Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (11. Senat) - L 11 KR 2097/24
Leitsatz
1. Zur Festlegung der einschlägigen Rechtsvorschriften nach Maßgabe des Koordinationsrechts Art 11 Abs 1 und Abs 3a, Art 13 Abs 1a und b i), Abs 3 VO [EG] 883/2004 ["Grundverordnung"] (juris: EGV 883/2004) und Art 14 Abs 5b und 8 VO [EG] Nr 987/2009 ["Durchführungsverordnung"] (juris: EGV 987/2009). (Rn.35)
2. Zum Begriff der marginalen Tätigkeit im Sinne des Art 14 Abs 5b VO (EG) 987/2009 (sog Bagatellklausel). (Rn.41)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16.05.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist, ob die Schweiz oder die Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 03.10.2018 bis 15.09.2019 für die Durchführung der Sozialversicherung für den Kläger zuständig war.
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Der 1971 geborene Kläger betreibt seit dem 01.03.2011 in Deutschland als niedergelassener Arzt eine Praxis für Allgemeinmedizin im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit. Ab dem 03.10.2018 übte er darüber hinaus an einzelnen Wochenenden eine unbefristete Tätigkeit als Arzt für die in der Schweiz ansässige A1 AG in G1 aus.
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Bereits am 17.09.2018 zeigte der Kläger gegenüber dem Beklagten an, eine abhängige Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedsstaaten auszuüben. In seiner Email vom 06.01.2019 führte er aus, in der Schweiz bei der A1 AG als angestellter Arzt an einem Wochenende im Monat tätig zu sein. In einer weiteren Email vom 04.02.2019 teilte er mit, seine Tätigkeit in der Schweiz mache gemessen an Arbeitszeit und Arbeitsentgelt weniger als 5 % seiner gesamten Arbeitszeit und seines gesamten Einkommens aus. Zudem legte er ein Schreiben der T1 AG vom 04.02.2019 vor, in welchem diese folgende Einsätze des Klägers im A3 S1 bestätigte: 71 Stunden im Oktober 2018 (acht Arbeitseinsätze) und jeweils 27,5 Stunden im November und Dezember 2018 (jeweils drei Arbeitseinsätze). Der Ansatz pro Tag belaufe sich auf 850,00 CHF brutto. Der Kläger habe im Oktober 2018 6.800 CHF und im November und Dezember 2018 jeweils 2.550 CHF verdient. In einer weiteren Email vom 28.02.2019 gab dieser an, in der Zeit vom 01.10.2018 bis 31.12.2018 ca. 60 Stunden pro Woche in seiner eigenen Praxis tätig gewesen zu sein. Der Honorarbescheid 2018 liege ihm noch nicht vor. Die Einkünfte für seine Praxis im Jahr 2017 hätten 449.069,26 € betragen.
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Mit Schreiben vom 17.04.2019 teilte der Beklagte der A1 AG mit, der Kläger unterliege gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/04) ab dem 03.10.2018 den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit der Schweiz, da dieser in diesem Staat seine Beschäftigung ausübe. Mit Bescheid vom 17.04.2019 teilte der Beklagte dies auch dem Kläger mit und führte ergänzend aus, sie hätten geprüft, ob die Tätigkeit in der Schweiz als marginal im Sinne von Art. 14 Abs. 5b der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 987/09) gelte. Ihre Prüfung habe ergeben, dass gemessen an Arbeitszeit und Einkommen die Tätigkeit in der Schweiz 12 % ausmache. Es liege mithin keine marginale Tätigkeit vor, weshalb die Tätigkeit in der Schweiz für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu berücksichtigen sei. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt der Bescheid nicht.
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Mit E-Mail vom 23.08.2019 bat der Steuerberater des Klägers den Beklagten um Überprüfung der Entscheidung. Zum 15.09.2019 beendete der Kläger seine Tätigkeit in der Schweiz und teilte dies dem Beklagten mit Email vom 18.09.2019 mit. Mit (unvollständigem, per Fax eingereichtem) Schreiben vom 11.11.2019 (erneut und nunmehr vollständig vorgelegt am 19.03.2020) beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Aufhebung des Bescheides vom 17.04.2019 und legte einen „Arbeitsvertrag für Angestellte“ des Klägers bei A2, Private Praxis für Physiotherapie & Ernährungsberatung, B1 L1 (bei seiner als Physiotherapeutin und Ernährungsberaterin tätigen Ehefrau) ab 01.10.2019 bis 31.12.2019 (mit konkret festgelegten Arbeitszeiten und einem Monatsgehalt von 1.800,00 €) sowie Lohnabrechnungen für die Tätigkeit für die A1 AG vor. Es werde unter Aufhebung des Bescheides vom 17.04.2019 beantragt, festzustellen, dass für ihn für das laufende Jahr die Vorschriften über die soziale Sicherheit des Wohnstaates Deutschland anzuwenden seien. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er im Jahr 2019 zwei Beschäftigungen in zwei Staaten und mindestens 25 % der Gesamttätigkeit im Wohnstaat ausgeübt habe (unter Verweis auf Art. 14 Abs. 8 VO [EU] 987/2009).
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Mit Schreiben vom 23.03.2020 erläuterte der Beklagte seine Entscheidung. Bei Zusammentreffen einer abhängigen Beschäftigung in einem Mitgliedsstaat mit einer selbstständigen Tätigkeit in einem anderen sei grundsätzlich der Mitgliedsstaat für die Durchführung der Sozialversicherung zuständig, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt werde. Dies gelte nicht für unbedeutende marginale Tätigkeiten. Davon werde ausgegangen, wenn diese weniger als 5 % der gesamten Arbeitszeit und des Gesamteinkommens ausmachten. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Die Arbeitszeit in der Schweiz habe 14 % und das Einkommen 9 % betragen.
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Hiergegen legte der Kläger am 05.05.2020 Widerspruch ein. Es sei auf das Kalenderjahr abzustellen, es komme nicht auf eine taggenaue Parallelität an. Er habe vor dem 01.10.2019 unentgeltlich eine weisungsgebundene Tätigkeit in der Praxis seiner Gattin ausgeübt. Nach Schweizer Recht komme es auf ein Entgelt nicht an.
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Mit Bescheid vom 03.12.2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Festlegung im Schreiben vom 17.04.2019 nach erfolgter Änderung für den Zeitraum 03.10.2018 bis 15.09.2019 gelte.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2021 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17.04.2019 in Gestalt des Bescheids vom 03.12.2020 zurück. Beim Kläger seien die anzuwendenden Rechtsvorschriften für den Zeitraum vom 03.10.2018 bis 15.09.2019 nach Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/04 festzulegen gewesen. Danach unterliege eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe, den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübe. Die Qualifizierung, ob es sich um eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit handele, erfolge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt werde. Die Tätigkeit des Klägers im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung in der Schweiz im Zeitraum 03.10.2018 bis 15.09.2019 sei gegenüber der selbstständigen Tätigkeit in Deutschland nicht marginal im Sinne des Art. 14 Abs. 5b VO (EG) Nr. 883/04. In diesem Zeitraum habe der Kläger keine dritte Tätigkeit ausgeübt, die im Rahmen der Festlegung Berücksichtigung hätte finden müssen, denn die Tätigkeit für die Physiotherapiepraxis seiner Ehefrau sei gemäß dem Arbeitsvertrag erst am 01.10.2019 aufgenommen worden. Die Tätigkeit als mitarbeitendes Familienmitglied ohne Barlohn im Zeitraum vor dem 01.10.2019 stelle keine Beschäftigung im Sinne des deutschen Sozialversicherungsrechts dar. Sie sei somit nicht im Rahmen der Verordnungen zu koordinieren. Die Tätigkeit in der Schweiz sei nicht marginal im Sinne des Art. 14 Abs. 5b VO (EG) Nr. 987/2009, denn sie mache über 5 % der Gesamttätigkeit des Klägers aus. In den Monaten Oktober bis einschließlich Dezember 2018 habe der Anteil der Arbeitszeit in der Schweiz 14 % und der Anteil des Einkommen 9 % betragen. Im Rahmen des Widerspruchs sei nicht vorgetragen worden, dass sich diese Anteile in den Monaten Januar 2019 bis Mitte September 2019 unter 5 % verringert hätten. Entgegen der Auffassung des Klägers habe keine Festlegung bis zum 31.12.2019 - und somit für das gesamte Kalenderjahr 2019 - erfolgen können. Gemäß Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 987/2009 sei eine Person gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig, wenn sie gleichzeitig oder abwechselnd Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausübe. Unter einer gleichzeitigen Tätigkeit sei zu verstehen, dass eine zusätzliche Tätigkeit am selben Tag, in Urlaubszeiten der eigentlichen Beschäftigung oder am Wochenende ausgeübt werde. Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten würden abwechselnd ausgeübt, wenn sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit alternierten. Die selbstständige Tätigkeit in Deutschland und die abhängige Tätigkeit für die A1 AG in der Schweiz seien im Zeitraum vom 03.10.2018 bis 15.09.2019 gleichzeitig ausgeübt worden. Die Tätigkeit für die A1 AG und die Tätigkeit für die Physiotherapiepraxis der Ehegattin, die der Kläger am 01.10.2019 begonnen habe, seien weder gleichzeitig noch regelmäßig alternierend ausgeübt worden, denn die Tätigkeit in der Schweiz sei zum 15.09.2019 endgültig aufgegeben worden. Ab 15.09.2019 habe der Kläger zwar noch zwei Tätigkeiten in Deutschland ausgeübt, mangels Berührung zu einem anderen Mitgliedstaat sei die Voraussetzung des Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 ab 15.09.2019 nicht mehr erfüllt, weswegen eine Festlegung für den Zeitraum über den 15.09.2019 hinaus ausscheide. Der Vortrag des Klägers, dass bereits vor dem 01.10.2019 eine im Rahmen der Festlegung zu berücksichtigende Tätigkeit in der Praxis seiner Ehegattin vorgelegen habe, könne nicht überzeugen. Zunächst werde darauf hingewiesen, dass sich die Prüfung, ob überhaupt eine zu koordinierende Tätigkeit vorliege, gemäß Art. 1a und b VO (EG) Nr. 883/2004 nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates richte, in dem die Tätigkeit ausgeführt werde. Somit sei zu prüfen, ob diese Tätigkeit nach den deutschen Rechtsvorschriften als solche gelte. Dabei sei nicht von Belang, ob die Tätigkeit in Deutschland versicherungspflichtig sei, sondern allein, ob die Tätigkeit in Deutschland eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit darstelle. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Arbeitgeberin um die Ehefrau des Klägers handele und dieser für die Tätigkeit kein Entgelt erhalten habe, werde diese Tätigkeit im Zeitraum vom 03.10.2018 bis 15.09.2019 nach deutschem Recht als familiäre Mithilfe und somit nicht als Beschäftigung gewertet. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass zumindest Zweifel an der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit bestünden. Denn nach eigener Aussage des Klägers sei dieser ca. 60 Stunden pro Woche in Deutschland selbstständig und an drei bis acht Tagen im Monat zusätzlich noch in der Schweiz tätig gewesen. Insofern erschließe sich nicht, wie er im selben Zeitraum auch noch für einen mehr als marginalen Anteil in der Physiotherapiepraxis seiner Ehegattin in Deutschland im Rahmen der familiären Mithilfe hätte tätig sein können.
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Dagegen hat der Kläger am 15.07.2021 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Tätigkeit in der Schweiz sei nur vorübergehender Natur gewesen. Er sei nicht gewöhnlich in Deutschland und der Schweiz tätig gewesen. Die Einkünfte aus der Schweiz würden nur 2 % seiner Gesamtvergütung ausmachen. Er habe auch stets unentgeltlich in der Praxis seiner Ehefrau mitgearbeitet, seit 01.09.2019 sei er dort entgeltlich angestellt. Die Ausnahme der familienhaften Mithilfe sei eng zu ziehen. Die Tätigkeit in der Schweiz sei wegen Geringfügigkeit nicht zu koordinieren. Die Schweizer Sichtweise komme zu einer Unterstellung im Wohnstaat, da die Tätigkeit im Wohnstaat mindestens 25 % der Arbeitszeit und/oder des Lohnes erreiche. Es erscheine fraglich, ob er in der Schweiz tatsächlich eine abhängige Beschäftigung ausgeübt habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass zwei selbstständige Tätigkeiten vorgelegen hätten. Weiter hat der Kläger angegeben, die Einkünfte aus seiner Praxis hätten 454.103,15 € im Jahr 2019 betragen. Mit der Tätigkeit in der Schweiz habe er nur 13.150,00 € verdient. Dies stelle einen Anteil von 2,81 % dar. In der Praxis der Ehegattin habe er klinische und laborchemische Untersuchungen, bei Bedarf Akupunktur und therapeutische Gespräche durchgeführt und Vorträge abgehalten. Zudem hat der Kläger den Arbeitsvertrag mit der A1 AG vorgelegt.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Es sei unerheblich, dass die beiden Tätigkeiten nur 11,5 Monate gleichzeitig ausgeübt worden seien. Der für die Koordinierung maßgebliche Zeitraum beginne vorliegend mit der Aufnahme der zusätzlichen Erwerbstätigkeit in der Schweiz und ende mit deren Aufgabe. Ein anderer Zeitraum wäre willkürlich und nicht sachgerecht. Für eine Prognose sei ein Zeitraum von zwölf Kalendermonaten heranzuziehen. Eine solche sei nicht mehr notwendig, da der Zeitraum abgelaufen sei. In der Zeit von Oktober 2018 bis September 2019 sei in der Schweiz ein Anteil von 8,76 % der Gesamtarbeitszeit und ein Anteil von 5,27 % am Gesamtarbeitsentgelt erzielt worden. Es liege keine unbedeutende Erwerbstätigkeit in der Schweiz vor. Die Tätigkeit in der Schweiz sei auch nicht lediglich unterstützender Art. Dass die Tätigkeit in der Schweiz eine selbstständige Tätigkeit sein solle, erschließe sich nicht. Aus Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/04 folge daher die Zuständigkeit der Schweiz. Aufgrund der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit für seine Ehefrau könne nicht von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen werden.
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Das SG hat bei der Ausgleichskasse Z1 Arbeitgeber nach dem Status der Tätigkeit des Klägers in der Schweiz angefragt. Diese hat unter dem 08.04.2022 mitgeteilt, dass es sich nach deren Informationen und Unterlagen ohne ernsthaften Zweifel um eine abhängige Beschäftigung gehandelt habe und nicht um eine selbstständige Tätigkeit.
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Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16.05.2024 abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 17.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2021 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/04 seien für diesen vom 03.10.2018 bis 15.09.2019 die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit in der Schweiz anzuwenden. Die Regelung führe bei Zusammentreffen einer selbstständigen Tätigkeit mit einer abhängigen Beschäftigung in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten zum Recht des Landes, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt werde. Dass die Tätigkeit des Klägers in der Schweiz auch als selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren sei, halte das Gericht auch im Hinblick auf die Angaben der Ausgleichskasse Z1 Arbeitgeber für abwegig. Das Gericht gehe davon aus, dass der Beklagte korrekt auf den streitigen Zeitraum abgestellt habe. Es sei vorliegend nicht auf ein Kalenderjahr abzustellen. Eine solche Regelung finde sich nicht. Dies würde auch Sinn und Zweck der Regelung zuwiderlaufen, da weder selbstständige Tätigkeiten noch abhängige Beschäftigungen regelmäßig zum Jahresbeginn starteten bzw. zum Jahresende endeten. Es gebe jedoch gerade ein Bedürfnis zur Koordinierung verschiedener Tätigkeiten zu jedem Zeitpunkt im Jahr. Das Gericht gehe weiterhin nicht davon aus, dass die Tätigkeit des Klägers in der Schweiz von derart untergeordneter Bedeutung gewesen sei, dass diese nicht gemäß Art. 14 Abs. 5b VO (EG) 987/2009 im Rahmen des Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/04 zu berücksichtigen gewesen wäre. Das von dem Beklagten herangezogene Kriterium von 5 % der Arbeitszeit und des Verdienstes halte das Gericht für sachgerecht. Diese Schwelle habe der Kläger durch seine Tätigkeit in der Schweiz nicht unterschritten, wenn auch die Berechnung des Beklagten nicht gänzlich korrekt sein dürfte. Es falle zwar auf, dass der Kläger ab Mai 2019 nur noch zwei Tage pro Monat (zuvor meist drei) in der Schweiz gearbeitet habe. Aber auch bei lediglich zwei Tagen pro Monat habe die Arbeitszeit in der Schweiz nicht unter 5 % der Arbeitszeit in Deutschland gelegen, die der Kläger mit 60 Stunden pro Woche angegeben habe. Soweit der Beklagte auch Berechnungen hinsichtlich des Einkommens des Klägers in der Schweiz angestellt habe, sei anzumerken, dass diese wohl nicht für den gesamten Zeitraum sämtliche nachgewiesenen Einkünfte berücksichtigt haben dürfte. Es dürfte wohl tatsächlich von einem höheren Einkommen auszugehen sein. Insbesondere liege dem Gericht keine Abrechnung von Provisionen für das 3. Quartal 2018 vor, wobei unklar sei, ob es eine solche gegeben habe. Insgesamt sei ein Bruttoeinkommen des Klägers von ca. 33.025 CHF durch Abrechnungen nachgewiesen. Im Hinblick auf das vom Kläger geltend gemachte Jahreseinkommen durch seine Praxis in Deutschland von ca. 450.000 € könne hier ebenfalls nicht von einer Marginalität ausgegangen werden. Das Gericht sei nicht zu Gunsten des Klägers zu der Überzeugung gelangt, dass eine Tätigkeit für die Praxis seiner Ehefrau eine andere Beurteilung zulasse. Ob tatsächlich, wann konkret und in welchem Umfang diese Tätigkeit im streitigen Zeitraum stattgefunden haben solle, sei für das Gericht völlig offen. Aufgrund dieser Sachlage seien weitere Ermittlungen etwa durch Befragung der Ehefrau durch das Gericht nicht angezeigt gewesen. Der Kläger hätte es in der Hand gehabt, hier konkrete Angaben zu machen, was aber ersichtlich nicht gewünscht gewesen sei. Insoweit werde allenfalls von einer familienhaften Mithilfe ausgegangen, die hier nicht als relevante abhängige Beschäftigung angesehen werde.
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Gegen das ihm am 12.06.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.07.2024 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das SG habe den Begriff der Marginalität nicht nachvollziehbar bestimmt. Auch habe das SG es unterlassen, die Anteile an Zeitaufwand und wirtschaftlichem Ertrag aufzuklären. Auch gehe es darüber hinweg, wie seine Tätigkeit für die A1 AG einzuordnen sei. Es stelle hier offenbar auf rein äußere Merkmale ab, nämlich einen als „Anstellungsvertrag“ bezeichneten Vertrag und eine Lohndeklaration, ohne sich mit den Eigenheiten der Tätigkeit auseinanderzusetzen. Auch hätte das SG nicht ohne weitere Sachaufklärung darüber hinweggehen dürfen, wie seine Tätigkeit in der Praxis seiner Ehegattin zu bewerten sei. Eine (abhängige) Beschäftigung werde nämlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass jemand für ein Familienmitglied tätig sei. Wie bereits vorgetragen, führe seine Ehefrau eine Praxis als Physiotherapeutin und Ernährungsberaterin. Sie dürfe dabei keine laborchemischen Untersuchungen, keine Akupunkturbehandlungen und keine psychotherapeutischen Gespräche durchführen. Diese Aufgaben habe sie daher an ihn als ärztlichen Mitarbeiter verwiesen. In Betracht käme gleichfalls die Tätigkeit in der Praxis seiner Gattin als Teil seiner selbstständigen Tätigkeit als Arzt anzusehen. Da im vorliegenden Fall eine regelmäßige Mitarbeit vorgelegen habe, könne nicht von familienhafter Mithilfe ausgegangen werden. Zudem hat der Kläger seine Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2018 (Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit 369.529 €, Bruttoeinkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit 10.293 €) und 2019 (Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit 367.396 €, Bruttoeinkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit 18.550 €) vorgelegt. In seinem Schriftsatz vom 21.07.2025 hat der Kläger erneut auf die vermeintlich unzureichenden Ermittlungen des SG hingewiesen sowie u.a. ausgeführt, aus den zur Akte gereichten Steuerbescheiden ergäben sich andere Werte als die, die von dem Beklagten verwendet worden seien. So ergebe sich aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2019 ein Betrag in Höhe von 518.100 €. Mithin liege für dieses Jahr eine erhebliche Abweichung vor. Gleichzeitig seien die Einkünfte für die schweizerische Tätigkeit zu hoch angesetzt, da sich das tatsächlich verfügbare Einkommen durch Werbungskosten mindere.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16.05.2024 sowie den Bescheid vom 17.04.2019 in der Fassung des Bescheids vom 03.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, durch Bescheid festzustellen, dass für die Zeit vom 03.10.2018, jedenfalls aber vom 01.01.2019 bis zum 15.09.2019 die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Wohnstaates Deutschland anzuwenden sind,
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hilfsweise,
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Beweis zu erheben darüber, dass die Tätigkeit des Klägers bei der A1 AG wirtschaftlich und tatsächlich als selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren ist, durch
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Augenscheinnahme des schriftlichen Arbeitsvertrags zwischen dem Kläger und A1 AG vom 23.8.2018, aus dem sich die erfolgsabhängige Vergütung, variable Arbeitszeiten und das wirtschaftliche Risiko ausdrücklich ergeben,
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Augenscheinnahme der Quartals- und Lohnabrechnungen der A1 AG, insbesondere die Gratifikationsabrechnung für das 3. Quartal 2019, die Umsatz- und Erfolgsabhängigkeit sowie nachträgliche Abrechnungskorrekturen dokumentieren,
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Zeugenbeweis durch Einvernahme der verantwortlichen Personen bei der A1 AG, insbesondere der Verantwortlichen für die Abrechnung (etwa Frau J1 F1, T1 AG), welche Auskunft über die tatsächliche Vergütungs- und Abrechnungspraxis und die umsatzabhängige Gestaltung der Vergütung geben können,
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sowie Beweis zu erheben darüber,
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dass die für die Abrechnung verantwortlichen Personen der A1 AG bzw. der T1 AG zu keinem Zeitpunkt eine sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung vorgenommen haben, die Bindungswirkung für das vorliegende sozialversicherungsrechtliche Verfahren entfalten könnte, sondern sich allein an der formalen Vertragsbezeichnung („Arbeitsvertrag“) orientierten durch
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Zeugeneinvernahme von Frau J1 F1, T1 AG, Z1, welche mit der Abrechnung und Zahlungsabwicklung im Auftrag der A1 AG befasst war, darüber, dass zu keinem Zeitpunkt eine abschließende sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung beabsichtigt oder vorgenommen wurde,
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Zeugeneinvernahme der verantwortlichen Person(en) der A1 AG (Geschäftsleitung oder Personalverantwortliche), die bestätigen können, dass über die lohnsteuerliche und abrechnungstechnische Behandlung hinaus keine sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung vorgenommen wurde.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Das Urteil des SG sei rechtsfehlerfrei. Das herangezogene Kriterium von 5 % der Arbeitszeit und des Verdienstes sei hinsichtlich der Bewertung der Marginalität einer Tätigkeit sachgerecht. Wie eine unbedeutende Tätigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 5b VO (EG) Nr. 987/2009 zu definieren sei, ergebe sich aus dem Praktischen Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz. Hiernach sei eine unbedeutende Tätigkeit eine solche, die dauerhaft ausgeübt werde, hinsichtlich des Zeitaufwands und des wirtschaftlichen Ertrags jedoch unbedeutend sei. Als Indikator könne gelten, dass die Tätigkeiten weniger als 5 % der regulären Arbeitszeit des Arbeitnehmers und/oder weniger als 5 % seiner Gesamtvergütung ausmachten. Auch die Eigenart der Tätigkeit, beispielsweise deren unterstützender Charakter, die nicht eigenständige Ausübung, die Verrichtung von zu Hause oder im Dienste der Haupttätigkeit, könnten als Indikator dafür gelten, dass es sich dabei um eine unbedeutende Tätigkeit handele. Bei der Tätigkeit des Klägers für seine Ehefrau handele es sich nach deutschem Recht nicht um eine sozialversicherungsrelevante Beschäftigung. Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, sei die Tätigkeit nicht gegen angemessenes Arbeitsentgelt erfolgt, was der Kläger auch bestätigt habe („ohne Barlohn“). Eines solchen bedürfe es jedoch gerade um eine sozialversicherungsirrelevante familienhafte Mithilfe von einer sozialversicherungsrelevanten Beschäftigung abzugrenzen. Lediglich letztere finde im Rahmen der Festlegung grundsätzlich Berücksichtigung, selbstverständlich nur dann, wenn sie nicht unbedeutend sei. Mit der Qualifizierung der Tätigkeit sei keine rechtsverbindliche Statusfeststellung verbunden. Denn die Verordnung übertrage ihm, dem Beklagten, lediglich die Befugnis die anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit rechtlich wirksam festzulegen. Inzident werde ihm dabei die Befugnis erteilt, ausschließlich in Bezug auf die Festlegung auch die Vorfrage der Qualifizierung der Tätigkeit zu beurteilen. Andernfalls könnte er seiner Verpflichtung, eine Person einem Sozialsystem der Mitgliedstaaten zuzuordnen, nicht nachkommen. Diese Einschätzung gelte jedoch ausschließlich in Bezug auf seine Festlegung und entfalte damit keine verbindliche Regelungswirkung, die die zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Prüfungen nach dem nationalen Recht binde. Dies sei auch sachgerecht, da er im Rahmen des deutschen Statusfeststellungsverfahrens nicht antragsberechtigt sei. Die rechtsverbindliche Statusfeststellung einer Person und die damit ggf. einhergehende Feststellung eines Arbeitgebers in Deutschland obliege der zuständigen Krankenkasse in ihrer Funktion als Einzugsstelle nach § 28i Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bzw. auf Antrag ggf. der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a SGB IV. Gerade für den Fall, dass Zweifel bestünden, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handele, könnten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund den sozialversicherungsrechtlichen Status prüfen lassen. Dies habe der Kläger bislang jedoch unterlassen. Vielmehr vermittele der Kläger durch seine Äußerungen den Eindruck, dass hier im Nachhinein eine Beschäftigung konstruiert werden solle, die es tatsächlich nicht gegeben habe. Aus den nunmehr übersandten Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2018 und 2019 ergebe sich ein Anteil des in der Schweiz erzielten Einkommens am Gesamteinkommen des Klägers im Zeitraum vom 03.10.2018 bis 15.09.2019 in Höhe von 3,76 %. Allerdings seien bei der Ermittlung der 5 % sowohl Einkommen als auch Arbeitszeit zu berücksichtigen sind. Der Anteil der Arbeitszeit in der Schweiz habe 14,89 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers betragen. Aus beiden Werten für Arbeitszeit und Einkommen ergebe sich ein Durchschnitt von 9,33 %. Die Tätigkeit in der Schweiz könne daher weiterhin nicht als marginal betrachtet werden.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.
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1. Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Berufung ist form- und fristgerecht sowie im Übrigen statthaft.
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2. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren der Bescheid vom 17.04.2019 in der Fassung des Bescheids vom 03.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2021 (§ 95 SGG), mit welchem der Beklagte festgestellt hat, dass der Kläger in der Zeit vom 03.10.2018 bis 15.09.2019 ausschließlich den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Staates Schweiz unterliegt. Hiergegen wendet sich der Kläger, welcher die Anwendung der Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Wohnstaates Deutschland begehrt. Da die „Festlegung“ durch den Träger des Wohnortes nach Art. 16 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 ein „Mehr“ gegenüber einer bloßen Feststellung bedeutet, weil sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaates nach dem zu Grunde liegenden materiellen Gemeinschaftsrecht (Art. 11, 13 VO [EG] 883/2004, Art. 14 VO [EG] Nr. 987/2009) nicht „von selbst“ heraus ergeben, sondern vom mehreren „Orientierungskriterien“ im Rahmen einer „Gesamtbewertung“ (s. Art. 14 Abs. 8 VO [EG] 987/2009) abhängig sind, hat die Festlegung durch den zuständigen Träger des Wohnortes insoweit rechtsgestaltende Wirkung (LSG Nordrhein-Westfalen 09.11.2023, L 16 KR 786/20, juris Rn. 37). Zeitlich begrenzt wird der Streitgegenstand durch die Niederlegung der Tätigkeit in der Schweiz durch den Kläger zum 15.09.2019.
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3. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17.04.2019 in der Fassung des Bescheids vom 03.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2021 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zu Recht abgewiesen.
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a) Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Beklagte für die Festlegung der Rechtsvorschriften im Rahmen der Kollisionsregeln des sekundären Gemeinschaftsrechts - auch für die Schweiz - sachlich zuständig. Die Schweiz ist zwar kein Mitglied der EU. Die Schweiz und die EU haben aber mit Art. 8 b) des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 u.a. die Anwendung der VO (EG) 883/2004 im gegenseitigen Verhältnis zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beschlossen (Anhang II Art. 4 Abschnitt A1). Die Festlegung des anzuwendenden Rechts in Fällen der gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten basiert demnach auf Art. 13 VO (EG) 883/2004, dessen Durchführung Art. 16 VO (EG) 987/2009 regelt. Nach Art. 16 Abs. 1 VO (EG) 987/2009 teilt eine Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, dies dem von der zuständigen Behörde ihres Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger mit. Zuständige Behörde nach Art. 1 m) VO (EG) 883/2004 ist in Deutschland gemäß § 2 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22.06.2011 (BGBl. I, S. 1202) das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Das BMAS hat den beklagten GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) als zuständige Stelle für die Festlegung des anzuwendenden Rechts nach Art. 16 Abs. 2 VO (EG) 987/2009 i.V.m. § 219a Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 SGB V in Fällen der gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten bestimmt, wenn die betreffende Person ihren Wohnort in Deutschland hat (GMBl. Nr. 1/2011, Nr. 1, S. 11; hierzu auch Klein in jurisPK-SGB V, 5. Aufl. Stand 01.04.2025, § 219a Rn. 35). Hier hatte der Kläger bei Einleitung des Verwaltungsverfahrens seinen Wohnsitz in Deutschland.
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b) Der Beklagte hat zu Recht die schweizerischen Rechtsvorschriften nach Maßgabe des europäischen Koordinationsrechts bei dem Kläger festgelegt (Rechtsgrundlage Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3a, Art. 13 Abs. 1a und b i), Abs. 3 VO [EG] 883/2004 [„Grundverordnung“] und Art. 14 Abs. 5b und 8 VO [EG] Nr. 987/2009 [„Durchführungsverordnung“]). Der Senat schließt sich den Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten (§ 136 Abs. 3 SGG) und den ergänzenden und zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG) an und nimmt deshalb insoweit auf die Entscheidungsgründe des Widerspruchsbescheides und des SG Bezug.
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Insbesondere sieht sich der Senat aufgrund der Abwegigkeit des diesbezüglichen Vortrags nicht veranlasst, erneut auf die Ausführungen des Klägers einzugehen, die Tätigkeit für die A1 AG in G1 sei keine abhängige, sondern eine selbstständige Tätigkeit und darüber hinaus auch nur von vorrübergehender Natur gewesen, obwohl er selbst noch in seiner Email vom 06.01.2019 angegeben hat, unbefristet bei der A1 AG in G1 als angestellter Arzt nicht selbstständig tätig zu sein. Weder aus der Stellungnahme der Ausgleichskasse Z1 Arbeitgeber vom 08.04.2022, dem vorgelegten Arbeitsvertrag, welcher den Kläger als Arbeitnehmer bezeichnet, diesem neben variablen Gehaltsbestandteilen einen festen Bruttolohn pro Arbeitstag garantiert sowie eine Probezeit und sonstige Arbeitnehmerpflichten auferlegt (Verpflichtung zu Nacht- und Wochenenddiensten, Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Falle der Arbeitsunfähigkeit, Vereinbarung von Sozialzulagen etc.) noch den vorliegenden Lohnabrechnungen, die sowohl einen Brutto- als auch einen Nettolohn nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen aufweisen, ergeben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Der Senat ist mithin auch nach eigener Überprüfung vom Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung überzeugt.
- 37
Soweit klägerseits beantragt wurde, Beweis darüber zu erheben, dass die Tätigkeit des Klägers bei der A1 AG wirtschaftlich und tatsächlich als selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren ist (durch Augenscheinnahme des schriftlichen Arbeitsvertrags zwischen dem Kläger und A1 AG vom 23.08.2018, aus dem sich die erfolgsabhängige Vergütung, variable Arbeitszeiten und das wirtschaftliche Risiko ausdrücklich ergeben, durch Augenscheinnahme der Quartals- und Lohnabrechnungen der A1 AG, insbesondere die Gratifikationsabrechnung für das dritte Quartal 2019, die Umsatz- und Erfolgsabhängigkeit sowie nachträgliche Abrechnungskorrekturen dokumentieren, sowie durch Zeugenbeweis durch Einvernahme der verantwortlichen Personen bei der A1 AG, insbesondere der Verantwortlichen für die Abrechnung [etwa Frau J1 F1, T1 AG], welche Auskunft über die tatsächliche Vergütungs- und Abrechnungspraxis und die umsatzabhängige Gestaltung der Vergütung geben können), fehlt es bereits an einem zulässigen Beweisantrag, da es sich bei der Fragestellung, ob eine Tätigkeit als abhängige oder als selbstständige einzuordnen ist, nicht um eine bestimmte Tatsachenbehauptung handelt, sondern um eine Rechtsfrage, die einem Beweisantrag nicht zugänglich ist.
- 38
Ob es sich bei dem weiteren Antrag des Klägers, Beweis darüber zu erheben, dass die für die Abrechnung verantwortlichen Personen der A1 AG bzw. der T1 AG zu keinem Zeitpunkt eine sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung vorgenommen haben, die Bindungswirkung für das vorliegende sozialversicherungsrechtliche Verfahren entfalten könnte, sondern sich allein an der formalen Vertragsbezeichnung („Arbeitsvertrag“) orientierten, überhaupt um einen zulässigen Beweisantrag handelt, kann der Senat dahingestellt sein lassen. Einen Beweisantrag darf das Gericht ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl. nur BSG 11.05.2023, B 1 KR 95/21 B, juris Rn. 14). Vorliegend kann diese vom Kläger behauptete Tatsache, es fehle an einer Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status durch Mitarbeiter der A1 AG bzw. der T1 AG, zum einen als wahr unterstellt werden, zum anderen kommt es hierauf nicht an, denn der Senat ist aufgrund eigener Überprüfung vom Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung überzeugt. Ob und wie Dritte die Tätigkeit des Klägers bewerten, ist für den Senat dabei nicht von Belang.
- 39
Auch bezüglich des klägerischen Vortrags, er habe bereits vor dem 01.10.2019 unentgeltlich in der Praxis seiner Ehefrau mitgearbeitet, haben sowohl der Beklagte als auch das SG bereits zutreffend ausgeführt, dass dies allenfalls als familiäre Mithilfe, nicht jedoch als abhängige Beschäftigung gewertet werden kann, so dass auch insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten und des SG verwiesen und von weiteren Erläuterungen abgesehen wird.
- 40
Ergänzend wird daher nur auf Folgendes hingewiesen:
- 41
Der Beklagte hat bei seiner Beurteilung einer marginalen (früher „unbedeutenden“, nach der Rechtsprechung zur Rechtslage nach VO [EWG] Nr. 1408/71: nicht „nennenswerten“; vgl. Art. 14 Abs. 2 VO [EG] Nr. 987/2009) Tätigkeit im Sinne des Art. 14 Abs. 5b VO (EG) 987/2009 (sog. Bagatellklausel) zutreffend auf die Kriterien des „Praktischen Leitfadens der Europäischen Kommission zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz“ aus Dezember 2013 abgestellt. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits entschieden hat, kommt diesem von der Verwaltungskommission (s. Art. 72 VO [EG] 883/2004) für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ausgearbeiteten und gebilligten „Praktischen Leitfaden“ zwar keine verpflichtende, den Gerichtshof oder die nationalen Gerichte bindende Rechtswirkung zu; er ist jedoch ein „zweckdienliches Instrument für die Auslegung der Verordnung Nr. 883/2004“ (EuGH 08.05.2019, C-631/17, juris Rn. 41). Auch hat sich der EuGH für die Bestimmung des Zwecks einer Regelung in der VO (EG) 883/2004 explizit auf diesen „Praktischen Leitfaden“ bezogen (s. EuGH 06.06.2019, C-33/18, juris Rn. 46; LSG Nordrhein-Westfalen 09.11.2023, L 16 KR 786/20, juris Rn. 59). Bei unbedeutenden Tätigkeiten handelt es sich ausweislich des „Praktischen Leitfadens“ um solche, die dauerhaft ausgeübt werden, hinsichtlich des Zeitaufwands und des wirtschaftlichen Ertrags jedoch unbedeutend sind. Als Indikator wird vorgeschlagen, Tätigkeiten, die weniger als 5 % der regulären Arbeitszeit des Arbeitnehmers und/oder weniger als 5 % seiner Gesamtvergütung ausmachen oder aufgrund ihrer Eigenart als unbedeutend zu qualifizieren sind, z.B. solche, die lediglich unterstützenden Charakter haben, nicht eigenständig ausgeübt werden, zu Hause erbracht werden oder im Dienste der Haupttätigkeit stehen, als unbedeutende Tätigkeiten zu betrachten. Von einer marginalen Tätigkeit ist grundsätzlich auch dann auszugehen, wenn sie von geringem Umfang ist und lediglich deshalb ausgeübt wird, um die Bestimmungen zum anwendbaren Recht in missbräuchlicher Weise zu umgehen (Donus in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl. Stand: 15.06.2024, Art. 13 VO (EG) 883/2004 Rn. 40; Timmermann in Timmermann/Uznanski/Mävers/Klaus, Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter, I. Einführung Rn. 83, beck-online). Gründe, warum der Senat andere Kriterien für die Beurteilung der hier streitigen Tätigkeit zugrunde legen sollte, sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht näher dargelegt, zumal gerade das Abstellen auf einen Prozentanteil am Gesamteinkommen bzw. an der Arbeitszeit - zusammen mit den weiteren genannten Kriterien - eine sehr individuelle und dem Kläger entgegenkommende Beurteilung der Gewichtigkeit einer Tätigkeit ermöglicht (im Vergleich z.B. zu einer starren Entgelt- bzw. Arbeitszeitgrenze).
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Bei der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ist gemäß Art. 14 Abs. 10 VO (EG) 987/2009 der voraussichtliche Umfang der Beschäftigung/der selbstständigen Tätigkeit in den folgenden zwölf Kalendermonaten zu berücksichtigen. Gibt es keine Anzeichen dafür, dass sich die künftige Arbeitsgestaltung gravierend von der bisherigen unterscheidet, so ist letztere maßgeblich für die Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (Donus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Art. 13 VO [EG] 883/2004 [Stand: 15.06.2024], Rn. 80). Die anwendbaren Rechtsvorschriften sind gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 zu bestimmen und bleiben daher grundsätzlich während der folgenden zwölf Kalendermonate unverändert. Der Beklagte hatte mithin nach Mitteilung der Arbeitsaufnahme in der Schweiz eine Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Umfangs der Beschäftigung zu treffen und anhand dieser das anzuwendende Versicherungsrecht festzulegen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese Festlegung nicht jeweils für ein Kalenderjahr zu treffen, sondern logischerweise erst zu einem Zeitpunkt, ab dem mindestens zwei Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten gleichzeitig ausgeübt werden (und auch nur solange diese Tätigkeiten gleichzeitig „gewöhnlich“ ausgeübt werden), denn erst zu diesem Zeitpunkt (bzw. in diesem Zeitraum) ist der Anwendungsbereich des Art. 13 VO [EG] 883/2004 überhaupt eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt hat dann anhand der vorliegenden Informationen grundsätzlich eine Prognose für die nächsten zwölf Monate zu erfolgen. Ist die betroffene Person der Ansicht, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen erheblich geändert hat oder ändern wird, so kann diese Person und/oder ihr Arbeitgeber eine Neubeurteilung der anwendbaren Rechtsvorschriften verlangen, bevor der Zwölf-Monats-Zeitraum abläuft. Mithin hat der Beklagte völlig zutreffend nur eine Entscheidung für den Zeitraum vom 03.10.2018 bis - nach Mitteilung der Arbeitsaufgabe in der Schweiz - zum 15.09.2019 getroffen. Änderungen nach dem 15.09.2019 waren mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs des Art. 13 VO [EG] 883/2004 nicht mehr zu berücksichtigen, so dass die Aufnahme einer abhängigen Tätigkeit in der Praxis seiner Ehefrau zum 01.10.2019 für die Beurteilung, ob im hier streitigen Zeitraum die Voraussetzungen des Zusammentreffens mehrerer Beschäftigungen bzw. Erwerbstätigkeiten in mehreren Mitgliedsstaaten vorlagen, nicht von Relevanz ist, da nach dem 15.09.2019 keine Beschäftigung in der Schweiz mehr gegeben war.
- 43
Zum Zeitpunkt seiner Entscheidung (April 2019) hat der Beklagte aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen zutreffend die Marginalität der abhängigen Beschäftigung in der Schweiz verneint und die für den Kläger ab dem 03.10.2018 geltenden Rechtsvorschriften festgelegt. Danach war der Kläger ab 03.10.2018 unbefristet für die A1 AG in G1 tätig, hatte für diese laut dem Schreiben der T1 AG vom 04.02.2019 im Oktober 71 Stunden und im November und Dezember jeweils 27,5 Stunden gearbeitet (insgesamt 126 Stunden) und hierfür im Oktober 6.800 CHF brutto und im November und Dezember jeweils 2.550 CHF brutto erzielt (insgesamt 11.900 CHF, umgerechnet 10.381,27 € [Monatsmittelwechselkurs April 2019: 1,1463]). Bezüglich seiner selbstständigen Tätigkeit hat der Kläger angegeben, diese in Vollzeit auszuüben, hierfür 60 Stunden in der Woche (260 Stunden im Monat; vgl. insoweit Art. 13 Abs. 1b VO [EG] Nr. 987/2009) aufzuwenden und zuletzt (2017) Einkünfte in Höhe von 449.069,26 € jährlich (mithin 112.267,32 € in drei Monaten) erzielt zu haben. Diesen Angaben zufolge resultierten im Zeitraum Oktober bis Dezember 2018 aus der abhängigen Beschäftigung des Klägers in der Schweiz ca. 8,46 % seines Gesamteinkommens (10.381,27 € im Verhältnis zu insgesamt 122.648,59 €). Zudem hat er 13,91 % seiner Gesamtarbeitszeit hierfür aufgewandt (126 Stunden im Verhältnis zu insgesamt 906 Stunden). Hiervon ausgehend hat der Beklagte zutreffend die Marginalität der Beschäftigung verneint. Mangels entgegenstehender Angaben konnte er auch davon ausgehen, dass die Beschäftigung auch im Jahr 2019 im gleichen Umfang ausgeübt wird und entsprechend den genannten EU-Verordnungen den für die Sozialversicherung zuständigen Mitgliedsstaat bestimmen.
- 44
Entgegen der Auffassung waren die in der Schweiz erzielten Einkünfte auch nicht um Werbungskosten zu reduzieren (laut Einkommenssteuerbescheiden für das Jahr 2018 in Höhe von 1.000,00 € und für das Jahr 2019 in Höhe von 1.513,00 €), sondern in voller, tatsächlich erzielter Höhe zugrunde zu legen. Ob und in wieweit der Einzelne Werbungskosten von einer Tätigkeit steuerrechtlich absetzen kann, kann nach Auffassung des Senats für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit als bedeutend oder unbedeutend anzusehen ist, nicht ausschlaggebend sein. So geht auch § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, welcher den Begriff des Arbeitsentgelts definiert, vom ungekürzten, nicht um Abgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und ähnliche Beträge geminderten Bruttolohn aus (Bruttolohnprinzip, vgl. hierzu z.B. Werner in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 14 [Stand: 01.08.2021], Rn. 36). Im Übrigen würde aber auch die Berücksichtigung der Werbungskosten nicht zu einer anderen Beurteilung führen, da dann im Jahr 2018 aus der abhängigen Beschäftigung immer noch 7,71 % der Gesamteinkünfte erzielt würden (9.381,27 € im Verhältnis zu insgesamt 121.648,59 €).
- 45
Der Beklagte war auch nicht vor Ablauf des hier streitigen Zeitraums (15.09.2019) verpflichtet, eine Neubewertung vorzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt maßgeblich verändert hätte, lagen gerade nicht vor. Zwar hat der Steuerberater des Klägers in seiner Email vom 23.08.2019 mitgeteilt, der Kläger habe im Jahr 2019 bis August nur ca. 15 bis 20 Tage für seine Tätigkeit in der Schweiz aufgewandt. Allerdings stellt auch dies einen Anteil von 6,09 % bis 7,96 % seiner Arbeitszeit dar (bei 2.080 Stunden selbstständige Tätigkeit [8 Monate x 260 Stunden] und 135 bis 180 Stunden aus abhängiger Beschäftigung [15 bzw. 20 Tage x 9 Stunden; vgl. insoweit Art. 13 Abs. 1b VO [EG] Nr. 987/2009, wonach im Rahmen einer 5-Tage-Woche ein Tag neun Stunden entspricht).
- 46
Im Übrigen war auch rückwirkend betrachtet unter Zugrundelegung der zwischenzeitlich vorliegenden Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2018 und 2019 die im Zeitraum vom 03.10.2018 bis 15.09.2019 für die A1 AG in G1 ausgeübte Tätigkeit nach den o.g. Maßstäben weder im Hinblick auf das erzielte Arbeitsentgelt noch in Bezug auf die aufgewandte Arbeitszeit als marginal einzustufen.
- 47
Im Zeitraum 03.10.2018 bis 31.12.2018 hat der Kläger Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 92.382,25 € (369.529,00 € : 12 x 3 Monate) und aus der abhängigen Beschäftigung bei der A1 AG in G1 Einkünfte in Höhe von 10.293,00 € (einer prozentualen Aufteilung dieses Betrages bedurfte es nicht, da der Kläger die Tätigkeit erst zum 03.10.2018 aufgenommen hat). Im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.09.2019 hat der Kläger Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 260.238,83 € (367.396,00 € : 12 x 8,5 Monate) und aus der abhängigen Beschäftigung bei der A1 AG in G1 in Höhe von 13.139,58 € (18.550 : 12 x 8,5 Monate). Prozentual errechnet sich hieraus ein Anteil der abhängigen Beschäftigung in der Schweiz in Höhe von 6,23 % an der erzielten Gesamtvergütung.
- 48
Dass der Klägervertreter nunmehr im Schriftsatz vom 21.07.2025 behauptet, der Kläger habe im Jahr 2019 laut Steuerbescheid ein Einkommen von 518.100,00 € erzielt, obwohl sich aus dem vom Kläger selbst vorgelegtem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 367.396,00 € ergeben, nimmt der Senat verwundert zur Kenntnis. Da es hierauf bei der vom Beklagten zu treffenden Prognoseentscheidung aber ohnehin nicht ankommt (siehe oben), erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.
- 49
Auch in arbeitszeitlicher Hinsicht war die Marginalitätsgrenze überschritten. So hat der Kläger im Zeitraum vom 03.10.2018 bis 31.12.2018 126 Stunden für die abhängige Beschäftigung in der Schweiz aufgewandt (Oktober 71 Stunden [acht Arbeitseinsätze], November und Dezember jeweils 27,5 Stunden [jeweils drei Arbeitseinsätze]). Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich zudem 17 Arbeitstage bzw. Arbeitseinsätze bis zum 15.09.2019 (Februar, März und April jeweils drei Tage, Mai, Juni, Juli und September jeweils zwei Tage). Ausgehend von der Bescheinigung der A1 AG vom 04.02.2019 über die für 2018 bestätigten Arbeitseinsätze belief sich die Länge eines Arbeitseinsatzes bzw. Arbeitstages auf neun Stunden (vgl. insoweit im Übrigen erneut Art. 13 Abs. 1b VO [EG] Nr. 987/2009, wonach im Rahmen einer 5-Tage-Woche ein Tag neun Stunden entspricht). Mithin hat der Kläger bis zum 15.09.2019 ca. 153 Stunden für die abhängige Beschäftigung in der Schweiz aufgewandt. Der Kläger, der nach eigenen Angaben zudem 60 Stunden in der Woche für seine selbstständige Tätigkeit in Deutschland aufgewandt haben will, hat mithin 780 Stunden im Zeitraum vom 03.10.2018 bis 31.12.2018 sowie 2.210 Stunden im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.09.2019 (vgl. zur Umrechnung insoweit wieder Art. 13 Abs. 1b VO [EG] Nr. 987/2009) geleistet. Unabhängig davon, ob diese zeitliche Angabe des Klägers zu seiner selbstständigen Tätigkeit tatsächlich wahrheitsgetreu ist, fällt auf die abhängige Beschäftigung immer noch ein Anteil von 8,53 % seiner Gesamtarbeitszeit.
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5. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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