Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (2. Senat) - L 2 AS 3356/24
Leitsatz
Ist dem Leistungsempfänger, dem vorläufig Leistungen gewährt wurden, im Rahmen der endgültigen Festsetzung nicht mehr möglich, seine Hilfebedürftigkeit nachzuweisen, führt dies in der Regel zu einer Nullfestsetzung der Leistungen. (Rn.25)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Stuttgart vom 18. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
- 1
Streitig ist die endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter der Feststellung, dass ein Leistungsanspruch in der Zeit vom 01.09.2019 bis zum 28.02.2020 für die Kläger nicht bestand, und eine Erstattungsforderung des Beklagten gegen beide Kläger in Höhe von jeweils 4.134,84 Euro.
- 2
Die 1954 geborene Klägerin sowie der 1957 geborene Kläger standen als Bedarfsgemeinschaft im aufstockenden Bezug von SGB II-Leistungen durch den Beklagten. Die Kläger betrieben den Imbiss „B1“ in W1, wobei zunächst der Kläger, ab dem 22.03.2019 die Klägerin als Betriebsinhaberin im Gewerberegister eingetragen war. Mit Bescheid vom 23.08.2019 (Bl. 1205 eVA) bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 01.09.2019 bis zum 28.02.2020 vorläufige Leistungen nach dem SGB II. Am 23.11.2019 wurde ein Änderungsbescheid erlassen, der die Regelsatzanpassung ab 01.01.2020 berücksichtigte. Die Leistungen wurden weiterhin nur vorläufig gewährt (Bl. 1227 eVA).
- 3
Mit Schreiben vom 28.02.2020 (Bl. 1275 eVA) forderte der Beklagte den Kläger, der nach der Vollendung der Altersgrenze der Klägerin als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft beim Beklagten eingetragen war, zur Vorlage von Unterlagen (endgültige Anlage EKS, Kontoauszüge und Belege der Einnahmen und Ausgaben) für die abschließende Leistungsbewilligung unter Fristsetzung bis zum 04.05.2020 auf. Mit Schreiben vom 17.07.2020 wurden die Kläger hieran erinnert (Bl. 1358 eVA).
- 4
Mit Bescheid vom 22.02.2021 (Bl. 1550 eVA) stellte der Beklagte sodann fest, dass ein Anspruch auf SGB II-Leistungen im Zeitraum vom 01.09.2019 bis zum 28.02.2020 nicht bestanden habe. Die Kläger hätten trotz Aufforderung weder eine abschließende EKS noch Kontoauszüge und sonstige Belege über Ein- und Ausgaben vorgelegt. Mit zwei separaten Erstattungsbescheiden vom 22.02.2021 (Bl. 1542 und Bl. 1546 eVA) forderte der Beklagte zudem die Erstattung der vorläufig gewährten Leistungen in Höhe von jeweils 4.134,84 Euro vom Kläger sowie der Klägerin. Gegen alle Bescheide legten die Kläger über ihren Prozessbevollmächtigten am 25.03.2021 Widerspruch ein, ohne diesen in der Folge zu begründen. Mit Schreiben vom 29.03.2021 (Bl. 1600 eVA) wurden die Kläger nochmals zu Vorlage der fehlenden Unterlagen aufgefordert. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2021 (Bl. 1622 eVA) wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 22.02.2021 zurück.
- 5
Dagegen haben die Kläger am 26.05.2021 die hier vorliegende Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben und zur Begründung zunächst vorgetragen, die Kläger seien im Vorfeld nicht ausreichend darauf hingewiesen worden, dass bei einer Nullfestsetzung auch mit der Rückforderung der Leistungen gerechnet werden müsse, so dass die Belehrung des Beklagten im angegriffenen Bescheid falsch gewesen und daher keine Rückforderung der Leistungen möglich sei. Darüber hinaus sei eine Frist zur Vorlage von Unterlagen in Form einer abschließenden EKS nur gegenüber dem Kläger, nicht gegenüber der Klägerin, gesetzt worden. Nachdem hier die Verletzung der Mitwirkungspflicht extreme Folgen für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft habe, sei es erforderlich, auch der Klägerin eine entsprechende Frist zu setzen.
- 6
Nachdem die Kläger durch das SG mehrfach zur Vorlage der endgültigen EKS nebst Nachweisen aufgefordert worden sind, haben sie im Anschluss daran vorgetragen, es könne keine EKS mehr vorgelegt werden, weil ihr Enkel zum Jahreswechsel 2021/2022 den Laptop, auf dem alle Belege gespeichert gewesen seien, mit Limonade irreparabel beschädigt habe und die Festplatte nicht mehr ausgelesen werden könne. Nachdem die Kläger ohne ihr Verschulden keine Belege mehr vorlegen könnten, scheine eine Nullfestsetzung unverhältnismäßig, vielmehr müsse dann eine Orientierung an früheren Bewilligungszeiträumen und den dort erzielten Einkünften aus der selbstständigen Tätigkeit erfolgen.
- 7
Das SG hat, nach Durchführung eines Erörterungstermins, zu dem zwar der Bevollmächtigte, nicht aber die Kläger selbst erschienen sind, die Klage nach vorheriger Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 18.10.2024 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 22.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2021 seien nicht zu beanstanden. Zu Recht habe der Beklagte festgestellt, dass ein Leistungsanspruch der Kläger im Zeitraum vom 01.09.2019 bis zum 28.02.2020 nicht bestanden habe, und die entsprechende Rückforderung sämtlicher, vorläufig bewilligter und ausbezahlter SGB II-Leistungen für diesen Zeitraum sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die Voraussetzungen des § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II seien erfüllt. Der Beklagte sei zu der in den angegriffenen Bescheiden getroffenen Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe, berechtigt und verpflichtet. Der Beklagte habe die Kläger entgegen ihrer Ansicht auch hinreichend im Sinne des § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II über die Rechtsfolgen mangelhafter Mitwirkung belehrt. Eine vorherige schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen sei stets und nicht lediglich in den Fällen, in denen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Auskunfts- oder Nachweispflichten nicht fristgemäß nachgekommen seien, erforderlich. Diese Belehrungspflicht ersetze als speziellere Regelung die allgemeine Anhörungspflicht nach § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (unter Verweis auf Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 66 Rn. 48 m.w.N.). Die Belehrung müsse in Orientierung an den vom Bundessozialgericht (BSG) zu § 66 Abs. 3 SGB I entwickelten Maßstäben die notwendige Bestimmtheit aufweisen, damit der zur Mitwirkung Aufgeforderte eindeutig erkennen könne, was ihm bei Unterlassung der Mitwirkung droht (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 12.10.2018 - B 9 SB 1/17 R -, juris, Rn 27 f.). Daher dürfe sich der Hinweis nicht auf eine allgemeine Belehrung oder Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken, sondern müsse unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt sei, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkomme. Die den Klägern mit Aufforderungsschreiben vom 28.02.2020 und vom 17.07.2020 erteilte Rechtsfolgenbelehrung genüge diesen Anforderungen. Denn in ihr werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte feststellen müsse, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe, soweit der Leistungsempfänger seiner Nachweis- und Auskunftspflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkomme und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreiche. Demgegenüber habe es keiner Belehrung dahingehend bedurft, dass die vorläufig erbrachten Leistungen ggf. nach § 41a Abs. 6 Sätze 3 und 4 SGB II zu erstatten seien; hierbei handele es sich nicht um die primäre und spezifische Rechtsfolge des § 41a Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB II, sondern um die sekundäre und allgemeine Rechtsfolge, die stets - unabhängig von der Anwendung des § 41a Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB II - eintrete, wenn zwischen der abschließenden und der vorläufigen Bewilligung eine Differenz zu Lasten des Leistungsberechtigten bestehe. Ebenso habe es keiner Belehrung darüber bedurft, dass Unterlagen noch im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vorgelegt werden könnten. Auch dies betreffe nicht die Rechtsfolgen des § 41a Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB II, auf die sich die Belehrungspflicht beziehe, sondern die Handlungsoptionen des Leistungsberechtigten (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 29.11.2022 - B 4 AS 64/21 R -, juris, Rn. 19 f.). Es genüge im Übrigen auch, dass der Beklagte diese Aufforderungsschreiben an den Kläger, und nicht wie von den Klägern verlangt auch separat an die Klägerin, gerichtet habe. Der Kläger sei zu Recht als leistungsberechtigte Person i.S.d. § 41a Abs. 3 Satz 2, Satz 3 SGB II zur Mitwirkung aufgefordert gewesen. Dass er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, genüge, um die Leistungen gegenüber der Bedarfsgemeinschaft abzulehnen. Da eine Mitwirkungspflichtverletzung der Klägerin nicht erforderlich sei, habe sie auch nicht zur Mitwirkung aufgefordert werden müssen. Dass eine Mitwirkungsverletzung der leistungsberechtigten Person genüge, ergebe sich aus der Formulierung „oder“ (nicht: und) im Gesetz („Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach […[; § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II). Nach Vollendung der Altersgrenze des § 7a SGB II der Klägerin sei der Kläger nach wie vor leistungsberechtigt gewesen; die Klägerin habe mit ihm weiter in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II gelebt. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten der leistungsberechtigten Person werde dann der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Person zugerechnet, vgl. § 41a Abs. 3 SGB II (anders sei dies nach Ausscheiden aus der Bedarfsgemeinschaft, mit Verweis auf BSG, Urteil vom 13.12.2023, - B 7 AS 24/22 R -, juris, Rn. 25).
- 8
Die Kläger hätten die erforderlichen Nachweise für einen endgültigen Leistungsanspruch - die EKS nebst Belegen der Einnahmen und Ausgaben und Kontoauszüge - nicht vorgelegt, sondern im Gerichtsverfahren erklärt, keinerlei Unterlagen mehr beibringen zu können, da diese nach einem Computerdefekt untergegangen seien. Ob dies zutreffe und ob der Enkel einen solchen Computerdefekt verschuldet habe, könne dahinstehen. Jedenfalls hinsichtlich der Vorlage von Kontoauszügen von etwaigen Geschäftskonten könne die Kammer nicht nachvollziehen, inwiefern diese nur auf einem Laptop vorhanden sein sollten, zumal sie bei der Bank regelmäßig nachgefordert werden könnten. Im Übrigen habe der angebliche Computerdefekt zeitlich weit nach den vergeblichen Mitwirkungsaufforderungen des Beklagten stattgefunden, sodass nach dem Vortrag der Kläger eine Vorlage der Unterlagen damals noch möglich gewesen wäre. Letztlich spiele es aber auch keine Rolle, warum die Kläger ihrer Nachweispflicht nicht genügten. Nach § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II seien die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen. Kämen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht nach, werde festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe (§ 41a Abs. 3 Satz 3, Satz 4 SGB II). Der Nachweis eines Leistungsanspruchs sei hier nicht erbracht, was zu Lasten der Kläger gehe. Eine gesetzliche Grundlage für die von den Klägern verlangte Festsetzung „durchschnittlicher Leistungen“ im Vergleich zu anderen Bewilligungsabschnitten bestehe nicht. Der Erstattungsanspruch des Beklagten ergebe sich aus § 41a Abs. 6 S. 3, 4 SGB II. Berechnungsfehler seien dabei weder vorgetragen noch ersichtlich.
- 9
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 21.10.2024 gegen eEB zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 19.11.2024 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Sie wehren sich zunächst gegen die Entscheidung durch Gerichtsbescheid und verfolgen ansonsten ihr Begehren weiter. Sie haben zudem vorgetragen, dass es ihnen nun doch gelungen sei, eine Aufstellung der Ausgaben zu erstellen (vgl. Bl. 60 LSG-Akte) und dass auch der Klägerin eine Frist zur Mitwirkung hätte gestellt werden müssen.
- 10
Die Kläger beantragen,
- 11
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2024 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des endgültigen Bescheides vom 22. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2021 zu verurteilen, den Klägern für die Monate September 2019 bis Februar 2020 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in der nach dem SGB II gesetzlichen Höhe zu bewilligen und die Erstattungsbescheide vom 22. Februar 2021 aufzuheben und
- 12
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
- 13
Der Beklagte beantragt,
- 14
die Berufung zurückzuweisen.
- 15
Zur Begründung verweist er zunächst auf die erstinstanzliche Entscheidung. Die nun übersandte Auflistung führe zu keinem anderen Ergebnis. Sie enthalte keine Angaben zu den konkreten Einnahmen. Zudem seien weder Einnahmen noch Ausgaben nachgewiesen. Das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit könne daher nicht berechnet werden.
- 16
Mit Beschluss vom 06.10.2025 hat der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussichten der Berufung abgelehnt.
- 17
Der Klägervertreter und der Beklagte haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Schreiben vom 21.11.2025 und 24.11.2025, Bl. 64, 65 LSG-Akte).
- 18
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozess-akten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 19
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.
- 20
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung der Kläger, über die der Senat im Eiverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden konnte, ist auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
- 21
Die Berufung ist aber unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Stuttgart vom 18.10.2024 ist nicht zu beanstanden. Das SG hat die Klage gegen die Bescheide vom 22.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2021, mit denen der Beklagte festgestellt hat, dass ein Leistungsanspruch der Kläger im Zeitraum vom 01.09.2019 bis zum 28.02.2020 nicht bestand, und damit sämtliche, vorläufig bewilligte und ausbezahlte SGB II-Leistungen für diesen Zeitraum zurückgeforderte, zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig.
- 22
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für Nullfestsetzung der Leistungen und die geltend gemachte Erstattung der Überzahlung der vorläufig gewährten Leistungen (§ 41a Abs. 3 und Abs. 6 SGB II) dargestellt und zutreffend ausgeführt, warum die Kläger im Zeitraum vom 01.09.2019 bis 28.02.2020 nach der endgültigen Festsetzung keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hatten und die vorläufig ausgezahlten Leistungen damit zurückzuerstatten haben. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab.
- 23
Wie der Senat bereits im Beschluss über die Ablehnung des PKH-Antrages ausgeführt hat, ergibt sich auch nichts anderes aus dem Vortrag im Berufungsverfahren. Im Beschluss vom 06.10.2025 hat der Senat hierzu weiter Folgendes ausgeführt, worauf Bezug genommen wird:
- 24
„Soweit die Kläger bemängeln, dass das SG schon nicht durch Gerichtsbescheid hätte entscheiden dürfen, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg, da nach Überzeugung des Senats die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch das SG nach § 105 SGG erfüllt gewesen sind. Insbesondere ist das SG zu Recht davon ausgegangen, dass der vorliegende Fall keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Frage, wie bei „unverschuldeter“ Unmöglichkeit der Vorlage von Unterlagen vorzugehen ist, stellt sich nach Sicht des Senats gerade nicht, wie vom Klägervertreter angenommen, als „neue“ Rechtsfrage zu § 41 a SGB II dar, sondern ist zu Recht vom SG nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen gelöst worden. Darüber hinaus ist der Sachverhalt geklärt. Die Kläger haben sowohl im erstinstanzlichen als nun auch im Verfahren beim LSG mitgeteilt, dass alle Unterlagen vernichtet worden seien. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sind selbst nach ihrem Vortrag nicht mehr gegeben und auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hätten die Kläger im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes beim SG, zu dem beide trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht erschienen sind, Gelegenheit gehabt, sich zur Sache einzulassen und ihren Standpunkt dem Gericht darzulegen.
- 25
Ebenso führt zu keinem anderen Ergebnis, dass die Kläger nach ihrem Vortrag durch das Verhalten eines Dritten möglicherweise nicht mehr in der Lage sind, Unterlagen zu ihrer selbstständigen Tätigkeit vorzulegen. Denn auch der Senat ist davon überzeugt, dass es keine Rolle spielt, warum die Vorlage von Unterlagen nicht (mehr) möglich ist. Die Vorlage von Unterlagen zur ausgeübten selbstständigen Tätigkeit war vorliegend zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit der Kläger - auch in der Situation einer endgültigen Festsetzung - unerlässlich. Ist eine solche nicht mehr möglich, geht dies zu Lasten der Kläger - unabhängig aus welchen Gründen. Denn nach allgemeinen Grundsätzen trägt die Feststellungslast der Verfahrensbeteiligte, der aus (der nicht feststellbaren) Tatsache einen rechtlichen Vorteil herleiten will. Daher trägt derjenige, der Leistungen für Grundsicherung für Arbeitssuchende beantragt, die Folgen einer objektiven Beweislosigkeit, wenn sich nach Ausschöpfung aller Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 10/08 R -, juris, Rn. 21). Das Verwaltungsverfahren im Sinne von § 8 SGB X, welches mit dem Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß § 37 SGB II beginnt, war insbesondere nicht bereits mit dem Erlass des vorläufigen Bewilligungsbescheides bzw. dem Ablauf des Leistungszeitraumes beendet, sondern dauerte vielmehr bis zu einer abschließenden Entscheidung an (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2023 - B 7 AS 24/22 R -, Rn. 33). Es lag also gerade keine Situation der nachträglichen Aufhebung/Rücknahme von bereits endgültig bewilligten Leistungen nach den §§ 45 ff. SGB X vor. Daher tragen die Kläger auch im Rahmen der abschließenden Festsetzung nach § 41a SGB II die objektive Feststellungslast für den von ihnen weiterhin geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.05.2024 - L 9 AS 975/22 -, juris, Rn. 68).
- 26
Entgegen der Ansicht der Kläger kann vorliegend auch nicht auf die Vorlage der vollständigen Unterlagen verzichtet werden und z.B. eine Orientierung an den Ein- und Ausgaben aus den letzten Jahren erfolgen, denn die endgültige Festsetzung von Leistungen setzt gerade eine genaue Abrechnung voraus. Die Berechnung der Leistungen nach SGB II für selbstständig Tätige basiert nämlich auf den tatsächlichen Einnahmen und notwendigen Ausgaben im Bewilligungszeitraum. Es ist entscheidend, dass alle Angaben durch Belege nachgewiesen werden. Die Möglichkeit einer Schätzung ist nach Wegfall der Regelung des § 3 Abs. 6 ALG II VO zum 01.08.2016 gerade nicht mehr gegeben, zumal eine solche anhand der hier vorliegenden Angaben und Unterlagen wohl auch nicht möglich wäre.
- 27
Aus denselben Gründen ergibt sich auch kein anderes Ergebnis aus der erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten Auflistung der Ausgaben für den streitigen Zeitraum. Unabhängig davon, dass der Senat schon allein deshalb erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Angaben in der Auflistung hat, weil die Kläger darin angegeben haben, dass sie im Februar 2020 keine Ein- und Ausgaben gehabt hätten, da die „B1“ damals „wegen Corona“ geschlossen gewesen sei, der erste sog. „Lockdown“ von der Bundesregierung aber erst am 16.03.2020, also erst im Monat danach, beschlossen worden war, kann den weiter in der Aufstellung gemachten Angaben in keinster Weise entnommen werden, wofür die Ausgaben getätigt wurden. Es sind bis auf wenige Ausnahmen lediglich die angeblichen Zahlungen, jedoch kein Verwendungszweck genannt, so dass nicht überprüft werden kann, ob es sich um berücksichtigungsfähige Ausgaben handelte. Die Einnahmen werden gar nicht einzeln aufgelistet, sondern lediglich anhand der durchschnittlichen täglichen Einnahmen der letzten 20 Jahre hochgerechnet. Eine korrekte abschließende Festsetzung der Leistungen kann so nicht erfolgen.
- 28
Nicht zuletzt kann nicht nachvollzogen werden, warum die Kläger nach ihrem Vortrag alle relevanten Unterlagen „nur“ auf dem defekten Laptop gespeichert haben wollen. Den Klägern war sowohl aus den vorherigen Zeiträumen und sogar schon für den vorliegenden Zeitraum bekannt, dass Unterlagen zum Nachweis der Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der endgültigen Festsetzung benötigt werden. Die Kläger haben angegeben, dass der Enkel „zum Jahreswechsel 2021/2022“ den Laptop beschädigt habe. Zu diesem Zeitpunkt war bereits das Klageverfahren beim SG anhängig, so dass es umso unverständlicher erscheint, dass die anwaltlich vertretenen Kläger die relevanten Unterlagen nicht bereits auf einem anderen Speichermedium oder durch Ausdrucke (wenigstens teilweise) gesichert hatten.
- 29
Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Klägerin nach dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten nicht ausreichend zur Mitwirkung aufgefordert worden sei. Zum einen bildeten die Klägerin und ihr Ehemann - worauf bereits das SG hingewiesen hat - eine Bedarfsgemeinschaft. Eine Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten nicht nur der leistungsberechtigten Person selbst, sondern auch der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen rechtfertigt ein Vorgehen nach § 41a Abs 3 Satz 3 und 4 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2023 -B 7 AS 24/22 R -, juris, Rn. 35). Darüber hinaus sind der Klägerin die an ihren Ehemann gerichteten Mitwirkungsschreiben (vgl. Schreiben vom 28.02.2020, Bl. 1274 eVA) als Mehrfertigung zur Kenntnis übersandt worden, so dass sie auch von der Aufforderung ihm gegenüber gewusst haben muss.“
- 30
Soweit die Kläger nun mit Schreiben vom 21.11.2025 vorgetragen haben, dass sie in diesem Zeitraum keine so hohen Ausgaben gehabt hätten, dass eine Nullfestsetzung erfolgen könne, folgt hieraus kein anderes Ergebnis. Es mag zwar sein, dass die Kläger ein niedrigeres Einkommen erzielt haben, aber wie bereits dargelegt, kann anhand der vorliegenden Unterlagen auch keine Schätzung vorgenommen werden, da diese so unvollständig und zudem in Teilen nicht nachvollziehbar sind. Es bedarf bei vorläufig gewährten Leistungen aber der Mitwirkung der Leistungsempfänger auch über den Bewilligungszeitraum und den Leistungsbezug hinaus. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gelten deshalb nach § 41a Abs. 3 Satz 2 HS. 1 SGB II über diesen Zeitraum hinaus fort und verpflichten den Leistungsempfänger und die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft über den Leistungsbezug hinaus zum Nachweis der geforderten leistungserheblichen Tatsachen gegenüber dem Träger der Grundsicherung (vgl. Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 41a [Stand: 28.07.2025], Rn. 49)
- 31
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
- 32
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
- 33
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Der Senat sieht keine Bedeutung der Rechtssache über den Einzelfall hinaus. Die Frage, wie bei „unverschuldeter“ Unmöglichkeit der Vorlage von Unterlagen vorzugehen ist, stellt sich nach Sicht des Senats - wie bereits dargelegt - gerade nicht, wie vom Klägervertreter angenommen, als „neue“ Rechtsfrage zu § 41 a SGB II dar, sondern ist nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu lösen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- S 24 AS 2138/21 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 SB 1/17 R 1x
- Urteil vom Bundessozialgericht - B 4 AS 64/21 R 1x
- Urteil vom Bundessozialgericht - B 7 AS 24/22 R 3x
- B 4 AS 10/08 R 1x (nicht zugeordnet)
- L 9 AS 975/22 1x (nicht zugeordnet)
- II VO zum 01.08 1x (nicht zugeordnet)