Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (6. Senat) - L 6 AS 461/22

Leitsatz

1. Die Frist des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt (§ 41a Abs. 5 Satz 2 SGB II). In diesem Fall tritt nach dem Wortlaut der Norm die Fiktionswirkung unabhängig davon nicht ein, ob dies für die leistungsberechtigte Person rechtlich vorteilhaft ist oder nicht.

2. Auch die von der leistungsberechtigten Person erklärte Antragsrücknahme nach Erlass des abschließenden Festsetzungsbescheides ändert daran nichts. Eine wirksame Rücknahme des Antrages auf endgültige Festsetzung ist jedenfalls nach Erlass des Bescheides nicht mehr möglich.

Verfahrensgang

vorgehend SG Kassel, 26. September 2022, S 3 AS 239/20 , Urteil

Tenor

1. Die Berufungen der Kläger zu 1, zu 2 und zu 4 gegen die Urteile des Sozialgerichts Kassel vom 26. September 2022 werden zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander auch für die Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die abschließende Leistungsfestsetzung und Erstattung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – der Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeiträume vom 1. März 2017 bis 31. August 2017, vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 und vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019.

Die 1978 beziehungsweise 1983 geborenen Kläger zu 1 und zu 2 sind verheiratet. Sie lebten (und leben) mit ihren 2004 beziehungsweise 2008 geborenen Kindern, der früheren Klägerin zu 3 und dem Kläger zu 4, zusammen.

Die Kläger standen seit (mindestens) März 2017 bei dem Beklagten im Leistungsbezug. Der Kläger zu 1 übte nach eigenen Angaben seit 1. März 2017 eine selbständige Tätigkeit mit einem Hausmeisterservice aus (Bl. 44 VA).

Für die von den Klägern zunächst bewohnte Unterkunft wurde eine Grundmiete von 400,00 Euro monatlich, 200,00 Euro Nebenkosten und 43,00 Euro Heizkosten (Gas) entrichtet.

Die Klägerin zu 2 erhielt Kindergeld für die Kläger zu 3 und zu 4 (Bl. 113 VA).

Mit Bescheiden vom 23. Februar 2017 und 3. April 2017 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufige Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. März 2017 bis 31. August 2017 (vgl. Bl. 28 VA).

Mit Schreiben vom 23. August 2017 wurden die Kläger aufgefordert, die abschließende EKS [Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land und Forstwirtschaft im Bewilligungszeitraum] für den Zeitraum 1. März 2017 bis 31. August 2017 und vollständige Kontoauszüge für denselben Zeitraum vorzulegen. Das Schreiben enthielt folgende Belehrung:

"Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass gem. § 41a Abs. 3 SGB II i.V.m. §§ 60, 61,65, 65a des Ersten Buches Sozialgesetzbuches (SGB I) bei der abschließenden Entscheidung eine Nachweis- und Mitwirkungspflicht besteht. Unter der Mitwirkungspflicht ist in diesem Zusammenhang die Verpflichtung zu verstehen, die geforderten Nachweise vorzulegen. Ich bitte Sie daher, die genannten Unterlagen bis spätestens 31.10.2017 vorzulegen.

Bitte beachten Sie nachfolgende Rechtsfolgenbelehrung:

Kommen Sie oder die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Ihrer Nachweispflicht nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß bis zum vorgenannten Termin nach, werde ich die Leistungsansprüche nur für die Monate und nur in der Höhe abschließend festsetzen, in welcher die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch auch nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird dann mit der Folge der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand. Diese Rechtsfolge beruht auf § 41a Abs. 3 S. 3 u. 4 SGB II und betrifft alle der Bedarfsgemeinschaft vorläufig bewilligten Leistungen, deren Voraussetzungen nicht nachgewiesen wurden." (Bl. 28f VA).

Am 22. August 2017 übersandte der Kläger zu 1 die vorläufige EKS für die Monate September 2017 bis Februar 2018 (Bl. 44 ff. VA).

Am 14. September 2017 legte der Kläger zu 1 die abschließende EKS für den Zeitraum März 2017 bis August 2017 mit einigen Unterlagen vor (Bl. 506 ff. VA).

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger (Bl. 44 VA) bewilligte der Beklagte diesen mit Bescheid vom 23. August 2017 für die Monate September 2017 bis Februar 2018 vorläufige Leistungen. Er gewährte für September 2017 bis Dezember 2017 Leistungen in Höhe von 839,94 Euro monatlich und für Januar und Februar 2018 in Höhe von monatlich 792,94 Euro (Bl. 61 VA).

Der Beklagte bewilligte den Klägern im September 2017 Heizkosten in Höhe von 337,84 Euro (Bl. 74, 79, 80 VA).

Mit Änderungsbescheid vom 25. November 2017 gewährte der Beklagte den Klägern für Januar bis Februar 2018 vorläufige Leistungen in Höhe von 814,94 Euro (Bl. 84 VA).

Am 8. Dezember 2017 ging bei dem Beklagten eine an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gerichtete anonyme Anzeige "besorgter Nachbarn" ein (Bl. 94 VA). In dieser heißt es u.a.: Seit Jahren wohnen wir schon in der C-Straße in A-Stadt und haben die Eheleute A. als Nachbarn. Diese wiederum kassieren Hartz IV und prahlen mit ihrem hohen Lebensstandard – ohne arbeiten zu müssen – bei jeder Gelegenheit in der Öffentlichkeit. […]

Mit Bescheid vom 28. Februar 2018 und Änderungsbescheid vom 2. Juli 2018 bewilligte der Beklagte den Klägern für den nicht mehr streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. August 2018 ebenfalls vorläufig Leistungen (Bl. 149, 271 VA).

Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 wurden die Kläger mit Fristsetzung bis zum 30. April 2018 aufgefordert, folgende Unterlagen vorzulegen:

- abschließende Anlage EKS mit den tatsächlichen Angaben zu den Betriebseinnahmen und -ausgaben für den Zeitraum 1. September 2017 bis 28. Februar 2018,

- vollständige Kontoauszüge aller Girokonten für den Zeitraum 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 und

- vollständige Nachweise zu allen bezifferten Betriebseinnahmen und -ausgaben in geordneter Form (die Belege sind den Positionen der EKS zuzuordnen).

Das Schreiben enthielt folgende Rechtsfolgenbelehrung: "Sollten Sie oder die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bis zum unten genannten Termin der Nachweis- oder Auskunftspflicht nicht nachkommen und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreichen, werde ich den Leistungsanspruch für alle Monate des Bewilligungszeitraums einheitlich nur in der Höhe abschließend feststellen, in welcher die Anspruchsvoraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Soweit keine Nachweise vorliegen, werde ich feststellen müssen, dass kein Leistungsanspruch bestand (§ 41a Absatz 3 SGB II)" (Bl. 161 VA).

Die Kläger haben am 6. März 2018 Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 für das Konto des Klägers zu 1 bei der F.-bank mit der IBAN DE XXX1 und dem Konto der Kläger zu 1 und zu 2 bei der Sparkasse G. Nr. XX2 vorgelegt (Bl. 208 ff. VA).

Am 19. März 2018 reichte der Kläger zu 1 die endgültige EKS für den Zeitraum September 2017 bis Februar 2018 ein (Bl. 189- 193 VA).

Am 20. März 2018 wandte sich das Polizeipräsidium Nordhessen an den Beklagten aufgrund eines Ermittlungsverfahrens u.a. wegen übler Nachrede zu Lasten der Kläger zu 1 und zu 2 (Bl. 197 VA).

In der Verwaltungsakte befindet sich ein Schreiben vom 20. Januar 2018 (Bl. 242 ff. VA). Dieses nicht unterschriebene Schreiben benennt den Kläger zu 1 als Ersteller. Das Schreiben erweckt den Eindruck, der Kläger zu 1 räume ein, schwarz gearbeitet zu haben und andere fälschlicher Weise vorsätzlich der Schwarzarbeit beschuldigt zu haben.

Zum 1. Juni 2018 mieteten die Kläger von der Mutter des Klägers zu 1 ein Objekt (120 qm) zu einem Mietpreis von 350,00 Euro zuzüglich Betriebskosten von 70,00 Euro ohne Heizkosten an (Bl. 252 VA, Mietbescheinigung Bl. 264 VA). Daraufhin bewilligte der Beklagte durch Änderungsbescheid vom 2. Juli 2018 (weiterhin vorläufig) Leistungen für die Monate Juni bis August 2018 in Höhe von jeweils insgesamt 946,91 Euro (Bl. 271 VA).

Mit Schreiben vom 6. August 2018 begehrten die Kläger die Gewährung einer Brennstoffbeihilfe (Bl. 318 VA).

Ebenfalls mit Schreiben vom 6. August 2018 beantragten die Kläger die endgültige Festsetzung der Leistungen für das Jahr 2017 (Bl. 319, 351 VA).

Die Kläger haben am 9. August 2018 Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis 30. Juli 2018 für das Konto des Klägers zu 1 bei der F.-bank mit der IBAN DE XXX1 und das Konto der Kläger zu 1 und zu 2 bei der Sparkasse G. Nr. XX2 vorgelegt (Bl. 328 ff VA).

Mit Schreiben vom 29. August 2018 forderte der Beklagte den Kläger zu 1 zur Vorlage der endgültigen EKS für den Zeitraum März bis August 2018 nebst Anlagen auf (Bl. 371, 388 VA). Mit Eingang am 9. Oktober 2018 reichten die Kläger daraufhin eine endgültige EKS für diesen Zeitraum – ohne Anlagen – zu den Akten (Bl. 424 ff. VA).

Bereits zuvor hatte der Beklagte auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger (Bl. 286, 320 VA) und die Vorlage einer vorläufigen EKS für diesen Zeitraum (Bl. 342 VA) sowie einiger Unterlagen diesen mit Bescheid vom 29. August 2018 für die Monate September 2018 bis Februar 2019 vorläufige Leistungen bewilligt, für September 2018 in Höhe von 1.049,65 Euro, für Oktober 2018 in Höhe von 1.023,37, für November 2018 in Höhe von 1.060,77 Euro, für Dezember 2018 in Höhe von 1.170,78 Euro monatlich und für Januar und Februar 2019 in Höhe von monatlich 950,78 Euro (Bl. 398 VA).

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 erinnerten die Kläger an die Festsetzung der Leistungen für 2017 (Bl. 430 VA).

Am 24. November 2018 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid und bewilligte den Klägern für Januar und Februar 2019 vorläufige monatliche Leistungen jeweils in Höhe von 978,78 Euro (Bl. 431 VA).

Die Kläger erinnerten mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 und 20. Februar 2019 erneut an die endgültige Festsetzung der Leistungen für das Jahr 2017 (Bl. 436 bzw. 477 VA).

In einem Schreiben des Beklagten vom 1. März 2019 wegen der abschließenden Leistungsfestsetzung für die Zeit von September 2017 bis Februar 2018 führte der Beklagte an die Kläger gerichtet Folgendes aus (Bl. 478 VA):

"Nach Auswertung dieser Unterlagen benötige ich allerdings noch weitere Nachweise und Belege, um abschließend über Ihren Leistungsanspruch entscheiden zu können, da sich aus den mir vorgelegten Unterlagen weitere Klärungsbedarfe ergeben haben.

Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:

- Vollständige Belege /Nachweise zu allen Positionen der geltend gemachten Beträge (Einnahmen und Ausgaben)

Die Belege sind den Positionen der EKS zuzuordnen (z.B. B1 März für einen Beleg Wareneinkauf im März). Bitte reichen Sie die Belege prüffähig sortiert ein.

- Vollständige Kontoauszüge aller Konten für den Zeitraum 01.09.2017 bis 28.02.2018

- Kopie vom Fahrtenbuch für den Zeitraum 01.09.2017 bis 28.02.2018

- Schriftliche Erklärung aus welchen finanziellen Mitteln das erklärte Minus in Höhe von 3150,70 Euro bestritten wurde.

Bei der abschließenden Entscheidung besteht eine Nachweis- und Mitwirkungspflicht gern. § 41a Abs. 3 SGB II i.V.m. §§ 60, 61, 65, 65a des Ersten Buches Sozialgesetzbuches (SGB I).

Unter der Mitwirkungspflicht ist in diesem Zusammenhang die Verpflichtung zu verstehen, die geforderten Nachweise vorzulegen."

Das Schreiben enthielt des Weiteren einen mit dem Schreiben vom 28. Februar 2018 wortlautidentische Belehrung (Bl. 161 VA).

Mit einem weiteren Schreiben vom 1. März 2019 zur endgültigen Leistungsfestsetzung für September 2018 bis Februar 2019, welches ebenfalls eine wortlautidentische Belehrung zu dem Schreiben vom 28. Februar 2018 enthielt, wurde der Kläger zu 1 aufgefordert, Folgendes vorzulegen: "Anlage EKS mit abschließenden Angaben, abschließende EKS für den Zeitraum 01.09.2018 bis 28.02.2019 (nicht wie eingereicht 01.08. bis 31.12.2018) sowie vollständige Nachweise und Belege zu ALLEN Positonen der geltend gemachten Beträge. Die Nachweise, sind durch Kennzeichnung (z.B. B1 August für einen Beleg Wareinkauf im August) den Angaben der EKS zugeordnet prüffähig einzureichen. Vollständige Kontoauszüge aller Konten für den Zeitraum 01.08.2018 bis 28.02.2019" (Bl. 486 VA).

Für den Zeitraum 1. März 2017 bis 31. August 2017 forderte der Beklagte mit Schreiben vom 5. März 2019 (Bl. 514 VA) die Vorlage folgender Unterlagen an:

"- Vollständige Belege / Nachweise zu allen Positionen der geltend gemachten Beträge (Einnahmen und Ausgaben)

Die Belege sind den Positionen der EKS zuzuordnen (z.B. B1 März für einen Beleg Wareneinkauf im März oder A1 März für einen Betriebseinnahme März) Bitte reichen Sie die Belege prüffähig sortiert ein.

- Vollständige Kontoauszüge aller Konten für den Zeitraum 01.03.2017 – 31.08.2017

- Kopie vom Fahrtenbuch für den Zeitraum 01.03.2017 – 31.08.2017

- Schriftliche Erklärung aus welchen finanziellen Mitteln das erklärte Minus in Höhe von 5385,72 Euro"

Das Schreiben enthielt des Weiteren einen wortlautidentischen Hinweis zu dem Schreiben vom 28. Februar 2018 (Bl. 161 VA).

Hierauf legten die Kläger drei Aktenordner mit Belegen für den Zeitraum von März 2017 bis September 2018 vor (vgl. Bl. 625, 615 VA).

In dem vom 12. August 2019 datierenden Schreiben des Beklagten führte er an den Kläger zu 1 gerichtet Folgendes aus: "den mit Schreiben vom 22.03.2019 eingereichten Unterlagen zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sind zwei Darlehensverträge beigefügt. Die Verträge sind bezeichnet mit "Erweiterung des Darlehensvertrages". Datum der Verträge sind 01.10.2018 und 01.03.2019. Den vorliegenden Erklärungen zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (EKS) – abschließend als auch Prognose – sind unter Punkt 6 der Anlage keine Darlehen zu entnehmen. Ich bitte Sie daher zunächst um Vorlage der ursprünglichen Darlehensverträge in Kopie und Erklärung warum die Darlehen nicht in der abgegebenen EKS angegeben wurden. Bitte geben Sie auch an, welche Betriebsausgaben mit den Darlehen getätigt wurden. Gemäß § 3 Abs. 3 S. 4 Alg Il-Verordnung sind Ausgaben nicht abzusetzen, soweit der Leistungsträger für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem SGB II erbracht hat oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu deren Finanzierung betriebliche Darlehen aufgenommen hat. Gemäß § 3 Abs. 3 S. 5 Alg Il-Verordnung gilt dies auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt wurden. Sinn dieser Regelung ist, dass schon der Zufluss nicht als Einnahme berücksichtigt wird; in diesem Fall soll auch die Ausgabe nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Gleichzeitig gebe ich die mit o.g. Schreiben eingereichte Anlage EKS zurück und bitte Sie, diese ergänzt um die maßgebliche Jahreszahl und Unterschrift wieder einzureichen."

Durch vier Bescheide vom 9. Dezember 2019 setzte der Beklagte die Leistungsansprüche der Kläger für vier Bewilligungsabschnitte im Gesamtzeitraum 1. März 2017 bis 28. Februar 2019 auf null fest (Bewilligungsabschnitt März 2017 bis August 2017, Bl. 700 ff. VA, Bewilligungsabschnitt September 2017 bis Februar 2018, Bl. 687 ff. VA, März 2018 bis August 2018, Bl. 696 ff. bzw. Bl. 719 ff. VA, Bewilligungsabschnitt September 2018 bis Februar 2019, Bl. 692 ff. bzw. 724 ff. VA).

Zur Begründung führte er zu den verschiedenen Zeiträumen unter anderem Folgendes aus: "Sie wurden am 23.08.2017 aufgefordert, bis zum 31.10.2017 fehlende Unterlagen einzureichen. Trotz dieser Aufforderung haben Sie folgende Unterlagen bisher nicht eingereicht: -abschließende Anlage EKS für den Zeitraum 01.03.2017 bis 31.08.2017, -vollständige Kontoauszüge für den Zeitraum 01.03.2017 bis 31.08.2017.

Daher ist festzustellen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand (§41 a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II)" (Bl. 700 ff. VA).

"Sie wurden am 28.02.2018 aufgefordert, bis zum 30.04.2018 fehlende Unterlagen einzureichen. Trotz dieser Aufforderung haben Sie folgende Unterlagen bisher nicht eingereicht: -abschließende Anlage EKS mit den tatsächlichen Angaben zu den Betriebseinnahmen und -ausgaben für den Zeitraum 01.09.2017 bis 28.02.2018 -vollständige Kontoauszüge aller Girokonten für den Zeitraum 01.09.2017 bis 28.02.2018 -vollständige Nachweise zu allen bezifferten Betriebseinnahmen und -ausgaben in geordneter Form (die Belege sind den Positionen der EKS zuzuordnen).

Daher ist festzustellen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand (§ 41 a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II)" (Bl. 687 ff VA).

"Sie wurden am 29.08.2018 aufgefordert, bis zum 31.10.2018 fehlende Unterlagen einzureichen. Trotz dieser Aufforderung haben Sie folgende Unterlagen bisher nicht eingereicht: -abschließende Anlage EKS mit den tatsächlichen Angaben für den Zeitraum 01.03.2018 bis 31.08.2018, -vollständige Kontoauszüge aller Konten für den Zeitraum 01.03.2018 bis 31.08.2018 Anlage EK von Herrn A. A.

Daher ist festzustellen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand (§41 a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II)" (Bl. 719 ff VA).

"Sie wurden am 01.03.2019 aufgefordert, bis zum 18.03.2019 fehlende Unterlagen einzureichen. Trotz dieser Aufforderung haben Sie folgende Unterlagen bisher nicht eingereicht: -abschließende EKS für den Zeitraum 01.09.2018 bis 28.02.2019 sowie vollständige Nachweise und Belege zu ALLEN Positionen der geltend gemachten Beträge. Die Nachweise sind durch Kennzeichnung (z.B. B1 August für einen Beleg Wareneinkauf im August) den Angaben der EKS zugeordnet prüffähig einzureichen.

Vollständige Kontoauszüge aller Konten für den Zeitraum 01.08.2018 bis 28.02.2019 Daher ist festzustellen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand (§ 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II)" (Bl. 724 ff VA).

Durch weitere 16 Bescheide vom 11. Dezember 2019 und 12. Dezember 2019 forderte der Beklagte die nach Bewilligungsabschnitten und Personen differenziert die Erstattung der SGB II-Leistungen von den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft für den Gesamtzeitraum März 2017 bis Februar 2019 (Bl. 742 ff. VA). Die Erstattungsbescheide an die minderjährigen Kläger zu 3 und zu 4 waren jeweils an den Kläger zu 1 als gesetzlichen Vertreter adressiert. Es ergingen folgende Bescheide:

Bescheid

Bl.     

Adressat

Zeitraum

Höhe in Euro

11.12.2019

742     

Kl 1   

03-08/17

2.473,60

11.12.2019

745     

Kl 2   

03-08/17

2.473,60

11.12.2019

748     

Kl 3   

03-08/17

1.225,38

11.12.2019

751     

Kl 4   

03-08/17

1.225,38

11.12.2019

754     

Kl 1   

09-02/18

1.847,61

11.12.2019

757     

Kl 2   

09-02/18

1.847,61

11.12.2019

760     

Kl 3   

09-02/18

 869,13

11.12.2019

764     

Kl 4   

09-02/18

 869,13

11.12.2019

768     

Kl 1   

03-08/18

1.774,49

11.12.2019

771     

Kl 2   

03-08/18

1.737,09

12.12.2019

774     

Kl 3   

03-08/18

861,14

12.12.2019

778     

Kl 4   

03-08/18

791,61

12.12.2019

782     

Kl 1   

09-02/19

2.139,56

12.12.2019

785     

Kl 2   

09-02/19

2.064,76

12.12.2019

788     

Kl 3   

09-02/19

1.101,19

12.12.2019

792     

Kl 4   

09-02/19

1.016,62

Wegen der Einzelheiten wird auf die aufgeführten Bescheide Bezug genommen.

Die am 13. Januar 2020 eingegangenen Widersprüche der anwaltlich vertretenen Kläger richteten sich sowohl gegen die endgültige Festsetzung als auch die Erstattungsbescheide. Der Leistungsanspruch hätte nicht materiell-rechtlich abgelehnt werden dürfen, sondern der Beklagte hätte den Sachverhalt auf sonstige Weise ermitteln müssen. Schließlich seien die Hinweise, dass Unterlagen nicht vorgelegen hätten, schlicht falsch, die Kläger hätten die gesamten Buchführungsunterlagen vorgelegt (Bl. 834 ff. VA).

Der Beklagte erläuterte dem Prozessbevollmächtigten seine Rechtsansicht im Schreiben vom 20. Februar 2020 (Bl. 907 VA).

Der Prozessbevollmächtigte erwiderte daraufhin, dass der Beklagte durch seine Mandantschaft voll umfänglich und zutreffend unterrichtet worden sei. Unter Vorlage eines Schreibens der Kläger vom 22. März 2019 (Bl. 912 VA) verwies er darauf, dass wörtlich mitgeteilt worden sei: "Wie man deutlich sieht ist das Minus gesunken, leider sind die 2 neuen Kredite durch einen Engpass und die hohen Spritkosten nicht zu vermeiden…" (Bl. 909 VA).

Im Übrigen gehe seine Mandantschaft davon aus, dass durch den hier beauftragten Steuerberater, der sämtliche Unterlagen vorbereitet und zusammengestellt habe, all das mitgeteilt worden sei, was zur Bearbeitung notwendig gewesen sei. Die Mandantschaft habe die ihr obliegenden Pflichten voll umfänglich erfüllt.

Unabhängig hiervon gelte allerdings, dass § 41a Abs. 5 SGB II auf das vorliegende Verfahren anwendbar sei. Danach gelte, dass wenn – wie vorliegend geschehen – keine abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ergehe, die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt gelten würden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Ferner seien hier keine ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungen verfasst worden.

Den vorliegenden Unterlagen entnehme er, dass die Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches damit begründet werde, dass die abschließende EKS nicht eingereicht worden sei bzw. vollständige Kontoauszüge fehlten. Dieser behauptete Mangel habe nicht bestanden und sei behoben worden. Die nunmehr angegebene Begründung sei aus seiner Sicht vorgeschoben. Das Schreiben vom 12. August 2019 könne zur Rechtfertigung der erlassenen Bescheide nicht herangezogen werden und sei in den angegriffenen Bescheiden auch nicht aufgeführt worden.

Allein wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung ergebe sich die Widerrechtlichkeit der angegriffenen Bescheide. Dies gelte umso mehr, als die Jahresfrist – zumindest für eine Vielzahl der Bescheide – nicht eingehalten worden sei.

Ferner sei der Regelungsgehalt des § 41a SGB II nicht zutreffend angewendet worden (Bl. 909 ff. VA).

In einem weiteren Schreiben vom 3. April 2020 führte der Prozessbevollmächtigte unter Vorlage der Darlehensverträge vom 1. März 2017 (Bl. 915 f VA), vom 1. Oktober 2018 (Bl. 917 f. VA) und vom 1. März 2019 (Bl. 919 f. VA) aus: Der erste Darlehensvertrag zwischen dem Kläger zu 1 und Herrn J. H. sei am 1. März 2017 über einen Darlehensbetrag 6.000,00 Euro geschlossen worden; die erste Erweiterung des Darlehensvertrags sei zwischen den Parteien am 1. Oktober 2018 über einen Darlehensbetrag von 2.000,00 Euro mit dem Darlehenszweck Erweiterung der Firma geschlossen worden. Die zweite Erweiterung des Darlehensvertrags sei zwischen den Parteien am 1. März 2019 über einen Darlehensbetrag 2.000,00 Euro geschlossen worden und habe den Darlehenszweck Erweiterung der Firma gehabt (Bl. 915 VA).

Im Darlehensvertrag vom 1. März 2017 heißt es (Bl. 915 VA):

In der ersten Darlehenserweiterung vom 1. Oktober 2018 heißt es (Bl. 917 f. VA):

In der zweiten Darlehenserweiterung vom 1. März 2019 heißt es (Bl. 917 f. VA):

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2020 wies die Beklagte die Widersprüche zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, auch aus der Erklärung des Bevollmächtigten vom 3. April 2020 lasse sich wiederum nicht entnehmen, warum die beiden verbleibenden Darlehensverträge vom 1. März 2017 und vom 1. Oktober 2018 entgegen der insoweit ausdrücklichen und allgemeinverständlich formulierten "Hinweise für Selbständige" zur vorläufigen und abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft im Bewilligungszeitraum keine Aufnahme in die vom Vertreter der Bedarfsgemeinschaft jeweils erstellten Anlagen "EKS" gefunden haben. Weder sei dort die Aufnahme von Darlehen erwähnt noch seien die Beträge, die zur Tilgung der Darlehen eingesetzt worden seien, berücksichtigt. Auch aus den für das letzte Quartal 2017 und das erste Quartal 2018 vorgelegten Kontoauszügen gehe nur eine am 7. Februar 2018 getätigte Überweisung an J. H. hervor. Weitere Zahlungen an den Darlehensgeber seien daraus nicht ersichtlich. Die Vorlage aller Darlehensverträge sowie die Zuordnung der einzelnen Belege zu den vorgelegten Einkommenserklärungen (EKS) sei aber zwingend erforderlich gewesen, weil der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 38 SGB II im Rahmen seiner Anhörung zu diversen – im Übrigen anonymen – Betrugsvorwürfen "besorgter Nachbarn" seinerzeit bereits mit Schreiben vom 20. Januar 2018 mehrfache Handlungen zur Verschleierung seiner tatsächliche Einkünfte und Ausgaben während des aufstockenden Bezuges von steuerfinanzierten Fürsorgeleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingeräumt habe, diese als "üblen Scherz" bezeichnet und insoweit um eine "milde Strafe" gebeten hatte.

Die Mitwirkungsobliegenheiten im Sinne des § 41a Abs. 2 Satz 2 SGB II umfassten insbesondere die Angabe aller für die Leistung erheblichen Tatsachen einschließlich der Zustimmung zur Erteilung erforderlicher Auskünfte durch Dritte, die unverzügliche Mitteilung wesentlicher Änderungen sowie die Angabe von Beweismitteln und die Vorlage von Beweisurkunden bzw. die Zustimmung hierzu. Bei Selbständigen betreffe dies insbesondere Angaben, Auskünfte und Nachweise zu den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben (vgl. BT-Drs. 18/8041, S. 53). Diese Mitwirkungsobliegenheiten träfen nach dem Wortlaut des § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II die Vertreter der Bedarfsgemeinschaften im Sinne von § 38 SGB II und die mit diesen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen gleichermaßen (vgl. O. Loose in Holm, SGB II, § 41a Rz. 78, Stand XI 2017).

Da Nachweise über Einkommen und Ausgaben Selbständiger im Rahmen der Amtsermittlung nach § 20 SGB X ohne deren Mitwirkung nicht ermittelbar seien (vgl. Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, § 41a Rz. 46 ff.), sei der Wortlaut des § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II auch nicht als Ermessensnorm abgefasst, sondern habe eine gebundene abschließende (negative) Entscheidung über den materiell rechtlichen Anspruch auf Leistungen nach §§ 19 ff. SGB II zur Folge (vgl. Kemper in Eicher/Luik, SGB 11,4. Aufl. 2017 § 41a Rz. 48).

Sofern der Leistungsanspruch nach materiellem Recht für alle Kalendermonate des im Falle einer vorläufigen Festsetzung maßgebenden 6-monatigen Bewilligungszeitraums für Selbständige und deren in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen nur einheitlich festgestellt werden könne (vgl. § 3 Alg ll-V), habe sich die abschließende ablehnende Entscheidung in Gestalt einer "Null-Festsetzung" jeweils auf den gesamten Bewilligungszeitraum zu erstrecken (vgl. BT-Drs. 18/8041, S. 53). Angesichts der materiell-rechtlichen Verknüpfung (sog. "horizontale" Berechnungs- oder Bedarfsanteilsmethode) der Individualansprüche in einer Bedarfsgemeinschaft könne sie sich auch auf diejenigen Leistungsbegehrenden auswirken, deren Verhältnisse geklärt seien (vgl. Kallert in Gagel, SGB II, § 41a Rz.86, Stand XII/2017)."

Die Kläger haben am 20. April 2020 Klagen gegen sämtliche Festsetzungs- und Erstattungsbescheide vor dem Sozialgericht Kassel erhoben.

Durch Beschlüsse vom 16. Oktober 2020 hat das Gericht das Verfahren mit dem Aktenzeichen S 3 AS 239/20 mit den Verfahren S 3 AS 240/20, S 3 AS 247/20, S 3 AS 251/20, S 3 AS 255/20 und S 3 AS 259/20 (Bl. 47, S 3 AS 239/20), das Verfahren S 3 AS 241/20 mit den Verfahren S 3 AS 242/20, S 3 AS 249/20, S 3 AS 254/20, S 3 AS 257/20 und S 3 AS 261/20, das Verfahren mit dem Aktenzeichen S 3 AS 243/20 mit den Verfahren S 3 AS 244/20, S 3 AS 248/20, S 3 AS 252/20, S 3 AS 256/20 (Bl. 39, S 3 AS 243/20) und S 3 AS 260/20 und das Verfahren mit dem Aktenzeichen S 3 AS 245/20 mit den Verfahren S 3 AS 246/20, S 3 AS 250/20, S 3 AS 253/20, S 3 AS 258/20 und S 3 AS 262/20 (Bl. 41, S 3 AS 245/20) verbunden.

Die Kläger haben insbesondere vorgetragen, die Begründung der Bescheide sei nicht tragfähig. Die komplette Buchführung für 2017 bis März 2019 habe sich drei Monate bei dem Beklagten befunden. Sämtliche Darlehensverträge seien vorgelegt worden.

Die Rechtsfolgenbelehrung sei nicht rechtswirksam. Eine wirksame Beantragung einer abschließenden Entscheidung durch die Kläger liege nicht vor. Selbst wenn sie vorliegen würde, dürfe eine nachteilige Entscheidung in diesem Fall nicht ergehen. Im Übrigen würden die Anträge zurückgenommen. Des Weiteren haben die Kläger vertreten, dass sie keine Anträge auf endgültige Festsetzung gestellt hätten (Bl. 26, L 6 AS 461/22).

Im Schreiben vom 8. Oktober 2020 haben die Kläger wie folgt ausgeführt (Bl. 43 GA):

In der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2020 hat das Gericht die Verfahren S 3 AS 239/20, S 3 AS 241/20, S 3 AS 243/20 und S 3 AS 245/20 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Verfahrens S 3 AS 239/20 verbunden.

Zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Klageanspruch, soweit Leistungen für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. August 2018 betroffen waren, anerkannt (S 3 AS 241/20). Die Kläger haben das Anerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit S 3 AS 241/20 für erledigt erklärt (Bl. 102 GA).

Die Kläger haben anwaltlich vertreten erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung laut Protokoll beantragt (Bl. 103 GA):

Der Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen.

Der Beklagte ist der Meinung, dass die Belege nicht wie gefordert geordnet bezogen auf die streitigen Zeiträume eingereicht worden seien. Auch eine vollständige Vorlage der Kontoauszüge sei nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 12. August 2019 seien die Darlehensverträge angefordert worden ebenso wie eine Erklärung, welche Betriebsausgaben mit den Darlehen getilgt worden seien. Eine Reaktion hierauf sei nicht erfolgt. Deshalb seien die Unterlagen zurückgegeben worden, da eine Prüfung nicht habe erfolgen können. Eine Rücknahme der Anträge auf abschließende Feststellung sei insbesondere im Klageverfahren nicht mehr möglich.

Das Sozialgericht Kassel hat die Klagen, soweit ersichtlich, mit drei Urteilen vom 26. September 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es (jeweils) ausgeführt, die Klagen, über die gemäß § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gemeinsam zu verhandeln und zu entscheiden gewesen sei, seien, soweit sie sich nicht durch das in dem Verfahren S 3 AS 241/20 angenommene Anerkenntnis erledigt hätten (§ 101 Abs. 2 SGG), zulässig, aber unbegründet.

Die Bescheide vom 9. Dezember 2019 und 11. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2020 seien rechtmäßig.

Der Beklagte habe die für die Zeiträume vom 1. März 2017 bis 31. August 2017, vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 und vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 streitigen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu Recht auf null festgesetzt und die Erstattung überzahlter Leistungen im Rahmen der vorläufigen Bewilligung von den Klägern gefordert.

Nach § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II in der hier ab dem 1. August 2016 anzuwendenden Fassung entscheide der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspreche oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Leistung beantragt habe. Nach Satz 2 seien die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen, die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches seien entsprechend anzuwenden. Nach Satz 3 setze der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen worden seien, wenn die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nachkommen seien. Satz 4 bestimme, dass für die übrigen Kalendermonate festgestellt werde, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe, Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift bestimme, dass für den Fall, in dem innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Abs. 3 ergehe, die vorläufig bewilligte Leistung als abschließend festgesetzt gelte. Nach Satz 2 Nr. 1 gelte dies nicht, wenn die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt habe.

Nach Abs. 6 Satz 1 der Vorschrift seien die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Nach Satz 3 seien Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestünden, zu erstatten. Das gelte auch im Fall des Absatzes 3 Satz 3 und 4.

Der Beklagte sei vorliegend berechtigt gewesen, die Leistungen in allen noch streitigen Bewilligungszeiträumen abschließend festzustellen.

Dies folge für die Zeiträume vom 1. März 2017 bis 31. August 2017 und vom 1. September 2017 bis 28. August 2018 aus den Anträgen der Kläger vom 9. August 2018, 31. Oktober 2018, 12. Dezember 2018 und 20. Februar 2019. Insoweit gehe die Kammer mit dem Beklagten davon aus, dass aufgrund der Anträge auf abschließende Feststellung die Fiktion von § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht greife, wie sich aus Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift ergebe.

Diese Anträge hätten von den Klägern auch nach Erlass der Bescheide nicht mehr zurückgenommen werden können (vgl. allgemein Spellbrink in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (vormals Kasseler Kommentar) GesamtHrsg: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, Stand: 01.12.2020, § 16 SGB I, Rz.24).

Für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 ergebe sich dies aus § 41a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 5 Satz 1 SGB II.

Für die gesamten streitigen Zeiträume vom 1. März 2017 bis 31. August 2017, vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 und vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 habe der Beklagte zu Recht nach § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe.

Der Beklagte habe sodann für diese Zeiträume auch zu Recht die Erstattung überzahlter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II von den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gefordert.

Die Klagen hätten deswegen keinen Erfolg haben können.

Die Urteile sind dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 4. Oktober 2022 zugestellt worden (Bl. 126 L 6 AS 461/22; Bl. 111 L 6 AS 462/22).

Der Prozessbevollmächtigte hat am 27. Oktober 2022 drei Berufungen beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Die Verfahren sind unter den Aktenzeichen L 6 AS 461/22 bis L 6 AS 463/22 geführt worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Kläger sind der Ansicht, die angegriffenen Urteile und die Bescheide seien fehlerhaft. Hierzu haben sie insbesondere ausgeführt, das Sozialgericht habe zum einen die Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 SGB II, wonach die vorläufig bewilligten Leistungen regelmäßig ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums als endgültig festgesetzt gelten, verkannt. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Kläger einen Antrag auf endgültige Festsetzung gestellt hätten, zumal sie den Antrag im Laufe des Verfahrens zurückgenommen hätten. Hier führe das Sozialgericht lediglich lapidar aus, dass eine Rücknahme des Antrags nicht mehr möglich gewesen sei. Dieser Ansicht des Sozialgerichts könne nicht gefolgt werden. Hinsichtlich des Zeitraums von September 2018 bis Februar 2019 möge die Sachlage hinsichtlich der Fiktionswirkung anders zu beurteilen seien. Insoweit sei allerdings nach ihrer Auffassung der Bescheid vom 9. Dezember 2019 zu unbestimmt.

Zum anderen habe der Beklagte nicht die Festsetzung der Leistungen als endgültige Leistung auf null vornehmen dürfen. Dem Beklagten hätten ausreichend Unterlagen vorgelegen, um zumindest aus seiner Sicht einen Betrag zu errechnen, der gerechtfertigt gewesen wäre. Nach Ansicht der Kläger hätten zudem sämtliche Unterlagen vollständig und rechtzeitig vorgelegen. Der Beklagte hätte anhand der vorgelegten Unterlagen – selbst wenn noch etwas gefehlt haben sollte – unter Berücksichtigung der fehlenden Unterlagen abschließend entscheiden müssen und mitteilen müssen, welchen Betrag er seinerseits anhand der vorliegenden Unterlagen errechnet habe. Die pauschale Festsetzung auf null sei insoweit rechtlich auch nicht haltbar.

Mit Blick auf den zwischenzeitlichen Eintritt der Volljährigkeit der früheren Klägerin zu 3 haben diese und der Beklagte in der mündlichen Verhandlung folgenden Teilvergleich geschlossen:

1. Wir sind uns einig, dass dem Grunde nach das Urteil des Senats hinsichtlich des Klägers zu 1., der Klägerin zu 2. und des Klägers zu 4., wenn es rechtskräftig wird, auch zu Gunsten und zu Lasten der Klägerin zu 3. gelten soll.

2. Der Beklagte sagt zu, dass, auch wenn er in der Sache obsiegt, er die Haftungsbeschränkung auf das Vermögen bei Eintritt der Volljährigkeit prüfen und zur Not rechtsmittelfähig bescheiden wird.

3. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Kostenentscheidung, die zwischen dem Kläger zu 1., der Klägerin zu 2. und dem Kläger zu 4. und dem Beklagten ergeht auch hinsichtlich der Klägerin zu 3. gelten soll.

Die verbliebenen Kläger haben danach in der mündlichen Verhandlung beantragt,

die Urteile des Sozialgerichts Kassel vom 26. September 2022 – S 3 AS 239/20, S 3 AS 243/20 und S 3 AS 245/20 – sowie die Bescheide des Beklagten über die abschließende Leistungsfestsetzung zu den Bewilligungszeiträumen von März 2017 bis August 2017, von September 2017 bis Februar 2018 und von September 2018 bis Februar 2019 und die jeweils zugehörigen Erstattungsbescheide aufzuheben,

hilfsweise,

die Urteile des Sozialgerichts Kassel vom 26. September 2022 – S 3 AS 239/20, S 3 AS 243/20 und S 3 AS 245/20 – abzuändern und unter Aufhebung der Bescheide über die abschließende Leistungsfestsetzung zu den Bewilligungszeiträumen von März 2017 bis August 2017, von September 2017 bis Februar 2018 und von September 2018 bis Februar 2019 den Beklagten zu verpflichten, die Leistungen in Höhe der jeweils vorläufig bewilligten Leistungen auch abschließend festzusetzen, und die jeweils zugehörigen Erstattungsbescheide aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufungen als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beklagte ist zum einen der Argumentation der Kläger, wonach der Nichteintritt der Fiktion nach § 41 Abs. 5 Satz 1 SGB II dann nicht greife, wenn dies auf einem Antrag des Leistungsberechtigten auf endgültige Festsetzung beruhe und im Ergebnis die endgültige Festsetzung nachteilig für den Leistungsberechtigten sei, entgegengetreten. Nur im Fall einer für den Leistungsberechtigten positiven Entscheidung würde die Fiktion dann nicht eintreten. Diese von der Klägerseite geäußerte Rechtsauffassung könne nicht zutreffend sein. Hierdurch würde eine schwebende Rechtslage entstehen, in der nicht klar sei, ob die ursprüngliche Festsetzung fiktiv als endgültige Festsetzung gelte oder ob die auf entsprechenden Antrag des Betroffenen hin vom Leistungsträger aktiv vorgenommene endgültige Festsetzung wirksam sei.

Zum anderen könne der Leistungsberechtigte den Antrag auf endgültige Festsetzung jedenfalls dann nicht mehr zurücknehmen, wenn der Bescheid über die endgültige Festsetzung bereits ergangen sei. Die endgültige Festsetzung sei mit Bescheid vom 9. Dezember 2019 erlassen worden. Die Rücknahme des Antrags auf endgültige Festsetzung sei erstmals mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2020 [richtig: 8. Oktober 2020] "hilfsweise" mithin zehn Monate nach Erlass des begehrten Bescheides erklärt worden.

Der angegriffene Bescheid sei damit innerhalb der Sperrzeit des Eintritts der Fiktion erlassen worden. Spätestens mit Erlass des Bescheides werde dem Leistungsberechtigten die Disposition über seinen Antrag entzogen. Dies sei im angegriffenen Urteil vom Sozialgericht auch ausführlich und zutreffend dargelegt worden.

Im gerichtlichen Schreiben vom 7. Oktober 2024 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass in dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gestellten Antrag die Erstattungsbescheide vom 12. Dezember 2019 nicht erfasst seien. Den Entscheidungsgründen sei ebenfalls nicht zu entnehmen, dass das Sozialgericht über die Bescheide vom 12. Dezember 2019 entschieden habe. Auch die Berufungsanträge in alle drei Verfahren bezögen sich allein auf die Bescheide vom 9. Dezember 2019 und 11. Dezember 2019 (Bl. 176 R GA).

Darüber hinaus hat sie darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu 3 während des gerichtlichen Verfahrens volljährig geworden sei. Mit Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin zu 3 am 19. März 2022 werde der Beklagte die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beachten haben (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 28. November 2018 – B 14 AS 34/17 R -, juris Rn. 17 ff; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2024 – L 18 AS 684/22 –, Rn. 49, juris). Die Klägerseite ist daher aufgefordert worden, zum Vermögen der Klägerin zu 3 am 19. März 2022 unter Vorlage von Nachweisen binnen 4 Wochen vorzutragen.

Des Weiteren hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass laut der vorliegenden Unterlagen am 1. März 2017 ein Darlehensvertrag zwischen dem Kläger zu 1 und Herrn J. H. über einen Darlehensbetrag 6.000,00 Euro, am 1. Oktober 2018 und 1. März 2019 über jeweils weiteren Darlehensbeträge von 2.000,00 Euro geschlossen worden sei. Die Kläger sind aufgefordert worden, die davon abweichenden Angaben in den Gewinnermittlungen für die Jahre 2017, 2018 und 2019 zu erklären.

Im Verfahren haben die Kläger die Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2017 bis 2019 (Bl. 172 GA) sowie weitere Kontoauszüge (Anlage zu Bl. 192 L 6 AS 462/22) und folgende Erklärung ihres Steuerberaters zur Akte gereicht (Anlage zu Bl. 192, Dok.-Nr. 0109 elektronische Ordner Papierakte L 6 AS 462/22):

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2025.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Berufungen sind unbegründet.

I. Gegenstand des Verfahrens sind neben den Urteilen des Sozialgerichts vom 26. September 2022 die Festsetzungsbescheide vom 9. Dezember 2019 sowie die Erstattungsbescheide vom 11. Dezember 2019 und 12. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2020, soweit sie die Kläger zu 1, zu 2 und zu 4 betreffen.

Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs sind die Urteile und Bescheide, soweit sie die Klägerin zu 3 betreffen, nicht mehr streitgegenständlich.

Die verbleibenden Kläger wenden sich mit ihren Berufungen gegen die mit den Bescheiden vom 9. Dezember verfügte, gegenüber der ursprünglich vorläufigen Bewilligung niedrigere endgültige Festsetzung der Leistungen und die Erstattung der sich daraus ergebenden Überzahlungsbeträge für die Zeit vom 1. März 2017 bis 31. August 2017 (L 6 AS 461/22), vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 (L 6 AS 462/22) und vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 (L 6 AS 463/22).

Dabei ist aus dem Zusammenhang deutlich, dass die Kläger die Erstattungsforderungen insgesamt abwehren möchten. Der Senat geht daher bei einer Auslegung ihres Klage- und Berufungsbegehrens auf der Grundlage des Meistbegünstigungsgrundsatzes davon aus, dass auch die auf den 12. Dezember 2019 datierenden Bescheide angegriffen sind, obwohl sie weder in dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gestellten noch in dem im Berufungsschriftsatz ihres Bevollmächtigten formulierten Antrag aufgeführt sind.

Der Senat sieht sich auch nicht an einer Entscheidung über diese Bescheide gehindert, obwohl das Sozialgericht die auf den 12. Dezember 2019 datierenden Bescheide nicht als Gegenstand seiner Entscheidung nennt. Der Senat geht (auch) insoweit von einem Versehen und davon aus, dass das Sozialgericht über die geltend gemachten Erstattungsforderungen insgesamt entscheiden wollte und entschieden hat, nachdem dessen Entscheidung kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass es die Bescheide vom 12. Dezember 2019 als von den Klägern nicht angegriffen angesehen haben könnte.

Für das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren der Kläger ist (ausnahmsweise) die reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG ausreichend und damit statthaft, obwohl die Kläger mit ihrem erstrangigen Begehren geltend machen, ihnen seien die vorläufig bewilligten Leistungen endgültig zu belassen: Die Kläger stützen sich insoweit darauf, dass die vorläufigen Entscheidungen für die drei streitigen Bewilligungszeiträume auf der Grundlage von § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II bindend geworden seien und der Beklagte sich daher nicht – ohne diese aufzuheben, was unstreitig nicht geschehen ist – zu diesen in Widerspruch habe setzen und die Leistungen daher nicht niedriger als vorläufig bewilligt habe festsetzen dürfen. Wäre dies zutreffend und die vorläufigen Bewilligungsentscheidungen fiktiv als endgültige Festsetzungen anzusehen, könnten die Kläger ihr Rechtsschutzziel mit einer auf die Aufhebung der endgültigen Festsetzungsbescheide vom 9. Dezember 2019 gerichteten Anfechtungsklage erreichen; diese ist daher statthaft, einer zusätzlichen Verpflichtung des Beklagten zu einer höheren Festsetzung bedarf es nicht (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2023 – B 7 AS 17/22 R –, SozR 4-4200 § 41a Nr. 10 Rn. 13 f. und Kallert, Die vorläufige Entscheidung im Grundsicherungsrecht, S. 336 Fn. 916). Hinsichtlich der Erstattungsbescheide, bei denen es sich um eingreifende Verwaltungsakte handelt, ist die reine Anfechtungsklage ohne Weiteres statthaft.

Mit dem Hilfsantrag machen die Kläger nach ihrem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat formulierten Begehren (nur noch) eine endgültige Festsetzung in Höhe der ihnen vorläufig bereits erbrachten Leistungen geltend. Statthaft ist daher die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1, 4 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 4 AS 39/17 R –, BSGE 126, 294 Rn. 11).

II. Die Berufungen sind gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

III. Die Berufungen sind jedoch unbegründet.

Die angegriffenen Urteile des Sozialgerichts Kassel vom 26. September 2022 sowie die angegriffenen Festsetzungsbescheide vom 9. Dezember 2019 und die Erstattungsbescheide vom 11. Dezember 2019 und 12. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2020 sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten.

1. Rechtsgrundlage für die abschließende Bewilligung bzw. Festsetzung der Leistungen ist § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung. Demnach entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt.

a) Der Senat lässt offen, ob es vor einer endgültigen Festsetzung, die hinter der vorläufigen Entscheidung zurückbleibt, einer Anhörung bedarf. Jedenfalls wegen der geltend gemachten Erstattungsforderungen war vorliegend eine Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X geboten. Deren Fehlen ist jedoch unschädlich, da der Anhörungsmangel durch die Äußerungsmöglichkeit im Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X).

b) Nachdem es hierauf im Rahmen der endgültigen Festsetzung nicht mehr entscheidend ankommt, ist nur der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Beklagte zu Recht zunächst nur vorläufige Entscheidungen verfügt hatte. Die Voraussetzungen des § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II waren erfüllt. Der Beklagte war befugt, die Leistungen vorläufig zu bewilligen, da aufgrund der selbständigen Tätigkeit des Klägers zu 1 die Feststellung der Höhe des Anspruchs voraussichtlich längere Zeit in Anspruch genommen hätte bzw. erst nach Abschluss des Bewilligungszeitraums möglich war.

Der Beklagte hat die Leistungen für die Bewilligungszeiträume vom 1. März 2017 bis 31. August 2017, vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 und vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 in vollem Umfang vorläufig bewilligt. Die im September 2017 bewilligte Heizkostenbeihilfe, für die anderes gelten dürfte, hat der Beklagte nicht zurückgefordert.

Die vorläufige Bewilligung erfolgte für den Zeitraum 1. März 2017 bis 31. August 2017 mit dem Bescheid vom 23. Februar 2017.

Mit dem Bescheid vom 23. August 2017 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. November 2017 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufige Leistungen vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2018.

Durch den Bescheid vom 29. August 2018 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. November 2018 wurden den Klägern vorläufige Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 gewährt.

c) Auch die Voraussetzung des § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II sind erfüllt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch Unterlagen, die erst im gerichtlichen Verfahren nachgereicht werden, noch zu berücksichtigen sind und einer sogenannten Nullfeststellung entgegenstehen können (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2022 – B 4 AS 64/21 R –, BSGE, 135, 134); denn auch unter Einbeziehung der eingereichten Unterlagen vermag sich der Senat, wie noch auszuführen ist, vom Bestehen eines Leistungsanspruchs in den streitigen Zeiträumen nicht zu überzeugen.

Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a SGB I gelten entsprechend (Satz 2). Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- bzw. Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden (Satz 3). Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand (Satz 4).

Der Beklagte hat dem Kläger zu 1 entsprechend § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II mit angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen mit folgenden Schreiben zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert:

- vom 23. August 2017 für den Zeitraum 1. März 2017 bis 31. August 2017 zur Vorlage der Anlage EKS und der vollständigen Kontoauszüge (Bl. 28 f. VA),

- vom 28. Februar 2018 zur Vorlage der abschließende Anlage EKS mit den tatsächlichen Angaben zu den Betriebseinnahmen und -ausgaben für den Zeitraum 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 einschließlich der Vorlage vollständiger Kontoauszüge aller Girokonten für diesen Zeitraum (Bl. 161 f. VA) und

- vom 1. März 2019 zur Vorlage der Unterlagen für den Zeitraum September 2018 bis Februar 2019 (Bl. 486 VA).

Der Beklagte belehrte den Kläger zu 1 auch entsprechend § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II über die Rechtsfolgen mangelhafter Mitwirkung.

Die an den Kläger zu 1 mit den oben genannten Aufforderungsschreiben vom 23. August 2017, 28. Februar 2018 und 1. März 2019 erteilte Rechtsfolgenbelehrungen genügen den an diese zu stellenden Anforderungen. Insbesondere wird in ihnen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte feststellen muss, dass kein Leistungsanspruch bestand, soweit der Kläger seiner Nachweis- und Auskunftspflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreicht.

Der Beklagte durfte hier über die endgültige Bewilligung von Leistungen der Kläger für die Zeit vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2018 und vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 entscheiden, da die vorläufig bewilligten Leistungen nicht den abschließend festzustellenden Leistungen in Höhe von 0 Euro entsprochen haben.

Die Kläger haben in den streitgegenständlichen Zeiträumen keinen Anspruch auf Leistungen, denn sie sind ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollständig und trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nachgekommen. Daher durfte der Beklagte ihre Leistungsansprüche auf 0 Euro festsetzen.

Daran hat sich auch durch die im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Unterlagen nichts geändert. Entgegen der Ansicht der Kläger sind die vorgelegten Unterlagen nicht vollständig bzw. in sich widersprüchlich.

Im gerichtlichen Verfahren wurden Kontoauszüge des Kontos des Klägers zu 1 bei der F.-bank mit der Iban Nr. XXX1 für die Zeit vom 27. Februar 2017 bis 31. August 2017, vom 1. August 2018 bis 31. Oktober 2018, vom 7. November 2018 bis 30. November 2018, 1. Januar 2019 bis 28. Februar 2019 vorgelegt. Bereits im Verwaltungsverfahren waren Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 für das Konto des Klägers zu 1 bei der F.-bank mit der IBAN DE XXX1 vorgelegt worden (Bl. 208 ff. VA).

Aus diesen Kontoauszügen ergeben sich folgende Bareinzahlungen entnehmen, die sich den Angaben in den jeweiligen EKS nicht zuordnen lassen:

Einzahlungsdatum

Gutschrift in Euro

27.02.2017

200,- 

16.03.2017

300,- 

23.03.2017

400,- 

01.04.2017

100,- 

03.04.2017

20,-   

19.04.2017

550,- 

01.05.2017

150,- 

27.06.2017

25,-   

01.07.2017

15,-   

06.10.2017

Bl. 236 VA 290,-

12.10.2017

Bl. 235 VA 120,-

13.10.2017

Bl. 235 VA 50,-

29.12.2017

350,- 

29.08.2018

40,-   

15.11.2018

30,-   

19.11.2018

280,- 

28.11.2018

80,-   

11.12.2018

430,- 

24.01.2019

14,-   

19.01.2019

150,- 

30.01.2019

250,- 

28.02.2019

1.060,-

Gesamt

4.904,-

Darüber hinaus haben die Kläger Kontoauszüge für das Konto der Kläger zu 1 und zu 2 bei der Sparkasse mit der Konto Nr. XXX2 für einzelne Zeiträume vorgelegt worden. Es liegen Auszüge vom 2. Mai 2017 bis 31. August 2017 und vom 3. August 2018 bis 28. Februar 2019 vor. Bereits im Verwaltungsverfahren wurden Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 vorgelegt (Bl. 208 ff. VA). Aus den liegenden Auszügen ergeben sich folgende Einzahlungen auf das Konto:

Einzahlungsdatum

Gutschrift in Euro

05.05.2017

10,-   

07.06.2017

450,- 

09.06.2017

110,- 

19.06.2017

30,-   

10.07.2017

100,- 

17.07.2017

250,- 

26.07.2017

270,- 

27.07.2017

125,- 

01.08.2017

53,42 

05.09.2017

Bl. 217 VA 31,87

11.09.2017

Bl. 217 VA 10,-

05.10.2017

Bl. 216 VA 450,-

23.10.2017

Bl. 215 VA 120,-

23.10.2017

 Bl. 215 VA 20,-

13.11.2017

 Bl. 214 VA 20,-

15.12.2017

Bl. 212 VA 25,-

21.12.2017

Bl. 212 VA 25,-

27.12.2017

Bl. 212 VA 80,-

03.01.2018

Bl. 211 VA 10,-

18.01.2018

Bl. 211 VA 200,-

12.02.2018

Bl. 209 VA 155,-

24.09.2018

38,60 

12.11.2018

160,- 

15.11.2018

15,-   

20.11.2018

140,- 

27.11.2018

100,- 

27.11.2018

20,-   

29.11.2018

100,- 

03.01.2018

10,-   

05.12.2018

20,-   

11.12.2018

110,- 

27.12.2018

20,-   

08.01.2019

20,-   

15.01.2019

50,-   

30.01.2019

100,- 

15.02.2019

10,-   

Gesamt

3.458,89

Damit sind Bareinzahlungen in nicht unerheblichem Umfang erfolgt, deren Herkunft anhand der vorliegenden Unterlagen nicht erklärbar ist. Es ist festzustellen, dass auf das Konto des Klägers zu 1 bei der F.-bank mit der IBAN DE XXX1 Bareinzahlungen von insgesamt 4.904,- Euro im streitgegenständlichen Zeitraum eingezahlt worden sind. Auf das gemeinsame Konto der Kläger zu 1 und zu 2 sind vom 9. Juni 2017 bis 15. Februar 2019 Bareinzahlungen in Höhe von 3.458,89 Euro geleistet worden.

Darüber hinaus ist der klägerische Vortrag zu den Darlehen widersprüchlich: Der Kläger zu 1 trägt vor, dass er das Darlehen im Jahr 2017 in Höhe von 1.800,- Euro getilgt habe. Entsprechende Tilgungsraten sind jedoch der EKS nicht zu entnehmen, obwohl acht (zum Teil undatierte) Quittungen in den Unterlagen vorliegen. Diese betreffen die Monate April, Mai, Juni 2017 und August bis Dezember 2017.

Vorgelegt wurde im Verfahren folgende Buchungsübersicht:

Die Darlehenstilgung wird erst in der EKS 2018 in Höhe von 1.800,- Euro veranschlagt (vgl. Bl. 9 EKS).

In der EKS 2019 wird ein steuerlicher Gewinn nach § 4 Abs.3 EstG in Höhe von 39.178,81 Euro ausgewiesen, so dass für den Streitzeitraum von September 2018 bis Februar 2019 Hilfebedürftigkeit schon aus diesem Grunde nicht feststellbar ist.

Insgesamt kann aus den vorgelegten Unterlagen nicht nachvollzogen werden, welche Einkommen den Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen im Einzelnen zugeflossen sind. Infolgedessen bleibt die Einkommenssituation der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bis zuletzt ungeklärt, sodass sich eine Hilfebedürftigkeit der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen lässt. Damit haben die Kläger bis heute für keinen Teil des streitgegenständlichen Zeitraums die Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs nachgewiesen, sodass die Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs gem. § 41 Abs. 3 Satz 4 SGB II weiterhin rechtmäßig ist.

d) Soweit die Kläger meinen die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig, weil die Frist des § 41a Abs. 5 SGB II nicht gewahrt sei, und sich daher mangels Erlass einer abschließenden Festsetzung binnen eines Jahres die vorläufige Bewilligung als abschließend festgesetzt gelte, können sie mit dieser Rüge nicht durchdringen.

Nachdem der streitige Bewilligungszeitraum vom 1. August 2018 bis 28. Februar 2019 abgelaufen waren, war die abschließende Festsetzung mit Bescheid vom 9. Dezember 2019 zweifelsfrei rechtzeitig. Auf die Anwendbarkeit der Jahresfrist des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II kommt es für diesen Zeitraum nicht an, denn sie wurde gewahrt. Dass die diesbezüglichen Bescheide, wie von Klägerseite geltend gemacht, nicht hinreichend bestimmt wären, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen: Der Regelungsgehalt einer Nullfestsetzung ist ebenso eindeutig wie der von bezifferten und nach Personen und Bewilligungszeiträumen differenzierenden Erstattungsbescheiden, wie sie hier vorliegen.

Für die ebenfalls streitigen Bewilligungszeiträume vom 1. März 2017 bis 31. August 2017 und vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 erging die abschließende Festsetzung mit Bescheiden vom 9. Dezember 2019 nicht innerhalb eines Jahres. Nach § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3 ergeht.

Die Frist wurde mit den Festsetzungsbescheiden vom 9. Dezember 2019 weder für den Bewilligungszeitraum vom 1. März 2017 bis 31. August 2017 noch für den vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 gewahrt. Allerdings gilt die Frist des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht, wenn die leistungsberechtigte Person – wie hier der Fall – innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt (§ 41a Abs. 5 Satz 2 SGB II). Die Kläger haben mit den Schreiben vom 6. August 2018, 31. Oktober 2018, 12. Dezember 2018 und 20. Februar 2019 die abschließende Leistungsfeststellung für das Jahr 2017 begehrt (Bl. 319, 351, 430, 436, 477 VA).

Die Antragstellung am 6. August 2018 erfolgte binnen eines Jahres nach Ablauf der Bewilligungszeiträume. Der erste Bewilligungszeitraum erstreckte sich vom 1. März 2017 bis 31. August 2017, daran schloss sich der Bewilligungsraum vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 an. Die Antragstellung erfolgte somit binnen eines Jahres nach Ablauf der Bewilligungszeiträume, daher greift die Frist des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II hier nicht ein.

Da die Kläger ihren Antrag auf abschließende Festsetzung nach § 41a Abs. 5 Satz 2 SGB II innerhalb der Jahresfrist gestellt haben, tritt nach dem Wortlaut der Norm die Fiktionswirkung unabhängig davon nicht ein, ob dies für die Kläger rechtlich vorteilhaft ist oder nicht. Ein Anhaltspunkt für das Vorbringen der Kläger, dass die Ausnahmeregelung zur Fiktionswirkung aus § 41a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB II nur eingreift, wenn dies den Leistungsempfängern vorteilhaft ist, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen.

Der von den Klägern gestellte Antrag auf endgültige Festsetzung für das Jahr 2017 erfasst nach Auffassung des Senats zudem den gesamte Bewilligungszeitraum vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 und damit auch die über das Jahr 2017 hinausgehenden Monate Januar und Februar 2018. Denn für diesen Bewilligungszeitraum ist hinsichtlich des Einkommens eine Durchschnittsberechnung anzulegen, weshalb die Monate Januar und Februar 2018 nicht losgelöst von den Monaten September bis Dezember 2017 betrachtet werden könnten. Aus diesem Grund erfasst der Antrag auf Leistungsfestsetzung für das Jahr 2017 auch die Monate Januar und Februar 2018.

e) Auch die von den Klägern erklärte Antragsrücknahme im erstinstanzlichen Verfahren ändert daran nichts. Eine wirksame Rücknahme war jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.

Da die Kläger ihren Antrag auf endgültige Festsetzung vorliegend erst nach Erteilung des Festsetzungsbescheid zurückgenommen haben, kann der Senat offenlassen, ob eine Rücknahme immerhin bis zum Bescheiderlass möglich ist. Anders als sonst im Sozialrecht begegnet allerdings schon dies nicht unerheblichen Bedenken, da sich der Leistungsträger beim Vorliegen eines entsprechenden Antrags darauf einstellen kann, dass die Fiktionswirkung nicht eintritt und dementsprechend auf die Einhaltung der Jahresfrist nicht in gleicher Weise achten wird, wie das ohne einen Antrag der Fall sein wird.

Jedenfalls nach Erteilung des Bescheides kann der Antrag auf endgültige Festsetzung nach § 41a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht mehr wirksam zurückgenommen werden. Maßgeblich dafür, ob dem Betroffenen eine Antragsrücknahme noch eingeräumt werden kann, bis der daraufhin ergehende Bescheid bindend wird, ist die sich aus dem jeweiligen Sachzusammenhang ergebende Interessenbewertung. Diese steht im hiesigen Zusammenhang einer Antragsrücknahme nach Erteilung eines endgültigen Festsetzungsbescheides, der diesem rückwirkend die Grundlage entziehen würde, ersichtlich entgegen. Konkret könnte der Betroffene andernfalls, gegebenenfalls über mehrere Instanzen, versuchen, einen höheren Anspruch durchzusetzen, um im Falle eines Misserfolgs, unmittelbar bevor der Bescheid bindend wird, den Antrag zurückzunehmen und zu der ihm günstigeren vorläufigen Entscheidung, die dann als fingiert endgültig zu gelten hätte, zurückzukehren. Die damit einhergehende Risikoverteilung wäre mit Blick auf den eben nur vorläufigen Charakter einer entsprechenden Leistungsbewilligung ersichtlich nicht angemessen: Ist eine abschließende Entscheidung einmal erfolgt, wäre es mit der begrenzten Regelungswirkung der vorläufigen Entscheidung unverträglich, wenn der Leistungsberechtigte die endgültige Festsetzung durch die Rücknahme seines hierauf gerichteten Antrags wieder beseitigen und zur vorläufigen Entscheidung zurückkehren könnte (vgl. hierzu ausführlich Kallert, Die vorläufige Entscheidung im Grundsicherungsrecht, S. 397). Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2023 – L 2 AS 279/23 NZB –, Rn. 19, juris) hat zudem darauf hingewiesen, dass das BSG in anderem Zusammenhang entschieden habe, dass ein Leistungsberechtigter nicht dazu befugt sei, durch Antragsrücknahme oder Beschränkung des Antrags einseitig in die materiell-rechtliche Rechtslage einzugreifen (BSG, Urteil vom 24. April 2015 - B 4 AS 22/14 R, Rn. 23 juris). Das widerspräche dem Nachranggrundsatz des § 2 Abs 2 Satz 1 SGB II, wonach die Leistungsberechtigten ihren Lebensunterhalt zuvörderst aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten haben (BSG, Urteil vom 24. April 2015 – B 4 AS 22/14 R –, Rn. 23 juris). Das müsse insbesondere dann gelten, wenn aufgrund des Antrags bereits eine Verwaltungsentscheidung ergangen sei. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.

2. Auch die Erstattungsverfügungen erweisen sich als rechtmäßig. Rechtsgrundlage dafür ist § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II. Demnach sind aufgrund der nicht zu beanstandenden Nullfestsetzung die vorläufig bewilligten Leistungen zu erstatten. Rechnerische Unrichtigkeiten sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.

3. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Kläger haben aufgrund der ungeklärten Einkommensverhältnisse gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf die endgültige Festsetzung von Leistungen nach dem SGB II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Ein Grund, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegt nicht vor.


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