Beschluss vom Hessisches Landessozialgericht (6. Senat) - L 6 P 78/25 B ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 26. November 2025 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die bei der Antragsgegnerin versicherte Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutz im Wege der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage die Weitergewährung von zuvor bewilligten Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegegrad 2.

Die Antragstellerin beantragte am 1. April 2021 Leistungen der Pflegeversicherung bei der Beklagten. Daraufhin holte die Beklagte ein Gutachten beim Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) ein. Dieser erstelle am 19. Mai 2021 ein Gutachten nach Telefoninterview mit der Antragstellerin und Auswertung der auf Seite 2 des Gutachtens benannten Unterlagen. Der MDK stellte in dem Gutachten 30 gewichtete Punkte fest. Diese verteilen sich wie folgt:

Mit Bescheid vom 20. Mai 2021 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen nach Pflegegrad 2, insbesondere Pflegegeld und den Entlastungsbetrag, ab 1. April 2021.

Die Antragstellerin stellte am 30. September 2021 bei der Antragsgegnerin einen Höherstufungsantrag.

Die Antragsgegnerin beauftragte daraufhin den Medizinischen Dienst (MD) mit der Begutachtung der Antragstellerin. Dieser ermittelte in seiner Begutachtung am 26. Oktober 2021 im häuslichen Umfeld der Antragstellerin insgesamt 12,5 gesamtgewichtete Punkte und empfahl Pflegegrad 1 ab September 2021. Hierzu führte er aus "(…) Mit heutige[m] Gutachten konnte eine Verringerung des Hilfebedarfs im Vergleich zum Zeitpunkt des Vorgutachtens vom 19. Mai 2021 in den u.a. Bereichen festgestellt werden:

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Modul 4: Selbstversorgung

[…] Die derzeitigen Einschränkungen in der Mobilität beruhen aufgrund von postoperativen Beschwerden und sind voraussichtlich nicht dauerhaft. (…)" (S. 12 d. Gutachtens).

Die festgestellten 12,5 gewichteten Punkte verteilten sich wie folgt:

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2021 lehnte die Antragsgegnerin den Höherstufungsantrag der Antragstellerin ab.

Mit Schreiben gleichen Datums hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur beabsichtigten Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 20. Mai 2021 und Bewilligung von Leistungen nach Pflegegrad 1 an.

Die Antragstellerin nahm hierzu mit Schreiben vom 3. November 2021 Stellung und führte u. a. aus, die Gehstützen könne sie nur für kurze Strecken nehmen, da ihr Wirbelsäulenprolaps dadurch starke Schmerzen erzeuge und sie in der linken steifen Hand keine Kontrolle mit den Gehstützen habe, da sie des Öfteren wegrutsche. Auch das rechte Handgelenk und die rechte Ellenbeuge seien von Arthrose betroffen und schmerzhaft, so dass sie sich nur sehr eingeschränkt bewegen könne, z. B. Hochheben von Gegenständen (Tasse, Wasserkocher usw.). Sie kritisierte, dass der Besuch der Gutachterin nicht einmal eine halbe Stunde gedauert habe. Die Gutachterin habe auch nicht ihre eingeschränkten Bewegungen, geschweige denn ihr Aufstehen aus dem Sessel, kontrolliert.

Sie könne eine stabile Sitzposition auf dem Stuhl höchstens eine halbe Stunde halten, da starke Schmerzen im linken Knie und Rücken (Taubheit im rechten Bein) aufträten; deshalb könnten nur schrittweise am Tag Tätigkeiten im Sitzen durchgeführt werden. Auch das Stehen am Herd übernehme aufgrund der Schmerzen ihr Sohn. Zeitliche Orientierung sei momentan größtenteils bis gering vorhanden, da starke Depressionsschübe und nächtliche Schlaflosigkeit ihre Lebensqualität behinderten. Sachverhalte und Informationen müssten öfters hinterfragt werden, da starke Unsicherheit im Konzentrieren vorhanden sei, wegen nächtlicher Schlafstörungen und Telefonterror tagsüber wegen Betrügern, die polizeilich gemeldet worden seien.

Die Antragsgegnerin beauftragte sodann den MD mit einer weiteren Begutachtung. Dieser ermittelte nach Aktenlage und Telefoninterview in seinem Gutachten vom 28. Juni 2022 insgesamt 16,25 gewichtete Punkte und bestätigte das Ergebnis des Vorgutachtens. Diese verteilen sich wie folgt:

Im Gutachten wird ausgeführt, eine kognitive Einschränkung habe nicht bestanden. "Ein Unterstützungsbedarf aufgrund von depressiven Phasen sei nicht erfolgt". Die Körperhygiene und Toilettengänge seien vorwiegend selbständig möglich. Die Medikamente würden selbständig eingenommen. Die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte sei selbständig möglich (S. 5 d. Gutachtens). Die Angaben im Selbstauskunftsbogen und im Widerspruchsschreiben seien im Gespräch thematisiert und relativiert worden. Im Gutachten sei der tatsächliche Bedarf berücksichtigt worden (S. 13 d. Gutachtens).

Mit Bescheid vom 30. Juni 2022 hob die Antragsgegnerin den Bewilligungsbescheid vom 20. Mai 2021 auf und bewilligte Leistungen des Pflegegrades 1 ab dem 1. August 2022. In dem Bescheid heißt es: "Am 23. Juni 2022 stellte der Medizinische Dienst (MD) fest, dass sich Ihr Grad der Selbständigkeit verbessert hat. Ihre Beeinträchtigungen entsprechen einem Punktwert von 16,25. Damit sind bei Ihnen die gesetzlichen Vorgaben für die Einstufung in den Pflegegrad 1 erfüllt. Bitte beachten Sie unser Schreiben vom 27. Oktober 2021. Wir heben deshalb unseren Bewilligungsbescheid vom 20. Mai 2021 nach § 48 Sozialgesetzbuch (SGB) X auf und stellen Ihnen ab dem 1. August 2022 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit gemäß dem Pflegegrad 1 zur Verfügung."

Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Juli 2022 Widerspruch ein, dem das Gutachten des MD vom 28. Juni 2022 mit handschriftlichen Ergänzungen der Antragstellerin beigefügt war. Die Antragstellerin führte aus, das Gutachten vom 28. Juni 2022 sei keineswegs richtig. Die körperliche Situation sei nicht richtig eingeschätzt und richtig dokumentiert worden. Das telefonische Gutachten habe nur reine 10 Minuten gedauert. Im weiteren Widerspruchsverfahren meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin.

Die Antragsgegnerin beauftragte daraufhin den MD erneut mit einer Begutachtung der Antragstellerin. Dieser bestätigte mit dem Gutachten vom 27. März 2023 nach Aktenlage das Ergebnis der Vorgutachten. Im Gutachten wird ausgeführt (S. 5 d. Gutachtens):

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2023 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Der Widerspruchsausschuss halte an der getroffenen Entscheidung der Pflegekasse fest, da der Bescheid vom 30. Juni 2022 rechtsfehlerfrei ergangen sei. Es bestehe weder ein Anspruch auf Anhebung der Pflegeleistungen noch auf die Fortgewährung von Pflegeleistungen im Rahmen des Pflegegrades 2. Weiter heißt es: "Die bei Frau A. durch den MD Hessen – entsprechend des Begutachtungsinstruments – ermittelten Beeinträchtigungen erreichen mit einem Punktwert von 16,25 die gesetzlichen Vorgaben des Pflegegrades 1. Damit hat Frau A. einen Anspruch auf Gewährung von Entlastungsleistungen, nicht jedoch auf Geldleistungen.

Der Verwaltungsakt vom 20.05.2021 war damit am 30.06.2022 mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Die vor der Rücknahme erforderliche Anhörung nach § 48 SGB X erfolgte mit Schreiben vom 27.10.2021. Da der erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, erhält Frau A. bis zum Ablauf der Klagefrist die bisherigen Leistungen zunächst unverändert fort. Mit Ablauf der Klagefrist werden diese sodann eingestellt und im Rahmen des Pflegegrades 1 weiter gewährt."

Die Antragstellerin hat am 30. Mai 2023 Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden erhoben (S 22 P 51/23).

Sie hat vorgetragen, sie begehre die Aufrechterhaltung des Bescheides vom 20. Mai 2021. Sie sei aufgrund einer Vielzahl von gesundheitlichen Beeinträchtigungen in erheblichem Maße auf Pflege angewiesen. Sie leide unter anderem an einer Reihe von physischen Einschränkungen, die ihre Mobilität stark beeinträchtigten.

Insbesondere sei sie nicht in der Lage, Treppen zu steigen und sich ohne Hilfsmittel in ihrer eigenen Wohnung zu bewegen. Nach einer Knieoperation plagten sie starke Schmerzen bei der Fortbewegung, was das Aufstehen aus dem Bett und das Wechseln der Position erschweren. Zusätzlich sei sie linksseitig im Nackenbereich komplett eingeschränkt und habe im linken Arm keine Kraft.

Selbst einfache Tätigkeiten wie das Schneiden fester Speisen oder das An- und Auskleiden seien ihr ohne Unterstützung nicht möglich. Es sei unabdingbar, dass sie regelmäßig Hilfe beim Waschen, Duschen, An- und Auskleiden sowie bei anderen alltäglichen Aktivitäten erhalte. Darüber hinaus benötige sie eine Begleitung außerhalb der Wohnung und eine kontinuierliche medizinische Betreuung aufgrund ihrer vielfältigen Gesundheitsprobleme.

Die Antragsgegnerin hat im Klageverfahren ausgeführt, es sei eine Änderung der Pflegebedürftigkeit der Antragstellerin (nunmehr Pflegegrad 1) festgestellt worden. Eine wesentliche Änderung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten werde bereits durch die Antragstellerin selbst vorgetragen, weshalb sie am 30. September 2021 einen Höherstufungsantrag gestellt habe, und ergebe sich auch aufgrund der Operation am Knie und durch den Reha-Aufenthalt vom 13. September 2021 bis zum 3. Oktober 2021. Die derzeitigen Einschränkungen in der Mobilität beruhten auf postoperativen Beschwerden und seien nicht dauerhaft. Die Antragstellerin habe bei der Begutachtung vom 23. Juni 2022 mitgeteilt, dass der Oberkörper und die Intimregion selbstständig gewaschen werden könnten und Duschen selbstständig möglich sei.

In einem von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten des MD vom 26. Juli 2024 wird auf S. 3 f des nach Aktenlage erstatteten Gutachtens ausgeführt, "(…) Bei der Begutachtung am 26.10.2021 wurde seitens der Versicherten mitgeteilt, dass wegen ihrer psychischen Probleme derzeit keine Therapien stattfänden. Auch sind in der zu diesem Zeitpunkt dokumentierten Medikamentenaufzählung keine Medikamente genannt, die zur Behandlung von Schlafstörungen geeignet wären.

Hierzu wird in der Begutachtung am 28.06.2022 ergänzend aufgeführt, dass die Versicherte die Schlafstörungen und depressiven Phasen ohne Hilfe einer PP [Pflegeperson] kompensieren könne. Durch die jeweils erhobenen Angaben wird der Wegfall der Wertung in Modul 3 nachvollziehbar erklärt, was für sich allein bereits die Rückstufung in Pflegegrad 1 rechtfertigt.

Die veränderte Wertung der Kriterien 4.4.4 und 4.4.6 hat, wenn man sie isoliert betrachtet, noch keinen Einfluss auf die gewichteten Punkte in diesem Modul. Das Gehen wurde bei Befunderhebung zwar mit Gehstützen, jedoch ohne personelle Hilfe demonstriert. Eine solche war bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung am 26. Oktober 2021 anhand des erhobenen Befundes nachvollziehbar nicht notwendig. Diese Verbesserung ist durch die Implantation einer Knie-TEP am 6. September 2021 und die ausweislich der bei der Begutachtung am 26. Oktober 2021 gemachten Angaben anschließenden Rehabilitationsmaßnahmen sowie die nachfolgende Physiotherapie erklärbar. Auch die veränderten Wertungen im Modul 4 beruhen auf den bei der Begutachtung am 26. Oktober 2021 erhobenen Befunden. (…)"

Das Sozialgericht hat im Klagverfahren Befundberichte bei dem Hausarzt Dr. C., dem Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. med. E. sowie dem Klinikzentrum Lindenallee GmbH eingeholt.

In dem Arztbrief der Heliosklinik vom 13. September 2021 wird berichtet:

Aus dem Arztbrief des Klinikzentrums Lindenfels vom 4. Oktober 2021 geht Folgendes hervor: "Schürzen- und Nackengriff bds. problemlos möglich. Beide Schultergelenke, Ellenbogen, Hand- und sämtliche Fingergelenke reizfrei, frei beweglich.

Untere Extremitäten: Lokalbefund linkes Kniegelenk: Z.n. Knie-TEP links. Fäden in situ. Steri-Trips. Ödem linkes Bein. Extension/Flexion links 0-5-80. Seitenbänder stabil.

Neurologischer Befund Hirnnerven unauffällig. MER seitengleich normal. Keine sensorischen oder motorischen Ausfälle. Lasègue beidseits negativ.

Psychischer Befund Bewusstseinsklar, voll orientiert. Stimmung ausgeglichen. Kein Anhalt für kognitive Störung." Weiter heißt es: "Die Entlassung erfolgte bei subjektiv gutem Allgemeinbefinden. Es bestehen noch leichte belastungsabhängige Schmerzen im linken Kniegelenk beim längeren Gehen. Reizfreie Narbe des linken Kniegelenkes ventral, kein Erguss, keine Entzündungszeichen. Kniegelenksbeweglichkeit: Extension/Flexion links 0-0-90. Sicheres Gangbild an 2 UAG im 2-Punktegang. Die Pat. war zuletzt auch auf der Treppe mobil. Durchblutung, Motorik und Sensibilität der Extremität sind intakt."

Der behandelnde Orthopäde F. hat ausgeführt, zwischen dem 8. Dezember 2021 und dem 12. Mai 2023 sei keine orthopädische Behandlung bei ihm erfolgt.

Der behandelnde Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. med. E. hat im Befundbericht vom 9. Dezember 2024 bescheinigt, die altersentsprechend, erschöpft wirkende Patientin sei bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Sie stehe seit 12. November 2021 in seiner Behandlung. Ihre körperlichen Schmerzen beeinträchtigten sie sehr, sie wirke schmerzgeplagt. Die depressive Störung, Schlafstörung und Schmerzen hätten sich deutlich verschlimmert. Vor dem Hintergrund der Erkrankungen der Antragstellerin bestünden Einschränkungen im Bereich der Konzentrationsfähigkeit, des Denkvermögens, des Antriebes, der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit. Hinsichtlich der Teilnahme am sozialen Leben sei sie stark beeinträchtigt. Hinsichtlich ihrer massiven somatischen Einschränkungen sei auf den Befund des Orthopäden verwiesen.

Der behandelnden Hausarzt Dr. C. hat im Befundbericht vom 19. Januar 2025 u. a. unter Vorlage der Patientenakte (auch für den Zeitraum 2022) ausgeführt:

Auf das Hinweisschreiben der Kammervorsitzenden vom 25. April 2025 hat die Klägerin nicht reagiert. In dem Schreiben wird u.a. ausgeführt:

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. September 2025 abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Bescheid vom 30. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2023 sei rechtmäßig.

Die Antragsgegnerin habe zu Recht die ursprünglich mit Bescheid 20. Mai 2021 erfolgte Bewilligung von Pflegeleistungen für die Antragstellerin nach Pflegegrad 2 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eintrete, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Die angegriffenen Bescheide der Antragsgegnerin, die sich auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X stützten, setzten zudem eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne einer Reduzierung des Pflegebedarfs voraus. Dabei seien die zum Zeitpunkt der Aufhebung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit denjenigen zu vergleichen, die zum Zeitpunkt der letzten Leistungsbewilligung vorgelegen hätten, bei der die Anspruchsvoraussetzungen vollständig geprüft worden seien. Eine derartige Änderung sei keineswegs bereits dann anzunehmen, wenn bei unveränderten tatsächlichen Verhältnissen lediglich eine abweichende Beurteilung des resultierenden Hilfebedarfs vorgenommen werde (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Januar 2022, Az. L 6 P 9/21 B ER).

Das Sozialgericht sei zu der Überzeugung gelangt, dass bei der Antragstellerin zum 1. August 2022 ein Hilfebedarf bestanden habe, der keine Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI mehr begründe und diese Reduzierung des Hilfebedarfs darauf beruhe, dass eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei.

Der MD habe in dem MD-Gutachten vom 19. Mai 2021 insgesamt 30,00 gewichtete Punkte (Modul 1: 2,5 gesamtgewichtete Punkte, Modul 3: 7,5 gesamtgewichtete Punkte und Modul 4: 20 gesamtgewichtete Punkte) ermittelt.

Zur Überzeugung des Sozialgerichts habe die Antragstellerin zum 1. August 2022 in Modul 1 keinen berücksichtigungsfähigen Hilfebedarf mehr erreicht. Sie sei zum 1. August 2022 lediglich in dem Kriterium "Treppensteigen" überwiegend selbständig, im Übrigen sei Selbständigkeit gegeben gewesen.

In dem Kriterium "Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs" sei eine Selbständigkeit gegeben gewesen.

Dem Bericht der Helios Klinik Idstein vom 13. September 2021 (Bl. 241 GA) folgend, sei die Antragstellerin bereits nach der Operation selbständig an Gehstützen auf Stationsebene mobilisiert gewesen.

Ausweislich des Rehaberichts des Klinikzentrums Lindenallee über den Aufenthalt der Antragstellerin vom 13. September 2021 bis 3. Oktober 2021 (Bl. 228 GA) sei die Antragstellerin am Rollator mobilisiert gewesen (Bl. 229 GA). In dem Barthel-Index (Bl. 288 GA) sei eine volle Punktzahl in "Aufstehen und Gehen": mindestens 50 m ohne Gehwagen angegeben worden.

Der Hausarzt C. führe in seinem Befundbericht vom 19. Januar 2025 (Bl. 338 GA) aus, die Antragstellerin sei zu Fuß am Stock oder Rollator in die Praxis gekommen, die nur ein paar hundert Meter vom Wohnort der Antragstellerin entfernt sei.

Hinsichtlich des Kriteriums "Treppensteigen" sei die Antragstellerin überwiegend selbständig. In dem Barthel-Index (Bl. 288 GA) habe die Antragstellerin mit Aufsicht oder Laienhilfe ein Stockwerk hinauf / hinunter gehen können.

Auch das Umsetzen sei ihr selbständig gelungen. Insoweit werde auf den Barthel-Index (Bl. 288 GA) verwiesen, wonach die Antragstellerin sich selbständig habe auf- und umsetzen können.

Insoweit sei festzustellen, dass die Operation des Kniegelenks am 6. September 2021 mit sich anschließender Reha vom 13. September 2021 bis 3. Oktober 2021 zu einer Zunahme der Mobilität geführt habe.

In Modul 4 sei zum 1. August 2022 zur Überzeugung der Kammer kein Hilfebedarf mehr gegeben gewesen.

Eine [nur] überwiegende Selbständigkeit sei zum 1. August 2022 nur noch in den Kriterien "Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare" und "An- und Auskleiden des Unterkörpers" gegeben gewesen. So könne das Sozialgericht noch einen Hilfebedarf beim Waschen der Füße, Ein- und Ausstiegshilfe aus der Dusche sowie An- und Auskleiden von Strümpfen und Schuhen nachvollziehen.

Im Übrigen sei die Antragstellerin zum 1. August 2022 selbständig gewesen. Ein Hilfebedarf aufgrund eingeschränkter Feinmotorik oder Mobilität habe nicht mehr bestand.

Der MD habe in seinem Gutachten vom 19. Mai 2021 einen Hilfebedarf aufgrund eingeschränkter Feinmotorik (Öffnen und Schließen von Verschlüssen / Tuben / Flaschen und Zerkleinern von Speisen) angenommen. Grundlage hierfür seien die Angaben der Antragstellerin in dem Telefoninterview am 19. Mai 2021 gewesen, wonach sie Hilfe in allen Bereichen der grundpflegerischen Verrichtungen aufgrund von Funktionseinschränkungen des linken Armes benötige.

Aus dem Rehabericht des Klinikzentrums Lindenallee über den Aufenthalt der Antragstellerin vom 13. September 2021 bis 3. Oktober 2021 (Bl. 228 GA) ergebe sich, dass ein solcher Hilfebedarf nicht bestanden habe. "Ellenbogen, Hand- und sämtliche Fingergelenke reizfrei, frei beweglich" (Bl. 230 GA), "Motorik und Sensibilität der Extremität sind intakt" (Bl. 231), Erstgesprächsbogen vom 13. September 2021 (Bl. 279 GA): Körperpflege, Zahn-, Haar- und Mundpflege: "selbständig"; Barthel-Index (Bl. 288 GA): volle Punktzahl in "Sich waschen (inklusive Zähneputzen und Frisieren)", An- und Auskleiden.

Insoweit sei, wenn die Angaben der Antragstellerin zu ihrem Hilfebedarf in dem Telefoninterview am 19. Mai 2021 den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten, durch zwischenzeitliche weitere Heilung und Reha-Maßnahmen eine Verbesserung der Funktionsbeeinträchtigung eingetreten. Ausweislich des Rehaberichts des Klinikzentrums Lindenallee über den Aufenthalt der Antragstellerin vom 13. September 2021 bis 3. Oktober 2021 (Bl. 228 GA) seien Oberkörpertraining und Alltagstraining Bestandteile der Rehabilitation. Das Oberkörpertraining (AHB) (Bl. 236 GA) ziele regelmäßig gerade auf die Förderung der Beweglichkeit, Kräftigung von Schulter-, Brust- und Rückenmuskulatur und die Vorbereitung auf Alltagsbelastungen, sodass eine Verbesserung der Feinmotorik und bessere Beweglichkeit des Armes durch gezielte Behandlungen nachvollziehbar seien. Die Antragstellerin sei dadurch wieder selbständig hinsichtlich der Einschränkungen in der Feinmotorik.

Gleiches gelte für Hilfebedarfe aufgrund von Mobilitätseinschränkungen: überwiegend selbständig: "Waschen des Intimbereichs", "Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls", "Bewältigung der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit einem Dauerkatheter und Urostoma" sowie überwiegend unselbständig: "Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare", "An- und Auskleiden des Unterkörpers".

Durch Operation und Rehamaßnahmen habe die Antragstellerin ausweislich des Rehaberichts des Klinikzentrums Lindenallee über den Aufenthalt der Antragstellerin vom 13. September 2021 bis 3. Oktober 2021 (Bl. 228 GA) so mobilisiert werden können, dass sie die genannten Kriterien wieder vollständig selbständig (überwiegend selbständig: "Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare", "An- und Auskleiden des Unterkörpers") habe durchführen können.

Es hätten noch leichte belastungsabhängige Schmerzen im linken Kniegelenk bei längerem Gehen bestanden (Bl. 231 GA). Barthel-Index (Bl. 288 GA): volle Punktzahl in "Sich waschen (inklusive Zähneputzen und Frisieren)", "Toilettenbenutzung", "Stuhlkontinenz" und "Harnkontinenz" bestanden.

Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin in den Modulen 1 und 4 keinen berücksichtigungsfähigen Hilfebedarf mehr erreiche, könne es dahinstehen, ob noch ein Hilfebedarf in Modul 3 "Verhaltensweisen und psychische Problemlagen" bestand habe.

Damit lägen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vor, die unter Pflegegrad 2 lägen.

Nach Verkündung, aber vor Zustellung des Urteils hat die Antragstellerin am 19. November 2025 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beim Sozialgericht Wiesbaden gestellt und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 30. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2023 unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 22 P 51/23 des Sozialgerichts Wiesbaden anzuordnen.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten und hat beantragt, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 20. November 2025 zugestellt worden.

Mit Beschluss vom 26. November 2025, dem Prozessbevollmächtigten taggleich zugestellt, hat das Sozialgericht Wiesbaden den Antrag abgelehnt. Der Antrag sei zulässig aber unbegründet.

Das Gericht der Hauptsache könne auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hätten, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG.

Vorliegend entfalle die aufschiebende Wirkung für die Anfechtungsklage gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG, da die Aufhebung von Leistungen nach Pflegegrad 2 und Weitergewährung von Leistungen nach Pflegegrad 1 ab 1. Dezember 2021 in der Hauptsache eine Herabsetzung laufender Leistungen der Pflegekasse durch Verwaltungsakt darstelle. Das Sozialgericht habe keine hinreichenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide. Insoweit sei festzustellen, dass das Sozialgericht Wiesbaden im Kammertermin am 17. September 2025 entschieden und die Klage abgewiesen habe. Insoweit werde auf die Ausführungen in dem Urteil in dem Hauptsacheverfahren vom 17. September 2025, Az. S 22 P 51/23 verwiesen.

Die Antragstellerin hat am 8. Dezember 2025 Berufung und Beschwerde beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen L 6 P 77/25 geführt.

Die Antragstellerin hat unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Klage- und Eilverfahren ausgeführt, dass es auch bei wiederholtem Studium der Gutachten vom 26. Oktober 2021, vom 28. Juni 2022 und vom 27. März 2023 unklar bleibe, welche konkreten Hilfebedarfe im ersten Gutachten aufgrund welcher Angaben der Antragstellerin angenommen worden seien, die sich im Nachhinein als unrichtig herausgestellt haben sollten. Aus den Feststellungen der Gutachterin ergäben sich jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte für eine im Zeitraum zwischen Mai 2021 und Oktober 2021 eingetretene Zustandsverbesserung. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie § 48 Abs. 1 SGB X verlange, lasse sich mithin nicht feststellen.

Dabei könne dahinstehen, ob die im Gutachten aus Mai 2020 angenommenen Befunde und Feststellungen zur Selbständigkeit auf bewusst oder zumindest grob fahrlässig wahrheitswidrigen Angaben der Antragstellerin beruhten. Die Antragsgegnerin hat die Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit auf § 45 SGB X gestützt. Eine nachträgliche Auswechslung der Rechtsgrundlage komme schon wegen der unterbliebenen, nach § 45 SGB X aber erforderlichen Ermessensausübung nicht in Betracht.

Die Antragstellerin beantragt wörtlich:

"Der Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 26.11.2025 - S 22 P 145/25 ER, zugestellt am 26.11.2025 wird wie folgt abgeändert:

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 30.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2023 unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 22 P 51/23 des Sozialgerichts Wiesbaden wird angeordnet."

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach Ansicht der Antragsgegnerin habe im vorliegenden Fall das Sozialgericht es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen. Das Sozialgericht sei richtigerweise zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt.

Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren könne zu keiner hiervon abweichenden Beurteilung führen. Vielmehr bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.

Die Antragsgegnerin habe zu Recht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Bewilligung von Pflegegeld aufgehoben, da bei der Antragstellerin eine wesentliche Änderung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten eingetreten sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakten S 22 P 51/23 und L 6 P 77/25 sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft (§ 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 143, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Angesichts der Höhe der im Streit stehenden Leistungen in Form des Entzugs der Leistungen nach Pflegerad 2 und damit insbesondere des Pflegegeldes, gegen die sich die Antragstellerin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wendet, bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde, namentlich ist sie statthaft und form- und fristgerecht eingelegt.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2023 abgelehnt.

Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage anordnen; einer solchen Anordnung bedarf es vorliegend auch, weil die Anfechtungsklage gegen die Bescheide, mit denen die Gewährung von Pflegegeld nach der Pflegegrad 2 für die Zukunft aufgehoben wurde, gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung besitzt.

In diesen Fällen, in denen das Gesetz für den Regelfall anordnet, dass eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung besitzt, kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch das Gericht nur dann erfolgen, wenn ausnahmsweise die Interessenabwägung im Einzelfall einen Vorrang des privaten Aufschubinteresses gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse am Vollzug der angefochtenen Bescheide besitzt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen oder andere Gründe für ein Überwiegen des Aufschubinteresses glaubhaft gemacht werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2012 – L 27 P 41/12 B ER –, Rn. 3f, juris).

Ausgehend von diesem Maßstab liegen diese Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hier nicht vor. Vielmehr bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids vom 30. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2023.

Nach summarischer Prüfung hat die Antragsgegnerin zu Recht gemäß § 48 SGB X die vorangegangene Bewilligung von Pflegegeld durch Bescheid den Bescheid vom 20. Mai 2021 aufgehoben, weil der Antragstellerin durch die Knieoperation und anschließenden Rehabilitation eine wesentliche Änderung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse erfahren hat. Aufgrund der Besserung des Gesundheitszustandes liegen die Voraussetzungen des § 15 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) nur noch geringerem Umfang vor.

Auch das Beschwerdeverfahren hat diesbezüglich nicht zu einer anderen Einschätzung geführt.

Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass aufgrund der Knieoperation im September 2021 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin eingetreten ist, welche die Ursache für das Absinken des Pflegebedarfs darstellt. Der Senat folgt insoweit der Begründung des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Zutreffend hat das Sozialgericht herausgearbeitet, dass die Beschwerden der Antragstellerin nach der Operation und Rehabilitation verminderten hatten und so ein verminderter Pflegebedarf bestanden hat.

Dies wird nicht nur durch die von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten des MDK bzw. MD, sondern auch durch die vorliegenden vom Sozialgericht eingeholten medizinischen Unterlagen bestätigt.

Aus dem Arztbrief der Heliosklinik vom 13. September 2021 geht hervor, dass die Antragstellerin bei der Entlassung aus der Klinik eigenständig an Unterarmstützen mobilisiert war. Im Arztbrief des Klinikzentrums Lindenfels vom 4. Oktober 2021 wird beschrieben, dass Schürzen- und Nackengriff beidseits problemlos möglich sei. Beide Schultergelenke, Ellenbogen, Hand- und sämtliche Fingergelenke seien reizfrei und frei beweglich.

Hinsichtlich der unteren Extremitäten wird ausgeführt, dass noch leichte belastungsabhängige Schmerzen im linken Kniegelenk beim längeren Gehen bestünden. Die Narbe des linken Kniegelenkes sei reizfrei, es zeigten sich keine Ergussanzeichen, keine Entzündungszeichen. Die Kniegelenksbeweglichkeit wird mit Extension/Flexion links 0-0-90 beschrieben. Die Antragstellerin habe ein sicheres Gangbild an 2 Unterarmstützen im 2-Punktegang. Die Antragstellerin sei zuletzt auch auf der Treppe mobil gewesen. Durchblutung, Motorik und Sensibilität der Extremität seien intakt.

Zum psychischen Befund wird ausgeführt, die Antragstellerin sei bewusstseinsklar, voll orientiert; die Stimmung ausgeglichen. Kein Anhalt für kognitive Störung. Weiter heißt es: "Die Entlassung erfolgte bei subjektiv gutem Allgemeinbefinden."

Der behandelnden Hausarzt Dr. C. hat im Befundbericht vom 19. Januar 2025 u. a. unter Vorlage der Patientenakte ausgeführt, dass die Antragstellerin, soweit ihm bekannt sei, auch 2022 zu Fuß am Stock oder mit Rollator in die Praxis gekommen sei.

Aus den Unterlagen geht – wie das Sozialgericht zutreffend herausgearbeitet hat – ein Zugewinn an Mobilität gegenüber Mai 2021 hervor.

Auch hinsichtlich der psychischen Leiden ist den medizinischen Unterlagen eine Besserung zu entnehmen. So geht aus dem Entlassungsbericht des Klinikzentrums Lindenfels hervor, dass die Antragstellerin bewusstseinsklar, voll orientiert und Stimmung ausgeglichen sei, kein Anhalt für eine kognitive Störung bestehe und die Entlassung bei subjektiv gutem Allgemeinbefinden erfolge.

Entgegen der Argumentation der Antragstellerin wird weder von der Antragsgegnerin noch den Gerichten angenommen, dass der Bescheid vom 20. Mai 2021 rechtwidrig basierend auf bewusst oder zumindest grob fahrlässig wahrheitswidrigen Angaben der Antragstellerin beruht habe, sondern wie ausgeführt auf einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von § 48 SGB X. Daher hat die Antragsgegnerin die Aufhebung der Leistungsbewilligung zu Recht auf § 48 SGB X und nicht wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit auf § 45 SGB X gestützt.

Nur ergänzend weist der Senat vor diesem Hintergrund darauf hin, dass nach summarischer Prüfung viel dafür spricht, dass die Hauptsache auch dann keinen Erfolg haben könnte, wenn sich nicht mehr klären ließe, ob die ursprüngliche Leistungsbewilligung im Jahre 2021 rechtmäßig war oder der Pflegebedarf damals überschätzt wurde. So hat das Bundessozialgericht auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 45 und § 48 SGB X angenommen, dass im Zweifel die ursprüngliche Festsetzung eines Grades der Behinderung als zutreffend anzusehen sei, weil sie eine Bewertung enthalte, die auch auf den glaubhaft behaupteten Funktionseinschränkungen des Antragstellers beruhe, die im Einzelnen nicht dokumentiert würden (BSG, Urteil vom 10. Februar 1993 – 9/9a RVs 5/91 –, SozR 3-1300 § 48 Nr. 25). Für den Bereich der Pflegeversicherung hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 2005 ausgeführt, die Situation im Pflegeversicherungs- sei mit der im Schwerbehindertenrecht insoweit vergleichbar, als dort ebenfalls die Angaben des Antragstellers häufig entscheidend für die Einschätzung des Pflegebedarfs seien. Wenn dies der Fall ist, könnte es als treuwidrig und deshalb möglicherweise unbeachtlich erscheinen, wenn im Nachhinein geltend gemacht wird, die früheren Angaben hätten nicht der Realität entsprochen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2005 – B 3 P 8/04 R –, BSGE 95, 57 = juris, Rn. 31). Nachdem die ursprüngliche Leistungsbewilligung ganz wesentlich auf den Angaben der Antragstellerin beruhte, liegt es nach summarischer Prüfung nicht fern, dass sie nicht darauf berufen kann, der auf der Grundlage dieser Angaben – nachvollziehbar – festgestellte Pflegebedarf habe tatsächlich (schon damals) nicht vorgelegen und die auf § 48 SGB X gestützte Entscheidung sei daher rechtswidrig.

Vorliegend nicht zu prüfen war, ob mittlerweile ein Ansteigen des Pflegebedarfs zu verzeichnen war, denn maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung, also im hiesigen Verfahren des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2023 (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1993 – 9/9a RVs 1/92 –, Rn. 16, juris).

Der angegriffene Bescheid erweist sich nach summarischer Prüfung im Eilverfahren als rechtmäßig. Für den Senat sind keine Umstände erkennbar, die ausnahmsweise für einen Vorrang des Aufschubinteresses der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sprechen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.


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