Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 122/22 D

Orientierungssatz

1. Eine Berufung ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG unzulässig, wenn ihr Wert bei einer Geldleistung den Betrag von 750.- €. nicht übersteigt.(Rn.17)

2. Der Wert bestimmt sich danach, was das Sozialgericht dem Kläger versagt hat und was von diesem mit dem Berufungsantrag weiterverfolgt wird.(Rn.18)

3. In einem solchen Fall ist die Berufung bei Nichterreichen des Beschwerdewertes unzulässig, wenn sie das Sozialgericht nicht zugelassen hat.(Rn.20)

4. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts begründet nicht die Zulässigkeit der Berufung.(Rn.21)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 12. April 2022, S 26 AS 1771/19, Gerichtsbescheid
nachgehend BSG, 30. März 2023, B 7 AS 15/23 BH, Beschluss

Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Bewilligung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 30. September 2018 ohne Anrechnung sonstigen Einkommens. Sie begehrt für den Monat September insgesamt Leistungen in Höhe von 955,89 Euro statt der zuletzt vom Sozialgericht für den Zeitraum vom 24. September 2018 bis zum 30. September 2018 zugesprochenen Leistungen in Höhe von 223,04 Euro.

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Am 7. September 2018 beantragte die Klägerin Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten.

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Mit Bewilligungsbescheid vom 19. Oktober 2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 22. April 2019, wobei er für September 2018 einen Gesamtbedarf der Klägerin von 955,89 Euro (Regelbedarf 416 Euro, Grundmiete 375,09 Euro, Heizkosten 54,95 Euro und Nebenkosten 109,85 Euro) zugrunde legte und sonstiges Einkommen in Höhe von 1.562,00 Euro, bereinigt um die Versicherungspauschale von 30,00 Euro berücksichtigte und zu keinem Leistungsanspruch gelangte.

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Am 22. November 2018 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2018, mit dem sie sich gegen die vom Beklagten vorgenommene Einkommensanrechnung im September 2018 wandte.

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Nachdem der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 11. April 2019 der Klägerin für September 2018 Leistungen in Höhe von 77,89 Euro bewilligt hatte, wies der Beklagte den Widerspruch vom 22. November 2018 mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2019 zurück. Für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 23. September 2018 sei die Klägerin nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil das Mathematikstudium der Klägerin, für das sie bis zum 23. September 2018 immatrikuliert war, dem Grunde nach förderungsfähig sei. Für den Zeitraum vom 24. September 2018 bis zum 30. September 2018 seien 908,00 Euro als sonstiges Einkommen anzurechnen.

6

Am 14. Mai 2019 hat die Klägerin Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. März 2019 erhoben. Der im September 2018 als Einkommen angerechnete Betrag von 908,00 Euro sei als Darlehen anzusehen.

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Mit Änderungsbescheid vom 1. Dezember 2021 hat der Beklagte den Leistungsanspruch für September 2018 angepasst und zuletzt unter Berücksichtigung eines Leistungsausschlusses für die Zeit vom 1. September 2018 bis zum 23. September 2018 nur mehr für den Bedarfszeitraum vom 24. September 2018 bis zum 30. September 2018 einen Leistungsanspruch in Höhe von 180,60 Euro ermittelt unter Anrechnung eines sonstigen Einkommens von 211,87 Euro, bereinigt 181,87 Euro, auf den Bedarfszeitraum gerechnet 42,44 Euro.

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Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Gerichtsbescheid vom 12. April 2022 verpflichtet, den Bescheid vom 19. Oktober 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2019 und des Änderungsbescheides vom 1. Dezember 2021 aufzuheben und der Klägerin für den Zeitraum vom 24. September 2018 bis zum 30. September 2018 Leistungen in Höhe von 223,04 Euro ohne Anrechnung sonstigen Einkommens zu gewähren und hat die Klage im Übrigen abgewiesen.

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Gegen den ausweislich der Postzustellungsurkunde der Klägerin am 20. April 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 20. Mai 2022 Berufung eingelegt. Mit der Berufung begehrt sich weiter Leistungen für den Monat September 2018 in Höhe von insgesamt 955,89 Euro.

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Die Klägerin beantragt,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. April 2022 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 19. Oktober 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2019 und des Änderungsbescheides vom 1. Dezember 2021, ihr für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 30. September 2018 weitere Leistungen in Höhe von 732,85 Euro ohne Anrechnung von Einkommen zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Berufung zu verwerfen.

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Die Berufung sei unzulässig, da der Beschwerdegegenstand den Betrag von 750 Euro nicht überschreite.

15

Mit Beschluss vom 18. August 2022 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf das Verhandlungsprotokoll und den übrigen Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Nach § 153 Abs. 5 SGG kann der Senat durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden.

17

Die Berufung der Klägerin ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG). Eine Berufung ist unstatthaft, wenn ihr Wert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder - wie hier - einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG gilt das nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Letzteres ist hier nicht der Fall, da der streitbefangene Bewilligungszeitraum nur einen Monat umfasst. Der damit maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt aber 750 Euro nicht.

18

Dieser Wert ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit den Berufungsanträgen weiterverfolgt wird. Mit Gerichtsbescheid vom 12. April 2022 hat das Sozialgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum 24. September 2018 bis 30. September 2018 Leistungen in Höhe von 223,04 Euro zu gewähren. Damit hat das Sozialgericht der Klägerin 223,04 Euro der begehrten Leistungen in Höhe von insgesamt 955,89 Euro für den Monat September 2018 zugesprochen.

19

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin nun weiterhin gegen die Höhe der ihr gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Monat September 2018 und begehrt unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts, den Beklagten unter Abänderung der streitgegenständlichen Bescheide zu verpflichten, ihr Leistungen für den Monat September in Höhe von insgesamt 955,89 Euro zu gewähren. Da das Sozialgericht der Klägerin von den insgesamt begehrten Leistungen für September 2018 in Höhe von 955,89 Euro bereits Leistungen in Höhe von 223,04 Euro zugesprochen hat, beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für den hier relevanten Monat September 2018 lediglich 732,85 Euro, denn dies ist der Betrag, durch den die Klägerin sich nach ihrem Vorbringen beschwert fühlt. Der Beschwerdewert liegt damit unter 750 Euro.

20

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Eine Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht liegt nicht vor.

21

Der Umstand, dass im Gerichtsbescheid über das Rechtmittel der Berufung belehrt wird, führt weder dazu, dass diese damit vom Sozialgericht zugelassen wurde noch dazu, dass die Berufung dadurch statthaft wir. Es handelt sich nur um eine unrichtige Belehrung (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl. 2020, § 144 Rn. 40, 45, m.w.N.). Es tritt damit lediglich die Rechtsfolge des § 66 Abs. 2 SGG ein. Ist danach die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

23

Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht ersichtlich.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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