Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 121/22 D

Orientierungssatz

1. Die Berufung bedarf der Zulassung nach § 144 Abs. SGG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Geldleistung den Betrag von 750.- €. nicht übersteigt.(Rn.21)

2. Liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes unter dem Grenzwert und lautet die Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts gleichwohl "Berufung", so kann in einer solchen Rechtsmittelbelehrung keine Zulassungsentscheidung gesehen werden. Die Berufung ist unzulässig.(Rn.22)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 62 AS 3087/16

Tenor

Die Berufung wird als unstatthaft verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren höhere endgültige Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2012.

2

Die Kläger standen im aufstockenden Leistungsbezug. Der Kläger ist selbständiger Sprachendienstleister, Lektor, Sprachtrainer.

3

Mit Bescheid vom 22. Juni 2012 bewilligte der Beklagte den Klägern zunächst vorläufig Leistungen. Am 13. August 2013 legten die Kläger die abschließenden Unterlagen zum Einkommen aus selbständiger Arbeit vor. Daraus ergab sich:

4

2012   

Juli   

Aug.   

Sept. 

Okt.   

Nov.   

Dez.   

Summe 

Betriebseinnahmen

3.100,00

3.570,00

2.375,00

562,50

0,00   

962,50

10.570,00

Vereinn. USt

589,01

678,30

451,25

106,88

0,00   

182,88

2.008,32

Erstattete USt

                                                              

Summe Einnahmen

3.689,01

4.248,30

2.826,25

669,38

0,00   

1.145,38

12.578,32

Personalkosten

0,00   

315,00

1.935,00

540,00

270,00

630,00

3.690,00

Energiekosten

                                                              

Betr. Versicherungen

11,66 

11,66 

11,66 

11,66 

11,66 

11,66 

69,96 

Werbung

24,18 

24,18 

24,18 

55,44 

24,18 

91,56 

243,72

Reisekosten

77,92 

19,94 

26,48 

19,94 

26,11 

19,94 

190,33

Investitionen

                                                              

Büromaterial/Porto

10,59 

57,03 

416,13

21,45 

139,73

21,53 

666,46

Telefon

59,06 

57,67 

61,22 

58,43 

57,62 

58,84 

352,84

Konto/Zinsen

                 

25,17 

29,90 

5,03   

55,17 

115,27

Betriebs- und Lehrmittel

61,07 

        

80,29 

63,92 

        

52,06 

257,34

Dienstleistungen

                 

53,78 

                          

53,78 

Gezahlte Vorsteuer

                 

854,38

                 

251,78

1.106,16

An das Finanzamt gezahlte USt

                          

864,17

        

37,97 

902,14

Summe Ausgaben

244,48

485,48

3.488,29

1.664,91

534,33

1.230,51

7.648,00

Gewinn

3.444,53

3.762,82

-662,04

-995,53

-534,33

-85,13

4.930,32

5

Nach Eingang der Untätigkeitsklage am 6. Juni 2016 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 12. August 2016 den Klägern Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 856,26 Euro für Juli und 686,20 Euro für die Monate August bis Dezember. Mit Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2016 bewilligte der Beklagte den Klägern für Juli 2012 Leistungen in Höhe von 909,59 Euro und für August bis Dezember 2012 von 739,53 Euro monatlich.

6

Juli 2012

7
        

Gesamt

Kläger zu 1

Klägerin zu 2

Klägerin zu 3

                                            

Regelbedarf

893,00

337,00

337,00

219,00

Grundmiete

673,71

231,23

231,24

231,24

Heizkosten

142,00

47,34 

47,33 

47,33 

Nebenkosten

73,00 

24,34 

24,33 

24,33 

Wasser/Abwasser

227,06

75,68 

75,69 

75,69 

Gesamtbedarf

2.028,77

715,59

715,59

597,59

Betriebseinnahmen

2.096,39

2.096,39

                 

Betriebsausgaben

931,38

931,38

                 

Gewinn

1.165,01

1.165,01

                 

Grundfreibetrag

100,00

100,00

                 

Freibetrag

196,50

196,50

                 

Erwerbseinkommen

868,51

868,51

                 

Elterngeld abzügl. Pauschale 30,00 und Freibetrag 53,33 Euro

66,67 

        

66,67 

        

Kindergeld

184,00

                 

184,00

Gesamteinkommen

1.119,18

868,51

66,67 

184,00

Einkommensberücksichtigung

935,18

362,76

362,76

209,66

        

184,00

                 

184,00

Leistung

909,59

352,83

352,83

203,93

8

August bis Dezember 2012

9
        

Gesamt

Kläger zu 1

Klägerin zu 2

Klägerin zu 3

                                            

Regelbedarf

893,00

337,00

337,00

219,00

Grundmiete

673,71

231,23

231,24

231,24

Heizkosten

142,00

47,34 

47,33 

47,33 

Nebenkosten

73,00 

24,34 

24,33 

24,33 

Wasser/Abwasser

57,00 

19,00 

19,00 

19,00 

Gesamtbedarf

1.858,71

658,91

658,90

540,90

Betriebseinnahmen

2.096,39

2.096,39

                 

Betriebsausgaben

931,38

931,38

                 

Gewinn

1.165,01

1.165,01

                 

Grundfreibetrag

100,00

100,00

                 

Freibetrag

196,50

196,50

                 

Erwerbseinkommen

868,51

868,51

                 

Elterngeld abzügl. Pauschale 30,00 und Pauschale 53,33 Euro

66,67 

        

66,67 

        

Kindergeld

184,00

                 

184,00

Gesamteinkommen

1.119,18

868,51

66,67 

184,00

Einkommensberücksichtigung

935,18

367,94

367,94

199,30

        

184,00

                 

184,00

Leistung

739,53

290,97

290,96

157,60

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2016 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger vom 16. August 2016 als unzulässig zurück; der angegriffene Bescheid sei Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens geworden.

11

Mit Urteil vom 11. April 2022, den Klägern zugestellt am 25. April 2022, verurteilte das Sozialgericht den Beklagten, weitere Leistungen zu erbringen. Das Elterngeld sei gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Die Betriebsausgaben seien in Höhe von 7.042,19 Euro anzuerkennen, so dass ein Gewinn von 5.536,13 Euro entstanden sei. Die Rechtsmittelbelehrung des Urteils lautete „Berufung“.

12

Dagegen haben die Kläger am 23. Mai 2022 Berufung eingelegt und verschiedene Aspekte der Gewinnberechnung nochmals angesprochen.

13

Die Kläger beantragen,

14

unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 11. April 2022 und der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten zu verpflichten, den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2012 zu gewähren.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Er macht darauf aufmerksam, dass die Berufung mangels ausreichender Beschwer unstatthaft sei. Im Schriftsatz vom 25. November 2022 rechnet er im Einzelnen vor, das die Anspruchsberechnung durch das Sozialgericht lediglich um 80,77 Euro monatlich von dem Verlangen der Kläger abweiche.

18

Die Kläger replizieren daraufhin, ihr Berufungsbegehren sei unbeziffert. Im Übrigen sei Grundsätzliches angesprochen, was ohnehin zum Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde führen müsse.

19

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

I.

20

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

II.

21

Die Berufung ist unstatthaft und damit unzulässig. Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung nämlich der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das ist hier der Fall, denn es geht noch um Leistungen von 80,77 Euro monatlich über sechs Monate, mithin 484,62 Euro. Der Senat verweist auf die Berechnung im Schriftsatz des Beklagten von 25. November 2022, die den eigenen Berechnungen des Senats entspricht.

22

Das Sozialgericht hat auch nicht die Berufung zugelassen; in der Rechtsmittelbelehrung, die auf Berufung lautet, kann keine Zulassungsentscheidung gesehen werden (st. Rechtsprechung des Senats; vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 144 Rn. 40).

III.

23

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

IV.

24

Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.


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