Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 276/22 D

Orientierungssatz

1. Die eigene subjektive Einschätzung des Klägers, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, sich um die angebotene Stelle zu bewerben, reicht nicht aus, um deren Unzumutbarkeit oder einen wichtigen Grund für die Nichtbewerbung zu begründen. Erforderlich wären hierzu aussagekräftige Nachweise, insbesondere ärztliche Atteste oder Bescheinigungen, aus denen sich die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen nachvollziehbar ergeben. (Rn.37)

2. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes bei mehreren Sanktionsbescheiden. (Rn.34)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 18. November 2022, S 62 AS 3031/21, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 10 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen mehrere Sanktionsbescheide.

2

Der 1985 geborene, erwerbsfähige Kläger stand beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

3

Am 19. Februar 2021 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Sanktionsbescheid (30 % des maßgebenden Regelbedarfs) betreffend Leistungen für den Zeitraum März bis Mai 2021 mit der Begründung, der Kläger habe seine Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung vom 15. Juli 2020 nicht erfüllt, da er keine ausreichenden Nachweise über Bewerbungsbemühungen vorgelegt habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2021 zurückwies. Hiergegen erhob der Kläger am 15. Juni 2021 Klage zum Sozialgericht Hamburg, die unter dem Aktenzeichen S 62 AS 1636/21 geführt wurde. Mit Urteil vom 26. September 2022 hob das Sozialgericht den Bescheid vom 19. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2021 auf. Das Urteil wurde rechtskräftig.

4

Am 20. Mai 2021 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Bescheid zur Aufhebung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, da der Kläger sich am 4. Mai 2021 selbst aus dem Leistungsbezug abgemeldet habe. Nachdem der Kläger dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass er auf Leistungen nicht verzichten wolle, hob der Beklagte den Bescheid vom 20. Mai 2021 mit Änderungsbescheid vom 2. Juni 2021 wieder auf.

5

Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 18. Juni 2021 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. August 2022. Mit Bescheid vom 14. Juli 2021 verhängte der Beklagte eine weitere Sanktion in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs für den Zeitraum August bis Oktober 2021 wegen der Verweigerung der Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2021 zurück.

6

Der Beklagte erließ sodann am 8. September 2021 gegenüber dem Kläger einen weiteren Sanktionsbescheid, mit dem für die Monate Oktober bis Dezember 2021 eine Sanktion in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs festgesetzt wurde, weil der Kläger die Anbahnung zumutbarer Arbeit verhindert habe. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2021 zurück. Der Kläger erhob am 13. Oktober 2021 Klage zum Sozialgericht, die dort unter dem Aktenzeichen S 62 AS 314/22 geführt wurde. Nachdem der Kläger sich auf eine Betreibensaufforderung des Gerichts nicht mehr gemeldet hatte, wurde das Verfahren im Januar 2023 als erledigt ausgetragen, da die Klage als zurückgenommen galt.

7

Mit Schreiben vom 3. September 2021 unterbreitete der Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Servicekraft – Gastronomie und Gastgewerbe – bei der Firma P. in H.. Verbunden war der Vermittlungsvorschlag mit der Aufforderung, sich umgehend auf diese Stelle zu bewerben, und mit einer Rechtsfolgenbelehrung. Zu den Details wird auf den Vermittlungsvorschlag (Bl. 130 ff. der elektronischen Prozessakte des Berufungsverfahrens) verwiesen. In seiner Rückmeldung zu diesem Vermittlungsvorschlag gab der Kläger gegenüber dem Beklagten an, aus gesundheitlichen Problemen nicht arbeiten zu können und sich deshalb nicht beworben zu haben.

8

Der Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 17. September 2021 wegen des von ihm beabsichtigten Erlasses eines Sanktionsbescheides an. Der Kläger wurde u. a. aufgefordert, aussagekräftige ärztliche Unterlagen bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen vorzulegen. Hierauf entgegnete der Kläger mit einem beim Beklagten am 23. September 2021 eingegangenem Antwortbogen, dass er seine Mitwirkungspflichten erfüllt und gesundheitliche Probleme habe. Ärztliche Unterlagen fügte der Kläger nicht bei.

9

Am 27. September 2021 erging ein Änderungsbescheid, mit dem dem Kläger für den Monat Oktober 2021 höhere Leistungen bewilligt wurden, der aber auch die für die Monate November 2021 bis August 2022 bewilligten Leistungen aufführte.

10

Der Beklagte erließ sodann am 2. November 2021 einen Sanktionsbescheid, mit dem das dem Kläger zustehende Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1.Dezember 2021 bis zum 28. Februar 2022 um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs, d.h. monatlich 133,80 Euro, gemindert wurde. Mit dem Bescheid wurde zugleich der Bescheid vom 18. Juni 2021 für die Monate Dezember 2021 bis Februar 2022 in Höhe der genannten Minderung aufgehoben. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe das ihm angebotene Beschäftigungsverhältnis bei der Firma Pütz nicht angenommen, obwohl dieses zumutbar gewesen sei. Weiter wird ausgeführt, dass die Leistungen des Klägers für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 bereits gemindert seien (Bescheid vom 8. September 2021). Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 5. November 2019 werde der monatliche Gesamtminderungsbetrag auf 30 % des maßgebenden Regelbedarfs (133,80 Euro) begrenzt.

11

Am 23. November 2021 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt (Az. S 62 AS 3030/21 ER) und ausgeführt, es gehe um den als Anlage beigefügten Bescheid. Der Klageschrift beigefügt war ein Schriftsatz des Beklagten vom 29. September 2021 zu dem Verfahren S 62 AS 1636/21, in dem mitgeteilt wurde, dass folgende Sanktionsbescheide erlassen worden seien:

12

· Sanktionsbescheid vom 19. Februar 2021 (Sanktionszeitraum März bis Mai 2021),

13

· Sanktionsbescheid vom 8. September 2021 (Sanktionszeitraum Oktober bis Dezember 2021),

14

· Sanktionsbescheid vom 14. Juli 2021 (Sanktionszeitraum August bis Oktober 2021).

15

Der Klageschrift beigefügt war ferner der Sanktionsbescheid vom 2. November 2021, der Aufhebungsbescheid vom 20. Mai 2021 sowie drei Anhörungsschreiben wegen beabsichtigter Sanktionen vom 2. November 2021 und vom 15. November 2021 (zwei Schreiben), außer-dem eine Liegebescheinigung der A. Klinik ..., wonach sich der Kläger dort vom 20. November 2020 bis zum 24. November 2020 in stationärer Behandlung befunden habe. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, er habe eine Operation an der Nasenscheidewand gehabt und könne daher am Arbeitsplatz keine medizinische Maske tragen, wenn dies erforderlich sei.

16

Die Klage bzw. der Eilantrag ist zugleich als Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 2. November 2021 angesehen worden.

17

Der Beklagte hat am 27. November 2021 einen Änderungsbescheid betreffend die Leistungen für die Monate Januar bis August 2022 erlassen. In der Leistungsberechnung wird für die Monate Januar und Februar 2022 jeweils eine Minderung des Auszahlungsanspruchs wegen einer Sanktion in Höhe von 133,80 Euro berücksichtigt.

18

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 hat das Sozialgericht den Eilantrag des Klägers abgelehnt, die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos (Beschluss des Senats vom 18.1.2022 – L 4 AS 371/21 B ER).

19

Am 16. Dezember 2021 ist ein weiterer Änderungsbescheid betreffend die Leistungen für die Monate Januar bis August 2022 ergangen, auch dieser berücksichtigt für die Monate Januar und Februar 2022 jeweils eine Minderung des Auszahlungsanspruchs wegen einer Sanktion in Höhe von 133,80 Euro.

20

Mit zwei Bescheiden vom 20. Dezember 2021 hat der Beklagte das Arbeitslosengeld II des Klägers jeweils um 10 % des maßgebenden Regelsatzes für die Monate Januar bis März 2022 wegen des Nichterscheinens zu Meldeterminen gemindert. In einem dieser Bescheide wird darauf hingewiesen, dass die Leistungen bereits aufgrund mehrere Pflichtverletzungen gemindert seien. Für den Überschneidungszeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 28. Februar 2022 werde der monatliche Gesamtminderungsbetrag aufgrund des Urteils des BVerfG vom 5. November 2019 auf 30 % des maßgebenden Regelsatzes (!33,80 Euro) begrenzt.

21

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2022 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Sanktionsbescheid vom 2. November 2021 zurückgewiesen und die Bewilligungsentscheidung vom 18. Juni 2021 sowie die Änderungsbescheide vom 27. September 2021 sowie vom 27. November 2021 gem. § 48 Abs. 1 SGB X in Höhe von 133,80 Euro für die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 aufgehoben.

22

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 17. November 2022 das Verfahren hinsichtlich des Bescheids vom 14. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. September 2021 abgetrennt. Die diesbezügliche Klage ist seitdem unter dem Aktenzeichen S 62 AS 2558/22 geführt und mit Gerichtsbescheid vom 7. August 2023 vom Sozialgericht abgewiesen worden.

23

Mit Gerichtsbescheid vom 18. November 2022 hat das Sozialgericht die Klage im hiesigen Verfahren abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klage sei lediglich in Bezug auf den Bescheid vom 2. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2022 zulässig, im Übrigen aber unzulässig. Soweit der Kläger gegen den Bescheid vom 19. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2021 vorgehen wolle, fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, denn dieser Bescheid sei bereits durch ein sozialgerichtliches Urteil aufgehoben worden. Auch der Klage gegen den Bescheid vom 20. Mai 2021 fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, da der Beklagten diesen Bescheid durch Bescheid vom 2. Juni 2021 aufgehoben habe. Die Klage gegen den Bescheid vom 8. September 2021 sei wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, denn dieser Bescheid sei bereits Gegenstand des am 13. Oktober 2021 anhängig gemachten Klageverfahrens S 62 AS 314/22.

24

Die zulässige Klage gegen den Bescheid vom 2. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2022 sei unbegründet, da der Bescheid rechtmäßig sei. Der Kläger sei vor Erlass der Sanktion gem. § 24 SGB X angehört worden. Rechtsgrundlage der Minderung sei § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. §§ 31a, Abs. 1 Satz 1, 31b Abs. 1 SGB II. Der Kläger habe die Anbahnung einer zumutbaren Arbeit verhindert, indem er sich auf den Vermittlungsvorschlag vom 3. September 2021 nicht beworben habe. Die angebotene Tätigkeit sei dem Kläger zumutbar gewesen. Es sei insbesondere nicht erkennbar, dass der Kläger körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage gewesen wäre, den Anforderungen an die angebotene Tätigkeit zu genügen. Einen wichtigen Grund für sein Verhalten habe er nicht dargelegt und nachgewiesen. Er habe nur pauschal behauptet, er könne infolge einer Operation an der Nasenscheidewand keine Maske tragen, dies aber nicht substantiiert. Der Beklagte habe den Kläger in dem Vermittlungsangebot auch zutreffend über die Rechtsfolgen einer Nichtbewerbung belehrt. Ein Ermessen habe der Beklagte bei seiner Entscheidung nicht gehabt. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Sanktion eine außergewöhnliche Härte für den Kläger bedeutete. Eine nachträgliche Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch den Kläger sei nicht erkennbar. Die im Widerspruchsbescheid enthaltene teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Monate Dezember 2021 bis Februar 2022 sei rechtmäßig, denn sie korrespondiere mit der festgestellten Sanktion. Die Aufhebung stütze sich auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X und wirke für die Zukunft.

25

Der Kläger hat am 5. Dezember 2022 Berufung gegen den Gerichtsbescheid erhoben. Er hat ausgeführt, er habe seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Da er einen Teil der Sanktionen zurück-bekommen habe, seien die Entscheidung zurückzuweisen und ihm alle Sanktionen zu erstatten.

26

Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 10. Februar 2023 das Verfahren gem. § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

27

Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass es bisher an Nachweisen darüber fehle, dass er, der Kläger, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, sich zu bewerben bzw. ihm eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar gewesen sei. Er möge dies nachholen. Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt (Schreiben vom 18. März 2023), er habe die ärztlichen Dokumente beim Beklagten eingereicht. Der Beklagte hat darauf geantwortet, der Kläger habe lediglich einen ausgefüllten Gesundheitsfragebogen und eine Schweigepflichtsentbindungserklärung eingereicht. Der Beklagte hat ferner eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit H., Dr. S. K., vom 28. April 2023 übersandt. Dort heißt es, der Kläger habe zwar gesundheitliche Probleme angegeben, befinde sich jedoch zurzeit seit ca. einem Jahr nicht in ärztlicher Behandlung. Daraufhin hat der Senat den Kläger erneut angeschrieben (Schreiben vom 16. Oktober 2023) und ihn gebeten, Nachweise für gesundheitliche Gründe vorzulegen, die einer Bewerbung bzw. Arbeitsaufnahme im Spätsommer/Herbst 2021 entgegengestanden haben sollen. Der Kläger hat daraufhin eingereicht eine ärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum 3. März 2022 bis 18. April 2022, mehrere Überweisungsscheine zur Psychotherapie (aus Januar und Mai 2022)  sowie einen Bericht über eine am 14. Januar 2022 durchgeführte psychotherapeutische Sprechstunde, wonach dem Kläger wegen des Verdachts auf mittelgradige depressive Episode und auf eine Posttraumatische Belastungsstörung eine ambulante Psychotherapie sowie eine Abklärung durch einen Psychiater empfohlen wurde. Ferner hat er vorgelegt eine Bescheinigung der Fachärztin für Nervenheilkunde H1 vom 17. Februar 2022. Der Kläger, der sich an diesem Tag erstmalig bei der Ärztin vorgestellt habe, sei aktuell aufgrund einer seelischen Erkrankung nicht arbeitsfähig, eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit sei mit Hilfe therapeutischer Maßnahmen denkbar, werde aber sicherlich einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. Dezember 2023 hatte der Kläger einige ärztliche Unterlagen dabei, in die Einsicht genommen werden konnte. Darunter waren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem ersten Halbjahr 2022, jedoch keine aus dem Jahr 2021. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mitgeteilt, er habe wegen Problemen beim Atmen keine Maske tragen können. Er sei deswegen wenige Monate nach seiner Nasenscheidewand-OP, wohl im Februar oder März 2021 bei einem HNO-Arzt gewesen und habe diesen darum gebeten, ihm eine Bescheinigung auszustellen darüber, dass er keine Maske tragen könne. Der Arzt habe ihm aber keine Bescheinigung ausgestellt; warum er dies verweigert habe, wisse er, der Kläger, nicht. Im Sommer 2021 sei er nicht beim Arzt gewesen.

28

Auf Anfrage des Gerichts hat der Beklagte eine Übersicht über die dem Kläger in den Monaten Dezember 2021 bis Februar 2022 erbrachten Leistungen übersandt. Aus dieser ergibt sich, dass bei der Leistungsberechnung für den Monat Dezember 2021 eine Sanktion in Höhe von 133,80 Euro berücksichtigt wurde, in den Monaten Januar und Februar 2022 jeweils eine Sanktion in Höhe von 133,80 Euro und daneben jeweils zwei Sanktionen in Höhe von je 44,60 Euro. Insoweit hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 21. Dezember 2023 ein Teilanerkenntnis abgegeben und erklärt, der Minderungsbetrag werde für die Monate Januar und Februar 2022 um monatlich 89,20 Euro verringert, diese Beträge würden an den Kläger ausgekehrt werden.

29

Der Kläger hat dies als Teilanerkenntnis angenommen. Er hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, aber mitgeteilt, dass er die Aufhebung aller Sanktionen und die Auskehrung aller einbehaltenen Beträge begehre.

30

Der Beklagte beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte, der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der beigezogenen Akten der Verfahren L 4 AS 371/21 B ER, S 62 AS 1636/21, S 62 AS 314/22 und S 62 AS 2558/22 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

33

Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter.

II.

34

Einen ausdrücklichen Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Sein gesamtes Vorbringen ist dahingehend auszulegen, dass er sich vollen Umfangs gegen den Gerichtsbescheid vom 18. November 2022 wendet, mithin weiter gegen alle von diesem erfassten Sanktionsbescheide vorgehen möchte. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich ferner, dass es ihm neben der Anfechtung der Sanktionsbescheide auch um die Auskehrung der einbehaltenen Gelder geht. Damit sind Gegenstand des hiesigen Verfahrens der Bescheid vom 19. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2021, der Bescheid vom 20. Mai 2021, der Bescheid vom 8. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2021 und der Bescheid vom 2. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2022. Nicht Streitgegenstand sind hingegen die beiden Sanktionsbescheide vom 20. Dezember 2022. Diese sind erst nach Klageerhebung erlassen und vom Kläger auch nicht nachträglich in das Verfahren eingeführt worden, dementsprechend hat das Sozialgericht nicht über sie entschieden und können sie daher auch nicht Gegenstand der Berufung sein. Ebenfalls nicht Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens ist der Bescheid vom 14. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. September 2021, denn das Sozialgericht hatte das gegen diesen Bescheid gerichtete Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 62 AS 2558/22 weitergeführt.

III.

35

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Nach Abgabe des Teilanerkenntnisses durch den Beklagten im Verhandlungstermin ist die Berufung jedoch unbegründet.

1.

36

Die Klage ist lediglich insoweit zulässig, wie sie sich gegen den Bescheid vom 2. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2022 richtet. Im Übrigen ist sie unzulässig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG), denen der Senat sich vollumfänglich anschließt.

2.

37

Die Klage gegen den Bescheid vom 2. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2022 ist nicht begründet, denn der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid. Ergänzend ist folgendes auszuführen: Die eigene subjektive Einschätzung des Klägers, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, sich um die angebotene Stelle zu bewerben, reicht nicht aus, um deren Unzumutbarkeit oder einen wichtigen Grund für die Nichtbewerbung zu begründen. Erforderlich wären hierzu aussagekräftige Nachweise, insbesondere ärztliche Atteste oder Bescheinigungen, aus denen sich die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen nachvollziehbar ergeben. Trotz mehrfacher Hinweise hat der Kläger aber keine Unterlagen beigebracht, die belegen, dass es ihm im September 2021 nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen wäre, eine Maske zu tragen und deshalb die vorgeschlagene Arbeitsstelle nicht zumutbar gewesen wäre bzw. er deshalb einen wichtigen Grund für die nicht erfolgte Bewerbung gehabt hätte. Es sind überhaupt keine Belege über gesundheitliche Probleme auf HNO-ärztlichem Gebiet aus der Zeit nach der Operation an der Nasenscheidewand im November 2020 vorgelegt worden. Der Kläger hat insoweit lediglich vorgetragen, er habe im Frühjahr 2021 einen HNO-Arzt aufgesucht, der sich jedoch geweigert habe, ihm eine Bescheinigung über die Befreiung von der Maskenpflicht auszustellen. Das lässt sich aber nur dahingehend deuten, dass aus ärztlicher Sicht eben kein Grund für eine solche Befreiung vorlag, das Tragen einer Maske dem Kläger also nicht aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar war. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind lediglich für Zeiten in 2022 vorgelegt worden, diese sind nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit bereits im September 2021 zu belegen. Das gilt auch für die Bescheinigung der Nervenärztin H1 vom 17. Februar 2022, zumal der Kläger dort an diesem Tag das erste Mal vorstellig war. Seinen eigenen Angaben zufolge war der Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot vom 3. September 2021 nicht in ärztlicher Behandlung. Das hätte aber nahegelegen, wenn eine Arbeitsunfähigkeit bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden hätte.

3.

38

Soweit der Kläger höhere Auszahlung von Leistungen begehrt, ist die Klage nach dem Teilanerkenntnis des Beklagten vom 21. Dezember 2023 nicht mehr begründet. Mit diesem Teilanerkenntnis hat der Beklagte sichergestellt, dass trotz mehrere parallel laufender Sanktionen die Auszahlung auch in den Monaten Januar und Februar 2023 um nicht mehr als 30 % des maßgebenden Regelsatzes gemindert ist. Da der Sanktionsbescheid vom 2. November 2021 aus den oben genannten Gründen rechtmäßig ist, hat der Kläger für die Monate Dezember 2021 bis Februar 2022 keinen Anspruch auf Auszahlung höherer Leistungen. Die Minderung der Auszahlung für den Monat März 2022 beruht auf den beiden Sanktionsbescheide vom 20. Dezember 2021, die wie oben dargelegt nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind.

IV.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt das vom Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis und den darin liegenden Teilerfolg des Klägers.

40

Gründe gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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