Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 54/25

Orientierungssatz

1. Ist eine nach § 54 SGG zum Sozialgericht erhobene Klage außerhalb der Monatsfrist des § 87 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGG beim Sozialgericht eingegangen, so ist sie unzulässig .(Rn.35)

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist setzt nach § 67 Abs. 1 SGG voraus, dass der Kläger glaubhaft macht, unverschuldet an der Einhaltung der Klagefrist gehindert gewesen zu sein. (Rn.37)

3. Ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger während der einmonatigen Klagefrist zwar zur Kommunikation mit dem Beklagten, nicht jedoch zur Klageerhebung in der Lage war, so ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist zu versagen. (Rn.38)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 23. Januar 2025, S 39 AS 1979/24, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der abschließend festgesetzten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Juli 2023 sowie gegen die vom Beklagten für diesen Zeitraum geltend gemachte Erstattung in Höhe von 2.160,55 Euro.

2

Die 2001 geborene Klägerin bezog als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ihrer Mutter seit dem 1. März 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Seit dem 1. Januar 2023 war die Klägerin im Bereich Gebäudereinigung selbständig tätig.

3

Mit Bescheiden vom 1. Februar 2023, 11. April 2023 und 11. Mai 2023 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig monatlich 358,77 Euro für die Zeit vom 1. Februar 2023 bis zum 30. Juni 2023 und 366,70 Euro für den Monat Juli 2023.

4

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 forderte der Beklagte die Klägerin auf, bis zum 31. Dezember 2023 abschließende Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für die Zeit vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Juli 2023 zu machen und hierzu in dem Schreiben näher benannte Unterlagen einzureichen.

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Mit Schreiben vom 24. Dezember 2023 reichte die Klägerin die – jedoch nur teilweise ausgefüllte – Anlage „EKS“ beim Beklagten ein.

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Unter dem 1. Februar 2024 erinnerte der Beklagte die Klägerin mit Fristsetzung bis zum 18. Februar 2024 an die Einreichung der mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 angeforderten Unterlagen.

7

Mit Bescheid vom 7. März 2024 stellte der Beklagte abschließend fest, dass für die Zeit vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Juli 2023 ein Leistungsanspruch der Klägerin nicht bestanden habe, da die vollständigen Unterlagen zur abschließenden Feststellung der Höhe des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit nicht eingereicht worden seien. Mit weiterem Bescheid vom 7. März 2024 machte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Erstattung eines für die Zeit vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Juli 2023 überzahlten Betrages in Höhe von 2.160,55 Euro geltend.

8

Mit E-Mail vom 11. März 2024 teilte die Klägerin mit, dass ein Missverständnis vorliege. Als Anlagen waren der E-Mail fünf jpg-Dateien mit Screenshots eines Betriebswirtschaftlichen Kurzberichts für den Monat Juni 2023 angehängt.

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Mit Schreiben vom 12. März 2024, beim Beklagten am 14. März 2024 eingegangen, legte die Klägerin Widerspruch gegen die Bescheide vom 7. März 2024 ein. Dem Schreiben beigefügt war ein fünfseitiger Betriebswirtschaftlicher Kurzbericht für den Monat Juni 2023.

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Mit einem am 4. April 2024 beim Beklagten eingegangenen Schreiben erklärte die Klägerin erneut, dass sie Widerspruch einlege. Dem Schreiben beigefügt war eine ausgefüllte Anlage „EKS“ mit abschließenden Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in der Zeit vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Juli 2023.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2024 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Laut Postzustellungsurkunde vom 6. Juni 2024 wurde der Widerspruchsbescheid am 6. Juni 2024 durch Einlegung in den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten zugestellt.

12

Ausweislich eines Aktenvermerks über ein Telefonat des zuständigen Sachbearbeiters des Beklagten mit der Klägerin vom 11. Juni 2024 wurde der Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2024 erläutert und die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie vor dem

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Sozialgericht Klage gegen den Widerspruchsbescheid erheben könne.

14

Mit Schreiben vom 19. Juni 2024, beim Beklagten am 21. Juni 2024 eingegangen, nahm die Klägerin ausführlich zu einer – einen anderen Gegenstand betreffenden – Mitwirkungsaufforderung des Beklagten vom 4. Juni 2024 Stellung und reichte diverse Unterlagen ein.

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Am 7. Juli 2024 übersandte die Klägerin dem Beklagten per E-Mail die Kopie eines Aufenthaltstitels.

16

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 25. August 2024, am 28. August 2024 eingegangen, Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben.

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Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe kein bedarfsdeckendes Einkommen gehabt. Auch habe es Missverständnisse mit dem Jobcenter gegeben. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 hat die Klägerin ein Attest der sie behandelnden Fachärztin für Allgemeinmedizin, Frau Franz, vom 23. September 2024 übersandt und erklärt, sie sei wegen Schwindelattacken nicht in der Lage gewesen, ihre Angelegenheiten zu regeln, daher sei es zu der verspäteten Klage gekommen.

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Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Aufhebung der Bescheide vom 7. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2024 abschließend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Juli 2023 zu gewähren.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat gemeint, die Klage sei bereits unzulässig, da verfristet.

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Mit Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2025 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

24

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da die Klagefrist nach § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht gewahrt worden sei. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG komme nicht in Betracht, da keine Wiedereinsetzungsgründe vorlägen. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht zur fristgemäßen Klageerhebung in der Lage gewesen sei, dies schon deshalb nicht, da die Klägerin innerhalb der Klagefrist mehrmals auf verschiedenen Kommunikationswegen Kontakt zum Beklagten aufgenommen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin während der einmonatigen Klagefrist zur Kommunikation mit dem Beklagten, nicht aber zur Klageerhebung in der gegenständlichen Angelegenheit in der Lage gewesen sein sollte.

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Die Klägerin hat am 21. Februar 2025 Berufung eingelegt.

26

Sie trägt vor, sie habe unverschuldet die Klagefrist versäumt und beantrage daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Beklagte habe zu Unrecht Erstattung verlangt. Sie habe Anspruch auf Leistungen im Streitzeitraum. Der zuständige Mitarbeiter im Jobcenter habe ihre Kontoauszüge nicht entgegennehmen wollen und gesagt, sie solle Klage erheben.

27

Die Klägerin beantragt,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Januar 2025 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 7. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2024 zu verpflichten, ihr abschließend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Juli 2023 zu gewähren.

29

Der Beklagte beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen.

31

Der Senat hat das Berufungsverfahren nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 5. Mai 2025 auf den Berichterstatter übertragen, der gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

32

Am 23. Juni 2025 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll, die Prozessakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

33

Die zulässige Berufung, über die durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat, bleibt ohne Erfolg.

34

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

35

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Die Klage gegen den der Klägerin am 6. Juni 2024 zugestellten Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 4. Juni 2024, der eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthielt, ist erst am 28. August 2024 und damit weit außerhalb der Monatsfrist des § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG beim Sozialgericht eingegangen. Dem ist die Klägerin auch nicht entgegengetreten.

36

Der Klägerin ist aber auch keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren.

37

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 67 Abs. 1 SGG voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist gemäß § 67 Abs. 2 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden, und die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

38

Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, unverschuldet an der Einhaltung der Klagefrist gehindert gewesen zu sein; auch dies hat das Sozialgericht vollkommen zutreffend dargestellt. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut auf das Attest der Frau Franz vom 23. September 2024 verwiesen hat, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Das Attest trifft bereits keine Aussage zum Gesundheitszustand der Klägerin im Streitzeitraum. Vielmehr heißt es darin, dass aus medizinischen Gründen eine Pause des Studiums für sechs Monate ab dem 1. Oktober 2024 notwendig sei.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

40

Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.


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