Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 135/20

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt noch die Kostenübernahme für eine Schufa-Auskunft.

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Die Klägerin bezog Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Daneben übte sie bis zum 31. Januar 2016 eine Aushilfstätigkeit bei P. aus. Mit Bescheid vom 20. April 2016 bewilligte die DRV Bund der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Mai 2011.

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Mit Email vom 9. Juni 2015 beantragte die Klägerin die Kostenübernahme für eine Schufa-Auskunft zwecks Anmietung einer neuen Wohnung. Mit Bescheid vom 11. Juni 2015 lehnte der Beklagte das ab unter Hinweis auf den Regelbedarf. Zudem sei die Schufa verpflichtet, einmal jährlich eine kostenlose Selbstauskunft zu erteilen. Den Eilantrag lehnte das Sozialgericht am 22. Juli 2015 ab mangels konkreter Notwendigkeit einer Auskunft; die Beschwerde der Klägerin blieb vor dem Landessozialgericht erfolglos (LSG Hamburg, Beschluss vom 31.8.2015 – L 4 AS 323/15 B ER). Am 2. Oktober 2015 erging der abschlägige Widerspruchsbescheid.

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Die Klage vom 7. Oktober 2015, die noch weitere Streitgegenstände umfasste, wies das Sozialgericht Hamburg mit Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2020 ab. Hinsichtlich der Schufa-Auskunft gelte der pauschalierte Regelbedarf und sei deren Notwendigkeit nicht dargelegt, so dass ein Anspruch nach § 22 Abs. 6, § 21 Abs. 6 SGB II ausscheide.

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Dagegen hat die Klägerin am 27. Mai 2020 Berufung eingelegt und u.a. vorgetragen, dass sie die Schufa-Kosten tatsächlich aufgewendet habe für die Wohnungsbesichtigung in Berlin am 9. September 2014 und für geplante Besichtigungen im Januar 2015, die durch Verschulden des Beklagten gescheitert seien.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Mai 2020 und unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide der Klägerin die Kosten für eine Schufa-Auskunft (Antrag vom 9. Juni 2015) zu erstatten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er hält den Gerichtsbescheid und seine Begründung für zutreffend.

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Mit Beschluss vom 15. September 2020 hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen, der mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

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Am 26. Juni 2025 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Klägerin hat hier erklärt, dass es lediglich noch um die Kosten für die Schufa-Auskunft gehe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls, die übrige Prozessakte sowie die vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung, über die durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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Streitgegenstand im Berufungsverfahren sind nur noch die Kosten für eine Schufa-Auskunft, die die Klägerin für die Wohnungsbesichtigung am 9. September 2014 eingeholt hatte. Zu Recht hat das Sozialgericht einen solchen Anspruch verneint.

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Dabei kann dahinstehen, dass die Klägerin aufgrund der Feststellungen der DRV Bund die Leistungsvoraussetzungen der Erwerbsfähigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II nicht erfüllte.

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Auch kann dahinstehen, ob die Notwendigkeit einer aktuellen Schufa-Auskunft bereits zur Vorlage bei einer Wohnungsbesichtigung überhaupt nachgewiesen ist und ob nicht die Klärung der Angemessenheit der Wohnungskosten abzuwarten war (so LSG Hamburg im Beschluss vom 31.8.2015, a.a.O.).

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Denn jedenfalls hätte die Klägerin eine kostenlose Schufa-Auskunft anfordern können, was ihr einmal jährlich zustand. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, dass etwaig in einer solchen Auskunft enthaltene Informationen, die die Klägerin nicht an den Vermieter hätte weiterreichen wollen, nicht hätten geschwärzt werden können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht ersichtlich.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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