Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (2. Senat) - L 2 AL 6/24

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 18. April 2024, S 44 AL 350/22, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1.2.2021 bis 10.10. 2021.

2

Der 1956 geborene Kläger war zuletzt als Geschäftsführer der Firma R. (im Folgenden: Arbeitgeber) beschäftigt; seit Januar 2021 erhielt er kein Gehalt mehr. Am 14.7.2021 beantragte der Kläger bei dem Amtsgericht Hamburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers.

3

Am 25.1.2021 hatte der Kläger sich telefonisch bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis beim Jobcenter arbeitslos gemeldet und Alg beantragt. Nachdem der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht hatte, versagte das Jobcenter durch Bescheid vom 12.4.2021 die Gewährung von Alg II. Am 15.4.2021 erfolgte eine Abmeldung beim Jobcenter wegen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit, am 2.6.2021 eine Reaktivierung beim Jobcenter. Auch der weitere Antrag wurde durch Bescheid vom 11.8.2021 wegen fehlender Mitwirkung versagt.

4

Am 30.7.2021 wandte sich der Kläger telefonisch an die Beklagte zur Leistungsberatung, meldete sich am 2.8.2021 bei der Beklagten telefonisch arbeitslos und bat während eines weiteren Telefonats am 6.8.2021 um Übersendung eines Antragsformulars. Lt. Formularantrag auf Alg und einem Beratungsvermerk vom 2.8.2021 erfolgte die Arbeitsuchendmeldung am 2.6.2021. Grund der Meldung sei die Gleichwohlgewährung von Alg; eine widerrufliche Freistellung liege ab 25.2.2021 vor. In dem Antragsformular versicherte der Kläger, dass er das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen habe. Am 17.9.2021 teilte der Kläger per E-Mail mit, postalisch nicht erreichbar zu sein, da er seit dem Antrag vom 25.2.2021 kein Alg erhalten habe; Hartz IV sei auch nicht bewilligt worden. Laut eines Beratungsvermerks vom 27.9.2021 fand an dem Tag ein Telefonat zwischen Frau Kerstin Langhoff, einer Arbeitsberaterin bei der Beklagten, und dem Kläger zur Klärung der Verfügbarkeit statt. Während dieses Telefonats erklärte der Kläger, sich seit Mitte Juni 2021 auf einem Zeltplatz außerhalb von H. aufzuhalten und ca. dreieinhalb Stunden Fahrzeit zu haben. Eine postalische Erreichbarkeit sei durch einen Bekannten gesichert und er werde über Telefon zu Posteingängen informiert. Entsprechend dem Inhalt des Beratungsvermerks informierte Frau L. den Kläger sodann über das Erfordernis der persönlichen Arbeits-losmeldung. Am 11.10.2021 erschien der Kläger zwecks ID-Prüfung und meldete sich persönlich arbeitslos.

5

Mit Bescheid vom 16.11.2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, Alg vorläufig zu bewilligen, da der Antrag noch nicht vollständig ausgefüllt sei und noch weitere – näher bezeichnete – Unterlagen fehlten. Mit Bescheid vom 17.11.2021 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann vorläufig Alg ab 11.10.2021. Die abschließende Bewilligung erfolgte durch Bescheid vom 8.12.2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 1.3.2022 für 540 Kalendertage in Höhe eines Leistungsbetrags von 35,59 €. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Bescheid vom 24.6.2020 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg wegen des Erreichens der Altersgrenze für die Regelaltersrente ab 1.7.2022 auf.

6

Mit Schreiben vom 19.7.2022 beantragte der Kläger die Nachzahlung des Alg vom Februar 2021 bis Oktober 2021. Diesen Antrag wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag und lehnte diesen durch Bescheid vom 4.8.2022 ab, da die Überprüfung ergeben habe, dass weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch das Recht falsch angewendet worden sei. Für vor dem 11.10.2021 liegende Zeiten könne Alg nicht gezahlt werden, da erst ab diesem Zeitpunkt Verfügbarkeit vorgelegen habe. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, seit Februar 2021 beim Jobcenter arbeitslos gemeldet gewesen zu sein und der Vermittlung zur Verfügung gestanden zu haben. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.8.2022 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe zwar vorgebracht, beim Jobcenter arbeitslos gemeldet gewesen und zur Verfügung gestanden zu haben. Dieser Einwand führe jedoch zu keiner anderen Entscheidung. Es ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, die dafür sprächen, dass bei Erlass der angefochtenen Entscheidung das Recht nicht richtig angewandt oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Der Bescheid bleibe daher bindend. Mit Schreiben vom 11.9.2022, ein-gegangen bei der Beklagten am 19.9.2022, hat der Kläger bei der Beklagten Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid eingelegt.

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Nach Abstimmung mit dem Kläger hat die Beklagte den Widerspruch als Klage an das Sozialgericht Hamburg weitergeleitet. Der Kläger hat sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Er habe sich beim Jobcenter am 25.2.2021 wegen der Bewilligung von Alg gemeldet und anschließend bei der Beklagten. Mitte August habe er die Mitteilung erhalten, der Vermittlung nicht zur Verfügung zu stehen und keine Leistung zu erhalten. Er habe lediglich einen Vermittlungsvorschlag im September oder im August von der Beklagten erhalten. Ein auswärtiger Aufenthalt habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, lediglich ein Aufenthalt in N., welches ca. eine Stunde per Bahn von der H. Innenstadt entfernt liege.

8

Hierzu hat er ein Schreiben des Jobcenters H. vom 28.11.2022 eingereicht, wonach der Kläger sich am 25.2.2021 telefonisch gemeldet und einen formlosen Antrag auf Alg II gestellt habe.

9

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Die erste Arbeitslosmeldung des Klägers sei am 2.8.2021 erfolgt. Eine Verfügbarkeit für den Zeitraum vom 2.8.2021 bis 10.10.2021 habe wegen des auswärtigen Aufenthalts des Klägers nicht vorgelegen. Ein Anspruch auf Alg ab 25.2.2021 liege wegen fehlender persönlicher Arbeitslosmeldung nicht vor. Die Angaben des Klägers hinsichtlich seiner Ortsabwesenheit seien nicht glaubhaft, da er in einem Telefonat vom 27.9.2021 mitgeteilt habe, sich seit Mitte Juli 2021 auf einem Zeltplatz außerhalb von H. aufgehalten zu haben und hierfür ca. dreieinhalb Stunden Fahrzeit zu benötigen.

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Daraufhin hat der Kläger seinen Vortrag dahingehend korrigiert, dass die An- und Abreise mit dem öffentlichen Nahverkehr von seinem Wohnwagen in N. bis zu 3,5 Stunden betragen könne, was aber seiner Meinung nach zur Wahrnehmung eines Termins in H. oder Umgebung nicht hinderlich sei.

11

Mit Gerichtsbescheid vom 18.4 2024 hat das Sozialgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids gemäß § 136 Abs. 3 SGG abgewiesen Ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass es für den Zeitraum vom 1.2.2021 bis 1.8.2021 an der weiteren Voraussetzung der persönlichen Arbeitslosmeldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit fehle. Ein Anspruch auf Alg komme für den Zeitraum vom 1.2.2021 bis 1.8.2021 nicht in Betracht, da es an der nach dem Gesetz erforderlichen persönlichen Arbeitslosmeldung fehle. Die Meldung beim Jobcenter im Februar 2021 reiche hierfür nicht aus. Eine Arbeitslosmeldung bei einer anderen Behörde führe grundsätzlich nicht zum Entstehen eines Leistungsanspruchs. § 16 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) SGB I und § 28 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) fänden nur auf Anträge, nicht auf die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosmeldung Anwendung. Die Arbeitslosmeldung sei eine Mitteilung einer Tatsachen- und keiner Willenserklärung und hat deshalb eine eigenständige, andere Bedeutung als ein Antrag (Hinweis auf Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., § 141 SGB III [Stand: 04.01.2024], Rn. 44).

12

Für den Zeitraum vom 2.8.2021 bis 10.10.2021 scheitere ein Anspruch daran, dass eine Arbeitslosigkeit im Rechtssinne nicht vorgelegen habe; der Kläger habe den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zur Verfügung gestanden. Entgegen der Auffassung des Klägers reiche es nicht, wenn Arbeitslose für die Agentur für Arbeit überhaupt postalisch erreichbar sind. Deshalb seien weder die Erteilung eines Nachsendeauftrags noch die telefonische Erreichbarkeit oder eine solche per E-Mail bzw. durch eine Mittelsperson ausreichend. Die Voraussetzungen der Leistungen wegen Arbeitslosigkeit beruhten nach dem Willen des Gesetzgebers auf der Möglichkeit des persönlichen Kontakts unter der der Arbeitsagentur mitgeteilten Adresse. Diese Anforderungen habe der Kläger erst wieder erfüllt, nachdem er am 11.10.2021 persönlich bei der Beklagten zur ID-Prüfung erschienen sei. Anders als der Kläger meine, komme es nicht darauf an, dass er von der Agentur für Arbeit nur einen Vermittlungsvorschlag erhalten hat. Die Frage, ob die Arbeitsagentur im streitigen Zeitraum ein Vermittlungsangebot unterbreitet hat, sei hierbei unerheblich.

13

Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid am 17./21.5.2024 „Widerspruch“ eingelegt. Er trägt vor, während der „Coronamaßnahmen“ sei im Jahr 2021 die Meldung bei der Behörde teilweise ausgesetzt gewesen. Es habe die Möglichkeit bestanden, die Meldung auf einem Online-Portal der Beklagten abzugeben. Davon habe er wegen seines Alters (Risikogruppe für Corona) gebrauch gemacht. Er habe der Beklagten orts- und zeitnah zur Verfügung gestanden. Er habe zwar seinen Wohnsitz in H. gezwungenermaßen aufgeben müssen, habe sich aber dennoch im Nahbereich H. befunden.

14

Der Kläger beantragt,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 18. 4 2024 und den Bescheid vom 4.8.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.8.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Änderung des Ausgangsbescheids vom 17.11.2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 1.3.2022, ihm Alg auch für die Zeit vom 1.2.2021 bis 10.10.2021 zu gewähren.

16

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie wendet ein, eine elektronische Arbeitslosmeldung sei nicht erfolgt.

19

Der Senat hat über die Berufung am 10. Dezember 2025 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der als Berufung auszulegende Rechtsbehelf des Klägers hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zwar zulässig, aber sie ist nicht begründet. Der Senat konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen hatte.

21

Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 18. April 2024 die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt, abgewiesen, nachdem es den entscheidungserheblichen Sachverhalt umfassend und vollständig ermittelt hat. Auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung ist seine Entscheidung, dass der Kläger wegen fehlender persönlicher Arbeitslosmeldung für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 1. August 2021 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte und für die Zeit danach bis zum 10. Oktober 2021 ein entsprechender Anspruch daran scheitert, dass der Kläger Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung stand, nicht zu beanstanden.

22

Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 25. September 2024 erstmals vorträgt, während der Corona-Pandemie habe die Arbeitslosmeldung über ein Online-Portal der Agentur für Arbeit vorgenommen werden können und er diese Möglichkeit genutzt habe, kann das Rechtsmittel damit keinen Erfolg haben. Obwohl erst mit dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) mit Wirkung erst ab 1. Januar 2022 die Möglichkeit geschaffen wurde, sich auch elektronisch arbeitslos melden zu können, geht der Senat nach dem Inhalt der vorliegenden Verbis-Vermerke davon aus, dass wegen vorübergehender Schließung der Geschäftsstellen während der Corona- Pandemie in dieser Zeit von der Beklagten offenbar auch telefonisch bzw. elektronisch (per Email) übermittelte Arbeitslosmeldungen anerkannt wurden. Die Beklagte hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und erklärt, telefonische oder per Email eingegangene Arbeitslosmeldungen seien als Grundlage vorläufiger Bewilligungsbescheide akzeptiert worden. Die Arbeitslosmeldung mit ID-Prüfung hätte dann aber später nachgeholt werden müssen. Die jetzt vorgetragene Behauptung des Klägers, er habe sich bereits im Februar 2021 bei der Beklagten online arbeitslos gemeldet, ist aber nicht glaubhaft, da sie dem Inhalt der Verwaltungsakten und auch dem bisherigen Vortrag des Klägers widerspricht. Aus den vorliegenden Verbis-Vermerken ergibt sich, dass der Kläger erstmals am 25. Februar 2021 einen Antrag auf Arbeitslosengeld II bei dem Jobcenter stellte. Ein weiterer Antrag bei der Beklagten zu diesem Zeitpunkt findet sich in den Akten nicht. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass erst am 12. April 2021 die Bewilligung von Arbeitslosengeld II abgelehnt worden sei. Dazu passt der ursprüngliche Vortrag des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren, wonach ihm etwa zwei Monate nach Antragstellung vom Jobcenter mitgeteilt worden sei, dass er sich bei der Beklagten arbeitslos melden müsse. Eine von dem Kläger behauptete persönliche Arbeitslosmeldung bei der Beklagten ist aber nach dem Akteninhalt dann erst am 2. August 2021 erfolgt.

23

Soweit der Kläger die Berufung damit begründet hat, er habe Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zeitnah zur Verfügung gestanden, denn nach Aufgabe seines Wohnsitzes im März 2021 habe er sich dennoch im Nahbereich Hamburgs aufgehalten, ändert dies nichts an der zutreffenden Bewertung des Sozialgerichts. Der Kläger hatte bis zu seinem persönlichen Erscheinen bei der Arbeitsagentur am 11. Oktober 2021 nicht sichergestellt, dass für die Agentur für Arbeit die Möglichkeit des persönlichen Kontakts unter der mitgeteilten Adresse bestand.

24

Die Berufung kann deshalb keinen Erfolg haben und ist mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.

25

Gründe, gemäß § 160 Abs. 2, Nr. 1 und Nr. 2 SGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.


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