Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (2. Senat) - L 2 U 9/25

Orientierungssatz

Zur Bejahung des Unfallversicherungsschutzes einer für einen Hundesportverein tätigen Hundetrainerin als Wie-Beschäftigte. (Rn.33)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg 40. Kammer, 14. Februar 2025, S 40 U 35/23, Urteil

Tenor

1. Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1 wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Februar 2025 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Beigeladenen zu 1 in beiden Rechtszügen; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 16. Februar 2020 nicht um einen Arbeitsunfall handelt.

2

Die 1964 geborene Klägerin stellte sich am 16. Februar 2020 in der Notaufnahme des B. vor. In der Anamnese heißt es: „Frau K1. stellte sich selbstständig in der Notaufnahme des Hauses vor. Sie berichtet, während ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Hundetrainerin von einem Hund umgestoßen worden zu sein und dabei eine Distorsionstrauma des linken Sprunggelenks erlitten zu haben.“ Im Durchgangs-Arztbericht des Unfallchirurgen J. heißt es: „Als Hundetrainerin sei sie heute von einem Boxer von hinten umgelaufen worden.“ Festgestellt und in der Folge behandelt wurden eine Sprunggelenksverletzung links mit Bruch des hohen Wadenbeins, ein Riss der vorderen und hinteren Syndesmose sowie ein Bruch des Innenknöchels und des hinteren Volkmann-Dreiecks.

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Die Beklagte leitete nach Erhalt der Berichte das Verwaltungsverfahren ein und sendete an den Vorsitzenden des Hundesportvereins D. e.V. und Ehemann der Klägerin, K., eine Unfallanzeige zur Ausfüllung. Dieser gab an, er werde die Formulare gerne ausfüllen, jedoch sehe er sich nicht in der Lage, die Angaben zur Tätigkeit der Klägerin als völlig unentgeltlich tätige ehrenamtliche Übungsleiterin ausfüllen zu können, da doch für das Tätigkeitsprofil ihr Arbeitgeber zuständig sei. Er übersendete die Vereinssatzung. Die Beklagte nahm am 17. März 2020 Kontakt zur Klägerin auf. In dem Gesprächsvermerk heißt es zum Unfallgeschehen: „War als Hundetrainerin auf dem Hundeplatz. Ein anderer Trainer gab ihr seinen Hund. Der Hund ist plötzlich, aus unerklärlichem Grund, von hinten losgelaufen und ist dann in sie reingesprungen. Dabei ist sie linksseitig wie bei einem Pronationstrauma des OSG umgeknickt.“

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In der Unfallanzeige vom 16. März 2020, unterzeichnet von K., heißt es: „Frau K1. ist im D. e.V. als ehrenamtliche Übungsleiterin/ Ausbilderin tätig. Ein weiterer Ausbilder (M.) übergab Frau K1. seinen Hund, um ein Mitglied bei der Ausbildung seines Hundes zu unterstützen. Der Hund des Herrn M. saß angeleint links neben Frau K1.. Der Hund sprang auf und traf Frau K1. an der Kniekehle, die daraufhin umknickte und stürzte.“

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Auf weitere Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit, sie sei am Unfalltag von ca. 12 Uhr bis 12.30 Uhr als Hundetrainerin tätig gewesen. Sie übe die Tätigkeit im Verein regelmäßig ca. 2 bis 3mal pro Woche aus; dies sei für sie als Vereinsmitglied nicht verpflichtend. Im Fragebogen gab die Klägerin am 16. November 2020 an, sie habe sich auf dem Vereinsgelände zum Unfallzeitpunkt als ehrenamtliche Trainerin aufgehalten.

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Die Beklagte wendete sich an die Beigeladene zu 1 und Berufungsführerin, die Haftpflichtversicherer der Hundehalterin M1. ist. Die Beigeladene zu 1 vertrat die Auffassung, die Klägerin habe den Hund an der Leine gehalten und damit die Gewalt über den Hund ausgeübt, so dass sich die Tiergefahr nicht maßgeblich ausgewirkt habe. Es sei daher nicht zu entscheiden, ob nicht ohnehin ein Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gegeben sei. Die Beklagte ermittelte weiter und befragte A., die Zeugin des Vorfalls war. Diese gab auf dem Zeugenbogen folgendes an: „M. (Ehemann von M1. und Trainer im Verein) übergab G. an der Leine an K1.. K1. nahm G. in die Grundstellung links neben sich. Plötzlich sprang der Hund nach hinten in K1. linkes Bein und K1. fiel hin. Der Unfall war weder vorhersehbar, noch vermeidbar. Keiner hatte Schuld. K1. ist eine kompetente Trainerin. G. ist der Hund von M1.“

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K2., die ebenfalls Zeugin des Vorfalls war, äußerte sich wie folgt: „K1. war als Trainerin mit einem Hund auf dem Platz mit Trainer M., der zunächst seinen Hund (o. den seiner Frau) an der Leine führte. Die beiden Trainer standen dicht beieinander und besprachen etwas. Plötzlich schrie K1. und ich sah wie sie auf dem Rasen lag. Die Ursache konnte ich nicht erkennen.“

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Laut einem Telefonat zwischen der Beklagten und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19. Juli 2022 sei dieser bisher aufgrund des Regressverfahrens gegen die Beigeladene zu 1 davon ausgegangen, es liege kein Versicherungsfall vor. Für die Forderung von Schmerzensgeld sei es relevant, dass kein Versicherungsfall vorliege. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wendete sich am 19. August 2022 schriftlich an die Beklagte und trug vor, es handele sich um ein Missverständnis. Aus dem Umstand, dass die Klägerin in der Notaufnahme etwas von einem Hundetraining erzählt habe, sei offenbar der Schluss gezogen worden, dass sie Hundetrainerin sei. Dies sei aber tatsächlich nicht der Fall, die Klägerin sei weder Hundetrainerin, noch habe sie an einem solchen Training teilgenommen. Die Beklagte habe stets den Eindruck vermittelt, „das müsse so sein“, so dass man das (gemeint ist die Angabe, die Klägerin sei Hundetrainerin) so weitergeführt habe. Tatsächlich habe sich das Ganze wie folgt zugetragen: Die Klägerin sowie der Ehemann der Hundehalterin – M. – hätten sich auf dem Gelände des Hundesportvereins aufgehalten. Letzterer sei inoffizieller Hundetrainer, er sei zwar vom Dachverband nicht zertifiziert und habe auch nicht alle notwendigen Seminare absolviert, er sei aber die Person, die vergleichsweise die besten Kenntnisse im Umgang mit Hunden habe. Dieser sei mit den anderen Hundebesitzern auf dem Platz gewesen, um sie an seinem Wissen teilhaben zu lassen. Er habe also in gewisser Weise eine „Übungseinheit“ gegeben: Die Klägerin dagegen sei zu diesem Zeitpunkt weder Hundetrainerin gewesen, noch habe sie am Training teilgenommen, noch habe sie zu der Gruppe gehört, die sich etwas habe beibringen lassen. Sie sei lediglich auf dem Platz gewesen und habe den Weg der Gruppe gekreuzt. Der Hundetrainer habe in diesem Moment etwas zeigen wollen, wobei er eine freie Hand gebraucht habe. Deshalb habe er die Klägerin angesprochen und ihr den Hund übergeben, nicht, weil sie Hundetrainerin gewesen sei, sondern weil sie lediglich ein Vereinsmitglied gewesen sei, welches ausreichend Erfahrung habe und verfügbar gewesen sei.

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Mit Bescheid vom 20. Oktober 2022 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 16. Februar 2020 als Arbeitsunfall an. Die Klägerin habe allen Angaben und Unterlagen zu Folge sich im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als Ausbilderin auf dem Platz befunden. Damit gehöre sie zum versicherten Personenkreis. Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch, der auf die Feststellung gerichtet war, es handele sich bei dem Unfall nicht um einen Arbeitsunfall, machte die Klägerin geltend, weder M. noch sie seien ausgebildete Hundetrainer gewesen. Sie selbst habe ihr Zertifikat erst am 30. Juni 2020 mit dem Sachkundenachweis abgeschlossen und sei erst seitdem Hundetrainerin. Der Verein sei auch sehr klein, eine vom Verein ausgehende Organisation von Trainingsangeboten und Übungseinheiten gebe es daher nicht. Man treffe sich vielmehr spontan oder geplant mit den Hunden, um bestimmte gemeinsame Ziele mit den Tieren zu erreichen. Der Verein stelle lediglich den Platz zur Verfügung. Ein regulärer Trainings- oder Ausbildungsbetrieb finde nicht statt. Alle Tätigkeit in Verbindung mit dem Training von Hunden seien absolut freiwillig, völlig unbezahlt und von keinen durch den Verein aufgestellten Regelungen oder Weisungen abhängig.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2023 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Erstmals im Juli 2022 sei von dem Bevollmächtigten der Klägerin im Zivilverfahren berichtet worden, dass die Klägerin nur zufällig auf dem Übungsplatz an der Gruppe mit anderen Vereinsmitgliedern vorbeigekommen sei, als M. ihr den Hund übergeben habe, um etwas zu demonstrieren. Im August 2022 sei dann bestätigt worden, dass die Klägerin nicht als Hundetrainerin agiert habe, sie habe vielmehr eine geringfügige Tätigkeit ausgeübt, die keinen Unfallversicherungsschutz generieren könne. Dies stehe im Widerspruch zu den Angaben in der Unfallanzeige und den eigenen Angaben aus dem Jahr 2020 sowie zu den Angaben der Zeuginnen des Geschehens.

11

Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, die Annahme, sie sei für den Verein als Hundetrainerin tätig gewesen, beruhe lediglich auf den missverständlich gemachten Angaben im Rahmen der Notaufnahme. Sie habe sich dort lediglich als Hundetrainerin bezeichnet, um zu beschreiben, dass sie für das Training ihres Hundes Vereinsmitglied sei und deshalb auf dem Vereinsgelände gewesen sei. Sie habe damit keineswegs zum Ausdruck bringen wollen, dass sie andere Hunde trainiere als ihre eigenen.

12

Die Beklagte hat vorgetragen, die Betätigung von Vereinsmitgliedern sei zwar grundsätzlich im unversicherten Freizeitbereich anzusiedeln. Hier habe die Klägerin aber eine dem Verein nützliche, arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt, die die allgemeine Tätigkeit von Vereinsmitgliedern überschritten habe.

13

Die Beigeladene zu 1 hat die Auffassung vertreten, es handele sich um eine Wie-Beschäftigung.

14

Mit Urteil vom 14. Februar 2025 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 16. Februar 2020 kein Arbeitsunfall sei. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) sei ein Arbeitsunfall ein Unfall von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Die Klägerin habe zum Unfallzeitpunkt mangels einer persönlichen Abhängigkeit oder Weisungsgebundenheit in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Verein oder dem Vereinsmitglied M. gestanden, sodass Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht in Betracht komme.

15

Es habe zudem kein Versicherungsschutz als „Wie-Beschäftigte“ nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII bestanden. Die ständige sozialgerichtliche Rechtsprechung habe zum Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII im Wesentlichen die folgenden Kriterien entwickelt (Hinweis auf BSG, Urt. v. 16. März 2021 – B 2 U 3/19 R):

16

• es müsse sich um eine dem fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln,

17

• die Tätigkeit müsse dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen,

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• die Tätigkeit müsse dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sein, d. h. ihrer Art nach von Personen verrichtet werden können, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,

19

• die Tätigkeit müsse unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie im Einzelfall der Tätigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses entspreche, also konkret arbeitnehmerähnlich und nicht unternehmerisch selbständig sei.

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Eine Eingliederung in das fremde Unternehmen sei genauso wenig erforderlich wie die persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom Unternehmer oder der Erhalt eines Entgeltes, denn dann sei bereits Versicherungsschutz über ein begründetes Beschäftigungsverhältnis gegeben. Es sei auch regelmäßig unerheblich, ob der wirtschaftliche Wert der Arbeit gering oder hoch sei und auf welche Beweggründe (Motiv) das Handeln zurückzuführen sei. Maßgeblich seien vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse, die sich aus den konkreten Umständen und dem Gesamtbild einer Tätigkeit im Einzelfall ergäben. Insgesamt seien die vorgenannten von der Rechtsprechung entwickelten (Wertungs-) Kriterien keine Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII, sondern sie dienten der Beurteilung, ob eine Tätigkeit, „infolge“ der sich ein Unfall ereignet habe, als versicherte Tätigkeit zu werten sei (sog. innerer oder sachlicher Zusammenhang). Hierbei sei zu entscheiden, ob die Verrichtung innerhalb der Grenze liege, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reiche. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sei weiter zu beachten, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sei, beschäftigtenähnlich verrichtet werden müsse. Zwar habe die Klägerin mit dem kurzen Zurverfügungstellen ihrer Person als Demonstrationssubjekt eine einem fremden Unternehmen, nämlich dem in diesem Zeitpunkt für den Verein tätigen Übungsleiter M., dienende und dessen Willen entsprechende Tätigkeit, die grundsätzlich auch dem Verein zu Gute gekommen sei, verrichtet. Diese Tätigkeit könne ihrer Art nach auch von ausgebildeten Hundetrainern, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stünden, verrichtet werden. Indem der Verein dadurch Aufwendungen für einen angestellten Hundetrainer erspart habe, habe die kurzzeitige Hilfetätigkeit der Klägerin auch einen wirtschaftlichen Wert gehabt. Allerdings sei das Festhalten des Hundes und die weiteren zu berücksichtigenden Tätigkeiten für den Verein im konkreten Einzelfall der Klägerin nicht arbeitnehmerähnlich gewesen, denn es sei Ausfluss ihrer Mitgliedschaft im Verein und nach der Handlungstendenz dieser Sonderbeziehung wesentlich zuzuordnen gewesen. Der Begriff der „Sonderbeziehung“ sei von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und einigen Landessozialgerichten übernommen worden und solle insgesamt helfen, den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII in der Handhabung und Rechtsanwendung vorhersehbar zu machen. Eine solche sozial geprägte Sonderbeziehung liege sowohl bei Verwandtschafts-, Freundschafts- und Nachbarschaftsverhältnissen als auch bei Mitgliedschaften in Vereinen und ähnlichen Gemeinschaften vor (BSG Urteil vom 27. März 2012 – B 2 U 5/11 R, Juris). Handele es sich um eine selbstverständliche Hilfeleistung oder sei die Tätigkeit durch die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft oder sozial geprägten Beziehung gekennzeichnet, so fehle es regelmäßig an einer konkreten Arbeitnehmerähnlichkeit. Selbstverständliche Hilfeleistungen seien solche, die sich ausgehend von der sozial geprägten Sonderbeziehung in einem üblichen und zu erwartenden Rahmen bewegten oder dem konkreten Vereinszweck entsprächen. Es komme entscheidend darauf an, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Tätigkeit nach Art und Umfang „wie ein Beschäftigter“ oder „als Vereinsmitglied“, „als Freund“ oder gerade „als Verwandter“ durchgeführt werde. Der zeitliche Umfang spiele nur eine untergeordnete Rolle, weil die Ursächlichkeit der Tätigkeit/Hilfeleistung in der konkreten Sonderbeziehung begründet sei und ein eigenwirtschaftlicher Charakter im Vordergrund stehe. Die Zurechnung einer Hilfeleistung als versicherte Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII scheitere dann daran, dass nicht das „Verrichten einer arbeitnehmerähnlichen Leistung für einen Dritten (fremden Unternehmer)", sondern eine Verrichtung mit der Handlungstendenz „Pflege der Freundschaft bzw. der verwandtschaftlichen Beziehung“ oder einer „Tätigkeit im Rahmen des Vereinszweckes“ als unversicherte, eigenwirtschaftliche Tätigkeit im Vordergrund stehe und damit allein rechtlich wesentlich sei. Diese, von der Rechtsprechung und der Literatur entwickelten Grundsätze seien im Rahmen einer „Sonderbeziehung“ zum Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII weiter zu entwickeln, so dass nach Ansicht der Kammer eine „Arbeitsleistung/Tätigkeit“ im Rahmen einer Sonderbeziehung den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII grundsätzlich als unversicherte Tätigkeit ausschließe. Daher seien die Art, der Umfang und die zeitliche Dauer einer Hilfeleistung nach Auffassung der Kammer grundsätzlich eher untaugliche Kriterien für die Bestimmung und Reichweite des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 S 1 SGB VII. Der Versicherungsschutz könne bisher nicht (rechts-)einheitlich aufgrund der Art, der Dauer oder des zeitlichen Umfanges bestimmt werden, wie dies die unterschiedlichsten Entscheidungen innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit zu der Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und zu § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII zeigten, die zu einer unübersichtlichen Kasuistik geführt hätten. Auch die wenigen wegweisenden Entscheidungen des BSG hätten die vielen möglichen Fallkonstellationen nicht genügend abdecken und die notwendige Rechtssicherheit schaffen können. Eine Tätigkeit im Rahmen der Sonderbeziehung für einen Verein oder aufgrund eines engen verwandtschaftlichen Verhältnisses könne nicht nach der Art, der Dauer oder des zeitlichen Umfanges bestimmt werden, denn eine solche Tätigkeit sei wesentlich durch die besonderen (zum Teil auch satzungsrechtlichen) Regelungen, den Vereinszweck oder das verwandtschaftliche Verhältnis bestimmt. Bei der Zurechnung von Tätigkeiten für einen Verein könne regelmäßig nicht objektiv festgestellt werden, wie ausgeprägt die tatsächliche „Arbeits“- Bereitschaft des einzelnen Vereinsmitgliedes sei. Die innere Tatsache als Ausprägung der Handlungstendenz, ob und inwieweit jemand bereit sei, im Rahmen der Sonderbeziehung zum Verein eine Arbeitsleistung zu verrichten und damit ggf. den „satzungsgemäßen Verpflichtungen/Erwartungen“ zu entsprechen, sei regelmäßig ungeeignet. Denn es sei nicht erforderlich, dass alle Vereinsmitglieder in genau dem gleichen Umfang für den Verein tätig würden. Es entspreche vielmehr der Wirklichkeit, dass einige Vereinsmitglieder mehr, andere weniger Dienste bzw. Tätigkeiten für den Verein verrichteten. Nach Auffassung der Kammer entspreche dies insgesamt dem sozialpolitischen Zweck des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII, denn es sollten Tätigkeiten für „fremde“ Unternehmen, auch wenn diese nur sehr kurzzeitig und von geringem wirtschaftlichem Wert seien, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Der Gesetzgeber habe sich bei der Kodifizierung des SGB VII bewusst dafür entschieden, dass der Versicherungsschutz für „Wie-Beschäftigte“ ohne eine zeitliche Limitierung weiterbestehe, wie dies in § 539 Abs. 2 RVO und seit Einführung der Vorschrift zum 1. Januar 1942 als § 537 Nr. 10 RVO der Fall gewesen sei. Im Vorfeld der Kodifizierung des SGB VII sei hierüber kontrovers diskutiert worden. So sei vorgeschlagen worden, den Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift nur zu gewähren, „...sofern diese versicherten Tätigkeiten von einer Dauer von insgesamt wenigstens acht Arbeitsstunden für ein fremdes Unternehmen, das kein rein privates Unternehmen ist, verrichten.“ Der Gesetzgeber habe diesen Vorschlag bei der Transformation des Dritten Buches der RVO in das SGB VII nicht aufgegriffen und übernommen, weil der Sinn und Zweck der Vorschrift darin bestehe, eine Hilfeleistung für ein fremdes Unternehmen ohne zeitliche Beschränkung oder Eingrenzung unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen. Die erforderliche Arbeitnehmerähnlichkeit einer Tätigkeit hänge daher nicht nur von der konkreten Verrichtung im Unfallzeitpunkt, sondern entscheidend davon ab, ob das Gesamtbild des Vorhabens in einem größeren zeitlichen Zusammenhang eine beschäftigungsähnliche Tätigkeit darstelle.

21

In der Gesamtwertung komme die Kammer vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der Klägerin für den Hundesportverein D. e.V. im Wesentlichen durch die Sonderbeziehung zu diesem Verein als Hundeliebhaberin geprägt gewesen sei und dem Vereinszweck allein wesentlich gedient habe. Es sei hierbei nicht ausschließlich auf den konkreten Unfallzeitpunkt abzustellen, sondern – wie auch die Beklagte zutreffend ausführe - auf ihre regelmäßige Tätigkeit für den Verein, die das mehrmalige Aufsuchen des Vereinsgeländes in der Woche und die „Betreuung/Anleitung“ von anderen Vereinsmitgliedern und deren Hunde umfasse. Diese Tätigkeit habe die Klägerin im Rahmen des Vereinszwecks als hervorgehobenes Vereinsmitglied verrichtet und tue dies auch aktuell noch, nachdem sie nunmehr formell die Befähigung zur Hundetrainerin erlangt habe. Damit sei ihre Handlungstendenz als wesentliches Kriterium des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII in der sozial geprägten Sonderbeziehung (Vereinsmitgliedschaft) in einem üblichen und zu erwartenden Rahmen des konkreten Vereinszwecks zu sehen. Dies gelte auch für den zeitlichen Umfang der Tätigkeiten der Klägerin für den Verein. Nach der zitierten sozialgerichtlichen Rechtsprechung schließe die „allgemeine Vereinsübung“ den Versicherungsschutz dann aus, wenn einige wenige Vereinsmitglieder mehr leisteten als andere, weil dies von ihnen erwartet werde und sie diesen Erwartungen auch konkret nachkämen. So liege es im Falle der Klägerin. Sie sei in einer herausragenden Stellung im Verein tätig, weil sie sich durch ihre langjährige Erfahrung mit Hunden ein spezielles Wissen angeeignet habe und dies dem Verein im Rahmen der Mitgliedschaft auch zur Verfügung stelle. Damit sei im konkreten Fall von einer mitgliedschaftlich geprägten Tätigkeit für den Verein auszugehen, die sich im Rahmen des Vereinszweckes bewege und nicht darüber hinaus gehe. Eine, über das „Übliche“ in einem Verein hinausgehende, Tätigkeit könne zum Beispiel vorliegen, wenn wenige Vereinsmitglieder ein neues Vereinsheim bauen würden und hierfür in einem kurzen Zeitabschnitt eine erhebliche „Arbeitsleistung für den Verein“ erbrächten. Dies könne die allgemeine Vereinsübung überschreiten und zum Versicherungsschutz trotz Mitgliedschaft führen. Ein solcher (ähnlicher) Sachverhalt liege bei der Klägerin nicht vor. Nach Auffassung der Kammer widersprächen auch nicht die Erstangaben der Klägerin sowie ihres Ehemannes in der Notaufnahme und in der Unfallanzeige dieser Feststellung. Die dortige eigene Bezeichnung als Hundetrainerin habe nur darauf abgezielt, zu beschreiben, dass die Klägerin auf dem Vereinsgelände ihren eigenen Hund – sowohl allein als auch in der Gemeinschaft – trainiere. Sie besage hingegen nicht, dass sie als in die Vereinstätigkeit fest eingegliederte Hundetrainerin regelmäßig Übungseinheiten für andere Vereinsmitglieder veranstalte, die über den üblichen Umfang hinaus gingen und bei denen sie sich nach den Maßgaben des Vereins richte. Der regelmäßige wöchentliche Besuch des Vereinsgeländes hätte vielmehr auch stattgefunden, weil die Klägerin für das Training ihres eigenen Hundes entsprechende örtliche Gegebenheiten des Vereines habe nutzen wollen. Nebensächlich habe es sich dabei angeboten, dies gelegentlich auch mit anderen Hundehaltern zu veranstalten.

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Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1 hat gegen das ihm am 21. Februar 2025 zugestellte Urteil am 11. März 2025 Berufung eingelegt, mit welcher er vorträgt, der Hundesportverein D. e.V., dem die Klägerin angehöre, bestehe aus etwa 25 Mitgliedern. Er stelle den örtlichen Rahmen zur Verfügung, damit die Vereinsmitglieder einen Ort zum Trainieren ihrer eigenen Hunde hätten. In dem Verein existierten erfahrene Mitglieder, die als sogenannte Hundetrainer bezeichnet würden und durch ihre erweiterten Kenntnisse über Hunde regelmäßig die Aufsicht auf dem Vereinsgelände übernähmen. Diese Vereinsmitglieder seien teilweise Vorstandsmitglieder, aber auch teilweise formell als Hundetrainer qualifiziert. Die Klägerin selbst sei 2-3mal in der Woche auf dem Vereinsgelände anwesend und helfe hierbei den anderen Mitgliedern bei dem Hundetraining, so auch am Unfalltag. Nach der unstreitigen Unfallanzeige des Vereins habe die Klägerin dort angegeben, dass sie zum Unfallzeitpunkt als Ausbilderin für den Verein tätig gewesen sei. Im Widerspruchsverfahren sei dann plötzlich behauptet worden, die Klägerin sei nur zufällig auf dem Übungsplatz gewesen. Auch soweit sie die ausbleibende Zahlung von Verletztengeld moniert habe, habe sich die Klägerin widersprüchlich verhalten, denn dieses werde ja nur ausgezahlt, wenn überhaupt ein Arbeitsunfall vorliege. Es sei doch davon auszugehen, dass den Erstangaben ein höherer Beweiswert zukomme als späteren Ausführungen. Die Zeugenaussagen der Frau K2. und der Frau A. habe das Sozialgericht zudem überhaupt nicht berücksichtigt.

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Auch rechtlich sei dem Sozialgericht nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des BSG komme es für die Frage einer „Wie-Beschäftigung“ auf die objektiv arbeitnehmerähnliche Handlungstendenz an, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden sei. Nach diesen Maßgaben sei die Tätigkeit der Klägerin zum Unfallzeitpunkt eine klare arbeitnehmerähnliche Tätigkeit in Form einer Wie-Beschäftigung gewesen. Sie habe bereits 30 Minuten als Hundetrainerin ihre Tätigkeit ausgeübt. Sie habe diese Tätigkeit 2-3mal die Woche ausgeübt. Auch am Unfalltag sei sie in ihrer Funktion als Hundetrainerin vor Ort gewesen. Sie habe in fremdnütziger Tendenz gehandelt. Nach Sach- und Rechtslage ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die Betätigung der Klägerin nicht dem Willen des Vereins bzw. der Vereinsführung entsprochen habe. Die Tätigkeit der Klägerin habe auch einen wirtschaftlichen Wert. Dieser habe darin gelegen, dass der Verein Aufwendungen für eine bezahlte Hilfskraft eingespart habe, die statt der Klägerin regelmäßig Hundetrainings übernommen hätte. Schließlich habe die Klägerin die Tätigkeit auch arbeitnehmerähnlich erbracht, da die Tätigkeit als Hundetrainer in einem anderen Verein oder einem sonstigen Unternehmen von abhängig Beschäftigten erbracht werden könnten, die im Hinblick auf Zeitpunkt und Art der Ausführung ihrer Arbeit fremdbestimmt seien.

24

Die Beigeladene zu 1 beantragt,

25

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Februar 2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

26

Die Klägerin beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Sie ist der Auffassung, eine unrichtige Tatsachenfeststellung durch das Sozialgericht sei nicht erkennbar. Zutreffend sei festgestellt worden, dass es sich bei der Angabe der Klägerin anlässlich der Erstversorgung, sie sei Hundetrainerin, um ein Missverständnis gehandelt habe, das das Sozialgericht jedoch lückenlos aufgeklärt habe. Im vorliegenden Fall handele es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine typische, im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft zu erwartende Gefälligkeit, die nicht über das übliche Maß der Vereinsübung hinausgehe. Die Klägerin sei am Unfalltag ausschließlich mit ihrem eigenen Hund auf dem Vereinsgelände gewesen und habe keine Interaktion mit anderen Vereinsmitgliedern oder deren Hunden gehabt, erst recht nicht in der Funktion einer Hundetrainerin. Die Handlungstendenz der Klägerin sei nicht darauf gerichtet gewesen, dem Verein oder einem fremden Unternehmen zu dienen, sondern habe dem Eigeninteresse an der Ausübung des Hobbys und dem Training des eigenen Hundes gegolten. Die kurzfristige Hilfeleistung beim Festhalten eines fremden Hundes stelle keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit dar, sondern sei als mitgliedschaftlich geprägte Gefälligkeit zu qualifizieren. Die Tätigkeit der Klägerin habe keinen wirtschaftlichen Wert für den Verein gehabt und nicht dazu gedient, eine angestellte Arbeitskraft zu ersetzen. Der Verein sei nach seiner Struktur und Größe nicht darauf ausgerichtet, professionelle Hundetrainer zu beschäftigen oder deren Tätigkeit durch Vereinsmitglieder zu substituieren.

29

Der Senat hat die AOK R1. als Trägerin der Krankenversicherung der Klägerin beigeladen (Beigeladene zu 2). Diese hat dahingehend Stellung genommen, sie habe Verletztengeld im Auftrag der Beklagten gezahlt und keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Auftrages. Die Beklagte hat sich der Auffassung der Beigeladenen zu 1 und Berufungsklägerin angeschlossen. Die Beteiligten haben keine Anträge gestellt.

30

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 17. Dezember 2025 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen.

Entscheidungsgründe

31

Die Berufung der Beigeladenen zu 1 ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat die Beklagte festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 16. Februar 2020 um einen Arbeitsunfall handelte.

32

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer Versicherungsschutz nach den § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen (Satz 2).

33

Die Klägerin hat am 16. Februar 2020 einen Unfall erlitten und sich hierbei einen Gesundheitsschaden zugezogen, als sie beim Festhalten eines fremden Hundes von diesem angesprungen wurde und zu Boden stürzte, was schließlich zu Verletzungen im Bereich des linken Sprunggelenkes führte. Ein Versicherungsschutz als Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII lag jedoch nicht vor, da ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zu dem D. e.V. nicht bestanden hat.

34

Die Klägerin stand indes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII – wie ein Beschäftigter – unter Versicherungsschutz. Nach dieser Vorschrift sind Person versichert, die wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter tätig werden. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ist gegeben, wenn eine ernstliche, dem anderen Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und die weder im eigenen Interesse noch im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmen erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG, vergl. Urteil vom 27. März 2012 – B 2 U 5/11 R, Juris; Urteil vom 19. Juni 2018 – B 2 U 32/17 R, Juris).

35

Ob eine Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist, richtet sich nach dem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie verrichtet wird. Entscheidend für die Beurteilung ist nicht allein die unmittelbar zum Unfall führende einzelne Verrichtung, sondern das Gesamtbild des ausgeführten und beabsichtigten Vorhabens in einem größeren zeitlichen Zusammenhang (vgl. etwa BSG, Urteil vom 24. Januar 1991 – 2 RU 44/90, Juris). Bei einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII braucht eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorzuliegen; weiterhin sind die Beweggründe des Handelns für den Versicherungsschutz unerheblich. Von entscheidender Bedeutung ist, dass die Tätigkeit nach Abs. 2 durch ihre Zielsetzung fremdbestimmt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kommt der (mit dem – objektiv arbeitnehmerähnlichen – Verhalten verbundenen) Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 5. März 2002 – B 2 U 9/01 R, Juris). Die Tätigkeit muss mit einer fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung und nicht zur Verfolgung eigener Angelegenheiten (sog. eigenwirtschaftliche Tätigkeiten) erfolgen.

36

Dient eine Tätigkeit sowohl eigenen Belangen als auch fremden Zwecken, sind objektiv erbrachte Leistungen und subjektive Handlungstendenzen ihrer Intensität nach jeweils gegeneinander abzuwägen (vergl. Kruschinski in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2 Rz. Nr. 831).

37

Für eine Versicherung als „Wie-Beschäftigter“ nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII reicht es indes nicht aus, dass die unfallbringende Tätigkeit einer anderen Person oder einem anderen Unternehmen objektiv nützlich war. Notwendig ist weiter, dass der Handelnde auch subjektiv ein Geschäft des anderen besorgen, also fremdnützig tätig sein wollte (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2005 – B 2 U 22/04 R, Juris). Ein Eigeninteresse schließt eine solche Fremdbestimmung aus, selbst wenn keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne vorliegt. Von der Handlungstendenz ist der subjektive Beweggrund, d. h. die persönliche Motivation für die Tätigkeit abzugrenzen. Die Annahme einer auf die Belange des Unternehmens gerichteten Handlungstendenz setzt entsprechend voraus, dass anhand objektiver Kriterien ein nachvollziehbarer Zusammenhang mit dem Unternehmen anzunehmen ist. Wie bei allen sonstigen Zurechnungsentscheidungen sind für die Beurteilung des Versicherungsschutzes alle Umstände des Einzelfalles und das sich daraus ergebene Gesamtbild in Betracht zu ziehen, wobei auch Umfang und Zeitdauer der verrichteten bzw. vorgesehenen Tätigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 5/04 R – m. w. N. auf die Rechtsprechung). Auf den wirtschaftlichen Wert der Arbeit, die der vorübergehend Hilfeleistende verrichtet, kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob durch die helfende Tätigkeit dem unterstützten Unternehmen ein objektiver Nutzen erwächst (BSG, Urteil vom 29. Juni 1966 – 2 RU 104/65, Juris).

38

Nach den Erstangaben der Klägerin nach dem Unfall und den von der Beklagten eingeholten schriftlichen Zeugenaussagen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt wesentlich im Interesse des Vereins gehandelt hat, mit dem Ziel, fremde Hunde zu trainieren und auszubilden. Auf den Umstand, dass es sich beim Halten des Hundes selbst – als einzelne Verrichtung – sicher um einen auch für einfache Mitglieder sozialadäquaten und alltäglichen Vorgang gehandelt hat, kommt es insoweit nicht an, weil das Gesamtbild der Tätigkeit der Klägerin an diesem Tag auf dem Übungsplatz dasjenige als Trainerin war. Dies folgt sowohl aus ihren Erstangaben nach dem Unfall, als auch aus der Unfallanzeige sowie aus den schriftlichen Zeugenaussagen der Vereinsmitglieder A. und K2. Die spätere – nach Kenntnis der Vorschriften über den Haftungsausschluss abgegebene – Angabe, die Klägerin habe sich lediglich zum Trainieren ihres eigenen Hundes auf dem Platz befunden, wertet der Senat vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung. Die so ausgeübte Tätigkeit war dem Verein objektiv nützlich, weil damit der Vereinszweck gefördert und erreicht werden konnte und Angebote gemacht werden konnten, die die Zahlung eines Jahresbeitrages rechtfertigten. Die Handlungstendenz der Klägerin, die mehrfach in der Woche ein derartiges Angebot an die Vereinsmitglieder machte, war – soweit es das Trainieren fremder Hunde angeht – auf diese Fremdnützigkeit ausgerichtet.

39

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG schließt die Mitgliedschaft in einem rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Verein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB VII - ebenso wie früher nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO - nicht von vornherein aus. Wird das Vereinsmitglied jedoch nicht wie ein in einem Arbeitsverhältnis Stehender tätig, sondern aufgrund von Mitgliedspflichten, so entfällt die Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Es ist somit zu unterscheiden zwischen Arbeitsleistungen, die nur auf Mitgliedspflichten beruhen, und Arbeitsleistungen, die außerhalb dieses Rahmens verrichtet werden. Entscheidend ist, ob der Verein die Tätigkeit allgemein von seinen geeigneten Mitgliedern erwarten kann und geeignete Mitglieder regelmäßig einer solchen Erwartung auch entsprechen. Hebt sich ein Vereinsmitglied dadurch von dem Kreis der übrigen Mitglieder ab, dass es sich mit besonderer Tatkraft über einen längeren Zeitraum hinweg für den Bestand und die Entwicklung des Vereins eingesetzt hat, und wendet es auf die Dauer gesehen erheblich mehr Zeit als andere Vereinsmitglieder auf, um dem Verein unmittelbar oder mittelbar zu dienen und ihn zu fördern, dann stehen jedenfalls seine Mitgliedschaftspflichten der Annahme von Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht entgegen (BSG, Urteil vom 27. Juni 1984 – 9b RU 26/82, Juris). Zu den auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedspflichten zählen dagegen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG im Allgemeinen Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden (BSG; Urteil vom 13. August 2002 – B 2 U 5/02 R, Juris). Eine Tätigkeit noch im Rahmen der Mitgliedspflicht kann jedoch nur angenommen werden, wenn die Satzung oder ein Beschluss der Mitgliederversammlung den Mitgliedern eine rechtliche Pflicht zur Arbeitsleistung auferlegt. Entscheidend ist die Vereinswirklichkeit, die sich vornehmlich am Satzungszweck orientiert. Der Beweggrund des einzelnen Vereinsmitglieds für die Übernahme einer vereinsüblichen Tätigkeit ist für die Frage, ob diese auf mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtung beruhte, ohne Bedeutung. Denn die Vereinsüblichkeit ist unabhängig von den subjektiven Motiven der davon betroffenen Mitglieder allein aus der Sicht des Vereins zu beurteilen (BSG, Urteil vom 13. August 2002 – B 2 U 5/02 R, Juris).

40

Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin beim Hundetraining auch nicht im Rahmen ihrer mitgliedschaftlichen Verpflichtungen tätig geworden; ihr Einsatz ging vielmehr über das hinaus, was nach dem Vereinszweck von jedem Mitglied zu erwarten wäre. Nach der Satzung des Vereins ist Vereinszweck die Förderung des Hundesports und des Tierschutzes, 2 Ziff.2 der Satzung. Dies soll insbesondere verwirklicht werden u.a. indem den Hundehaltern die Möglichkeit geboten wird, sich gemeinsam mit ihren Hunden von einer Basisausbildung bis hin zur Teilnahme an Verbandsprüfungen und Wettkämpfen im Hundesport als Team sportlich zu betätigen, sowie durch regelmäßiges gemeinsames Training mit dem Hund, § 2 Ziff. 3, Spiegelstriche 2 und 3 der Satzung. Des Weiteren heißt es, der Verein biete eine Basisausbildung für Hunde und Halter an, die auch darüber aufkläre, wie ein störungsfreies Miteinander zwischen Hundehaltern und Nichthundehaltern gelingen könne. Zu den Verpflichtungen der Mitglieder gehört die Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages sowie die Pflicht, den Anordnungen des Vorstandes (zu dem damals auch die Klägerin gehörte), während des Übungsbetriebes, bei Prüfungen und sonstigen Veranstaltungen, den Anordnungen der Ausbilder, des Prüfungsleiters sowie der Leistungsrichter Folge zu leisten. Zu den Rechten der Mitglieder gehört die Teilnahme am Übungsbetrieb, die Nutzung der Einrichtungen und die Teilnahme an Veranstaltungen; diese Rechte ruhen, wenn sich das Mitglied im Beitragsrückstand befindet. Hieraus folgt, dass die (einfachen) Mitglieder des Vereins jedenfalls nicht verpflichtet waren, selbst Übungsstunden abzuhalten oder Hunde auszubilden, wie dies, wovon der Senat wie oben ausgeführt überzeugt ist, die Klägerin tat, und zwar auch am Unfalltag. Ob die Klägerin dabei schon im Besitz eines „Trainerscheines“ war, der sie zu weiteren Tätigkeiten, wie beispielsweise der Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 11 des Tierschutzgesetzes, berechtigt hätte, ist insoweit nicht relevant. Entscheidend ist, dass die Klägerin nicht im Rahmen mitgliedschaftlicher Verpflichtung tätig geworden ist, sondern vielmehr aus Sicht des Vereins Aufgaben im Rahmen eines Übungsbetriebes übernommen hat, welchen die „einfachen Mitglieder“ nutzen konnten und für welchen sie mit ihrem Vereinsbeitrag aufkamen.

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Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin einem Leitungsteam angehört hätte, von welchem dann erweiterte Mitgliedspflichten zu erwarten gewesen wären (vgl. BSG, Urteil vom 13. August 2002 – B 2 U 5/02 R, Juris), sind ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar ist die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt zweite Vorstandsvorsitzende des Vereins gewesen und ein weiteres Vorstandsmitglied war als Hundetrainerin auf der Website vermerkt, jedoch war auch der Hundehalter des bei der Beigeladenen zu 1 versicherten Hundes nach den Angaben auf der Unfallanzeige als Hundetrainer bzw. Ausbilder tätig, ohne Vorstandsmitglied zu sein, so dass hier nicht ersichtlich ist, dass der Vorstand ein solches Leitungsteam dargestellt hätte. Die Bildung eines solchen Leistungsteams bei einem nach eigenem Vortrag recht kleinen, wenig organisierten Verein mit ca. 25 Mitgliedern ist auch weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Senat hat die Revision zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.


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