Urteil vom Bundessozialgericht (2. Senat) - B 2 U 32/17 R

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. August 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin bei einem Unfall, den sie beim Ausladen von Getränkekisten für die Gaststätte ihres Ehemanns am 30.8.2012 erlitt, unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung stand.

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Die Klägerin war im Jahre 2012 mit 35 Stunden pro Woche bei einem Supermarkt beschäftigt, wo sie im Schichtdienst arbeitete. Der Ehemann der Klägerin betreibt eine Gaststätte, an die ein Getränkemarkt angeschlossen ist. Die Klägerin half unter Berücksichtigung ihres Schichtdienstes in der Gaststätte mit, insbesondere bei Großveranstaltungen, ebenso an Wochenenden. Außer der Klägerin halfen noch die Eltern des Ehemanns gelegentlich in der Gaststätte aus. Eine bezahlte Anstellung von Hilfskräften erfolgte wegen des geringen Umsatzes zunächst nicht. Die Ehepartner schlossen keinen Arbeitsvertrag.

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Am 30.8.2012 besorgte die Klägerin bei ihrem Arbeitgeber auf Bitten ihres Ehemanns im Anschluss an ihre Schicht Getränke für dessen Gaststätte und Getränkehandel. Nach Ende ihrer Spätschicht gegen 21 Uhr fuhr sie zur Gaststätte ihres Ehemanns und wartete dort das Ende einer Tanzveranstaltung ab. Danach begannen die Klägerin und ihr Ehemann abwechselnd, die von der Klägerin für die Gaststätte eingekauften Getränkekisten aus dem Kleintransporter auszuladen und in die Gaststätte zu tragen. Hierbei wurde die Klägerin gegen 22:40 Uhr von einem anderen Pkw erfasst und gegen den Transporter gequetscht. Die Verletzungen am linken Bein waren so schwer, dass es amputiert werden musste.

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Der Unfall wurde zunächst der für den Arbeitgeber der Klägerin zuständigen BG gemeldet, die die Anerkennung eines Wegeunfalls ablehnte, weil sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte befunden habe. Die Klägerin wandte sich daraufhin an die Beklagte und verwies darauf, dass sie ihren Ehemann seit Jahren bei der Führung der Gastwirtschaft unentgeltlich unterstützt habe. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13.5.2013 die Erbringung von Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund des Ereignisses vom 30.8.2012 ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19.9.2013). Die Beklagte führte aus, es handele sich um keine versicherte Wie-Beschäftigung, denn die Tätigkeit sei durch die gegenseitige Hilfsbereitschaft bei Ehegatten geprägt und somit üblich gewesen.

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Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 11.5.2016 unter Aufhebung ihrer Bescheide verurteilt, den Unfall vom 30.8.2012 als Arbeitsunfall festzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei als sog "Wie-Beschäftigte" iS des § 2 Abs 2 S 1 SGB VII tätig geworden. Sie habe trotz ihrer fast vollschichtigen Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang im Betrieb ihres Ehemanns als Hilfskraft ohne Arbeitsvertrag mitgearbeitet. Die Klägerin habe nicht als eine "Wie-Unternehmerin" gehandelt. Das Gewerbe der Gaststätte sei nur auf den Ehemann der Klägerin zugelassen gewesen. Dieser habe alle wesentlichen Entscheidungen getroffen. Die arbeitnehmerähnliche Hilfstätigkeit der Klägerin sei über das hinausgegangen, was im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft von Ehepartnern untereinander an Unterstützung gefordert werde. Das Näheverhältnis zu ihrem Ehemann sei zwar Beweggrund für die unentgeltliche Mitarbeit in dessen Unternehmen gewesen, habe dieser jedoch nicht das Gepräge gegeben. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst eine 35-Stunden-Tätigkeit in Schichtarbeit verrichtet und damit bereits erheblich zum Unterhalt der Familie beigetragen habe.

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Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, die das LSG durch Urteil vom 10.8.2017 zurückgewiesen hat. Das LSG hat zur Begründung auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Gründe des SG verwiesen (§ 153 Abs 2 SGG) und ergänzend ausgeführt, das Gesamtbild der Tätigkeit der Klägerin im Betrieb ihres Ehemanns stelle sich als arbeitnehmerähnlich dar, wobei nicht isoliert auf die zum Unfall führende Verrichtung abzustellen sei. Die Klägerin habe im gesamten Jahr 2012 bis zu dem eingetretenen Unfall regelmäßig bei den zahlreichen in der Gaststätte stattgefundenen Sonderveranstaltungen ausgeholfen. Hierbei habe sie nach den Angaben ihres Ehemanns bei der Dekoration und Ausstattung der Räume mitgeholfen und gegebenenfalls angebotene Speisen vorbereitet sowie während der Veranstaltung im Servicebereich Getränke ausgeschenkt. Sie habe ferner regelmäßig ca zweimal im Monat auf Anweisung ihres Ehemanns Getränke, die bei ihrem Arbeitgeber im Sonderangebot gewesen seien, für die Gaststätte und den Getränkehandel ihres Ehemanns eingekauft und zur Gaststätte transportiert. Sie habe ihren eigenen Schichtdienst mit dieser Unterstützung des Ehemanns koordinieren können. Ihre Tätigkeiten seien auch konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen worden. Insoweit habe der Ehemann der Klägerin als Zeuge glaubhaft ausgeführt, dass er seiner Frau bei Veranstaltungen "klare Ansagen" gemacht habe, was sie zu tun habe. Hinsichtlich des Getränkeeinkaufs habe er jeweils festgelegt, was und wieviel zu kaufen sei, und die Klägerin sei diesen Anweisungen gefolgt. Dass es sich bei der Tätigkeit um eine wirtschaftlich wertvolle Tätigkeit gehandelt habe, die ihrer Art nach von Arbeitnehmern verrichtet werden könne, folge auch daraus, dass der Ehemann der Klägerin Ende 2012 eine Teilzeitkraft eingestellt habe, zu deren Aufgabengebiet auch die zuvor von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten gehörten. Die Klägerin habe auch subjektiv mit der Handlungstendenz gehandelt, arbeitnehmerähnlich tätig zu sein. Auch wenn der Klägerin die Betriebsergebnisse der Gaststätte ihres Ehemanns wirtschaftlich mittelbar zu Gute gekommen seien, stelle ihre Mitarbeit keine Verfolgung eigener Angelegenheiten dar. Die Tätigkeit habe im vorliegenden Fall auch nicht durch eine Sonderbeziehung (die Ehe) ihr Gepräge erhalten. Bei Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles sei diese aber weit über das hinaus gegangen, was im Rahmen einer funktionierenden Ehe von Ehegatten erwartet werden könne. Die Ehe sei ohne Zweifel das Motiv für die erfolgte Mitarbeit der Klägerin gewesen, hätte der Tätigkeit, die eindeutig arbeitnehmerähnlich ausgestaltet gewesen sei, aber nicht das Gepräge gegeben.

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Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 2 Abs 2 S 1 SGB VII. Die Tätigkeit der Klägerin sei schon nicht arbeitnehmerähnlich, sondern unternehmerähnlich gewesen. Eine unternehmerähnliche Tätigkeit sei aber nicht nach § 2 Abs 2 S 1 SGB VII versichert. Die Klägerin habe wirtschaftlich mittelbar von dem Unternehmen ihres Ehegatten profitiert, weshalb hier überhaupt kein "fremdes" Unternehmen vorliege. Es sei die freie unternehmerische Entscheidung der Klägerin gewesen, ob und wann sie mitarbeite bzw den "Ansagen" ihres Ehegatten Folge leiste. Ihre Handlungstendenz sei entgegen der Ansicht des LSG nicht arbeitnehmerähnlich gewesen. Insbesondere die Regelmäßigkeit der Mithilfe spreche gegen die Anwendbarkeit des § 2 Abs 2 SGB VII. Die "Wie-Beschäftigung" solle von ihrem Regelungszweck her nur vorübergehende Tätigkeiten erfassen und sei gerade nicht auf den Schutz von dauerhafter Mitarbeit ausgelegt.

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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.8.2017 und des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11.5.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG in dem angefochtenen Urteil vom 10.8.2017 entschieden, dass die Klägerin bei der zu dem Unfall führenden Verrichtung als sog "Wie-Beschäftigte" gemäß § 2 Abs 2 S 1 SGB VII unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung stand. Der dem entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 13.5.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.9.2013 (§ 95 SGG) war rechtswidrig. Das LSG hat damit auch zu Recht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen, das diesen Bescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet hat, den Unfall vom 30.8.2012 als Arbeitsunfall festzustellen.

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Die Klage war auch als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig (§ 54 Abs 1 S 1, § 56 SGG), weil die Beklagte in ihrem Bescheid nicht nur über die Ablehnung von Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung entschieden, sondern auch eine Regelung iS des § 31 SGB X über das Nichtvorliegen eines Versicherungsfalls iS des § 8 Abs 1 SGB VII getroffen hat.

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Die Klägerin hat einen Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 S 1 SGB VII erlitten, als sie am 30.8.2012 gegen 22:40 Uhr beim Ausladen von Getränkekisten von einem PKW angefahren und gegen den Kleintransporter gequetscht wurde.

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Nach § 8 Abs 1 S 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 S 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 30.3.2017 - B 2 U 15/15 R - NZS 2017, 625 = NJW 2017, 2858; vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - BSGE 121, 297 = SozR 4-2700 § 2 Nr 36; BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - BSGE 118, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr 32 und B 2 U 13/13 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 31; vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 11; vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12; vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 11; vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21, RdNr 10 mwN; vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 25 f; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei der Verrichtung des Ausladens der Getränkekisten wurde die Klägerin von außen von einem PKW erfasst und gegen ihren eigenen Transporter gedrückt. Durch dieses plötzliche, von außen kommende Ereignis hat sie ihr Bein verloren und damit auch einen Gesundheitsschaden iS des § 8 Abs 1 SGB VII erlitten.

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Die Klägerin übte im Zeitpunkt der Verrichtung auch eine versicherte Tätigkeit iS des § 2 SGB VII aus. Sie stand bei dem Ausladen der Getränkekisten zwar nicht als Beschäftigte gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung (hierzu unter 1.). Allerdings lagen die Voraussetzungen einer sog "Wie-Beschäftigung" gemäß § 2 Abs 2 S 1 SGB VII vor (hierzu unter 2.).

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1. Bei der Klägerin fehlte es an der für eine Beschäftigung erforderlichen Eingliederung in den Betrieb des Ehegatten. Eine nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigte liegt vor, wenn die Verletzte zur Erfüllung eines von ihr begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen nach dessen Weisungen (vgl § 7 Abs 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse ihrer Verrichtung diesem und nicht ihr selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns der Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder die Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zurzeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht, oder sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (vgl BSG vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 33 - Handballerin; mit abl Anmerkung Ramsauer/Gnauck-Stuwe, SGb 2016, 228; vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 27 ff; vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 45 RdNr 23 f und vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 13 - Postzusteller).

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Zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII iVm § 7 SGB IV ist es weder zwingende Voraussetzung, dass die Klägerin und ihr Ehemann einen förmlichen, schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, noch dass ein Entgelt gezahlt wird (zuletzt BSG vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 33 RdNr 22 ff mwN). Insofern hat die Beklagte zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin (zumindest mittelbar) regelmäßige wirtschaftliche Vorteile von ihrer Tätigkeit hatte. Es fehlt hier jedoch an der für § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII erforderlichen Eingliederung in den Betrieb der Gastwirtschaft ihres Ehegatten. Die Klägerin hat eine eigene vollschichtige Tätigkeit im Umfang von 35 Wochenstunden an einem anderen Ort ausgeübt. Ihre Tätigkeit für den Ehegatten stellt sich damit als sporadische Hilfstätigkeit dar, bei deren konkreter Ausübung sie sich zwar dem Willen/Direktionsrecht ihres Ehegatten unterworfen hat. Nach dem Gesamtzusammenhang der insoweit unangegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sie dauerhaft in den Gaststättenbetrieb eingegliedert war (zu den Anforderungen an die Eingliederung vgl BSG vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 33 RdNr 19 ff).

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2. Die Klägerin war allerdings als sog "Wie-Beschäftigte" gemäß § 2 Abs 2 S 1 SGB VII versichert, als sie die Getränkekisten für das Unternehmen ihres Ehemanns ablud. Nach § 2 Abs 2 S 1 SGB VII sind Personen versichert, die wie nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs 2 S 1 SGB VII ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (zuletzt mit zahlreichen weiteren Nachweisen BSG vom 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R; BSG vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R - Juris RdNr 25; BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 7 RdNr 7 mwN; vgl zusammenfassend auch Krasney, NZS 1999, 577 ff; Keller NZS 2001, 188 ff; Niedermeyer NZS 2010, 312 ff). Die Klägerin handelte, ausgehend von den bindenden Feststellungen des LSG, hier wie eine Beschäftigte in dem Unternehmen ihres Ehegatten. Die Tätigkeit der Verletzten hatte einen wirtschaftlichen Wert und diente einem fremden Unternehmen sowie dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers (dazu unter a). Die Tätigkeit der Klägerin wurde auch arbeitnehmerähnlich erbracht (dazu unter b). Diesem Ergebnis steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin die Ehefrau des Unternehmers war. Die Tätigkeit fand ihr Gepräge nicht in dieser Sonderbeziehung (dazu unter c).

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a) Die Tätigkeit, bei der die Klägerin den Unfall erlitt, hatte einen wirtschaftlichen Wert (s dazu Bereiter-Hahn/Mehrtens, Stand März 2018, SGB VII, § 2 RdNr 34.7; Kruschinsky in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 1/2018, § 2 RdNr 811 f), wobei ein noch so geringer wirtschaftlicher Wert ausreicht und eine Unentgeltlichkeit nicht entgegenstehen würde, weil auch eine Beschäftigung nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII nicht zwingend entgeltlich sein muss (s bereits oben zu 1. und auch BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27). Der wirtschaftliche Wert der Handlungen der Verletzten wurde durch das LSG ausdrücklich festgestellt und lag darin, dass der Unternehmer Aufwendungen für bezahlte Hilfskräfte einsparte. Der Ehemann hat insofern erklärt, dass beabsichtigt war, eine geringfügig Beschäftigte als Hilfskraft einzustellen, die die Tätigkeiten der Ehefrau hätte verrichten sollen, was nach dem Unfallereignis dann auch geschehen ist.

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Ebenso diente nach den bindenden Feststellungen des LSG die unfallbringende Verrichtung der Klägerin einem fremden Unternehmen - dem Gaststättenbetrieb des Ehemanns - und entsprach zugleich dessen Willen. Unternehmen sind nach der Legaldefinition des § 121 Abs 1 SGB VII Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten. Ein fremdes Unternehmen erfordert daher nicht zwingend einen selbständigen Gewerbebetrieb, sondern es genügt auch, wenn in fremdem Interesse Tätigkeiten für einen fremden Haushalt erbracht werden (BSG vom 26.1.1988 - 2 RU 23/87 - Juris RdNr 16; zum Haushaltsbegriff vgl BSG vom 29.11.1990 - 2 RU 18/90 - SozR 3-2200 § 539 Nr 6 S 20 f = Juris RdNr 20 mwN; vgl Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, Stand November 2017, § 2 RdNr 644; Bieresborn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl 2014, § 2 SGB VII, RdNr 391). Es handelte sich bei der Gaststätte nach den Feststellungen des LSG um das Unternehmen des Ehemanns der Klägerin und gerade nicht um ihr eigenes.

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b) Die Klägerin erbrachte die unfallbringende Verrichtung auch arbeitnehmerähnlich und damit "wie ein nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII Versicherter". Insofern erweist sich das Urteil des LSG als zutreffend. Arbeitnehmerähnlichkeit iS des § 2 Abs 2 SGB VII setzt gerade nicht voraus, dass alle Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein müssen (dazu unter aa). Dahinstehen kann dabei, ob diese Tätigkeit typisierend betrachtet üblicherweise von abhängig Beschäftigten erbracht wird (dazu unter bb), weil dies hier ohnehin der Fall ist. Das Gesamtbild der Tätigkeit muss in einem größeren zeitlichen Zusammenhang eine beschäftigungsähnliche Tätigkeit ergeben, was im vorliegenden Fall eindeutig zu bejahen ist (dazu unter cc).

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aa) Die Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne einer Wie-Beschäftigung verlangt nicht, dass alle Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein müssen. Insbesondere braucht keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen vorzuliegen (s BSG vom 17.3.1992 - 2 RU 22/91 - SozR 3-2200 § 539 Nr 16 S 58 = Juris RdNr 15), ebenso wenig ist die Eingliederung in das unterstützte Unternehmen zwingend erforderlich, die - wie soeben unter 1. ausgeführt - im vorliegenden Fall nicht gegeben war.

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bb) Dahinstehen kann, ob eine Wie-Beschäftigung iS des § 2 Abs 2 SGB VII voraussetzt, dass die Verrichtung typisierend betrachtet üblicherweise von abhängig Beschäftigten erbracht wird und es insofern für die Wie-Beschäftigung einen Arbeitsmarkt gibt (vgl LSG Baden-Württemberg vom 31.8.2012 - L 8 U 4142/10 - Juris RdNr 37; vgl auch Hessisches LSG vom 12.4.2016 - L 3 U 171/13 - Juris RdNr 33; Matz/Baumann, NJW 2016, 673, 675 mwN). Zwar hat der Senat in der Vergangenheit gefordert, dass die Tätigkeit ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die zu dem Unternehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen (BSG vom 30.11.1962 - 2 RU 174/60 - BSGE 18, 143 = SozR Nr 33 zu § 537 RVO = Juris RdNr 20). Der Senat weist aber beiläufig darauf hin, dass aufgrund der Ökonomisierung aller Lebensbereiche wohl nur noch wenige Tätigkeiten denkbar sind, die von vornherein aufgrund ihrer Art als "Wie-Beschäftigungen" deshalb ausscheiden, weil sie nicht auch von abhängig Beschäftigten verrichtet werden könnten (vgl auch Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 RdNr 34.12). Insofern hat das LSG ohnehin bindend festgestellt, dass die Tätigkeiten der Klägerin für den Betrieb des Ehemanns "normalerweise" auf dem Arbeitsmarkt durch Beschäftigungsverhältnisse (ggf auch nur geringfügig Beschäftigter gemäß § 8 SGB IV) sichergestellt werden.

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cc) Die Klägerin war auch arbeitnehmerähnlich tätig, als sie die Getränkekisten aus dem Auto auslud. Die Arbeitnehmerähnlichkeit einer Tätigkeit hängt entscheidend davon ab, ob das Gesamtbild des Vorhabens in einem größeren zeitlichen Zusammenhang eine beschäftigungsähnliche Tätigkeit ergibt (s BSG vom 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R -; vom 13.8.2002 - B 2 U 33/01 R - HVBG-Info 2002, 2818). Dies haben die Vorinstanzen im vorliegenden Fall zu Recht bejaht. Ausschlaggebend ist, ob nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder wie von einem Unternehmer (zu § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO - BSG vom 17.3.1992 - 2 RU 22/91 - SozR 3-2200 § 539 Nr 16 - Kfz-Mechaniker sowie BSG vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 5 RdNr 11; vgl auch Kruschinsky in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 1/2018, § 2 RdNr 816) erbracht wurde. Je mehr Gesichtspunkte der bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse für die Arbeitnehmerähnlichkeit sprechen, umso eher ist eine Wie-Beschäftigung iS des § 2 Abs 2 SGB VII zu bejahen.

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Für die Arbeitnehmerähnlichkeit einer Tätigkeit spricht, wenn die in Betracht kommende Person nach Art der Tätigkeit auch als Arbeitnehmer hätte beschäftigt werden können (s BSG vom 5.7.1994 - 2 RU 24/93 - SozR 3-2200 § 548 Nr 20 = NZS 1995, 81). Des Weiteren spricht für das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung iS des § 2 Abs 2 SGB VII die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit im Hinblick auf Zeitpunkt und Art ihrer Ausführung in Anlehnung an für Beschäftigungsverhältnisse typische Weisungsrechte iS des § 106 GewO und damit eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts iS des § 315 BGB, ohne dass es einer eine Beschäftigung charakterisierenden Eingliederung in einen Betrieb bedarf (vgl BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 1/14 R - SozR 4-2400 § 4 Nr 2 RdNr 22 f zur Eingliederung). Unschädlich ist, wenn es sich um eine geringfügige Tätigkeit handelt (vgl BSG vom 30.4.1979 - 8a RU 38/78 - BSG SozR 2200 § 539 Nr 57) oder dass der unterstützte Unternehmer eine solche Arbeitskraft nicht tatsächlich beschäftigt hätte (vgl BSG vom 5.3.2002 - B 2 U 9/01 R - Juris). Auch ist unerheblich, ob die in Betracht kommenden Personen von dem Unternehmen üblicherweise beschäftigt werden, sondern es genügt, dass sie nach Art der Tätigkeit beschäftigt werden könnten (s BSG vom 5.7.1994 - 2 RU 24/93 - SozR 3-2200 § 548 Nr 20 = NZS 1995, 81).

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Alle vorgenannten Kriterien sind vorliegend erfüllt. Der Ehegatte der Klägerin hätte hier sogar nach den bindenden Feststellungen des LSG eine Beschäftigte an Stelle seiner Ehefrau eingestellt, wenn diese nicht jeweils im Betrieb ausgeholfen hätte. Auch die Weisungsgebundenheit der Klägerin hat das LSG festgestellt, weil sie sich insofern den "klaren Ansagen" ihres Ehegatten unterordnete.

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Die Klägerin handelte - entgegen der Rechtsansicht der Revision - auch nicht als Unternehmerin im eigenen Interesse. Als Unternehmer oder unternehmerähnlich wird eine Tätigkeit verrichtet, wenn die Handlungstendenz nicht auf die Belange eines fremden Unternehmens gerichtet ist, sondern der Verletzte in Wirklichkeit wesentlich allein eigenen Angelegenheiten dienen wollte und es somit an der fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung fehlt (vgl BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 6; BSG vom 28.5.1957 - 2 RU 150/55 - BSGE 5, 168, 174; BSG vom 20.1.1977 - 8 RU 38/76 - SozR 2200 § 539 Nr 32 sowie BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 RdNr 34.12). Unternehmer ist nach der gesetzlichen Definition in § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis seines Unternehmens unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereicht. Für eine Unternehmerähnlichkeit ist hingegen kein Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich (BSG vom 10.3.1994 - 2 RU 20/93 - SozR 3-2200 § 539 Nr 28 - Amateurrennreiter). Für eine Unternehmerähnlichkeit spricht auch, wenn der Verletzte Tätigkeiten erbringt, die mit einem anderen Vertragstyp als mit einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis vergleichbar sind, zB mit einem Werkvertrag nach § 631 BGB oder bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung mit einem Auftrag mit Werkvertragscharakter (§ 662 BGB), weil dann dem Auftraggeber nicht die eigene Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, sondern ein Werk eigenverantwortlich hergestellt bzw ein konkreter Auftrag erledigt wird (s BSG vom 27.10.1987 - 2 RU 9/87 - HV-Info 3/1988, 213). Dasselbe gilt, wenn der jeweilige Verletzte die Ausführung des von ihm übernommenen im Wesentlichen frei planerisch gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen konnte.

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Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) wird das Gesamtbild der Tätigkeit der Klägerin dadurch geprägt, dass sie bei Festen und Sonderveranstaltungen im Betrieb ihres Ehegatten immer wieder aushalf und sich dabei jeweils dem aktuellen Bedarf des fremden Unternehmens unterordnete. Zugleich übte ihr Ehegatte bei den konkreten Hilfstätigkeiten das "Direktionsrecht" wie ein Arbeitgeber aus. Zwar stellt die Revision durchaus nachvollziehbar dar, dass die Interessen der Gaststätte/des Unternehmens sich mittelbar mit den eigenen (ideellen, aber auch wirtschaftlichen) Interessen der Klägerin deckten. Jedoch hat die Revision es versäumt, die Sachverhaltsfeststellungen des LSG mit zulässigen und zutreffenden Gegenrügen (Verstoß gegen Denkgesetze etc) anzugreifen. Im Rahmen des Revisionsverfahrens genügt es nicht, eine andere Sachverhaltsschilderung als die vom LSG festgestellte wiederzugeben. Insofern ist der Senat auch an die Feststellung des LSG gebunden, dass die Klägerin mit der Handlungstendenz handelte, einem fremden Unternehmen zu dienen und die Verrichtungen gerade nicht in der Absicht durchführte, wie ein Unternehmer zu handeln. Nach dem festgestellten Gesamtbild der Tätigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg war der Subsumtionsschluss des LSG, dass die Tätigkeit der Klägerin in und für die Gaststätte ihres Ehemanns arbeitnehmerähnlich war, jedenfalls nicht zu beanstanden.

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c) Gegen das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung der Klägerin spricht schließlich auch nicht, dass sie mit dem Inhaber der Gaststätte verheiratet ist. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs 2 SGB VII (bzw zuvor nach § 539 Abs 2 RVO) verneint, wenn die konkrete Tätigkeit ihr Gepräge durch eine Sonderbeziehung des Handelnden zu dem Unternehmer geprägt war (vgl hierzu auch zuletzt BSG vom 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R mwN). Eine solche Sonderbeziehung, die eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit iS des § 2 Abs 2 SGB VII ausschließt, liegt bei Erfüllung gesellschaftlicher, insbesondere familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Art vor (vgl BSG vom 24.3.1998 - B 2 U 13/97 R - SozR 3-2200 § 539 Nr 41; BSG vom 20.4.1993 - 2 RU 38/92 - SozR 3-2200 § 539 Nr 25; BSG vom 25.10.1989 - 2 RU 4/89 - SozR 2200 § 539 Nr 134; BSG vom 5.8.1987 - 9b RU 18/86 - SozR 2200 § 539 Nr 123; BSG vom 29.1.1986 - 9b RU 68/84 - BSGE 59, 284, 287 = SozR 1500 § 45 Nr 2 = SGb 1986, 376; BSG vom 12.5.1981 - 2 RU 40/79 - BSGE 52, 11 = SozR 2200 § 539 Nr 81; BSG vom 26.10.1978 - 8 RU 14/78 - SozR 2200 § 539 Nr 49; BSG vom 31.7.1962 - 2 RU 110/58 - BSGE 17, 211, 216; BSG vom 31.1.1961 - 2 RU 173/58 - BSGE 14, 1, 3). Auch bei einer solchen "Sonderbeziehung" sind allerdings alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, sodass die konkrete Verrichtung auch außerhalb dessen liegen kann, was im Rahmen enger Verwandtschafts- oder Freundschaftsbeziehungen selbstverständlich getan oder erwartet wird (BSG vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R - Juris RdNr 57; vgl BSG vom 30.11.1962 - 2 RU 174/60 - BSGE 18, 143 = SozR Nr 33 zu § 537 RVO; Kruschinsky in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 1/2018, § 2 RdNr 858; Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, Stand November 2017, § 2 RdNr 644; Bieresborn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl 2014, § 2 SGB VII, RdNr 399 ff).

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Der Senat teilt insofern die Rechtsansicht des LSG, dass die Mitarbeit der Klägerin in dem Betrieb ihres Ehemanns über das hinausgeht, was im Rahmen der Sonderbeziehung Ehe allgemein von einem Ehepartner erwartet werden kann. Dies folgt zum einen aus den Regelungen des Familienrechts des BGB und dem gemäß Art 6 Abs 1 GG verfassungsrechtlich gebotenen, besonderen Schutz der Ehe und der Familie, der jedenfalls nicht dazu führen darf, dass Ehepartner bei der Beurteilung einer "Wie-Beschäftigung" iS des § 2 Abs 2 SGB VII schlechter behandelt werden als andere Personen, die einander übergebührlich Hilfe und Beistand leisten (so tendenziell auch Jung, WzS 2012, 363; vgl zur früheren Rechtslage Keller in Wissing/Umbach , 40 Jahre Landessozialgerichtsbarkeit, 1994, S 353 ff). Schließlich folgt dies aber auch aus der Rechtsprechung der Unfallsenate des BSG, die bereits mehrfach im Rahmen des § 2 Abs 2 SGB VII bzw § 539 Abs 2 RVO die Grenzen einer gleichsam "selbstverständlichen" Einstandspflicht unter Ehegatten aufgezeigt hat (BSG vom 1.3.1989 - 2 RU 40/88 - Juris; BSG vom 26.3.1980 - 2 RU 100/79 - USK 80112; BSG vom 20.1.1977 - 8 RU 38/76 - SozR 2200 § 539 Nr 32; BSG vom 27.1.1976 - 8 RU 14/75 - SozR 2200 § 539 Nr 14; BSG vom 18.12.1969 - 2 RU 232/67 - Juris).

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Schon das im Familienrecht des BGB zugrunde gelegte Leitbild der Ehe spricht dagegen, Hilfstätigkeiten in dem Umfang, wie sie die Klägerin konkret vorgenommen hat, als selbstverständlich durch das Wesen der Ehe geprägt anzusehen. Nach § 1356 Abs 2 BGB in seiner Ursprungsfassung bestand für die Ehefrau eine Verpflichtung zur Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des Ehepartners im Rahmen des Üblichen. Das 1957 in Kraft getretene Gleichberechtigungsgesetz erstreckte diese Verpflichtung auf beide Ehegatten. Diese Vorschrift wurde allerdings wieder abgeschafft durch das 1. Eherechtsgesetz, welches 1977 in Kraft trat. Die Begründung des Gesetzentwurfs dazu lautete (BT-Drucks 7/650 S 98): "Soweit die Mitarbeit" der Ehegatten "nicht bereits durch die eheliche Lebensgemeinschaft selbst wegen ihrer besonderen Ausgestaltung im Einzelfall erfolgt, erscheint eine Verpflichtung der Ehegatten hierzu nicht länger gerechtfertigt." Somit besteht keine ausdrückliche Verpflichtung eines Ehegatten mehr, im Beruf oder Geschäft des anderen mitzuarbeiten. Grundsätzlich steht es nun jedem Ehegatten frei, seine Arbeitskraft nach seinen persönlichen Wünschen einzusetzen (Roth, Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl 2017, § 1356 RdNr 20).

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Dennoch sind Lebenskonstellationen vorstellbar, in denen sich ausnahmsweise aus der ehegenossenschaftlichen Beistandspflicht eine Verpflichtung zur Mitarbeit im Berufsbereich des Ehepartners begründen lässt. Gemäß § 1353 Abs 1 S 2 Halbs 2 BGB tragen die Eheleute in der ehelichen Lebensgemeinschaft füreinander Verantwortung. Aus dieser ehegenossenschaftlichen Beistandspflicht ergibt sich eine Verpflichtung zu gegenseitigem Beistand, Hilfe und Fürsorge auch in den persönlichen Angelegenheiten des Partners, soweit dies nach Art und Bedeutung der Sache zumutbar erscheint (Brudermüller in Palandt, 77. Aufl 2018, § 1353 RdNr 9). Hieraus kann insbesondere in Not- und Gefährdungssituationen, die nicht anders als durch Mitarbeit des Ehegatten zu meistern sind, eine Verpflichtung zur Mitarbeit resultieren. Eine derartige Notsituation ist nach den tatrichterlichen Feststellungen im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Eine schon rechtlich begründete Verpflichtung zur Mitarbeit ergibt sich hier auch nicht aus der Pflicht zur Wahrung der Familienbelange bei der Wahl und Ausübung der Berufstätigkeit nach § 1356 Abs 2 S 2 BGB. Ist das Zusammenwirken im Betrieb die einvernehmlich gewählte Gestaltungsform der konkreten Ehegemeinschaft und der Ehepartner auf die Mitarbeit angewiesen, so kann es zB gegen das Gebot zur Rücksichtnahme verstoßen, eine andere (fremde) Arbeit anzunehmen (Roth, aaO). Vorliegend hatten die Eheleute ihre Gemeinschaft so gestaltet, dass die Ehefrau fast vollschichtig (35 Stunden) in einem Supermarkt arbeitete und der Ehemann eine Gaststätte betrieb. Unter diesen Umständen ergab sich aus dem Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1356 BGB) ebenfalls keine Pflicht der Ehefrau zur Mitarbeit in der Gaststätte.

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Schließlich kann eine Obliegenheit zur Mitarbeit auch nicht aus dem Unterhaltsrecht begründet werden. Gemäß § 1360 S 1 BGB ist jeder Ehegatte gehalten, seine Erwerbstätigkeit so zu gestalten, dass die Mittel für den angemessenen Unterhalt der Familie aufgebracht werden können. Eine Pflicht zur Mitarbeit kann sich ergeben, wenn der Betrieb die wesentliche Quelle des Familienunterhalts bildet und ohne die Mitarbeit in seinem Bestand gefährdet oder nicht hinreichend rentabel wäre. Nach den Feststellungen des LSG konnte der Ehemann der Klägerin wegen des geringen Umsatzes der Gaststätte keine Hilfskräfte beschäftigen, so dass offensichtlich nicht sie, sondern die fast vollschichtige Tätigkeit der Klägerin im Supermarkt "wesentliche Quelle des Familienunterhalts" war.

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Unter Berücksichtigung des aufgezeigten, vom Gesetzgeber im Familienrecht des BGB normierten Leitbilds einer Ehe kann mithin dem LSG zugestimmt werden, das ausgeführt hat, dass die konkrete Verrichtung außerhalb dessen lag, was für den anderen Ehegatten "normalerweise" getan wird. Die Verrichtung wurde deshalb nicht wegen der Sonderbeziehung Ehe - gleichsam selbstverständlich - vorgenommen. Vielmehr war die Klägerin wie eine Arbeitnehmerin (im Betrieb ihres Ehemanns) tätig.

34

Dieses Ergebnis entspricht schließlich auch der bisherigen Rechtsprechung der Unfallsenate des BSG zum Umfang des Unfallversicherungsschutzes für Ehegatten gemäß § 2 Abs 2 SGB VII. So hat bereits 1977 der frühere 8. Senat Versicherungsschutz einer Ehefrau nach § 539 Abs 2 RVO bejaht, die ihren Ehemann auf eine Verkaufsfahrt in die Niederlande begleitete, weil sie gemäß § 1356 Abs 2 BGB nach den konkreten Lebensverhältnissen der Ehegatten nicht verpflichtet war, ihren Ehemann auf der fraglichen Einkaufsfahrt zu begleiten (BSG vom 20.1.1977 - 8 RU 38/76 - SozR 2200 § 539 Nr 32). Auch eine Ehefrau, die im Kleintransportunternehmen ihres Ehemanns bei den Büroarbeiten und als Fahrerin aushalf und bei einer Kurierfahrt für das Unternehmen verunglückte, wurde als "Wie-Beschäftigte" eingestuft, weil eine so weitgehende Mitarbeit insofern nicht mehr auf einer ehelichen Pflicht beruhte (BSG vom 1.3.1989 - 2 RU 40/88 - Juris RdNr 19). Schließlich hat der Senat bei der Beteiligung einer Ehefrau an Marktbeobachtungen für das Unternehmen des Ehemanns eine Fahrt hierfür in einen anderen Ort Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigte" bejaht, weil dies eine unter Ehegatten über die durch die familiären Beziehungen geprägte Gefälligkeit hinausgehende Tätigkeit darstellte, die sonst von einer Person verrichtet würde, die zu dem Unternehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stünde (BSG vom 26.3.1980 - 2 RU 100/79 - Juris RdNr 16 ff). In diesen Entscheidungskontext reiht sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nahtlos ein.

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d) Gegen das gefundene Ergebnis spricht schließlich auch nicht, dass die Tätigkeit der Klägerin auf eine dauerhafte Mithilfe angelegt war und sich nicht auf einige kurzfristige Aushilfshandlungen beschränkte. Eine "Obergrenze" der Mitarbeit, die aufgrund ihrer Häufigkeit oder Dauer eine "Wie-Beschäftigung" iS des § 2 Abs 2 SGB VII ausschließt, ist in dem Regelungskonzept des § 2 Abs 2 SGB VII nicht angelegt. Jedenfalls kann die Revision für ihre Rechtsansicht, dass eine dauerhafte Mitarbeit generell eine "Wie-Beschäftigung" ausschließt, keine Belege aus der Gesetzgebungsgeschichte liefern. § 2 Abs 2 SGB VII geht letztlich zurück auf den durch das 6. Gesetz zur Änderung der Unfallversicherung vom 9.3.1942 (RGBl I S 107) vollzogenen Übergang von der Betriebs- zur Personenversicherung. Hierdurch wurde eine besondere Vorschrift für diejenigen Personen erforderlich, die weder zu den aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten gemäß § 537 Nr 1 RVO aF noch zu den sonst nach § 537 RVO aF versicherten Personen gehörten (s BSG vom 28.5.1957 - 2 RU 150/55 - BSGE 5, 168, 171 = NJW 1958, 158; Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes vgl RVO Mitgliederkommentar Bd 3, 2. Aufl 1930, S 70 Anm 5l zu § 544; Kruschinsky in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 1/2018, § 2 RdNr 801). Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass nur punktuelle Verrichtungen unter den Schutzbereich des § 2 Abs 2 SGB VII (bzw dessen Vorgängernormen in der RVO) fallen sollten. Vielmehr war es schon immer Prüfgesichtspunkt beim Vorliegen einer "Wie-Beschäftigung", inwiefern bei einer längerfristigen Gesamtschau und eben nicht bei einer Fixierung und Reduzierung auf die konkrete Verrichtung sich diese Verrichtung als im Rahmen einer Wie-Beschäftigung erbracht darstellt (zur notwendigen Betrachtung des Gesamtbilds vgl oben 2b cc und zuletzt BSG vom 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - mwN). Ebenso wenig kann gegen die Anwendung des § 2 Abs 2 S 1 SGB VII eingewendet werden, dass der Ehegatte die Klägerin gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VII freiwillig hätte versichern können. Eine Ausschluss- oder Vorrangregelung, nach der eine solche - potenziell mögliche, aber tatsächlich unterlassene - Versicherung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VII einen Rückgriff auf § 2 Abs 2 SGB VII ausschließt bzw diesem gesetzlichen Versicherungstatbestand vorgeht, ist nicht ersichtlich. Soweit der früher auch für das Gebiet der Gesetzlichen Unfallversicherung zuständig gewesene 8. Senat des BSG zu § 539 Abs 2 RVO entschieden hat, dass der Schutzzweck dieser Norm es nicht gebiete, Unternehmerehegatten die der Unfallversicherung gemäß § 545 RVO (heute § 6 SGB VII) freiwillig beitreten könnten, vorrangig kraft Gesetzes in die Unfallversicherung einzubeziehen (BSG vom 27.1.1976 - 8 RU 14/75 - SozR 2200 § 539 Nr 14), bezog sich dies ausdrücklich auf eine unternehmerähnlich tätige Ehefrau und die Frage, ob diese aus Gründen der sozialen Schutzbedürftigkeit dennoch als "Wie-Beschäftigte" anzusehen sei. Im vorliegenden Fall war die Klägerin jedoch gerade arbeitnehmerähnlich tätig, sodass sich die Frage eines (zusätzlichen) Versicherungsschutzes gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VII überhaupt nicht stellte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

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