Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 59/23 D

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 47 AS 1818/19

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen in beiden Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 30. April 2019.

2

Die Klägerin zu 1. wurde im Jahr 2017 von ihrem Ehemann, dem Zeugen U. (im Folgenden: der Zeuge U.), geschieden. In der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 29. März 2017 wurde ein Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 387 Euro für die gemeinsame Tochter, die Klägerin zu 2. (geb. 2005), vereinbart. Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 1. wurden nicht geregelt. Die Klägerin zu 1. war bis Oktober 2017 erwerbstätig, im Anschluss erhielt sie Krankengeld. Im Jahr 2018 lebte die Klägerin zu 1. zunächst zusammen mit der Klägerin zu 2. in einer Wohnung in H. (...). Im Juni 2018 zogen die Klägerinnen zu den Eltern der Klägerin zu 1., Herrn M. und der Zeugin B.. (im Folgenden: die Zeugin B.), in die Wohnung ....

3

Mit Bescheid vom 7. September 2018 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin zu 1. Arbeitslosengeld I in Höhe von täglich 14 Euro für den Zeitraum vom 9. August 2018 bis zum 7. Juni 2019. Ab dem 12. September 2018 war die Klägerin arbeitsunfähig geschrieben aufgrund einer depressiven Episode und einer nicht näher bezeichneten Bandscheiben-verlagerung.

4

Am 28. September 2018 stellten die Klägerinnen einen Antrag beim Beklagten auf Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin zu 1. gab an, dass sie alleinerziehend sei und für ihre Tochter Kindergeld erhalte. Der Vater zahle den Kindesunterhalt unregelmäßig. Sie wohne in der Wohnung ihrer Eltern am .... In der Zeit vom 1. Juli 2018 bis 31. Juli 2018 hätten sie unentgeltlich wohnen dürfen, seit dem 1. August 2018 verlangten ihre Eltern 500 Euro monatlich für die Unterkunft. Sie erhalte Arbeitslosengeld I. Die Klägerin zu 2 besuche die 7. Klasse der B1. in der ....

5

In der Zeit vom 30. September 2018 bis 9. Oktober 2018 befand sich die Klägerin in der Türkei für eine medizinische Behandlung.

6

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 forderte der Beklagte die Klägerin zur Einreichung von Unterlagen für die Prüfung ihres Anspruchs auf, unter anderem forderte er nähere Angaben zu den tatsächlichen Kosten der Unterkunft.

7

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2018 hob die Bundesagentur für Arbeit die Bewilligung von Arbeitslosengeld I ab dem 24. Oktober 2018 auf.

8

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 teilte die Klägerin zu 1. mit, dass sie mit ihrer Tochter seit dem 13. Oktober 2018 bei ihrer Freundin, der Zeugin F. (im Folgenden: die Zeugin F.), in der ..., wohne. Mit Bescheid vom 8. November 2018 bewilligte die Techniker Krankenkasse der Klägerin ab dem 24. Oktober 2018 Krankengeld in Höhe von täglich 14 Euro netto. Am 12. November 2018 ging eine Steuererstattung in Höhe von 321,21 Euro auf dem Konto der Klägerin zu 1. bei der H1., IBAN ..., ein.

9

Der Beklagte lehnte den Leistungsantrag der Klägerinnen mit Bescheid vom 15. November 2018 ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerinnen mit den von ihnen nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig seien. Für die Wohnung der Eltern entstünden keine anerkennungsfähigen Kosten, da keine Einverständniserklärung der SAGA vorläge. Hinzu komme, dass die Klägerinnen ohne vorherige Zustimmung erneut umgezogen seien, Kosten für diese Wohnung könnten ebenfalls nicht anerkannt werden.

10

Am 16. November 2018 erhielt die Klägerin zu 1. ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 2017 in Höhe von 257,68 Euro auf ihr Konto bei der H1., IBAN ..., ausgezahlt.

11

Die Klägerin zu 1. legte am 27. November 2018 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Ebenfalls am 27. November 2018 stellten die Klägerinnen einen Weiterbewilligungsantrag beim Beklagten. In der Anlage KI gaben sie an, dass die Klägerin zu 2. regelmäßig einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf aufgrund eines besonderen Lebensumstandes habe: Fahrkarte, Schulgeld monatlich.

12

Am 24. Januar 2019 stellten die Klägerinnen einen neuen Weiterbewilligungsantrag beim Beklagten. Sie teilten mit, dass sie seit dem 15. Dezember 2018 wieder bei den Eltern der Klägerin zu 1. lebten. Es entstünden Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 350 Euro monatlich. Die Kosten für Wasser und Heizkosten seien enthalten, Strom und Telefon würden extra berechnet. Die Klägerin zu 2. erhalte Kindergeld in Höhe von 194 Euro und Kindesunterhalt in Höhe von 387 Euro, der Vater zahle wieder seit Dezember 2018. Die Klägerin zu 1. erhalte Krankengeld. Die Klägerinnen fügten außerdem ein Schreiben der S. vom 18. Januar 2019 bei, mit dem die S. den Eltern der Klägerin zu 1. die Untervermietung ihrer Wohnung an die Klägerinnen genehmigte. Mit dem Antrag gaben die Klägerinnen an, dass die Klägerin zu 2. einen regelmäßigen unabweisbaren Bedarf in Form von Schulgeld, Essensgeld, Fahrkosten Monatskarte habe. Sie fahre ca. eine Stunde zur Schule, der B1..

13

Der Beklagte forderte mit Mitwirkungsschreiben vom 28. Januar 2019 und 27. Februar 2019 verschiedene Unterlagen von den Klägerinnen an und versagte dann mit Bescheid vom 21. März 2019 die Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. Januar 2019 ganz. Trotz Aufforderung hätten die Klägerinnen Unterlagen nicht eingereicht.

14

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2019 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 15. November 2018 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerinnen in dem Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 13. Oktober 2018 nicht hilfebedürftig gewesen seien. Unterkunftskosten seien nicht zu übernehmen, da ein rechtlicher Bindungswille zwischen der Klägerin zu 1. und ihren Eltern nicht vorläge. Während ihres Türkeiaufenthalts habe sich die Klägerin zu 1. außerdem ohne Zustimmung außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung gestanden.

15

Die Klägerin zu 1. hat am 9. Mai 2019 dem Beklagten mitgeteilt, dass sie dem Widerspruchsbescheid vom 8. April 2019 widerspreche. Der Beklagte hat das Schreiben als Klage an das Sozialgericht weitergeleitet. Zur Begründung hat die Klägerin zu1. ausgeführt, dass sie ihren Türkeiaufenthalt mit der Bundesagentur für Arbeit und der Techniker Krankenkasse abgestimmt habe. Ihre Eltern hätten zunächst eine Untermiete in Höhe von 500 Euro verlangt, deswegen habe man sich gestritten, sie hätten sich dann darauf geeinigt, dass die Untermiete ab August 2018 nur 350 Euro betrage. Seit Dezember 2018 zahle der geschiedene Ehemann Unterhalt, seitdem könne sie ihren Eltern die Untermiete zahlen. Als sie zurück aus der T. gekommen sei, habe ihr geschiedener Ehemann sie in der Wohnung ihrer Eltern aufgesucht und sie habe die Polizei rufen müssen. Sie sei dann zu ihrer Freundin, der Zeugin F., gezogen, da sie ansonsten mit Kind bis Dezember alleine in der Wohnung der Eltern gewesen wäre. Sie habe noch Mietschulden bei der Zeugin F. für Oktober und November 2018. Sie lebe von Kindergeld und Krankengeld, sie sei so verzweifelt gewesen, dass sie seit dem 1. Mai 2019 zu ihrem geschiedenen Ehemann zurückgekehrt sei. Ab dem 1. Mai 2019 brauche sie keine Unterstützung mehr. Sie bitte um Überprüfung des Zeitraums vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. April 2019.

16

Die Klägerin zu 1. hat mit der Klage Quittungen über die Zahlung einer Untermiete in Höhe von 350 Euro an ihre Eltern für die Monate Dezember 2018 bis Mai 2019 eingereicht. Weiter hat sie Quittungen über die Zahlung von Kindesunterhalt durch den Zeugen U. in Höhe von 387 Euro für die Monate Dezember 2018 bis Mai 2019 eingereicht, außerdem eine Übersicht der Techniker Krankenkasse über die Auszahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 24. Oktober 2018 bis zum 15. Mai 2019.

17

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 15. Juli 2019 auf den Überprüfungsantrag vom 6. Mai 2019 entschieden, dass der Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 1. Mai 2019 nicht zu beanstanden sei, es sei bei der Berechnung und Prüfung des Zeitraums das Recht richtig angewandt sowie vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden.

18

Mit Schriftsatz vom 22. August 2019 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1. die Klage ergänzend begründet und schriftlich angekündigt zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen unter Aufhebung der Bescheide vom 15. November 2018 und 21. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2019 und des Überprüfungsbescheides vom 15. Juli 2019 Arbeitslosengeld II in im Einzelnen zu berechnender Höhe für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 30. April 2019 zu gewähren. Die Bescheide seien rechtswidrig und verletzten die Klägerinnen in ihren Rechten, da sie im streitbefangenen Zeitraum von September 2018 bis April 2019 hilfebedürftig gewesen seien. Fehlerhaft werde in dem Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass nur Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 13. Oktober 2018 im Streit stünden. Die Klägerin zu 1. habe fortlaufend Weiterbewilligungsanträge gestellt und erst am 6. Mai 2019 mitgeteilt, ab Mai 2019 keine Leistungen mehr zu beanspruchen. Die Klägerin zu 2. habe in den Monaten Oktober und November 2018 keinen Unterhalt erhalten. Die bei den Eltern und der Freundin angefallenen Wohnkosten seien vollständig zu berücksichtigen. Der Klägerin zu 2. dürften außerdem Leistungen aus dem Bildungspaket für Schulbedarf und die Fahrtkosten zustehen. Der Bescheid vom 21. März 2019 sei der Klägerin zu 1. bisher nicht zugegangen, werde aber vorsorglich in die Klage mit einbezogen. Auch dieser Bescheid sei rechtswidrig, da die gerügte fehlende Mitwirkung ausweislich der Akte erbracht worden sei.

19

Das Sozialgericht hat am 17. Mai 2022 einen Erörterungstermin durchgeführt und die Klägerin zu 1. befragt. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie das Geld für die Miete ihren Eltern immer in bar gegeben und dafür auch Quittungen erhalten habe. Die Miete für die Zeugin F. hätte sie immer noch nicht gezahlt, das stehe noch aus. Sie habe in den Monaten August bis November 2018 lediglich 200 Euro Unterhalt vom Zeugen U. erhalten. Im Nachgang zum Erörterungstermin haben die Klägerinnen Kontoauszüge des Kontos bei der H1., IBAN ..., für den Zeitraum 27. August 2018 bis 30. April 2019 eingereicht.

20

Die Klägerinnen haben vor dem Sozialgericht beantragt,

21

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 15. November 2018 und 21. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2019 und des Überprüfungsbescheides vom 15. Juli 2019 zu verpflichten, den Klägerinnen Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 30. April 2019 zu gewähren.

22

Der Beklagte hat vor dem Sozialgericht beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Der Beklagte hat vorgetragen, dass er nicht weiter an der Auffassung festhalte, dass die Klägerin zu 1. aufgrund von Ortsabwesenheit von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen gewesen sei. Der Beklagte könne sich aber weiter hin nicht der Auffassung nähern, dass die Klägerin zu 1. einer tatsächlichen Mietzinsforderung ausgesetzt gewesen sei.

25

In der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2022 hat das Gericht die Klägerin zu 1. angehört und die Zeugen B., U. und F. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2022 verwiesen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er eine Entscheidung zu dem Leistungsantrag aus November 2018 nicht finden könne.

26

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 6. Dezember 2022, zugestellt an die Klägerseite am 24. Januar 2023, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 15. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2019 für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 30. November 2018 verpflichtet, Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe und unter Berücksichtigung der Kosten für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu gewähren; im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

27

Zur Begründung hat es aufgeführt, dass gegen den Ablehnungsbescheid vom 15. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2019 die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft sei. Streitbefangen sei der Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2018. Grundsätzlich erstrecke sich bei einer vollständigen und unbefristeten Leistungsablehnung der streitige Leistungszeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, wenn nicht zuvor auf einen erneuten Leistungsantrag eine weitere Verwaltungsentscheidung getroffen werde. Vorliegend sei auf den Weiterbewilligungsantrag vom 24. Januar 2019 mit Versagungsbescheid vom 21. März 2019 eine Verwaltungsentscheidung getroffen worden, die den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019 umfasse. Da über den Weiterbewilligungsantrag vom 27. November 2018 kein Bescheid vorliege, bilde dieser Antrag keine Zäsur. Der Bescheid vom 15. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2019 sei teilweise rechtswidrig und verletze die Klägerinnen insoweit in ihren Rechten. Die Klägerinnen hätten für die Zeit vom 1. September 2018 bis zum 30. November 2018 einen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie seien in den Monaten September 2018 bis November 2018 hilfebedürftig gewesen. Das Gericht sei unter Würdigung der vorliegenden Unterlagen, der persönlichen Anhörung der Klägerin zu 1. und der Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugen F. und B. in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerinnen für die Zeit, in der sie bei den Eltern der Klägerin zu 1. gewohnt hätten, eine monatliche Miete in Höhe von 350 Euro zu zahlen gehabt hätten, und für die Zeit, in der sie bei der Zeugin F. gewohnt hätten, eine monatliche Miete in Höhe von 332,50 Euro. Das Gericht sei weiter unter Würdigung der vorliegenden Unterlagen, der persönlichen Anhörung der Klägerin zu 1. sowie der Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Zeugen U. zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zeuge ab Dezember 2018 monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 387 Euro für seine Tochter, die Klägerin zu 2. geleistet habe; in den Monaten September bis November 2018 habe der Zeuge U. lediglich einen Unterhalt in Höhe von 200 Euro monatlich gezahlt. Eine Bareinzahlung in Höhe von 1.400 Euro am 20. September 2018 sei nicht als Einkommen zu qualifizieren gewesen, da es sich um keinen wertmäßigen Zuwachs gehandelt habe, da nach den glaubhaften Angaben der Klägerin zu 1. und des Zeugen U. das Geld aus der Wohnungsauflösung der alten Wohnung der Klägerin in H. gestammt habe. Die Klägerinnen seien in den Monaten September 2018 bis November 2018 hilfebedürftig gewesen, nicht jedoch im Dezember 2018. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts zu den einzelnen Monaten wird verwiesen.

28

Weiter hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klagen hinsichtlich des Versagungsbescheids vom 21. März 2019 und des Überprüfungsbescheids vom 15. Juli 2019 mangels Vorverfahrens bereits unzulässig seien.

29

Mit Bescheid vom 17. Februar 2023 hat der Beklagte einen „Widerspruch vom 20. Oktober 2019“ gegen „den Bescheid vom 15. Juli 2019“ wegen „der Versagung eines Antrags auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende“ zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, dass die Voraussetzung des §§ 60, 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gegeben seien. Mit Bescheid vom 21. März 2019 seien den Klägerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 1. Januar 2019 gemäß § 66 SGB I ganz versagt worden.

30

Die Klägerinnen haben am 24. Februar 2023 gegen das Urteil des Sozialgerichts Berufung eingelegt.

31

Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass streitgegenständlich aufgrund des Schreibens der Klägerin zu 1. vom 6. Mai 2019 der gesamte Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 30. April 2019 sei. Rechtsfehlerhaft sei die Berücksichtigung der zur Berechnung der Hilfebedürftigkeit der Klägerinnen in den einzelnen Monaten in Absatz gebrachten Einnahmen erfolgt. Im September 2018 sei fehlerhaft ein Zufluss von Arbeitslosengeld I in Höhe von insgesamt 742 Euro in Ansatz gebracht worden, denn ein Betrag in Höhe von 322 Euro sei zwar im September 2018 zur Auszahlung gebracht worden, hätte aber den Leistungszeitraum August 2018 betroffen. Auch die Krankengeldzahlungen seien nicht nach dem Zuflusszeitpunkt zu berücksichtigen, sondern entsprechend dem jeweiligen konkreten Bezugszeitraum. Krankengeldzahlungen erfolgten in der Regel für einen Zeitraum von ca. zwei Wochen und damit häufig „quer“ zum Kalendermonat und so im Zuflusszeitpunkt in stark schwankender Höhe. Weiter sei eine am 16. November 2018 gutgeschriebene Nebenkostenerstattung in Höhe von 257,68 Euro fehlerhaft mit Verweis auf § 22 SGB II als Minderung der Wohnkosten für den Monat Dezember 2018 in Ansatz gebracht worden, da es sich bei diesem Betrag nicht um eine Zahlung aus einem laufenden Mietverhältnis handele, sondern diese aus einem früheren, bereits vor Beginn des Leistungsbezugs abgeschlossenen Mietverhältnis herrühre. Die Zahlung sei im Monat November 2018 als Einnahme zu berücksichtigen. Im Ergebnis deckten die den Klägerinnen zur Verfügung stehenden Einnahmen ihren Bedarf nicht. Neben den reinen Regelsatzleistungen und Kosten der Unterkunft seien auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe der Klägerin zu 2. bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen. Die Nachweise zur Höhe des Schulgeldes und der monatlichen Fahrtkosten ergäben sich aus den vorgelegten Kontoauszügen für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 30. April 2019. Das Essensgeld habe wöchentlich 9 Euro bzw. monatlich 36 Euro betragen, Nachweise hierzu ließen sich nicht mehr auffinden. Die Klägerinnen hätten bis Mitte 2018 in H. gewohnt und die Klägerin zu 2. die von dort aus recht günstig gelegene B1. in A. bereits seit 2017 und dann auch nach verschiedenen Umzügen bis zur Erlangung des ersten allgemeinen Schulabschlusses im Sommer 2022 weiter besucht. Die Schule sei damals für die durch die Trennung und Scheidung der Eltern belastete Klägerin zu 2. aufgrund des besonderen inklusiven Konzeptes gewählt worden. Ein Schulwechsel sei im fraglichen Zeitraum 2018/19 angesichts der Ungewissheit über den künftigen dauerhaften Wohnsitz nicht sinnvoll gewesen und hätte nur zu einer weiteren Belastung der schulischen Laufbahn der Klägerin zu 2. geführt.

32

Die Klägerinnen haben ursprünglich schriftlich beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen unter Aufhebung der Bescheide vom 15. November 2018 und 21. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2019 und des Überprüfungsbescheides vom 15. Juli 2019 Arbeitslosengeld II in im Einzelnen zu berechnender Höhe für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 30. April 2019 zu gewähren.

33

In der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2025 hat der Beklagte den Versagungsbescheid vom 21. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2023 aufgehoben und zugesagt, über die Monate Januar bis April 2019 in der Sache zu entscheiden.

34

Die Klägerinnen beantragen nun,

35

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen unter Aufhebung des Bescheids vom 15. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2019 Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2018 zu gewähren.

36

Der Beklagte beantragt,

37

die Berufung zurückzuweisen.

38

Der Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 SGB II nicht vor, da es sich bei der B1. nicht um die nächstgelegene Schule handele.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte beider Instanzen und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

40

Die statthafte (vgl. §§ 143,144 SGG) und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.

41

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Ablehnungsbescheid vom 15. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2019. Ursprünglich hatte sich die Berufung auch gegen den Versagungsbescheid vom 21. März 2019 und den Überprüfungsbescheid vom 15. Juli 2019 gerichtet, dieses Begehren wird nach der Aufhebung des Bescheids vom 21. März 2019 durch den Beklagten von den Klägerinnen nicht weiter verfolgt.

42

Die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 15. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2019 ist zulässig. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 56 SGG), zulässigerweise gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. zur kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage BSG, Urteil vom 30.1.2019 – B 14 AS 24/18 R). Die Klage ist auch fristgemäß erhoben worden. Die Klägerin zu 1. hat sich am 9. Mai 2019 beim Beklagten gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. April 2019 gewandt. Das Schreiben der damals noch nicht rechtskundig vertretenen Klägerin zu 1. war als Klage der beiden Klägerinnen auszulegen. Gemäß § 91 Abs. 1 SGG gilt die Frist für die Erhebung der Klage auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei u.a. einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger eingegangen ist. Der Widerspruchsbescheid vom 8. April 2019 war laut Absendervermerk am selben Tag versandt worden, sodass er am 11. April 2019 als bekannt gegeben galt (vgl. § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X i.d.F. vom 18.7.2016) und die Klagefrist damit am 13. Mai 2019, einem Montag, ablief (vgl. § 26 Abs. 3 SGB X). Die Erhebung der Klage beim Beklagen am 9. Mai 2019 erfolgte fristgemäß. Das Vorverfahren (§ 78 Absatz 1 Satz 1 SGG) ist mit der Einlegung des Widerspruchs vom 27. November 2018 und dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2019 durchgeführt worden.

43

Streitbefangener Zeitraum der Klage gegen den Ablehnungsbescheid ist der Zeitraum vom 1. September 2018 (vgl. § 37 Abs. 2 S. 2 SGB II bei einer Antragstellung beim Beklagten am 28.9.2018) bis zum 31. Dezember 2018. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erstreckt sich bei einer vollständigen und unbefristeten Leistungsablehnung der streitige Leistungszeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, wenn nicht zuvor auf einen erneuten Leistungsantrag eine weitere Verwaltungsentscheidung getroffen wird (BSG, Urteil vom 24.5.2017 – B 14 AS 16/16 R, Rn. 13 m.w.N.; so auch Christian Haupt in: Fichte/Jüttner, SGG, 3.  Aufl., § 93, Der Streitgegenstand im SGG, Rn. 6). Der Weiterbewilligungsantrag der Klägerinnen vom 27. November 2018 wurde vom Beklagten nicht beschieden, sodass keine Verwaltungsentscheidung vorliegt. Erst der Weiterbewilligungsantrag vom 24. Januar 2019, aufgrund dessen mit Bescheid vom 21. März 2019 Leistungen ab dem 1. Januar 2019 versagt worden waren, führte aufgrund der getroffenen Verwaltungsentscheidung zu einer Zäsur ab 1. Januar 2019.

44

Die Klage ist auch begründet, jedoch nur in dem bereits im erstinstanzlichen Urteil vom 6. Dezember 2022 tenorierten Umfang.

45

Der Bescheid vom 15. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2019 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen insoweit in ihren Rechten. Die Klägerinnen haben für die Monate September bis November 2018 einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe. Für den Monat Dezember 2018 liegen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. Die Anspruchsgrundlage findet sich in §§ 7 ff. i.V.m. § 19 SGB II. Die Hilfebedürftigkeit gemäß § 9 SGB II ist nur in den Monaten September bis November 2018 zu bejahen, da für den Monat Dezember 2018 bedarfsdeckendes Einkommen der Klägerinnen vorliegt; im Übrigen liegen die Voraussetzungen vor.

46

Als Bedarfe zu berücksichtigen sind der Regelbedarf der Klägerinnen (416 Euro monatlich für die Klägerin zu 1., 296 Euro monatlich für die Klägerin zu 2.) sowie ein Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in Höhe von 49,92 Euro. Weiter sind Kosten der Unterkunft und Heizung für die Klägerinnen in der vom Sozialgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2022 festgestellten Höhe zu berücksichtigen.

47

Das Sozialgericht hat auch zutreffend die Betriebskostenerstattung für das Jahr 2017 in Höhe von 257,68 Euro, die im November 2018 an die Klägerin zu 1. ausgezahlt worden ist, im Dezember 2018 mindernd bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Gemäß § 22 Abs. 3 1. Hs. SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Bedarfen der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist es nicht entscheidend, dass es sich bei dem Betrag nicht um eine Zahlung aus dem laufenden Mietverhältnis handelte, sondern diese aus einem früheren, bereits vor Beginn des Leistungsbezugs abgeschlossenen Mietverhältnis herrührte. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts steht eine entsprechende Berücksichtigung als bedarfsmindernd nicht der Umstand entgegen, dass die Erstattung aus einer Zeit resultiert, in der keine Leistungen nach dem SGB II bezogen wurden; es ist nicht entscheidend, wie das Einkommen erwirtschaftet wurde und zu welcher Zeit die Kosten angefallen sind, sondern allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung (BSG, Urteil vom 24.6.2020 – B 4 AS 7/20 R, Rn. 31, 36). Die Betriebskostenerstattung ist vorliegend dem Bedarf der Klägerinnen für Unterkunft und Heizung zuzuordnen und deshalb entsprechend § 22 Abs. 3 SGB II mindernd im Folgemonat Dezember 2018 zu berücksichtigen.

48

Insgesamt ergeben sich im streitbefangenen Zeitraum folgende Bedarfe der Klägerinnen in Euro:

49
        

Sept. 

Okt.   

Nov.   

Dez.   

Regelbedarfe

416
296

416
296

416
296

416
296

Mehrbedarf

49,92 

49,92 

49,92 

49,92 

KdU     

350     

334,50

332,50

83,52
(341,20-257,68)

        

1.111,92

1.096,42

1.094,42

845,44

50

Als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sind für die Klägerin zu 2. das Kindergeld in Höhe von 194 Euro monatlich sowie monatlicher Kindesunterhalt des Zeugen U. in der vom Sozialgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2022 festgestellten Höhe. Für die Klägerin zu 1. sind eine Steuererstattung im November 2018 (vgl. zur Steuererstattung als Einkommen BSG, Urteil vom 30.9.2008 – B 4 AS 29/07 R) und die monatlichen Zahlungen von ALG I bzw. Krankengeld zu berücksichtigen. Zutreffend hat das Sozialgericht die Zahlungen jeweils im Monat des Zuflusses berücksichtigt, dies ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 2 SGB II, nach der Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist bei Arbeitslosengeld I bzw. Krankengeld keine Ausnahme vom Zuflussprinzip des SGB II zu machen, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch die verspätete Zahlung einer Sozialleistung nicht dazu führt, eine solche Ausnahme anzunehmen (BSG, Urteil vom 13.5.2009 – B 4 AS 29/08 R; Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 70/07 R). Entscheidend ist letztendlich, wann das Einkommen zur Bedarfsdeckung faktisch zur Verfügung steht.

51

Insgesamt ergibt sich im streitbefangenen Zeitraum abzüglich der Versicherungspauschale gemäß § 13 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-Verordnung (i.d.F. vom 26.6.2016) folgendes zu berücksichtigendes Einkommen in Euro:

52
        

Sept. 

Okt.   

Nov.   

Dez.   

ALG I 

322
420

322     

                 

Krankengeld

                 

28
154 

392     

Kindergeld

194     

194     

194     

194     

Kindesunterhalt

200     

200     

200     

387     

Steuererstattung

                 

321,21

        

Einkommen

1.136 

716     

897,21

973     

Einkommen abzgl. Versicherungspauschale gemäß ALG II-VO

1.106 

686     

867,21

943     

53

Weitergehende Ansprüche der Klägerin zu 2. auf Bildungs- und Teilhabeleistungen bzw. Mehrbedarf bezüglich des Schulgeldes in Höhe von 5 Euro monatlich für den Besuch der B1., Kosten des öffentlichen Personennahverkehrs für die Schülerbeförderung und Essensgeld stehen nicht zur Überzeugung des Senats fest.

54

Bezüglich des Essensgeldes fehlt es bereits an einem Nachweis der Ausgaben, da sich diese nicht aus den Kontoauszügen ergeben und die Klägerseite trotz Aufforderung auch keine Belege für den streitbefangenen Zeitraum vorlegen konnte.

55

Ein Anspruch auf Kosten der Schülerbeförderung kann sich grundsätzlich aus § 19 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 4 SGB II ergeben, die Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Nach dieser Regelung werden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Ausgehend von der Wohnung der Klägerinnen am ... war die B1., eine Grund- und Stadtteilschule mit gymnasialer Oberstufe in privater Trägerschaft, nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs für die Klägerin zu 2., die die Unterstufe (Jahrgang 7) besuchte. Näher gelegen war z.B. die Ida Ehre Schule, eine Stadtteilschule mit gymnasialer Oberstufe, in .... Eine weiter entfernte Schule ist dann als nächstgelegene Schule im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II anzusehen, wenn es der Schülerin oder dem Schüler unzumutbar ist, die nächstgelegene Schule zu besuchen (Leopold/Buchwald in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 28 (Stand: 28.10.2025), Rn. 132; vgl. auch SG Augsburg, Urteil vom 10.11.2011 – S 15 AS 749/11). Eine solche Unzumutbarkeit ist für den Senat nicht ersichtlich. Zwar trägt die Klägerseite vor, dass die Schule für die durch Trennung und Scheidung belastete Klägerin zu 2. aufgrund des besonderen inklusiven Konzepts gewählt worden sei und ein Schulwechsel nicht sinnvoll gewesen sei, da der künftige dauerhafte Wohnsitz im streitgegenständlichen Zeitraum unsicher gewesen sei. Es fehlt jedoch bereits an einer näheren Darlegung der behaupteten besonderen pädagogischen Bedarfe der Klägerin zu 2., die pauschalen Angaben ermöglichen eine Prüfung nicht. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, warum ein inklusives Konzept nicht auch bei einer näher gelegenen Schule vorgelegen hätte. Gegen eine Unzumutbarkeit spricht auch, dass der Umzug der Klägerinnen in die Wohnung am ... im Juni 2018 erfolgt war und somit ein Schulwechsel zu Beginn des neuen Schuljahres 2018/2019 im August 2018 möglich gewesen wäre. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Fahrtdauer - nach Vortrag der Klägerinnen betrug der Schulweg für die Klägerin zu 2. eine Stunde pro Weg - eine erhebliche zusätzliche Belastung dargestellt haben dürfte, die bei einer näher gelegenen Schule weggefallen wäre.

56

Bezüglich des Schulgeldes in Höhe von 5 Euro monatlich ist bereits fraglich, ob das SGB II eine Anspruchsgrundlage vorsieht. Es wird vertreten, dass die Bedarfe in § 28 Abs. 2-7 SGB II abschließend geregelt worden sind und eine Anerkennung weiterer Bedarfe für Bildung und Teilhabe damit grundsätzlich ausgeschlossen ist (Leopold/Buchwald in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 28 (Stand: 28.10.2025), Rn. 56 m.w.N., Rn. 56). Letztendlich kann dies aber offenbleiben, da auch die Voraussetzungen eines Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 6 SGB II nicht vorliegen. Hier bedarf es eines im Einzelfall unabweisbaren, besonderen Bedarfs. Der Bedarf bezüglich des Schulgeldes ist bereits nicht unabweisbar da, wie oben dargelegt, nicht ersichtlich ist, weshalb die Klägerin nicht an eine näher gelegene staatliche Schule wechseln konnte.

57

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerinnen durch die Aufhebung des Bescheids vom 21. März 2019 auch im Berufungsverfahren in der Sache teilweise Erfolg hatte.

58

Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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