Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 88/24
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Gewährung von Kosten für eine Erstausstattung der von ihr bewohnten Mietwohnung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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Die Klägerin bezog am 1. Oktober 2016 ihre Mietwohnung in der xxxxx. Am 14. März 2019 beantragte die sie eine Erstausstattung für Ihre Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 19. März 2019 abgelehnt. Die Klägerin wohne schon seit Jahren in ihrer Wohnung, es handele sich daher offenbar um eine Ersatzbeschaffung, die von der Klägerin aus dem Regelsatz anzusparen sei.
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Mit Schreiben vom 25 März 2019 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 19. März 2019. Für den Einzug in die Wohnung habe sie sich neben Geld auch Haushaltssachen geliehen. Beides müsse sie zurückgeben. Die notwendigsten Sachen, die ihr derzeit im Haushalt fehlen würden, seien folgende Gegenstände: Mikrowelle, Toaster, Kaffeemaschine, Kochtöpfe, Wärmepumpentrockner, Badregal, Radio, Esstisch und -stühle, Gardinen, Vorhänge für das Wohnzimmer und für ein Schlafzimmer, fünf Deckenleuchten und zwei Leselampen und die komplette Wohnzimmereinrichtung bestehend aus Sofa, Bücherregal und Vitrine.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2019 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, dass es dem Antragsgegner nicht möglich gewesen sei, durch einen Hausbesuch den Bedarf zu ermitteln. Auf ein Schreiben vom 23. April 2019, mit welchem die Klägerin um telefonische Meldung zwecks Durchführung eines Hausbesuchs gebeten worden sei, sei keine Rückmeldung erfolgt. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, sich für den Einzug in die von ihr bewohnte Wohnung Geld geliehen zu haben, dass sie zurückzahlen müsse, könne dies nicht maßgeblich sein. Die Antragstellerin habe ausweislich der von ihr vorgelegten Kontoauszüge die Gelder bereits vor Antragstellung im Jahre 2017 an die Darlehensgeber zurücküberwiesen.
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Mit Schriftsatz vom 16. September 2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung bezog sie sich auf ihren bisherigen Vortrag und legte mehrere Schreiben von Personen vor, die ihr Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände geliehen haben wollen. In einem Schreiben von Herrn T., welches auf den 2. April 2019 datiert ist, gab dieser an, dass sich folgende Gegenstände aus seinem Eigentum als Dauerleihgabe im Besitz der Klägerin befänden: ein Esstisch und sechs Stühle, eine P.-Kaffeemaschine, Kochtöpfe, etwas Geschirr, zwei Messer, eine Salatschleuder, einige Werkzeuge und drei Wohndecken. Frau B. bestätigt in einem Schreiben vom 31. März 2019, der Klägerin im Februar 2017 eine Couch für ca. zwei Jahre ausgeliehen zu haben. Herr R. gab in einem Schreiben vom 2. April 2019 an, der Klägerin, die seine Tante sei, nach Renovierung ihrer Wohnung eine TV-Bank ausgeliehen zu haben. Er benötige die TV-Bank selbst und werde sich sehr freuen, wenn die Klägerin am Ende des Jahres 2019 die Bank zurückgebe.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 2. Februar 2024 hat das Sozialgericht die Klägerin gemäß § 106a SGG eine Frist zur Beantwortung mehrere Fragen gesetzt, und die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Auf das Schreiben wird verwiesen.
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Mit Gerichtsbescheid vom 1. März 2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid vom 19. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2019 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie habe gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf die begehrte Kostenübernahme.
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Rechtsgrundlage des Anspruchs sei § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB II. Danach würden Leistungen für Bedarfe für Wohnungserstausstattung gesondert erbracht. Der Bedarf für eine Wohnungserstausstattung sei bedarfsbezogen zu ermitteln, also zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung ein entsprechender Bedarf vorgelegen habe und noch nicht gedeckt gewesen sei. Die Klägerin habe nicht dargelegt, welcher tatsächlicher Bedarf zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen habe. Sie habe, innerhalb der vom Gericht nach § 106a Abs. 2 SGG unter Belehrung über die Folgen der Versäumung gesetzten Frist, die gestellten Fragen lediglich pauschal und nicht vollständig beantwortet. Insbesondere fehle es an einer Beschreibung der Wohnverhältnisse der Klägerin sowie an Angaben, wann sie die nach ihren Angaben lediglich ausgeliehenen Gegenstände erhalten habe. So seien, nachdem die Klägerin bereits keinen Termin mit dem Beklagten zur Wohnungsbegehung vereinbart habe, für das Gericht die tatsächlichen Verhältnisse in hohem Maße unklar geblieben. Eine weitere Amtsaufklärung, wie beispielsweise eine Zeugenbefragung der Entleiher, sei danach entbehrlich.
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Am 22. März 2024 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für menschenverachtend und willkürlich.
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Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich der Antrag,
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unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 1. März 2024; des Bescheides der Beklagten vom 19. März 2019 sowie des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2019 den Beklagten zu verpflichten, Kosten für eine Erstausstattung der Wohnung nach dem SGB II zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt
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Die Berufung zurückzuweisen.
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Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. Juni 2024 auf den Berichterstatter übertragen zur Entscheidung gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern.
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Die Klägerin ist zum Termin der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2026 nicht erschienen. Auf das Protokoll wird verwiesen. Hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Prozessakte und die Sachakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Gericht konnte aufgrund Übertragung des Verfahrens nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden.
II.
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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Klägerin ordnungsgemäß mit Hinweis nach § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geladen waren.
III.
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Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Übernahme der Erstausstattung ihrer Wohnung nach den SGB II. Ein entsprechender Bedarf kann nicht festgestellt werden; weder hat die Klägerin einen Hausbesuch ermöglicht noch die Fragen des Sozialgerichts hinreichend beantwortet. Soweit sie leihweise finanzielle Unterstützung durch Dritte behauptet hat, ist diese vor Antragstellung bereits zurückgezahlt worden; soweit sie die Leihe von Gegenständen behauptet hat, handelt es sich entweder um Dauerleihgaben, die keinen weiteren Bedarf auslösen, oder ist die Rückgabepflicht nicht dargelegt worden. Der Senat verweist insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Begründung des Urteils des Sozialgerichts, der er folgt.
IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
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Referenzen
- S 24 AS 3176/19 1x (nicht zugeordnet)