Beschluss vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (8. Senat) - L 8 B 7/07
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
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Die Beschwerdeführerin (Bf) begehrt die Gewährung höherer Leistungen nach den Vorschriften des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II); hierbei ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob eine private Nutzung eines zum Betriebsvermögen der Bf gehörenden Pkw's als berücksichtigungsfähiges Einkommen durch die Bg anzurechnen ist.
- 2
Die 1967 geborene Bf ist alleinerziehende Mutter und betreibt selbstständig einen Gewerbebetrieb (Schuhhandel). Sie bezieht von der Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen nach den Vorschriften des SGB II. Im Rahmen ihres im Oktober 2006 bei der Bg gestelltes Antrages auf Fortzahlung der Leistungen reichte die Bf auf Anforderung der Bg die betriebswirtschaftliche Auswertung ihres Schuhhandels für das I. und II. Quartal 2006 ein. Ausweislich der Auswertung vom 08. August 2006 erzielte die Bf bis zum 30. Juni 2006 einen Gewinn (unter Berücksichtigung von "Erlösen" bzw. "Kosten") von 3.278,00 €. Als "Erlöse" wurde hierin neben Umsatzerlösen unter anderem ein "Eigenverbrauch/Sachbezug" mit einem Betrag von 1.208,00 € für sechs Monate (monatlich 201,00 €) ausgewiesen (= 1 % des inländischen Kfz-Listenpreises gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Einkommenssteuergesetz - EStG). Nach Angaben der Bf erfolgt die private Nutzung des zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz zu einem Anteil von ca. 35 %.
- 3
Mit vorläufigem Bescheid (§ 40 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) vom 01. November 2006 gewährte die Bg unter anderem für die Zeit vom 01. November bis 31. Dezember 2006 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 369,25 € monatlich. Dabei berücksichtigte sie ein laufenden Einkommen aus "Selbstständigkeit" in Höhe von 522,07 € (3.278,00 € ÷ 6 = 546,33 € - 24,26 € [Berücksichtigung eines Zuschusses für die Rentenversicherung]). Von diesem Einkommen setze sie pauschale Versicherungsbeiträge in Höhe von 30,00 sowie ein Freibetrag gemäß §§ 11 und 30 SGB II in Höhe von 154,41 € ab, was zu einem zu berücksichtigenden Gesamteinkommen im Hinblick auf die selbstständige Tätigkeit der Bf in Höhe von 337,66 € führte. In dem Bescheid wurde auf die Vorläufigkeit der Bewilligung hingewiesen, da die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens noch nicht feststehe.
- 4
Hiergegen legte die Bf Widerspruch ein und stellte unter dem 17. November 2006 bei dem Sozialgericht (SG) Schwerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes seien von der Bg ohne Berücksichtigung des in der betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) enthaltenen "Eigenverbrauch/Sachbezug" in Höhe von 201,00 € zu gewähren. Zwar seien nach den Vorschriften des SGB II auch geldwerte Vorteile grundsätzlich erst einmal Einkommen. Es sei jedoch für die Bewertung dieses "Geldwertvorteiles" sachgerecht, grundsätzlich auf den dadurch abgedeckten, im Regelsatz enthaltenen Mobilitätsbedarf, abzustellen, wie dies nach der Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erfolgt sei. Übertragen auf die Leistungen zur Grundsicherung sei dieser "Geldwertvorteil" mit einem Betrag von 6 % der nach § 20 SGB II maßgeblichen Regelleistung zu bewerten. Unter Hinweis auf die Arbeitsanweisung der Bg im Hinblick auf die Bewertung, die bei Arbeitnehmern vorgenommen würden, denen ein Kfz vom Arbeitgeber zur (privaten) Nutzung zu Verfügung gestellt werde, müsste auch von der Berücksichtigung ganz abgesehen werden können. Darüber hinaus sei fraglich, inwieweit eine "positive" BWA für ein halbes Jahr Berechnungsgrundlage sein könne, da ihr auch nunmehr eine BWA für das III. Quartal 2006 vorliege (vom 03. November 2006), wonach dort sich der Gewinn bis zum 30. September 2006 auf 2.316,00 € (Verlust im III. Quartal in Höhe von 962,00 €) reduziert habe.
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Die Bg hat im Wesentlichen vorgetragen, dass der Bescheid vom 01. November 2006 gerade unter den Vorbehalt der Vorläufigkeit gestellt worden sei, da das endgültig zu berücksichtigende Einkommen noch nicht habe festgestellt werden können. Die Berechnung sei im Übrigen zutreffend.
- 6
Durch Beschluss vom 15. Dezember 2006 hat das SG Schwerin den von der Bf gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es unter anderem ausgeführt: Die Bf habe ausgehend von der begehrten Regelungsanordnung nach § 86 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Bf seien laufende Leistungen zur Sicherung ihres Lebenunterhaltes nicht unter Aussparung des in der BWA enthaltenen Eigenverbrauchs (Kfz in Höhe von monatlich 201,00 €) zu bewilligen. Gemäß § 11 Abs. 1 SGB II seien als Einkommen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert - mit vorher bezeichneten Ausnahmen - zu berücksichtigen. Welche Einnahmen zum Einkommen der Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Arbeit gehörten, bestimme sich nach § 2a der Arbeitslosengeld-II/Sozialgeld-Verordnung (Alg-II-V) und § 15 Abs. 1 SGB IV. Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften habe die Bg bei der Leistungsberechnung zutreffend den vom Steuerberater der Bf ermittelten Gewinn zugrundegelegt; hierbei sei als Erlös auch ein Geldwert in Höhe von 1 % des inländischen Kfz-Listenpreises des von ihr genutzten Fahrzeuges in Ansatz zu bringen. Eine andere Berechnungsweise des geldwerten Vorteiles für die Nutzung des Pkw's, etwa in Anlehnung an die Rechtsprechung zum BSHG, komme nicht in Betracht. Darüber hinaus bezögen sich die von der Bf zitierten Entscheidungen bzw. Arbeitshinweise nicht auf Hilfebedürftige, die auch Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit - wie hier die Bf - hätten. Zudem werde ihr Fahrzeug betriebswirtschaftlich auch auf der "Kostenseite" berücksichtigt. Im Übrigen stehe die Berechnung der Bg im Einklang mit der Vorschrift des § 2a Abs. 2 Alg-II-VO. Eine vorläufige Neuberechnung bzw. gegebenenfalls Anpassung der bislang gewährten Leistungen werde die Bg - ungeachtet der Vorlage eines Steuerbescheides - spätestens nach Ermittlung des Jahresgewinnes der Bf für das Jahr 2006 durch den Steuerberater vorzunehmen haben.
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Gegen den ihr am 28. Dezember 2006 zugestellten Beschluss richtet die sich am 06. Januar 2007 eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat. Die von der Bg berücksichtigen 201,00 ständen ihr zur Deckung ihres Lebensunterhaltes nicht zur Verfügung. Die Alg-II-VO bewirke, dass es beim staatlich garantierten Existenzminimum nicht verbleibe, sondern eine faktische Kürzung des Regelsatzes bewirke. Eine Vermietung des Firmenwagens ließe sich praktisch nicht umsetzen; sie habe letztlich keine Möglichkeiten diesen geldwerten Vorteil zu Geld zu machen und zu ihrem Lebensunterhalt einzusetzen. Eine über die Anrechnung des geldwerten Vorteiles aus der Pkw-Nutzung in Höhe der Summe der dafür vorgesehenen Position (6 % von der Regelleistung) greife massiv und zweckentfremdet in andere Positionen des Regelsatzes nach § 20 SGB II ein. Der Pkw befinde sich seit 2000 im Betriebsvermögen und werde mit der sogenannten "1%-Regelung" geführt, sie könne nicht je nach Erfordernis der jeweiligen Verordnungslage im Grundsicherungsbereich unternehmerische Entscheidung möglicherweise mehrfach ändern. Eine Entnahme des Pkw in ihr Privatvermögen und Abrechnung der Dienstfahrten über ein Fahrtenbuch sei ihr ebenfalls nicht möglich, da der buchhalterische "Ertrag" von ca. 7.000,00 € ebenfalls gewinnerhöhend wirke und zum gleichen Ergebnis der Anrechnung und damit Leistungskürzung führe. Auch hier sei das "Einkommen" in Geld gar nicht vorhanden, da es sich um einen reinen Buchwert handeln würde. Deshalb bliebe letztlich nur die Schließung der Firma, jedoch würde auch bei einer Schließung der Pkw entsprechend ebenfalls so behandelt. Durch die Verfahrensweise der Bg werde ihr verbriefter Rechtsanspruch (Hilfebedürftigkeit) faktisch vernichtet. Ein Arbeitnehmer würde zum Vorteil anders "berechnet" werden, als sie, die Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit erziele. Es sei zweifelhaft, dass sich um "bereite Mittel" handele, da z. B. im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändetes Arbeitseinkommen nicht zur Verfügung stehe. So könne auch etwa eine Einkommensanrechnung und ermächtigungskonforme Auslegung der Alg-II-V nicht über den Betrag hinausgehen, der in der Regelleistung z. B. für Verpflegung angesetzt sei (Hinweis auf einen Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29. Januar 2007 - L 13 AS 14/06 ER). Im Übrigen seien die in der BWA aufgeführten Kosten nicht in ihrer Gesamtheit dem "1 % geldwerten Vorteil" gegenüber zu stellen. Die steuerrechtlichen "1 %" wirkten nur ausgleichend für den privaten Nutzungsanteil, nicht für die gesamten monatlichen Kosten des Pkw von ca. 75,92 €, sondern nur für den privaten Anteil daraus, der in etwa 26,00 € ausmache. Die Differenz seien eindeutig Betriebs-kosten und hätten mit dem Streitgegenstand nichts zu tun. Schließ-lich sei es gerade in Anbetracht der Vorläufigkeit der Bescheide, insbesondere mit einer Dauer von über zwei Jahren bis zur endgültigen Berechnung nach Vorlage des fiskalischen Einkommens-steuerbescheides, notwendig weitere BWA mit einzubeziehen, wie es auch das SG angedeutet habe. Im Januar 2007 sei eine Neuberechnung nach der BWA für Dezember 2006 vorgenommen worden, allerdings hätte diese nunmehr auch bei Leistung für November/Dezember berücksichtigt werden müssen.
- 8
Die Bf beantragt sinngemäß,
- 9
den Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 15. Dezember 2006 aufzuheben sowie die Bg zu verpflichten, ihr vorläufig laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Berücksichtigung des für die private Nutzung des Kraftfahrzeuges angesetzten Wertes in Höhe von monatlich 201,00 € zu gewähren.
- 10
Die Bg beantragt sinngemäß,
- 11
die Beschwerde zurückzuweisen.
- 12
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Im Übrigen sei sie bereit, die BWA der Bf von Dezember 2006 auch für den Zeitraum November/Dezember 2006 in eine vorläufige Bewilligung einfließen zu lassen. Letztlich ergebe ein einheitlich einzu-setzender Gewinn in Höhe von 184,08 € für das Jahr 2006, welcher nach "Bereinigung" ein anzurechnendes monatliches Einkommen in Höhe von 17,44 € ergebe. Der Eigenverbrauch in Höhe von 201,00 sei allerdings zu berücksichtigen.
- 13
Eine Kopie der BWA vom 09. Januar 2007 ist von der Bg zu den Akten gereicht worden.
- 14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (Az.: L 8 B 7/07 sowie S 4 ER 166/06 AS) und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bg Bezug genommen, deren Inhalt im Übrigen Gegenstand dieser Entscheidung war.
II.
- 15
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
- 16
Zu Recht hat das SG Schwerin in dem angefochtenen Beschluss entschieden, dass ein Anordnungsanspruch im Rahmen der hier begehrten Regelungsanordnung nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG nicht gegeben ist. Zu Recht hat die Bg der Bf Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung des in der BWA enthaltenen Eigenverbrauches dem Betriebsvermögen zuzuordnen Kfz von monatlich 201,00 € (vorläufig) bewilligt.
- 17
Gemäß § 11 SGB II sind zu berücksichtigende Einkommen grundsätzlich Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch und bestimmten Renten und Beihilfen. Bei der privaten Nutzung des Pkw handelt es sich um eine Einnahme in Geldeswert, da es sich um einen geldwerten Vorteil handelt, den die Bf durch die private Nutzung erlangt. Dieser "Geldeswert" kommt der Bf auch unmittelbar durch die Nutzung zugute.
- 18
Dass es sich um Einnahmen gemäß § 11 Abs. 1 SGB II handelt, wird auch durch die Vorschriften der Alg-II/Sozialgeld-VO in der hier maßgeblichen Fassung der ersten Verordnung zur Änderung der oben genannten Verordnung vom 22. August 2005 (BGBl. I Seite 2499) deutlich, welche die Vorschrift des § 11 SGB II ergänzt bzw. näher konkretisiert.
- 19
Hiernach ist gemäß § 2a - mit Wirkung vom 01. Oktober 2005 - bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft vom Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 des Vierten Sozialgesetzbuches auszugehen. Welche Einnahmen zu einem solchen Einkommen gehören, bestimmt sich nach §§ 13 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 und 18 Abs. 1 des EStG; (nur) der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus bleibt unberücksichtigt (vgl. § 2a Abs. 1 Satz 1 und 2). Die Regelung des § 15 Abs. 1 SGB IV bestimmt, das "Arbeitseinkommen" der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn einer selbstständigen Tätigkeit ist; Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommenssteuerrecht zu bewerten ist.
- 20
Bei den Einkünften der Bf handelt es sich um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG; die Bf ist offensichtlich nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, Bücher zu führen und daher ist als Gewinn nach dem Einkommenssteuerrecht der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (vgl. § 4 Abs. 3 EStG). Einkünfte sind nach dem Steuerrecht (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) unter anderem bei einem Gewerbetrieb der Gewinn nach §§ 4 bis 7k EStG. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG handelt es sich bei der privaten Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, wie dies bei der Bf der Fall ist, letztlich um eine Entnahme des Steuerpflichtigen aus dem Betriebsvermögen und ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Dementsprechend weisen die auch zunächst von der Bf eingereichten BWA des Steuerberaters auch diesen Wert als "Erlös" aus.
- 21
Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an, dass eine andere "Berechnungsweise" dieses geldwerten Vorteiles bzw. Nichtberücksichtigung der privaten Nutzung des Pkw als Einnahme in diesem Fall gegenwärtig nicht gegeben ist.
- 22
Mit Einführung des § 2a Alg-II-VO ist bestimmt, dass bei der Berechnung des Einkommens - hier bei der Bf aus einem Gewerbebetrieb - von dem Gewinn nach "Einkommenssteuerrecht" auszugehen ist. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senates schon aus der Vorschrift des § 2a Abs. 4 Alg-II-VO. Hiernach ist, soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II vorläufig entschieden wurde, bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen der vom Finanzamt für das Berechnungsjahr festgestellte Gewinn zu berücksichtigen. Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Alg-II-VO ist das Einkommen für das Kalenderjahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr).
- 23
Hiernach ist also die Bg an die - hier noch nicht vorliegende - Entscheidung des Finanzamtes im Hinblick auf die endgültige Entscheidung, ob Einkommen und in welcher Höhe bei der Bf zu berücksichtigen ist, gebunden. Auf Grund dieser bestehenden "Bindungswirkung" kommt die letztlich von der Bf begehrte "Aussparung" dieses nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigenden Erlöses bzw. eine andere Bewertung nicht in Betracht. Dies würde eine nicht gewollte und auch aus Vereinfachungsgründen letztlich kaum zu realisierende andere Bewertung - außerhalb der einkommenssteuerrechtlichen oben aufgezeigten Vorschriften - im Rahmen der hier erfolgten Bewilligung bedeuten. Letztlich lässt sich erst nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2006 feststellen, ob z. B. überhaupt ein Gewinn erzielt worden ist bzw. wie "hoch" dieser und damit letztlich das Einkommen der Bf im Jahre 2006 war bzw. ist.
- 24
Das Einkommen kann auch im Rahmen der hier streitigen vorläufigen Bewilligung nicht anders als bei der nachfolgenden Entscheidung im Rahmen einer endgültigen Entscheidung über die Höhe des anzurechnenden Einkommens bewertet werden.
- 25
Im Übrigen verkennt die Bf, dass mit der hier vom Senat angenommenen "Bindung" an die steuerrechtlichen Vorschriften bzw. letztlich an Entscheidungen des Finanzamtes nicht nur eine "Verwaltungsvereinfachung" verbunden ist, sondern dass die Berechnungsweise auch "Vorteile" bieten dürfte (vgl. Beschluss des LSG Brandenburg-Berlin, vom 24. April 2007, L 26 B 422/07; Knoblauch/Hübner, "Hartz IV ein Vermögensbildungsprogramm für selbstständig Tätige?", in Nachrichten des Deutschen Vereins 2006, 375 ff.). Ob es letztlich sinnvoll ist, im Bereich des SGB II den steuerrechtlich definierten Gewinn bei selbstständig Tätigen als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu bestimmen, hat der Senat hingegen nicht im Rahmen dieser Entscheidung zu beurteilen, zumal andererseits bestimmte steuerliche Vergünstigungen zweifelslos der Vermögensbildung dienen. Daher vermögen auch die von der Bf genannten Beispiele bzw. die von ihr befürwortete andere "Bewertung" (z. B. unter Annahme des im Regelsatz enthaltenen Anteiles für "Mobilität" in Höhe von 6 %) kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen, zumal die eingangs genannten Vorschriften auf die von ihr geschilderten "Fallkonstellationen" (z. B. Arbeitnehmereigenschaft, Berücksichtigung von "erspartem" Verpflegungsaufwand etc.) keine Anwendung finden.
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Darüber hinaus hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass die BWA für Dezember 2006, die insofern die "fortlaufende" Auswertung des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses des Gesamtjahres 2006 enthält, auch bei der hier gegebenen "vorläufigen" Bewilligung zu berücksichtigen ist.
- 27
Zwar kann nach Auffassung des Senates nicht bei jeder neu eingereichten betriebswirtschaftlichen Auswertung im Hinblick auf die "Einkommensschwankung" eine (vorläufige) Neuberechnung bzw. Anpassung verlangt werden, wohl aber nach Abschluss eines Geschäftsjahres.
- 28
Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 ist grundsätzlich das Einkommen für das Kalenderjahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt. Gemäß Satz 2 der genannten Vorschrift ist für jeden Bedarfszeitraum 1/12 des Einkommens im Berechnungsjahr als Einkommen zu berücksichtigen. Ist Arbeitseinkommen nur während eines Teil des Jahres vorhanden, so ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen; für ihn gilt als monatlichen Einkommen derjenige Teil des Arbeitseinkommens, der der Anzahl der in den genannten Zeiträumen fallenden Monate entspricht (Satz 3 a.a.O.).
- 29
Zutreffend hat die Bg - wie auch das SG Schwerin insoweit zu Recht ausgeführt hat - mit dem angefochtenen Bescheid diese Berechnungsweise berücksichtigt, indem sie auf Grundlage der ihr vorliegenden BWA für das erste Halbjahr das Einkommen durch sechs Monate geteilt hat. Nunmehr liegt aber - auf Grund der auf Anforderung des Senates die von der Bg eingereichte BWA - eine Berechnung für das gesamte Jahr 2006 vor. Mithin kann das Einkommen für das Kalenderjahr 2006, in dem der hier streitige Bedarfszeitraum (ab November 2006) liegt, bei der vorläufigen Bewilligung berücksichtigt werden. Insofern hält es der Senat - was die Bg nunmehr auch nicht bestreitet - bei Vorlage des "Jahreseinkommens" für geboten, eine Anpassung der der Bf weiterhin zu gewährenden vorläufigen Leistung - mangels Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2006 - vorzunehmen. Dies führt, wie dem Vortrag der Bg zu entnehmen ist, zu einer höheren (vorläufigen) Leistung der Bf auch für November/Dezember 2006 führen. Allerdings kann diese Leistung - worauf die Bg auch zutreffend hingewiesen hat - nicht ohne Anrechnung des geldwerten Vorteiles der privaten Nutzung des Firmen Pkw erfolgen (vgl. oben).
- 30
Soweit in dieser nunmehr vorlegten BWA dieser zuvor ausgewiesene Wert nicht mehr vorhanden bzw. mit einem "Negativbetrag" in Höhe von 1.809,00 € ausgewiesen worden ist, handelt es sich - wie die Bf auf telefonische Nachfrage des Senates mitgeteilt hat - um eine lediglich "vorsorgliche" bzw. "buchungstechnische" Herausrechnung. An dem Sachverhalt hat sich grundsätzlich nichts geändert. Daher erweist sich auch die von der Bg vorgenommene Berechnung im Hinblick auf einen monatlichen Gewinn für das Jahr 2006 in Höhe von 184,08 € als zutreffend.
- 31
Der Senat weist darauf hin, dass es mit Vorlage des Steuerbescheides für das Jahr 2006 es zu einer Erstattung der der Bf für diesen Zeitraum von der Bg bewilligten Leistungen oder aber ggf. auch zu einer Nachzahlung kommen kann. Dies hängt von der Gewinnermittlung des Finanzamtes ab, wonach dann die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens endgültig von der Bg zu bestimmen sein wird (vgl. §§ 328 Abs. 3 SGB III, 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II).
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