Beschluss vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (8. Senat) - L 8 B 130/07
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 29. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wurde am 27. Juli 1981 geboren. Durch Bescheid vom 13. Juli 2006 erhielt er von der Antragsgegnerin die Zustimmung zum Umzug in eine eigene Wohnung, für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 280,00 € zuzüglich Heizkosten anfielen.
- 2
Ab 01. August 2006 bezog der Antragsteller eine Wohnung, für die eine Nettokaltmiete in Höhe von 220,00 €, Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 60,00 € sowie 40,00 € an Heizkostenvorauszahlung an den Vermieter zu zahlen sind. Ferner hat der Antragsteller dargelegt, dass er an den Versorger pro Monat 10,00 € für Gas (Verwendung zum Kochen) zu entrichten habe, Stromkosten in Höhe von 28,00 € sowie Müllgebühren von 2,09 €, jeweils pro Monat.
- 3
Durch Bescheid vom 15. August 2006 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für den Monat August 2006 in Höhe von 809,92 €, darin enthalten Kosten der Unterkunft in Höhe von 312,82 €.
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Die Antragsgegnerin versagte dann mit Bescheid vom 17. August 2006 die (weitere) Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II, weil der Antragsteller ab 01. September 2006 eine Ausbildung aufgenommen habe, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - dem Grunde nach förderungsfähig sei (§ 7 BAföG).
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Durch Bescheid vom 28. September 2006 wurden dem Kläger Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 190,00 € als Förderleistung bewilligt. Das Amt für Ausbildungsförderung legte dabei einem Grundbedarf von 348,00 € zuzüglich Unterkunftskosten (§ 11 Abs. 3 BAföG) von 64,00 € zugrunde. Von dem sich so ergebenden Betrag von 412,00 € zog das Amt für Ausbildungsförderung als monatlich anzurechnendes Einkommen einen Betrag von 222,41 € ab, sodass sich die bereits eben genannte Förderleistung in Höhe von 190,00 € ermittelte. Zu dieser Zeit bezog der Antragsteller eine Ausbildungsvergütung von 384,83 € pro Monat.
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Am 28. Oktober 2006 schloss der Antragsteller mit seinen Eltern einen Darlehensvertrag. Die Vertragschließenden gingen davon aus, dass der Antragsteller bei seinen Eltern Schulden habe. Die Rückzahlung dieser Schulden erfolge durch Verrechnung mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 €.
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Im Dezember 2006 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, ihm einen Zuschuss nach der zum 01. Januar 2007 in Kraft tretenden Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II zu gewähren.
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Durch Bescheid vom 23. Januar 2007 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab, weil mit den vom Antragsteller nachgewiesenen Einkommensverhältnissen er seine Kosten der Unterkunft und Heizung aus eigenen Mitteln bestreiten könne. Es ergäben sich keine ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung. Eine Zuschussgewährung sei daher nicht möglich.
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Am 23. Februar 2007 erhob der Antragsteller Widerspruch.
- 10
Am 25. Februar 2007 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen sozialgerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht.
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Durch Widerspruchsbescheid vom 08. März 2007 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller könne aus eigenem Einkommen den ungedeckten Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II aufbringen. Bei der Berechnung des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II sei zunächst der angemessene Unterkunftsbedarf festzulegen. Nach der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie des Landkreises Ludwigslust betrage dieser 197,00 €. Abzüglich des bei der Berechnung des BAföG relevanten Grundbetrages von 52,00 € und des Erhöhungsbetrages vom 64,00 € (§ 12 Abs. 3 BAföG) sowie des um die Pauschale für angemessene private Versicherungen von 30,00 € bereinigten Kindergeldes von somit 124,00 € habe kein nicht gedeckter Unterkunftsbedarf festgestellt werden können. Hinsichtlich des Kindergeldes sei es unerheblich, dass der Antragsteller dieses nicht direkt ausgezahlt bekomme. Aufgrund des Darlehensvertrages vom 28. Oktober 2006 erfolge bereits eine indirekte Besserstellung des Antragstellers in Höhe von 154,00 €, da dieser Betrag von den Eltern bereits zur Rückzahlung der aufgelaufenen Schulden verwendet werde. Zusätzlich sei zu beachten, dass bei der Ermittlung des BAföG nicht die volle Ausbildungsvergütung angesetzt worden sei und dem Antragsteller der restliche Betrag mithin zur Verfügung stehe.
- 12
Der Antragsteller hat am 26. März 2007 Klage erhoben, die unter dem Az.: S 10 AS 282/07 noch beim Sozialgericht anhängig ist.
- 13
Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen vorgetragen, dass sein Existenzminimum nicht gesichert sei. Kindergeld fließe ihm nicht zu.
- 14
Die Antragsgegnerin hat ihre Berechnung aus dem Widerspruchsbescheid verteidigt.
- 15
Das Sozialgericht hat im Hinblick auf die angemessenen Kosten der Unterkunft ermittelt, die in der Richtlinie des Landkreises Ludwigslust angesetzt worden sind.
- 16
Durch Beschluss vom 29. März 2007 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Zeitraum vom 25. Februar bis 30. Juni 2007 vorläufig einen monatlichen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 200,00 € zu zahlen, solange das Hauptsacheverfahren S 10 AS 282/07 noch rechtshängig sei.
- 17
Zur Begründung seines Beschlusses hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in der tenorierten Höhe lägen vor. Ein Anordnungsgrund läge im vorliegenden Fall schon deshalb vor, weil der Antragsteller allein mit seinem Verdienst aus seiner Ausbildungsvergütung und dem BAföG sein soziokulturelles Existenzminimum seit 01. Januar 2007 nicht decken könne. Ein Anordnungsanspruch sei gleichfalls gegeben. Die Bescheide vom 23. Januar 2007 und 08. März 2007 erwiesen sich als rechtswidrig. Bei der Anwendung des § 22 Abs. 7 SGB II habe die Antragsgegnerin den mit der Regelung verfolgten Zweck durch Anwendung der den Gesetzestext unzulässig einschränkenden Unterkunfts- und Heizungsrichtlinie des Landkreises Ludwigslust und durch Vermischung der Berechnung der ungedeckten Kosten der Unterkunft mit einer teilweisen Einkommensberechnung nach dem SGB II ausgehebelt.
- 18
Der Antragsteller werde von der Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II erfasst, weil er Leistungen nach dem BAföG erhalte (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG). Der in Rede stehende BAföG-Bescheid weise einen Bedarf von 348,00 € aus zuzüglich des Erhöhungsbetrages nach § 12 Abs. 3 BAföG von 64,00 € pro Monat. Die angemessenen Kosten der Unterkunft des Antragstellers betrügen monatlich 316,09 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Kaltmiete von 220,00 €, Betriebskostenvorauszahlung von 60,00 € und 34,00 € Heizkostenvorauszahlung (40,00 € abzüglich 15 v.H. Warmwasseranteil entsprechend der kommunalen Richtlinie des Landkreises Ludwigslust). Die vom Antragsteller zusätzlich noch geltend gemachten Stromkosten und Kosten der Gasversorgung für Kochen seien nach der Systematik des SGB II Kosten der Haushaltsenergie und somit nicht Kosten der Unterkunft, sondern aus dem Regelsatz zu decken. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin bereits im Bescheid vom 13. Juli 2006 eine Miete des Antragstellers in ähnlicher Höhe anerkannt.
- 19
Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin lediglich einen Betrag von 197,00 € als angemessene Kosten der Unterkunft angesetzt. Eine kommunale KdU-Richtlinie, die als Höchstsatz die für Studenten höchstmöglichen Unterkunftskosten nach dem BAföG-Recht zum Höchstsatz der Angemessenheit der KdU nach § 22 Abs. 7 SGB II mache, greift in das, was der Gesetzgeber geregelt habe, unzulässig ein. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass für alle von § 22 Abs. 7 SGB II erfassten Auszubildenden die Miethöhe für Studenten in Studentenwohnheimen maßgeblich sein solle, so wäre es seine Aufgabe gewesen, dies gesetzlich zu regeln. Der Gesetzgeber habe eine andere Regelung gewählt, die den unterschiedlichen Unterkünften und Wohnformen, in denen Auszubildende üblicherweise lebten, Rechnung trage. Dies müsse die Antragsgegnerin respektieren und umsetzen. Da sich der Bedarf des Antragstellers allein nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BAföG bemesse, seien die in dieser Bedarfsermittlung enthaltenen Anteile für die Kosten für Unterkunft und Nebenkosten von angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 316,09 € pro Monat abzuziehen. Diese betreffe zum einen den Grundbetrag für Kosten der Unterkunft in Höhe von 52,00 €, der bereits in dem Grundbedarf in Höhe von 348,00 € Ausbildungsförderung enthalten sei. Des Weiteren sei abzuziehen der zusätzliche Bedarf für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 64,00 € (§ 12 Abs. 3 BAföG), weil die Unterkunftskosten des Antragstellers höher seien als 52,00 € im Monat. Somit verbleibe ein ungedeckter Bedarf des Antragstellers in Höhe von 200,09 €, der gemäß § 41 Abs. 2 SGB II auf 200,00 € im Monat abzurunden sei.
- 20
Das Kindergeld sei nicht in Abzug zu bringen. Kindergeld sei aus dem Einkommensbegriff nach dem BAföG herausgenommen worden. Der Antragsgegnerin sei es verwehrt, eine eigenständige Bedarfsberechnung nach dem SGB II vorzunehmen. Mit der Einführung des § 22 Abs. 7 SGB II und der gleichzeitigen Einführung des § 19 Satz 2 SGB II ("der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II gilt nicht als Arbeitslosengeld II.") habe der Gesetzgeber klargestellt, dass allein die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung, wie sie in § 22 Abs. 1 SGB II geregelt sei, im Rahmen des § 22 Abs. 7 SGB II zu erfolgen habe.
- 21
Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 02. April 2007 zugestellt worden. Die Antragsgegnerin hat am 27. April 2007 Beschwerde erhoben, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Festsetzung der angemessenen Kosten der Unterkunft für Auszubildende und Studenten mit einer Höchstgrenze von 197,00 € in ihrer Richtlinie sei nicht zu beanstanden. Auch bei der Berechnung des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II sei das Kindergeld in Höhe von 124,00 € zu berücksichtigen. Der angefochtene Beschluss sei widersprüchlich und trage im Ergebnis allein dem Meistbegünstigungsprinzip des Antragstellers Rechnung. Die Vorschrift des § 22 Abs. 7 SGB II regele weder die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 SGB II noch des § 11 Abs. 1 SGB II positiv; vielmehr sei der Gesetzestext nach dem Willen des Gesetzgebers auszulegen. Da es sich bei § 22 Abs. 7 SGB II um eine neue Vorschrift handele, habe die Antragsgegnerin eine neue Richtlinie zu erlassen gehabt. Daher sei es nicht erheblich, dass sie dem Antragsteller zu einer früheren Zeit die Zustimmung zum Umzug in eine neue Wohnung erteilt habe. Zudem ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des SGB II - Fortentwicklungsgesetz -, dass der Zuschuss für den ungedeckten Bedarf gedacht und nach der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen eingreifen solle. Soweit daher dem Antragsteller Kindergeld zur Verfügung stehe, sei in der anrechenbaren Höhe der Bedarf nicht ungedeckt. Die Argumentation, dass eine Anwendung des § 11 SGB II ausscheide, weil der Wortlaut dies nicht positiv regele, könne nicht überzeugen. Nach Auffassung der Antragsgegnerin komme § 11 SGB II zur Anwendung.
- 22
Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen. Er verweist insbesondere darauf, dass die Antragsgegnerin eine Meistbegünstigung für sich in Anspruch nehme. Zum einen kreiere sie eine Extrarichtlinie für Schüler und Studenten. Zum anderen fordere sie die Anwendung des § 11 SGB II ein. Kindergeld stehe ihm - dem Antragsteller - nicht zur Verfügung. Zudem gelte Kindergeld im Rahmen des hier maßgeblichen Rechts der Ausbildungsförderung nicht als Einkommen. Schließlich sei bei der Prüfung des § 22 Abs. 7 SGB II allein eine Ermittlung der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorzunehmen. Dies werde auch durch § 19 Satz 2 SGB II deutlich.
II.
- 23
Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Der angefochtene Beschluss hält einer Überprüfung in vollem Umfang stand.
- 24
Zu Recht hat das Sozialgericht angenommen, dass dem Antragsteller ein Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG zur Seite steht. Er hat eindringlich dargelegt, dass sein soziokulturelles Existenzminimum ohne die hier streitige Leistung nach § 22 Abs. 7 SGB II gefährdet ist.
- 25
Mit zutreffenden Erwägungen hat das Sozialgericht auch angenommen, dass zugunsten des Antragstellers ein Anordnungsanspruch eingreift. Dieser materiell-rechtliche Anspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 7 SGB II und besteht auch in der vom Sozialgericht angenommenen Höhe (200,00 € pro Monat in dem hier streitigen Zeitraum). Aus diesem Grunde erweist sich auch der im Hauptsacheverfahren angegriffene Bescheid vom 23. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2007 als rechtswidrig.
- 26
§ 22 Abs. 7 SGB II findet, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, Anwendung auf den vorliegenden Fall, da der Antragsteller Empfänger von Leistungen nach dem BAföG ist (siehe Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung vom 28. September 2006).
- 27
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Art und Weise, wie die Höhe des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II zu ermitteln ist. Diese Frage ist in der Rechtsprechung umstritten. Die entscheidende gesetzliche Formulierung in § 22 Abs. 7 SGB II, wonach u.a. Auszubildende einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) erhalten, legt der Senat wie folgt aus: Der Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II hängt allein von der Höhe der ungedeckten Unterkunftskosten ab, ohne dass eine Bedarfs- bzw. Einkommensberechnung nach dem SGB II, insbesondere nach Maßgabe des § 11 SGB II vorzunehmen ist. Diese Rechtsauffassung wird nicht nur im angefochtenen Beschluss, vgl. Juris, zutreffend dargelegt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), sondern auch z.B. vom Hessischen Landessozialgericht im Beschluss vom 02. August 2007 – L 9 AS 215/07 ER -, Juris, vertreten. Zudem wird diese Rechtsauffassung gestützt durch eine Auslegung des Gesetzeswortlauts und des objektivierbaren gesetzgeberischen Willens, der Systematik des Gesetzes und insbesondere durch den Sinn und Zweck der einschlägigen gesetzlichen Regelungen.
- 28
Für diese Lösung spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes, und zwar an zwei Stellen: Zum einen nimmt die hier maßgebliche Rechtsgrundlage des § 22 Abs. 7 SGB II selbst lediglich einen Querverweis auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vor. Andere Normen des SGB II werden an dieser Stelle nicht mit in Bezug genommen. Daraus kann nur der objektivierbare gesetzgeberische Wille entnommen werden, dass nur § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Berechnung der Höhe des Zuschusses, der sich im Rahmen des SGB II letztlich als ein Fremdkörper darstellt, Bedeutung haben soll. Zum anderen wird der gesetzgeberische Wille auch aus der Regelung des § 19 Satz 2 SGB II deutlich, wonach der Zuschuss des § 22 Abs. 7 SGB II nicht als Arbeitslosengeld II gilt. Dies bestätigt für den Senat anschaulich, dass der Zuschuss des § 22 Abs. 7 SGB II, der nach zutreffender Auffassung auch nur Beziehern der in dieser Vorschrift genannten Leistungen (hier BAföG) gewährt wird, letztlich eine außerhalb der Grundsicherung stehenden Materie ist, die nur eher zufällig im SGB II mit geregelt worden ist.
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Der Senat folgt daher dem Hessischen Landessozialgericht, a.a.O., bei seiner Betrachtung, dass auch aus der gesetzlichen Systematik der Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II allein von der Höhe des ungedeckten Unterkunftsbedarfes abhängt, ohne dass es einer Bedarfs- bzw. Einkommensberechnung nach dem SGB II bedarf.
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Für den Senat erschließen sich - auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen - keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Gesetzgeber von einer Anrechnung von Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des SGB II ausgegangen sein könnte. Da sowohl Leistungen nach dem BAföG als auch nach dem SGB II Bedürftigkeitsleistungen sind, auf die regelmäßig Einkommen und Vermögen angerechnet werden, ist davon auszugehen, dass die ungedeckten Unterkunftskosten ohne erneute Prüfung des (Gesamt-)Bedarfs und Anrechnung des Einkommens zu ermitteln sind. Eine andere Auffassung würde letztlich dazu führen, dass das Regelungssystem des BAföG nachhaltig in Frage gestellt wird. Im Recht des BAföG gelten andere Einkommensberechnungen, wie z.B. die Herausnahme der Anrechnung des Kindergeldes zeigt. Zudem ist von der Ausbildungsvergütung des Antragstellers vom Amt für Ausbildungsförderung dem Antragsteller nur ein Teilbetrag von 222,41 € bei der Ermittlung des Förderbetrages angerechnet worden. Auch hieraus wird deutlich, dass es sich bei dem BAföG einerseits und den Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II andererseits um unterschiedliche gesetzliche Leistungen handelt und die Regelungssysteme nicht kompatibel sind. Die gesetzlichen Anordnungen des BAföG dürfen aber nicht durch einen unzulässigen Rückgriff auf den Einkommensbegriff des § 11 SGB II konterkariert werden.
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Aus diesem Grunde überzeugt es auch nicht, wenn das SG Berlin im Beschluss vom 23. März 2007 - S 37 AS 2804/07 ER -, Juris, ausführt, § 22 Abs. 7 SGB II erfordere die Ermittlung des ungedeckten SGB II-Wohnbedarfs. Dies verlange eine Gegenüberstellung der vorhandenen, nach SGB II-Maßstäben zu bereinigenden Gesamteinkommens mit dem fiktiven SGB II-Gesamtbedarf von Regelsatz plus angemessener Unterkunftskosten. Nur so lasse sich feststellen, in welchem Umfang der für die Unterkunftskosten zweckgebundene Zuschuss bei Sicherstellung des Existenzminimums eines Schülers, Studenten oder Auszubildenden noch benötigt werde. Eine isolierte Gegenüberstellung des im BAföG etc. enthaltenen Anteils für das Wohnen führe zu einer nicht gerechtfertigten Besser- oder Schlechterstellung gegenüber "echten" ALG II-Beziehern.
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Dieser Ansatz ist nach Auffassung des Senates bereits deshalb fehlerhaft, weil BAföG-Empfänger keine "unechten" ALG II-Bezieher sind. Lediglich zur gesetzgeberischen Erleichterung hat der Bundesgesetzgeber sich in § 22 Abs. 7 SGB II für einen Querverweis auf die Berechnungsweise des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entschieden. Er hat in diesen Verweis aber nicht die Gesamtsystematik des SGB II im Übrigen integriert, das heißt auch nicht die Anwendung des § 11 SGB II.
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Auch die Argumente, die vom Landessozialgericht Baden-Württemberg im Beschluss vom 21. Februar 2008 – L 7 AS 403/08 ER -, Juris, für einen Rückgriff auf § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II angeführt werden, vermögen den Senat nicht zu überzeugen. Zutreffend ist zwar, dass § 22 Abs. 7 SGB II gerade die Deckung eines konkreten Bedarfs sicherstellen soll. Warum aber deshalb nicht auf die (abweichende) Einkommensbewertung nach dem BAföG abgestellt werden kann, vermag der genannte Beschluss nicht überzeugend zu begründen, da auch die Leistungen nach dem BAföG der Sicherung des existenziellen Lebensunterhaltes (sowie der Ausbildung) dienen (§ 11 Abs. 1 BAföG). Wenn das Landessozialgericht Baden-Württemberg weiter damit argumentiert, dass durch § 22 Abs. 7 SGB II bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II eine weitergehende Einkommensanrechnung zu erfolgen habe, als nach dem BAföG vorgesehen, wird damit dem Gesetzesbefehl des § 19 Abs. 2 SGB II nicht hinreichend Rechnung getragen. Bei dem Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II handelt es sich nach Auffassung des Senates – wie oben dargelegt - gerade um keine Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende, das heißt um kein Arbeitslosengeld II. Vielmehr ist nochmals auf die Regelung des § 11 Abs. 1 BAföG hinzuweisen, wonach die Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet wird. Dies gilt in gleicher Weise für den „BaföG-Ergänzungsanspruch“ des § 22 Abs. 7 SGB II.
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