Beschluss vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (8. Senat) - L 8 B 206/08

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Rostock vom 21. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die vollständige Erstattung ihrer Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01. November 2007.

2

Die 1949 geborene Antragstellerin erhielt seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II (ALG II) in Höhe von monatlich 747,35 Euro. Als KdU ihrer 56 m² großen Wohnung, in der sie allein lebt, wurde 336,- Euro Kaltmiete, 35,35 Euro Betriebskosten und 55,- Euro Heizkosten, mithin 426,35 Euro berücksichtigt.

3

In einem Beratungsgespräch am 23. Februar 2006 wurde ihr mitgeteilt, dass diese Kosten die Grenze angemessenen Wohnraums für Hilfebedürftige im Sinne des SGB II überschritten, sodass sie sich um kostengünstigeren Wohnraum bemühen müsse.

4

Die Antragstellerin wandte ein, dass ihr die gesundheitlichen Einschränkungen beim Treppensteigen das Wohnen in einer Wohnung ab der 3. Etage nicht möglich machten.

5

Die Antragstellerin leidet unter anderem unter Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule, der Hüft- und Kniegelenke bei degenerativen Veränderungen. Seit September 2002 befindet sie sich in schmerztherapeutischer Behandlung wegen eines Cervicalsyndroms und Kniegelenksarthrose. Wegen eines Erschöpfungssyndroms und einer mittelgradigen depressiven Episode unterzog sie sich seit März 2007 einer psychotherapeutischen Behandlung.

6

Mit Schreiben vom 06. März 2007 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie die unangemessenen Unterkunftsaufwendungen nur noch bis zum 31. August 2007 erstatten werde (Kostensenkungsaufforderung). Die Antragstellerin habe ihre Bemühungen zur Kostensenkung bis zum 31. Mai 2007 nachzuweisen.

7

Auf ihren ALG II-Fortzahlungsantrag vom 14. April 2007 bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23. April 2007 für die Zeit vom 01. Juni bis zum 31. August 2007 ALG II in Höhe von 760,35 Euro unter Anerkennung von KdU abzüglich der Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 415,35 und für die Zeit vom 01. September bis zum 30. November 2007 nur noch in Höhe von 644,35 , wobei KdU in Höhe von 310,35 Euro entsprechend der Richtlinie der Hansestadt Rostock über angemessenen Wohnraum Berücksichtigung fanden.

8

Dagegen erhob die Antragstellerin mit der Begründung Widerspruch, es gebe in R. keine der Angemessenheit und ihrem Gesundheitszustand gerecht werdende Wohnung. Sie habe bereits über 50 Wohnungen vergeblich gesichtet. Bei einem am 01. Juni 2007 geführten Beratungsgespräch sei ihr eine Nachfrist bis zum 30. Juni 2007 für die Vorlage ihrer Belege zum Nachweis der Bemühungen gegeben worden.

9

Die Antragsgegnerin half dem Widerspruch der Antragstellerin mit Bescheid vom 21. Juni 2007 ab, indem ihr für die Zeit vom 01. Juli bis zum 30. November 2007 ALG II in Höhe von 760,35 Euro unter voller Anerkennung ihrer KdU (415,35 Euro) bewilligt wurden.

10

Auch bei dem folgenden Beratungsgespräch am 05. Juli 2007 erklärte die Antragstellerin lediglich mündlich und ohne Nachweise vorzulegen, nach passenden Mietangeboten zu suchen. Sie habe allerdings bestimmte Vorstellungen bezüglich der neuen Wohnung. Unter Hinweis darauf, dass sie alle Möglichkeiten zur Wohnkostensenkung nutzen müsse, wurde ihr mitgeteilt, dass die Entscheidung, ab dem 01. September 2007 nur noch die angemessenen Unterkunftskosten zu erstatten, aufrecht erhalten bleibe.

11

Bei der weiteren Vorsprache am 28. August 2007 legte die Antragstellerin umfangreiche Wohnungsangebote vor, die sie geprüft habe. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin handelte es sich insbesondere um Wohnungen mit mehr als 45 m² in vier innenstadtnahen Stadtteilen zu Kosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze. Ferner gehe daraus hervor, dass die Antragstellerin auch Wohnungen in dritten und vierten Etagen besichtigt habe. Im Beisein der Antragstellerin rief die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin bei der Wohnungsgesellschaft W. an, wo sie gemäß dem anschließend gefertigten Aktenvermerk die Auskunft erhielt, dass angemessene Einpersonenwohnungen vorhanden seien, die jedoch kleiner als 45 m² seien.

12

Mit Änderungsbescheid vom 07. September 2007 senkte die Antragsgegnerin daraufhin das ALG II für die Monate Oktober und November 2007 auf 657,35 Euro unter Kürzung der KdU auf 310,35 ab. Die Antragsgegnerin nahm auf das Hinweisschreiben vom 06. März 2007 Bezug.

13

Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 05. Oktober 2007 Widerspruch. Sie trug vor, ihr sei es unmöglich, eine angemessene Wohnung zu finden.

14

Ferner hat die Antragstellerin am 02. November 2007 vorläufigen sozialgerichtlichen Rechtsschutz beantragt mit dem Begehren, ihr die tatsächlichen Unterkunftskosten im Wege der einstweiligen Anordnung ab 01. November 2007 zuzusprechen.

15

Mit Widerspruchsbescheid vom 06. November 2007 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch insoweit als unbegründet zurückgewiesen, als KdU über den Betrag von 328,85 Euro geltend gemacht werden, d.h. es sind zusätzliche KdU für die Monate Oktober und November 2007 von je 18,50 bewilligt worden. Dieser Differenzbetrag entspreche der Berücksichtigung der vollen Heizkosten der Antragstellerin. Deren Absenkung sei in dem Hinweisschreiben vom 06. März 2007 nicht angesprochen worden, sodass insoweit für die Antragstellerin Vertrauensschutz bestehe. Im Übrigen habe die Antragstellerin trotz des Bewilligungsbescheides vom 21. Juni 2007 nicht auf die volle Übernahme ihrer Mietkosten bis Ende November 2007 vertrauen dürfen, weil das Hinweisschreiben vom 06. März 2007 weiterhin Bestand gehabt habe. Mit dem Bescheid vom 21. Juni 2007 sei lediglich der Bewilligungsbescheid vom 23. April 2007 geändert worden unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihr bis zum 30. Juni 2007 Gelegenheit zum Nachweis von Bemühungen um angemessenen Wohnraum eingeräumt worden sei.

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Gegen den Widerspruchsbescheid vom 06. November 2007 hat die Antragstellerin am 03. Dezember 2007 Klage erhoben - S 11 AS 1078/07 -, über die noch nicht entschieden ist.

17

Zur Begründung ihres Eilantrages hat die Antragstellerin vorgetragen, ihr Einkommen beschränke sich auf die gewährten Grundsicherungsleistungen, sodass sie nicht in der Lage sei, den Differenzbetrag zu ihren tatsächlichen KdU aufzubringen. Die Senkung dieser Kosten sei ihr trotz umfangreicher Bemühungen nicht möglich, was sie eidesstattlich versichere. Ihr stehe eine Wohnung bis 45 m² zu und aus gesundheitlichen Gründen könne sie oberhalb der 2. Etage nicht wohnen. Ihr Schmerzsyndrom und die damit zusammenhängenden psychischen Symptome hätten sich verstärkt - Befundbericht der Dipl.-Psychologin und Schmerztherapeutin Li vom 07. Dezember 2007. Nur durch die Inanspruchnahme eines Privatdarlehens sei sie noch nicht in Mietrückstand geraten.

18

Die Antragsgegnerin hat auf die Angemessenheitsrichtlinie der Hansestadt R. sowie ihre Darlegungen in dem Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Ferner hat die Antragsgegnerin zahlreiche Mietangebote zur Gerichtsakte gereicht.

19

Durch Beschluss vom 21. Dezember 2007, ergangen nach mündlicher Verhandlung, hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:

20

Das Begehren der Antragstellerin sei zulässig, aber unbegründet. Nach § 86b Abs. l Nr. 2 SGG könne das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage - wie vorliegend - gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. l SGB II keine aufschiebende Wirkung hätten, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dabei sei eine Interessenabwägung des Vollzugsinteresses der Behörde mit dem Suspensivinteresse des Antragstellers durchzuführen. Letztlich seien in der Regel die Erfolgsaussichten in der Hauptsache das maßgebliche Entscheidungskriterium.

21

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sei die Kammer bei der gebotenen summarischen Überprüfung davon überzeugt, dass die Antragstellerin mit ihrer Klage vom 03. Dezember 2007 gegen den Bescheid vom 07. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. November 2007 keinen Erfolg haben wird, denn die Voraussetzungen des § 48 Abs. l SGB X, auf den der Änderungsbescheid vom 07. September 2007 offensichtlich gestützt sei, in Verbindung mit § 22 SGB II lägen vor. Danach sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Diese Änderung sei gemäß § 22 Abs. l SGB II mit dem Ablauf der der Antragstellerin gesetzten Frist für die Senkung ihrer Kosten der Unterkunft auf das Maß der Angemessenheitsrichtlinie eingetreten. Nach dieser Vorschrift seien unangemessene Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung bei der Leistungsbewilligung nur so lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zumutbar sei, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längsten für 6 Monate.

22

Die jetzigen Unterkunftskosten der Antragstellerin überstiegen den Maximalwert der Angemessenheitsrichtlinie der Hansestadt R. in Höhe von 342,- Euro, von dem die Antragsgegnerin zuletzt richtigerweise ausgehe, um monatlich 84,- Euro. Der Antragstellerin sei die Anmietung einer Wohnung zu diesen Kosten auch möglich (gewesen), denn in R. werde Wohnraum zu diesen Kosten angeboten. Darüber habe sich die Antragsgegnerin durch den Anruf bei der W. versichert und sie habe aktuelle Wohnungsangebote mit Bruttowarmmieten unterhalb der Angemessenheitsgrenze zur Akte gereicht.

23

Der Antragstellerin sei die Senkung ihrer KdU durch die Anmietung einer solchen Wohnung auch unter Berücksichtigung ihrer Einzelumstände zumutbar. Als Hilfebedürftige im Sinne des SGB II habe sie sich, wie alle anderen Hilfebedürftigen auch, auf einen einfachen Lebensstandard einzurichten, um dem Grundsatz des Forderns gemäß § 2 Abs. l SGB II zu genügen, und alle Möglichkeiten zur Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Dies habe die Antragstellerin versäumt. Entgegen ihrer Ansicht stellten die Flächen- und Kostenwerte der Angemessenheitsrichtlinie keine Mindestwerte dar, die sie in jedem Fall ausschöpfen könne, sondern Höchstwerte, die ohne besonderen Grund nicht überschritten werden sollten. Eine lediglich geringfügige Unterschreitung der Werte indiziere deshalb keine Wohnungsunterversorgung, die es dem Hilfebedürftigen gestatte, solche Angebote nicht anzunehmen. Auch eine Beschränkung der Wohnungssuche auf bestimmte Stadtteile bei der Wohnungssuche widerspreche dem Grundsatz des § 2 Abs. l SGB II, soweit nicht auch hierfür besonders gewichtige Einzelfallumstände, die anderenfalls eine außergewöhnliche Härte mit sich brächten, zu beachten seien.

24

Derartige, für das Begehren der Antragstellerin sprechende Gründe lägen auch unter Berücksichtigung ihrer Behinderung nicht vor. Denn in nahezu allen Rostocker Stadtteilen gebe es Versorgungszentren für den täglichen Gebrauch, und mit dem öffentlichen Personennahverkehr sei die Innenstadt ohne große Mühen für jedermann erreichbar. Zur Überzeugung der Kammer begründe die attestierte depressive Episode der Antragstellerin die begehrte Anordnung ebenfalls nicht, wenngleich die mit einem Umzug verbundenen Umstände eine zusätzliche Belastung der von ihr als schwerwiegend empfundenen Lebenssituation darstellen mögen. Diese Belastungen ließen sich durch finanzielle Umzugshilfen durch die Antragsgegnerin erheblich mindern, sodass eine gesundheitliche Gefährdung auszuschließen sei.

25

Ob der Antragstellerin die Anmietung von Wohnraum oberhalb der 2. Etage aufgrund der Kniegelenksarthrose tatsächlich unzumutbar sei, könne dahinstehen, weil die Antragsgegnerin Wohnraum auch unterhalb der 3. Etage nachgewiesen habe. Ferner halte es die Kammer für zumutbar, dass die Antragstellerin ihre Mühe beim Treppen steigen zum Beispiel durch die Benutzung eines Handstocks minimiere, und die Antragsgegnerin weise zu Recht daraufhin, dass die Antragstellerin bei der Wohnungssuche auch Wohnungen in der 3. und 4. Etage besichtigt habe.

26

Ohne Erfolg berufe sich die Antragstellerin auf Vertrauensschutz aus dem Bewilligungsbescheid vom 21. Juni 2007. Auch hierzu habe die Antragsgegnerin richtig mitgeteilt, dass die Hinweise vom 23. Februar und 06. März 2007 auf die Übernahme der unangemessenen KdU für nicht länger als 6 Monate dadurch nicht gegenstandslos geworden seien. Der Änderungsbescheid vor Ablauf der der Antragstellerin gesetzten Frist zum Nachweis ausreichender Bemühungen für die Anmietung angemessenen Wohnraums bezweckte lediglich eine Anpassung der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verhältnisse und die dahingehende Änderung des zuvor ergangenen Bewilligungsbescheides vom 23. April 2007. Eine Entscheidung darüber, die unangemessenen Unterkunftskosten länger als 6 Monate nach dem Hinweis vom 06. März 2007 unter Verzicht auf die geforderten Nachweise zu erstatten, lasse sich aus seinem Regelungsgehalt nicht ableiten. Es liege auch kein Anhalt für die Annahme vor, die Antragstellerin sei irrtümlich davon ausgegangen. Ganz im Gegenteil: Dazu habe sie bei den späteren Beratungsgesprächen noch erklärt, nach angemessenem Wohnraum zu suchen.

27

Weil die Antragstellerin aktuell nicht von einer Wohnungskündigung bedroht sei, stelle die Ablehnung ihres Antrags keine unbillige Härte dar.

28

Der Beschluss ist am 23. Januar 2008 an die Antragstellerin abgesandt worden. Mit ihrer am 22. Februar 2008 erhobenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weiter. Zur Begründung trägt sie vor: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lägen vor. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 07. September 2007 sei rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hätte für den Zeitraum vom 01. Oktober 2007 bis 30. November 2007 die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht auf 310,35 Euro herabsetzen dürfen.

29

Der Antragstellerin sei es nicht möglich, angemessenen Wohnraum zu finden. Hiergegen spreche auch nicht der Vortrag der Antragsgegnerin. Zwar führe die Antragsgegnerin an, sie habe sich im Beisein der Antragstellerin bei der W. erkundigt und von dort die Auskunft erhalten, dass angemessene Einpersonenwohnungen vorhanden seien, die jedoch kleiner als 45 m² seien. Dieser Vortrag der Antragsgegnerin sei daher nicht geeignet, den Vortrag der Antragstellerin dazu, dass sie keinen angemessenen Wohnraum habe finden können, zu entkräften. Wie das Sozialgericht in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2007 selbst ausführe, stelle eine lediglich geringfügige Unterschreitung der Werte keine Wohnungsunterversorgung dar, die es dem Hilfebedürftigen gestatte, solche Angebote nicht anzunehmen. Diesseits werde davon ausgegangen, dass die Geringfügigkeitsschwelle bei 10v.H. liegen dürfte. Die Antragsgegnerin habe nicht vermerkt, um wie viel m² die Einpersonenwohnungen unterhalb der Fläche von 45 m² lägen. Es sei daher davon auszugehen, dass diese nicht nur geringfügig unterhalb der Fläche von 45 m² gelegen hätten. Folglich sei auch keine Geringfügigkeit mehr gegeben. Wohnungen, die deutlich unterhalb der 45 m²-Grenze lägen, müsse die Antragstellerin, auch nach Auffassung des Sozialgerichts, nicht in ihre Wohnungssuche einbeziehen.

30

Die von der Antragsgegnerin zur Akte gereichten Wohnungsangebote überzeugten ebenfalls nicht. Einerseits seien Wohnungsangebote unterbreitet worden, die wesentlich kleiner als 45 m² gewesen seien und somit die Geringfügigkeitsschwelle überschritten hätten. Die anderen Wohnungsangebote hätten nach den damals bekannten Richtlinien zu den Heiz- und Unterkunftskosten der Antragsgegnerin oberhalb der kostenmäßigen Angemessenheitsgrenze gelegen. Ferner habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass zum Zeitpunkt des Änderungsbescheides am 07. September 2007 entsprechender Wohnraum zur Verfügung gestanden habe.

31

Die Auffassung des Sozialgerichts Rostock dazu, dass die attestierte depressive Episode der Antragstellerin die begehrte Anordnung nicht begründe, sei nicht nachvollziehbar. Das Sozialgericht lasse jegliche Anhaltspunkte der Überzeugungsfindung vermissen. Es hätte dargelegt werden müssen, wie die zuständige Kammer zu dieser Überzeugung gelangt sei.

32

Die Beschwerdeführerin habe auch darauf vertrauen können, dass ihr zumindest bis zum 30. November 2007 die Kosten für Unterkunft und Heizung in voller Höhe gewährt werden, wenn sie in der Zwischenzeit keine Möglichkeit gefunden habe, diese Kosten auf ein angemessenes Maß zu senken. Es sei bereits umfangreich dargelegt worden, dass tatsächlich keine Möglichkeit zur Kostensenkung - zumindest bis zum 30. November 2007 - bestanden habe.

33

Auch der aktuelle Vortrag der Antragsgegnerin, dass es der Antragsstellerin möglich und zumutbar (gewesen) sei, Wohnraum in Rostock in angemessener Größe anzumieten, sei nicht überzeugend. Die Beklagte fügte zwar Kopien von Wohnungsangeboten in Rostock bei. Die dort angeführten Wohnungen seien entweder nicht zumutbar oder überstiegen die maximalen Wohnkosten von 342,00 . Zur Zumutbarkeit sei zu sagen, dass sich viele der angebotenen Wohnungen in der dritten Etage oder höher befänden. Laut Aussage des behandelnden Orthopäden der Antragstellerin sei diese aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage, in die dritte Etage oder höher zu ziehen. Zudem sei der Antragstellerin jetzt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. zuerkannt.

34

Die Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen entgegen. Sie legt auch Wohnungsangebote vor aus der Zeit des Änderungsbescheides bis zum Wirksamwerden der Absenkung, so zum Beispiel aus dem Wohnungsmarkt des Warnow Kurier vom 08. August 2007, vom 26. August 2007, vom 01. September 2007, vom 29. September 2007, vom 17. November 2007, vom 24. November 2007 sowie vom 24. November 2007 und einen Internetausdruck der Seite "I. S." vom 07. November 2007.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Diese enthalten insbesondere zahlreiche Wohnungsangebote in der Stadt Rostock.

II.

36

Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.

37

Vorab hat der Senat klarzustellen, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nach § 86b Abs. 1 SGG lediglich der Monat November 2007 ist. (Nur) für diesen Monat lief noch der Bewilligungszeitraum, der zuletzt im Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 07. September 2007 geregelt worden ist. Wird - wie hier - durch einen Änderungsbescheid eine zuvor gewährte Bewilligung ganz oder teilweise geändert, richtet sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG.

38

Daher kommt, obwohl dies durch die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin so vertreten wird, die Gewährung vorläufigen sozialgerichtlichen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG, das heißt der Erlass einer einstweiligen Anordnung, nicht in Betracht. Eine solche wäre für den hier streitigen Zeitraum unzulässig. Daher legt der Senat, ebenso wie das Sozialgericht, das Begehren für den streitigen Zeitraum November 2007 als Aussetzungsantrag nach § 86b Abs. 1 SGG aus.

39

Weiterhin ist zur Konkretisierung des Streitgegenstandes festzustellen, dass eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG auch für den Zeitraum ab 01. Dezember 2007 nicht in Betracht kommt. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin sich insoweit mit ihrem Begehren, die vollen Kosten der Unterkunft aus Mitteln der Grundsicherung erstattet zu erhalten, zuvor an die Antragsgegnerin gewandt hätte. Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es somit an einem Rechtschutzbedürfnis.

40

Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht für den hier streitigen Zeitraum (November 2007) den Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 07. September 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. November 2007 als rechtmäßig angesehen. Die Interessenabwägung, die das Sozialgericht auf dieser Basis vorgenommen hat, ist zutreffend. Es überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.

41

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt insoweit keine andere Entscheidung.

42

Vielmehr vertritt auch der Senat die Rechtsauffassung, dass die Antragstellerin die Unterkunftskosten im Monat November 2007 hätte gesenkt haben müssen. Der Senat tritt der Auffassung des SG bei, dass hier wohl ein Fall des § 48 Abs. 1 SGB X vorliegt.

43

Eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse im Vergleich zu dem Zeitpunkt des Erlasses des zusprechenden Bescheides vom 21. Juni 2007 ist gegeben. Die Antragsgegnerin hat anlässlich des Beratungsgespräche vom 28. August 2007 den Wohnungsmarkt in R. noch einmal geprüft. Sie hat erneut recherchiert und ist zu dem für den Senat nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass preisgünstigerer, zumutbarer Wohnraum für die Antragstellerin zur Verfügung steht. Die Antragstellerin hat sich, ausweislich des Vermerks über dieses Gespräch, nicht mehr als kooperativ gezeigt (... "reagiert ungehalten"). Sie hat sich insbesondere geweigert, in eine Wohnung zu ziehen, die kleiner als 45 m² ist. Bereits im Beratungsgespräch vom 01. Juni 2007 hatte sie eine 30-m²-Wohnung als "Loch" bezeichnet.

44

Der Senat tritt ferner der Rechtsauffassung des SG bei, dass ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin auf die mit Bescheid vom 21. Juni 2007 gewährten Kosten der Unterkunft im Ergebnis nicht besteht. Ein eventuell vorhandenes Vertrauen ist durch die Beratungsgespräche am 05. Juli 2007 und am 28. August 2007 erschüttert beziehungsweise zerstört worden. Die Antragsgegnerin hat zu erkennen gegeben, dass sie an ihrer Kostensenkungsaufforderung festhalten will. Diese hätte im Übrigen bereits im September 2007 greifen können, da die Kostensenkungsaufforderung im März 2007 ergangen ist. Aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin noch eine weitere Nachfrist zum Umzug gegeben hat, kann nicht geschlossen werden, dass die Antragsgegnerin bereit sei, auf unabsehbare Zeit unangemessene Kosten der Unterkunft zu übernehmen; hierfür fehlt es im Übrigen auch an einer gesetzlichen Grundlage (siehe § 22 Abs. 1 letzter Satz SGBII).

45

Auch anlässlich der vorliegend zu treffenden Entscheidung hält der Senat an seiner bisherigen, ständigen Rechtsprechung fest, dass in sozialgerichtlichen Eilverfahren die Unterkunftsrichtlinien den Rahmen der angemessenen Kosten der Unterkunft hinreichend abbilden können. Dies wird aber nicht für Verfahren der Hauptsache gelten, wo im Einzelnen zu ermitteln sein wird, ob die Kosten der Unterkunft angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II sind.

46

Die vorliegenden Akten, das heißt sowohl der Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin als auch die Gerichtsakten, sind dadurch gekennzeichnet, dass eine Vielzahl von Wohnungsangeboten für einen Einpersonenhaushalt darin enthalten ist. Die Antragsgegnerin ist also nicht bei ihrer Richtlinie stehen geblieben, sondern hat den Wohnungsmarkt in R. aktiv verfolgt und in den zahlreichen Beratungsgesprächen, die mit der Antragstellerin geführt worden sind, nach einer Möglichkeit der Kostensenkung gesucht.

47

Wenn die Antragstellerin die Auffassung vertritt, es sei ihr unmöglich (gewesen), in eine preisgünstigere Wohnung umzuziehen, beruht diese Aussage letztlich auf einem Rechtsirrtum. Sehr plastisch hat die Antragstellerin im Beratungsgespräch vom 05. Juli 2007 gegenüber der Antragsgegnerin geäußert, dass sie in keine Wohnung umziehen wolle, die kleiner als 45 m² sei. Ein Recht, für eine Wohnung von 45 m² die vollen Kosten aus Mitteln der Grundsicherung nach dem SGB II übernommen zu erhalten, hat die Antragstellerin indes nicht. Ihr wird es auch, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, zuzumuten sein, eine kleinere Wohnung zu beziehen.

48

Eine angemessene Unterkunft muss nicht in jedem Falle 45 m² groß sein. Auch eine kleinere Unterkunft ist einem Empfänger von Grundsicherungsleistungen zuzumuten. Wenn die Antragstellerin pauschal vorträgt, eine 30-m²-Wohnung sei ein "Loch", so macht dies deutlich, dass die Antragstellerin in jedem Falle an einer vergleichsweise großen Wohnung festhalten will, das heißt die Obergrenze der Unterkunftsrichtlinie auf jeden Fall auszuschöpfen gedenkt.

49

Dem Beschwerdevorbringen ist nicht darin zu folgen, dass lediglich eine bis zu 10-prozentige Unterschreitung der Höchstgrenze von 45 m² einem Grundsicherungsempfänger zumutbar sei. Eine solche feste Grenze sieht der Senat nicht. Es wird stets im Einzelfall darauf ankommen, ob die konkrete Wohnung als zumutbare Unterkunft angesehen werden kann. Dies kann im Einzelfall auch für eine zum Beispiel vergleichsweise gut ausgestattete 30 m² Wohnung zutreffen. Das heißt andererseits aber nicht, dass ein Hilfeempfänger stets auf eine derart kleine Wohnung verwiesen werden kann. Eine Unterkunft kann sich aber dann als zumutbar erweisen, wenn sie z.B. von ihrem Ausstattungsstandard eher einer Kategorie zuzurechnen ist, die nicht aus Mitteln der Grundsicherung zu übernehmen wäre, insgesamt aber noch in dem Rahmen bleibt, der nach der Unterkunftskostenrichtlinie vorgezeichnet ist. Vielfach werden Hilfeempfänger es sogar als Vorteil empfinden, eine kleinere, aber vergleichsweise gut ausgestattete Wohnung zu beziehen, solange nur das Produkt aus Quadratmeterzahl und Quadratmeterpreis sich im angemessenen Rahmen hält.

50

Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund ihrer körperlichen und/oder seelischen Behinderungen nicht in der Lage ist, Treppen zu steigen, speziell nicht in der Lage ist, höher als im zweiten Stock zu wohnen. Dabei kann es letztlich dahinstehen, aus welchen Gründen die Antragstellerin Wohnungen auch in höheren Etagen besichtigt hat. Ferner kann dahin stehen, was seitens der Schmerztherapeuten im Hinblick auf die chronische Schmerzsymptomatik im Einzelnen an medizinischen Feststellungen getroffen worden ist. Der Umstand, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sei, Treppen zu steigen, kann weder hieraus noch unter Hinweis auf ein orthopädisches Attest als glaubhaft gemacht angesehen werden.

51

Schließlich geht der Einwand der Antragstellerseite, die seitens der Antragsgegnerin unterbreiteten Wohnungsangebote seien unzureichend oder unzumutbar, ins Leere. Vielmehr ist nach Durchsicht der Akten festzustellen, dass zahlreiche Wohnungsangebote im hier entscheidenden Zeitraum vorliegen, das heißt in der Zeit des Erlasses des Änderungsbescheides bis hin zum streitigen Zeitraum (November 2007). Es wäre daher Sache der Antragstellerin gewesen, im Einzelnen substanziiert darzulegen, dass alle diese Angebote ihr unzumutbar seien. Dies hat sie aber zur Überzeugung des Senates nicht getan. Vielmehr hält sie - wie bereits oben ausgeführt - an ihrer irrigen Vorstellung fest, ihr sei die Miete für nahezu 45 m² Wohnfläche aus Mitteln der Grundsicherung zu bezahlen.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

53

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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