Beschluss vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (9. Senat) - L 9 B 371/08

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 15. September 2008, mit welchem der Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

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Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung, ihnen ab dem 09. Juni 2008 vorläufig weiterhin Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ohne Anspruchseinschränkung zu gewähren.

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Darüber hinaus wenden sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren und begehren die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren.

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Die Antragsteller erhielten von dem Antragsgegner seit 2003 zunächst Leistungen nach § 3 AsylbLG.

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Seit dem 18. November 2005 sind die Antragsteller aufgrund des Urteils der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. Oktober 2005 (Az. 5 A 3391/02 As) vollziehbar ausreisepflichtig.

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Am 05. Januar 2006 wurde den Antragstellern daraufhin eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aus Gründen erteilt, die sie selbst zu vertreten haben.

6

Mit Änderungsbescheid vom 12. Januar 2006 gewährte der Antragsgegner den Antragstellern ab 18. Januar 2006 Leistungen von zurzeit monatlich 618,64 EUR, da sie aus ausländerrechtlicher Sicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylblG nicht mehr erfüllten.

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Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2008 setzte die Ausländerbehörde den Antragsgegner darüber in Kenntnis, dass die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für eine Leistungskürzung gemäß § 1a Nr. 2 AsylbLG bezüglich der Antragsteller vorlägen. Die Antragsteller seien nicht im Besitz eines Passes bzw. von Passdokumenten. Die Passersatzbeschaffung sei am 12. Januar 2006 eingeleitet worden. Das Ergebnis sei negativ. Die Antragsteller seien aufgefordert worden, Passdokumente bei der Botschaft ihres Heimatlandes zu beantragen. Gleichzeitig seien sie über die Mitwirkungspflicht belehrt worden. Dies sei am 28. Dezember 2005 erfolgt. Der Aufforderung sei nicht nachgekommen worden. Die Antragsteller hätten am 19. März, 25. Juni 2007 und 04. Februar 2008 einen Termin zur Vorführung gehabt. Sie hätten nicht an der Vorführung teilgenommen, seien nicht erschienen, hätten sich dieser entzogen. Es bedürfe der Mitwirkung, da keine Passdokumente vorhanden seien.

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Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 hörte der Antragsgegner die Antragsteller zur beabsichtigten Leistungskürzung an. Den Antragstellern werde Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorwurf zu äußern, dass sie nicht im erforderlichen Maße an der Vorbereitung der Aufenthaltsbeendigung mitwirkten.

9

Mit Bescheid vom 27. Februar 2008 gewährte der Beklagte den Antragstellern ab dem 01. März 2008 einen monatlichen Anspruch auf Leistungen in Höhe 480,61 EUR. Der ihnen gemäß § 3 AsylbLG zustehende Geldbetrag werde um den Bekleidungsanteil und der ihnen zustehende Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse in Höhe von 40,90 EUR pro Monat auf 50 v.H. gekürzt. Der Bescheid vom 12. Januar 2006 werde aufgehoben und die Leistungen entsprechend § 1a Nr. 2 AsylbLG ab 01. März 2008 für die Antragsteller neu bestimmt.

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Den dagegen am 03. März 2008 bei dem Antragsgegner eingegangenen Widerspruch wies dieser mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2008 zurück und führte unter anderem zur Begründung aus, nach § 1a Nr. 2 AsylbLG erhielten Leistungsberechtigte, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten, Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten sei. Lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung vor, habe die Behörde über das Maß der im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotenen Hilfe zu entscheiden. Dabei sei ein strenger Maßstab anzulegen.

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Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung gemäß § 1a Nr. 2 AsylbLG seien vorliegend erfüllt. Die Antragsteller seien nicht im Besitz von Pässen bzw. Passdokumenten und wirkten auch nicht an deren Beschaffung mit. Am 28. Dezember 2005 seien die Antragsteller erstmals durch die Ausländerbehörde des Landkreises Demmin aufgefordert worden, Passdokumente bei der Botschaft ihres Heimatlandes zu beantragen. Gleichzeitig seien sie über ihre Mitwirkungspflichten belehrt worden. Der Aufforderung vom 28. Dezember 2005 seien die Antragsteller nicht gefolgt. Die am 12. Januar 2006 durch die Ausländerbehörde eingeleitete Passersatzbeschaffung sei negativ verlaufen, da die Antragsteller hier auch nicht mitgewirkt hätten. Zu geplanten Vorführungen am 19. März 2007, 25. Juni 2007 und 04. Februar 2008 seien die Antragsteller nicht in der Gemeinschaftsunterkunft anwesend gewesen, sodass davon auszugehen sei, dass sie sich wissentlich den Vorführungen entzogen hätten.

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Die Behauptung, dass keine relevanten Mitwirkungspflichten verletzt worden seien, gehe ins Leere. Nach oben benannten Feststellungen bestünden keine Zweifel, dass die Antragsteller ihre Aufenthaltsbeendigung durch ihr Verhalten gezielt behinderten. Die Passbeschaffung sei erforderlich gewesen, möglich und auch zumutbar. Gründe dafür, weshalb die Antragsteller an den genannten Maßnahmen nicht mitwirkten, hätten sie nicht vorgetragen. Der Antragsgegner sei berechtigt und auch verpflichtet gewesen, die Leistungskürzung zum 01. März 2008 vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles sei es auch ermessensgerecht, die Leistungen bis auf das unabweisbar gebotene Maß zu reduzieren, sodass der Bedarf gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG noch gedeckt gewesen sei. Das öffentliche Interesse an der Einschränkung des Anspruchs auf Leistungen, die aus Mitteln der Allgemeinheit finanziert würden, in den Fällen, in denen vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer ihren Aufenthalt und damit den Bezug von Leistungen durch ihr Verhalten verlängerten, überwiege deutlich das private Interesse der Ausländer, Leistungen in vollem Umfang weiter zu erhalten. Es seien keine objektiven Gründe vorgetragen worden, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten.

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Mit der am 09. Juni 2008 beim Sozialgericht Neubrandenburg erhobenen Klage haben die Antragsteller ihr Begehren weiterverfolgt und zugleich einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt.

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Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt worden, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistungskürzung lägen nicht vor. Ein Vertreten müssen der Undurchführbarkeit der Abschiebung sei nur dann gegeben, wenn die Antragsteller sämtliche der Abschiebung entgegenstehenden Gründe zu vertreten hätten, da sie es eben nur dann selbst in der Hand hätten, die Aufenthaltsbeendigung zu ermöglichen. Die Kläger und Antragsteller stammten aus dem Gebiet "Berg-Karabach", das völkerrechtlich der Republik Aserbaidschan zugehörig sei, das aber seitens dieses Staates nicht effektiv beherrscht werde, da die dort ansässige Bevölkerungsmehrheit armenischstämmig sei und eine weitgehende Autonomie praktiziere - im Übrigen eine sehr enge Anlehnung an die Republik Armenien vornehme. Dies führe dazu, dass die aus Berg-Karabach stammenden Personen zwar eigentlich staatsangehörigkeitsrechtlich der Republik Aserbaidschan zugerechnet werden müssten, dass die Republik Aserbaidschan aber keine effektive Kontrolle ausübe/ausüben könne und deshalb den Angehörigen dieser Bevölkerungsteile auch keine international gültigen Reisedokumente ausstellen könne. Aus diesem Grunde sei es den Klägern und Antragstellern nicht möglich, die von der Ausländerbehörde bzw. von dem Sozialamt gewünschten Reisedokumente vorzulegen. Sie hätten deswegen die fehlende Ausreisemöglichkeit auch nicht zu vertreten.

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Die Antragsteller haben beantragt,

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es dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Klägern ab Eingang dieses Antrages bei dem Sozialgericht vorläufig weiterhin Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren.

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Der Antragsgegner hat beantragt,

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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 04. Juni 2008 als unbegründet abzuweisen.

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Durch das fehlende Mitwirken der Antragsteller an der Identitätsfeststellung und der Passbeschaffung behinderten diese aktiv die Abschiebung. Es liege somit ein öffentliches Interesse vor, die Antragsteller nachhaltig zur Mitwirkung anzuhalten.

20

Das Sozialgericht Neubrandenburg hat sowohl den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, als auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG seien einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheine und insoweit dem Antragsteller das Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden könne. Dies setze das Bestehen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnunggrundes voraus. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes könne das Gericht dies allein aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage feststellen. Eine einstweilige Anordnung dürfe grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die bei einem Hauptverfahren zu beachtenden Erfordernisse umgangen würden. Zudem bestehe die Gefahr, dass eventuell in einem Eilverfahren vorläufig, aber zu Unrecht gewährte Leistungen bei einem später zu Lasten des Antragstellers ausgegangenen Hauptverfahren nur unter erheblichen Schwierigkeiten zurückgefordert werden könnten.

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Nach diesen Maßstäben sei für die Zeit ab dem 09. Juni 2008 - Antragstellung bei Gericht - der Eilantrag bereits wegen des fehlenden Anordnungsanspruches nicht begründet.

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Den Antragstellern sei mit Bescheid vom 12. Januar 2006 nach Maßgabe von § 3 AsylbLG ab dem 18. Januar 2006 Leistungen in Höhe von 618,64 EUR monatlich gewährt worden.

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Der streitgegenständliche Bescheid vom 27. Februar 2008 reduziere diese, anknüpfend an § 1a Nr. 2 AsylbLG, ab dem 01. März 2008 auf 480,61 EUR monatlich. Insofern habe es, entgegen des dortigen einleitenden Hinweises, keiner Aufhebung gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 48 SGB X bedurft. Der Bescheid vom 12. Januar 2006 stelle nämlich keinen Dauerverwaltungsakt dar. Leistungen nach dem AsylbLG seien als Sozialhilfeleistungen keine rentenähnlichen Dauerleistungen, sondern würden grundsätzlich nur für die nächstliegende Zeit bewilligt, wobei es entscheidend auf den Inhalt des betreffenden Verwaltungsakts ankomme. Laut Seite 2 Mitte des benannten Bescheides würden die bewilligten Leistungen jeweils nur für einen Monat gewährt. Im nachfolgenden Satz heiße es, dass diese uneingeschränkt ohne Antrag weitergewährt würden, solange die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse weiterhin vorlägen. Hieraus werde hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner auch für die Folgemonate die betreffenden Leistungen stillschweigend für jeweils einen Monat habe neu bewilligen wollen (vgl. zum Ganzen SG Aachen, Beschluss vom 12. Oktober 2007 - S 20 AY 12/07 ER - zitiert nach juris, Rn. 17 und 18).

24

Die Antragsteller seien Inhaber von Duldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), was nach Absatz 3 ihre Ausreisepflicht unberührt lasse. Sie zählten damit zu den Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 6 AsylbLG. Die ihnen zustehenden Leistungen würden nach Maßgabe von § 1a Nr. 2 AsylbLG eingeschränkt, sofern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Zu letzteren gehörten alle rechtlichen und tatsächlichen Handlungen, die notwendig seien, um eine Ausreise des Ausländers herbeizuführen (vergleiche Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 1a AsylbLG, Rn. 6 mit weiteren Nachweisen). Vertreten müssen i.S. von § 1a Nr. 2 AsylbLG bestehe dann, wenn die betreffenden Gründe ihre alleinige Ursache im Verantwortungsbereich des Ausländers hätten und ihm vorgeworfen werden könne, durch sein Verhalten die Ausreise verhindert oder verzögert zu haben (vergleiche Wahrendorf, a.a.O. Rn. 7 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

25

Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Antragsteller hätten wegen fehlender Passdokumente, an deren Wiederbeschaffung - die entsprechende Pflicht beruhe auf § 48 AufenthG - sie trotz behördlicher Aufforderung bislang nicht mitgewirkt hätten, und zwecks Vorbereitung ihrer Abschiebung am 19. März 2007, 25. Juni 2007 und 04. Februar 2008 bei der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Bielefeld Botschaftsvertretern der Republik Armenien vorgeführt werden sollen. Sie hätten sich dieser zulässigerweise angeordneten Maßnahme jeweils durch Nichtanwesenheit in ihrer Unterkunft entzogen, ohne dafür ansatzweise Entschuldigungsgründe zu liefern. Insofern sei ihr Vortrag im anwaltlichen Schriftsatz vom 25. Februar 2008, sie hätten die ihnen konkret aufgegebenen Verpflichtungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten stets erfüllt und ihnen stünden weitergehende Möglichkeiten nicht zur Verfügung, nicht nachvollziehbar. Der nachfolgende anwaltliche Schriftsatz vom 29. Februar 2008, wonach von einer relevanten Verletzung von Mitwirkungspflichten nur dann gesprochen werden könne, wenn bei deren Erfüllung eine Ausreise oder Abschiebung möglich geworden wäre, überzeuge in Bezug auf die Antragsteller nicht. Denn laut rechtskräftigem Asylurteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. Oktober 2005 - 5 A 3391/02 As - sei die Region Berg-Karabach, aus der die Antragsteller zu 1. und 2. nach eigenen Angaben stammten, von Deutschland aus über Armenien erreichbar; dieses Land sei in den bestandkräftigen Bescheiden des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Dezember 2002 und 20. Februar 2007 jeweils als Abschiebezielstaat angeführt. An dieser Rückführungsmöglichkeit habe sich bislang nichts geändert. Gemäß Bericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Juni 2008 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien sei eine Einreise nach Berg-Karabach aus dem Ausland seit Anfang der neunziger Jahre auf dem Landweg über die Republik Armenien möglich, wobei die Vertretung von Berg-Karabach in Eriwan Ausländern entsprechende Visa - auf Wunsch auch in Form eines Blattvisums - ausstelle. Sofern die Antragsteller nicht aserbaidschanische, sondern armenische Staatsangehörige - sie besäßen jedenfalls unstreitig die armenische Volkszugehörigkeit - sein sollten (dafür könnte neben ihrer ursprünglichen entsprechenden Angabe im Asylantrag auch der Umstand sprechen, dass der Antragsteller zu 1. über einen am 20. März 1995 in Eriwan ausgestellten Führerschein verfüge), wäre für eine Einreise nach Berg-Karabach überhaupt kein Visum erforderlich (vergleiche Lagebericht a.a.O.).

26

Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 16. September 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 19. September 2008 beim Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Beschwerde. Zur Begründung wird u. a. vorgebracht, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts seien auch weiterhin Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren.

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Dies gelte zum einen deswegen, weil die Voraussetzungen für die Abänderung der früheren Entscheidung nicht gegeben seien und im Übrigen auch die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG nicht vorlägen.

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Der frühere Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach § 3 AsylbLG stelle im konkreten Fall entgegen der Auffassung des Sozialgerichts einen Dauerverwaltungsakt dar. Nicht ersichtlich sei, welche wesentlichen tatsächlichen Veränderungen seit Erlass dieser Bewilligungsentscheidung eingetreten sein sollten. Offenbar werde den Antragstellern vorgeworfen, seit ihrer Einreise, also insbesondere auch während der letzten 3 Jahre, ihre Mitwirkungspflichten vernachlässigt zu haben. Bei gleichbleibenden tatsächlichen Verhältnissen indessen wäre eine Abänderung der früheren Leistungsbewilligung nicht statthaft.

29

Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 1a Nr. 2 AsylbLG nicht vor. Es komme ausschließlich darauf an, ob die Antragsteller abgeschoben werden könnten und verneinendenfalls, ob die Leistungsempfänger die dafür maßgeblichen Umstände zu vertreten hätten. Wenn aber im Ergebnis nicht feststellbar sei, ob irgendwelche von den Antragstellern erwarteten Veranlassungen den gewünschten Erfolg dergestalt gezeitigt hätten, dass dann eine Abschiebung möglich geworden wäre, so wirke sich ein derartiges non liquet im Sozialgerichtsverfahren bei einem Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1a AsylbLG zugunsten der leistungsempfangenden Antragsteller aus.

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Die Antragsteller stammten aus Berg-Karabach, seien ethnische Armenier und verfügten nicht über international gültige Reisedokumente.

31

Eine Abschiebung würde voraussetzen, dass Armenien oder Aserbaidschan eine Einreiseerlaubnis für eine entsprechende Abschiebung erteile. Die aus Berg-Karabach stammenden Antragsteller hätten keine staatsangehörigkeitsrechtlichen Beziehungen zu der heutigen Republik Armenien. Die Enklave Berg-Karabach werde seit Anfang der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts zwar überwiegend von ethnischen Armeniern besiedelt und von der Republik Armenien auch als eigenes Territorium beansprucht. Völkerrechtlich habe die Bundesrepublik Deutschland weder eine Selbstständigkeit dieses Gebietes gewonnen noch die Eingliederung in das armenische Staatsgebiet anerkannt. Völkerrechtlich sehe die Bundesrepublik Deutschland das Gebiet Berg-Karabach als integralen Bestandteil der Republik Aserbaidschan an. An dieser Anerkennungslage seien auch deutsche Behörden und Gerichte gebunden und dürften sich über diese Anerkennung auch dann nicht hinwegsetzen, wenn die Ignorierung dieser Völkerrechtslage im Einzelfall Erleichterung bieten würde. Richtig sei zwar, dass die Antragsteller ausreisepflichtig seien und Bescheide aus den Asylverfahren mit Abschiebungsandrohungen in Richtung Armenien bestandskräftig geworden seien. Der Antragsgegner des vorliegenden Rechtsstreites müsse aber für die Leistungskürzung nachweisen, dass im Falle der Befolgung irgendwelcher Anweisungen eine Abschiebung nach Armenien möglich geworden wäre.

32

Die Antragsteller beantragen,

33

den Antragsgegner unter Abänderung der angegriffenen Entscheidung im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Antragstellern ab dem 09. Juni 2008 vorläufig weiterhin Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren.

34

Der Antragsgegner beantragt,

35

die Beschwerde abzuweisen.

36

Entgegen der Argumentation des Prozessbevollmächtigten handele es sich bei dem früheren Bescheid gerade nicht um einen Dauerverwaltungsakt. Denn, wie auch das Gericht und die Antragsteller selbst einräumten, komme es auf den Inhalt des jeweiligen Verwaltungsaktes an und wie der Adressat ihn verstehe. Es sei in der Entscheidung des Sozialgerichts festgestellt worden, dass der Ausgangsbescheid vom 12. Januar 2006 auf Seite 2 Mitte konkret festschreibe, dass die bewilligte Leistung jeweils nur für einen Monat gewährt werde. Für die Antragsteller sei das eine klare und eindeutige Aussage, die von ihnen habe auch nicht missverstanden werden können. Auch der Folgesatz des Bescheides lasse keine andere Auslegung zu, als das der Antragsgegner den Antragstellern auch für die Folgemonate jeweils für einen Monat stillschweigend die betreffenden Leistungen neu habe bewilligen wollen.

37

Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung im konkreten Fall vor. Nach nochmaliger Rücksprache mit der Ausländerbehörde des Antragsgegners sei den Antragstellern eine Passbeschaffung sowie eine anschließende Ausreise tatsächlich und rechtlich grundsätzlich möglich. Die Antragsteller hätten bislang keinerlei entsprechenden Versuche unternommen und auch keine eigenen sowie erfolgslos gebliebenen Bemühungen, Ausweispapiere zu erlangen, glaubhaft dargelegt. Eine Leistungseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG sei somit auch weiterhin anzuordnen, da es überwiegend im öffentlichen Interesse sei, die Abschiebung abgelehnter ausreisepflichtiger Asylbewerber zu vollziehen. Werde diese Abschiebung nachweislich aktiv behindert, liege es im öffentlichen Interesse, die Personen nachhaltig zur Mitwirkung anzuhalten. Diese könne dadurch erreicht werden, dass die entsprechenden Maßnahmen umgehend im Leistungsbereich angewandt würden.

38

Das BSG habe in seinem Urteil vom 17. Juni 2008, Az. B 8/9b AY 1/07 R, Rn. 29 festgestellt, dass Leistungen nach dem AsylbLG keine rentenähnliche Dauerleistung darstellten: "Dies erlaube es der Verwaltung, die Voraussetzungen in regelmäßigen Abständen zu prüfen, zumal bei geduldeten Ausländern der Aufenthalt im Bundesgebiet nur als vorübergehend angesehen und die Abschiebung deshalb nur (befristet) ausgesetzt wird." Weiter heiße es im Urteil Rn. 30: "Die Erwartung von Leistungsempfängern nach dem AsylbLG, Leistungen in einer bestimmten Höhe zu erhalten, sei schon angesichts des vorübergehenden Charakters nicht überwiegend schutzwürdig. Ein Ausländer, der zur Ausreise verpflichtet sei..., aber geduldet wird, ..., darf nicht darauf vertrauen, auf Dauer bestimmte Leistungen in einer bestimmten Höhe zu erhalten, solange die Leistungen nicht auf ein Maß reduziert werden, das die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein nicht mehr garantieren kann."

39

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners und die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand dieser Entscheidung gewesen sind.

II.

40

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

41

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Ausführungen des Sozialgerichts in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

42

Ergänzend sei lediglich ausgeführt, dass die Antragsteller ausdrücklich aufgefordert wurden, bei der Botschaft ihres Heimatlandes Passdokumente zu beantragen, was unstreitig nicht geschehen ist. Darüber hinaus haben sich die Antragsteller an drei weiteren Terminen zur Vorführung dieser unbestrittenen durch "zeitweiliges Untertauchen" entzogen, sodass auch der Senat zur Ansicht kommt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihnen zu vertretenen Gründen nicht vollzogen werden können.

43

Die Antragsteller haben sich - ganz unabhängig der hier gegebenenfalls bestehenden Staatsangehörigkeit - der Klärung der Frage ihrer Rückkehr in ihre Heimat "durch die Vorstellung bei Botschaftsvertretern der Republik Armenien" entzogen, woraus sich nach Ansicht des Senates - zumindest nach im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotener summarischer Prüfung - ergibt, dass aufgrund von den Antragstellern zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können und somit die Voraussetzungen des § 1a AsylbLG anzunehmen sind.

44

Hinsichtlich der "Dauerverwaltungsaktsproblematik" sei auf die von der Beklagten ins Feld geführte aktuelle BSG-Rechtsprechung vom 17. Juni 2008 Az. B 8/9b AY 1/07 R verwiesen, der sich auch der Senat anschließt.

45

Zudem geht die Beschwerde rechtsirrig davon aus, dass bei einer Mitwirkung der Antragsteller in jedem Falle eine Abschiebung in den Zielstaat hätte erfolgreich durchgeführt werden können müssen. § 1a Nr. 2 AsylblG knüpft nicht an das Rechtsinstitut der "Abschiebung" (§ 58 AufenthG) an, sondern global an "aufenthaltsbeendende Maßnahme". Er nimmt damit Bezug auf das gesamte Kapitel 5 des AufenthG, das die Überschrift trägt "Beendigung des Aufenthalts". Dazu gehört auch die vom Gesetz in § 50 AufenthG erwartete freiwillige Ausreise, die nach dem Lagebericht des AA vom 18. Juni 2008 ohne Weiteres möglich erscheint. Ein Ausländer verhindert mithin schon dann den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn - wie hier - die Beschaffung eines Passes oder von Passersatzpapieren, die für eine Einreise in den Zielstaat oder eine Abschiebung dorthin benötigt werden, beharrlich unterminiert werden.

46

Aus den vorstehend genannten Gründen ist den Antragstellern auch weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Rechtssache bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).

47

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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