Beschluss vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (6. Senat) - L 6 P 12/18 B PKH
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
I.
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Streitig ist der Anspruch der 1928 geborenen und am 02. September 2014 verstorbenen Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Klagverfahren gegen einen Bescheid der Beklagten, mit welchem die Bewilligung einer höheren Pflegestufe (II statt I) abgelehnt worden war.
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Mit Ihrer am 20. November 2013 erhobenen Klage hatte die Klägerin zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Am 25. November 2013 ist ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen bei Gericht eingegangen. Mit der Klagebegründung vom 10. Februar 2014 hat sie u.a. eine Epikrise der Uni-Klinik Lübeck über eine stationäre Behandlung im Juli 2013 zu den Akten gereicht, wonach zu ihren bisherigen Erkrankungen rezidivierende Bewusstseinsstörungen bislang unklarer Genese und eine Schwindelsymptomatik hinzugetreten sind. Klägerseits wurde zudem argumentiert, dass der Hilfebedarf, der sich hieraus und u.a. aus einer Durchfallerkrankung ergebe, von der Beklagten nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
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Nach dem Tod der Klägerin hat das Sozialgericht das Verfahren auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 02. Dezember 2014 bis zur Aufnahme durch die Rechtsnachfolger der Klägerin ausgesetzt. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 03. April 2018 hat das Sozialgericht über den zuvor noch nicht beschiedenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden und den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Anspruch auf Prozesskostenhilfe sei ein höchst persönliches Recht, das mit dem Tod des Antragstellers ende. Die Grundsätze zur auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife zurückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Verzögerungen des Bewilligungsverfahrens durch das Gericht seien im Falle eines verstorbenen Beteiligten nicht anzuwenden.
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Gegen den der Prozessbevollmächtigten am 17. April 2018 zugestellten Beschluss richtet sich ihre Beschwerde vom 04. Mai 2018, mit welcher sie geltend macht, dass bei rechtzeitiger Bescheidung des Antrages Prozesskostenhilfe noch zu Lebzeiten der Klägerin zu bewilligen gewesen wäre.
II.
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Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig aber im Ergebnis unbegründet.
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Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält der Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens dann Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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Von hinreichender Erfolgsaussicht ist in tatsächlicher Hinsicht regelmäßig dann auszugehen, wenn zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Ermittlungsmaßnahmen des Gerichts erforderlich sind bzw. vom Sozialgericht für erforderlich erachtet werden und in rechtlicher Hinsicht, wenn die maßgebliche Rechtsfrage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang ungeklärt ist und der der Klägerseite zum Erfolg verhelfende Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint. Es reicht aus, wenn eine hinreichende Erfolgsaussicht nur hinsichtlich eines – nicht gänzlich unbedeutenden – Teils des Klagebegehrens zu bejahen ist. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife abzustellen, welche regelmäßig dann anzunehmen ist, wenn neben dem Antrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit vollständigen Anlagen eingegangen sind.
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Zwar kann einem Beteiligten nach dessen Tode im Regelfall Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden. Das kann jedoch – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts – nur dann gelten, wenn das Gericht auch bei einem ordnungsgemäßen unverzüglichen Geschäftsgang die Prozesskostenhilfe nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte bewilligen können. Hätte das Gericht bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung des Prozesskostenhilfeantrages zu einem früheren Zeitpunkt und noch zu Lebzeiten des Antragstellers entscheiden und seinen Beschluss dem Antragsteller zugehen lassen können, so kommt nach der überwiegenden sozialgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls für den Zeitraum zwischen dem möglichen Zugang des Bewilligungsbeschlusses und dem Ableben die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht, (BSG, Beschluss vom 02. Dezember 1987 – 1 RA 25/87; LSG Hessen, Beschluss vom 04. April 1997 – L 13 B 85/96; LSG Sachsen, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – 3 AL 39/12 B ER; LSG Thüringen, Beschluss vom 15. April 2014 – L 8 SO 1450/12 B; jeweils zitiert nach juris).
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Von Entscheidungsreife im Sinne dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, war vorliegend mithin noch vor dem Ableben der Klägerin auszugehen. Da eine Entscheidung über den Streitgegenstand im Hinblick auf die eingereichten Arztberichte und den Vortrag der Klägerin sowie auf ihr fortgeschrittenes Lebensalter ohne weitere Ermittlungen nicht möglich gewesen sein dürfte, haben zu diesem Zeitpunkt auch hinreichende Erfolgsaussichten für die Klage vorgelegen.
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Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe waren jedoch nicht erfüllt. Die Klägerin verfügte über Renteneinkommen (Alters- und Hinterbliebenenrente) in Höhe von insgesamt 1.261,13 Euro monatlich. Hiervon waren lediglich die Wohnkosten in Höhe von 350,00 Euro und der persönliche Freibetrag in Höhe von 481,00 Euro in Abzug zu bringen, sodass ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 430,13 Euro verblieb. Bei hiernach zu zahlenden monatlichen Raten in Höhe von 215,00 Euro steht der Bewilligung § 73a SGG i.V.m. § 115 Abs. 4 ZPO entgegen, wonach Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wird, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen. Vorliegend ist ein Übersteigen in diesem Sinne selbst bei Berücksichtigung einer noch gar nicht entstandenen Terminsgebühr nicht anzunehmen, da sich der Vergütungsanspruch der Prozessbevollmächtigten – ausgehend von Mittelgebühren – in Höhe von ca. 700 Euro bewegt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
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Referenzen
- SGG § 73a 2x
- SGG § 177 1x
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- 1 RA 25/87 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 85/96 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AL 39/12 1x (nicht zugeordnet)
- 8 SO 1450/12 1x (nicht zugeordnet)