Beschluss vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Senat) - L 5 U 29/18
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 11. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger eine Berufskrankheit (BK) nach der Nummer 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung – BKV – (von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten) – im folgenden: BK 3102 – besteht.
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Der 1960 geborene schwerbehinderte Kläger ist Mitarbeiter der Agentur für Arbeit R. Seit dem 14. Januar 2013 arbeitete er für seinen Arbeitgeber im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements an einem dafür eigens eingerichteten häuslichen Telearbeitsplatz. In der Zeit vom 14. Januar bis 30. April 2013 arbeitete der Kläger zu zeitlich festgelegten Zeiten an 3 Tagen die Woche jeweils ca. 8 Stunden und ab 1. Mai 2013 an 2 Tagen die Woche zu Hause. Der Telearbeitsplatz befand sich in einem Raum im Erdgeschoss des Wohnhauses des Klägers. Mehrere Monate zuvor hatte die Ehefrau des Klägers sich diverse Vögel angeschafft, die in mehreren Vogelvolieren in diesem Raum gehalten und teilweise auch gezüchtet wurden. Die Vögel befanden sich somit zu Beginn der Telearbeit des Klägers bereits an seinem Telearbeitsplatz. Nach Angaben des Klägers hielt sich dieser auch in der Freizeit 3-4 Stunden wöchentlich in diesem Raum auf.
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Ende des Jahres 2015 litt der Kläger unter zunehmender Atemnot. Am 22. Februar 2016 stellte er sich dem Facharzt für Innere Medizin, Lungen– und Bronchialheilkunde Dr. S. vor. Dieser veranlasste eine stationäre Aufnahme des Klägers im Klinikum G.. In der Epikrise dieses Klinikums vom 4. März 2016 wurden als Diagnosen unter anderem eine exogen allergische Alveolitis aufgeführt, die nach Einschätzung der Ärzte aller Wahrscheinlichkeit auf die Papageienhaltung zurückzuführen sei. In der Epikrise wurden neben Papageien und Kanarienvögeln noch Hunde und Katzen im Haus lebend erwähnt.
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Die Beklagte holte einen Befundbericht des Dr. S. und des Allgemeinmediziners Dr. K. ein, die ihren Berichten zahlreiche medizinische Unterlagen über den Kläger, so unter anderem die Epikrise vom 4. März 2016, beifügten.
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Der Arbeitgeber des Klägers teilte der Beklagten auf Befragen mit, eine Begutachtung des Telearbeitsplatzes des Klägers sei durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit am 11. April 2013 erfolgt. Es sei festgestellt worden, dass die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften des häuslichen Bildschirmarbeitsplatzes eingehalten worden seien. Aus Sicht des Arbeitsschutzes habe es keine Anhaltspunkte für eine mögliche Gesundheitsgefährdung des Klägers gegeben. Das Vorhandensein von Haustieren in der Wohnung sei nicht Gegenstand der Bewertung gewesen. Aufgrund der eingetretenen Gesundheitsgefährdung des Klägers und der bestehenden Arbeitsunfähigkeit seien die Vögel im Februar 2016 abgeschafft worden.
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In der Stellungnahme der Fachkraft für Arbeitssicherheit H. vom 6. Januar 2017 hieß es unter anderem, aus Sicht des Arbeitsschutzes habe es bei der häuslichen Begehung keine objektiven Anhaltspunkte für eine mögliche Gesundheitsgefährdung des Klägers gegeben. Ein Infektionsrisiko könne bei Personen vorliegen, die beruflich mit Tierhaltung und – pflege beschäftigt seien oder einen sonstigen beruflichen Umgang mit Tieren hätten. Der Aufgabenbereich des Klägers habe ausschließlich die Bearbeitung von Akten beinhaltet. Bei der privaten Tierhaltung im Hausbereich sei der Kläger nicht nur wegen der Telearbeit (an 2 oder 3 Tagen je 8 Stunden pro Woche) einer möglichen Exposition ausgesetzt gewesen, sondern die Exposition habe dauerhaft bestanden. Die Expositionszeit sei außerhalb der beruflichen Telearbeit um ein Vielfaches höher gewesen.
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Mit Bescheid vom 30. Januar 2017 lehnte es die Beklagte ab, beim Kläger eine BK 3102 anzuerkennen. Der Kläger habe die exogen allergische Alveolitis nicht infolge der versicherten Tätigkeit erlitten, weil die private Vogelzuchthaltung in keinem rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Sachbearbeiter stehe. Vielmehr habe die Vogelzuchthaltung zufällig im gleichen Raum des Telearbeitsplatzes stattgefunden. Zudem sei der Kläger aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auch keinem berufsspezifischen Risiko ausgesetzt gewesen, da er nicht als Vogelzüchter, Zoologe o. ä. angestellt sei.
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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, seine Ehefrau sei alleinige Eigentümerin des Hauses im A-Straße und habe sich etwa 2-3 Monate vor Beginn seiner Telearbeit Vögel angeschafft. Sie habe ihm nur das Zimmer zur Verfügung gestellt, in dem die Vögel gewesen seien, weil es sich um den einzigen Raum gehandelt habe, in dem Telearbeit (unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen) habe ausgeführt werden können. Der Arbeitgeber sei umfangreich darüber informiert worden, dass nur dieser Raum mit den Vögeln für die Telearbeit zur Verfügung gestellt werden könne. Seitens des Arbeitgebers habe es auch bei der Begutachtung durch den technischen Berater keine Beanstandungen gegeben. Der Arbeitgeber habe sich nur erkundigt, ob die Vögel bei der Arbeit nicht zu laut seien, was vom Kläger verneint worden sei. Die Telearbeit sei vereinbart worden, um gesundheitlich bedingte Fehlzeiten zu vermeiden, denn einer Versetzung habe die Geschäftsführung mehrfach nicht entsprochen. Seines Erachtens habe sein Arbeitgeber seine Fürsorgepflichten vernachlässigt, was letztlich zu seiner „Lungenerkrankung“ geführt habe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Voraussetzung für die Anerkennung einer BK 3102 sei, dass die versicherte Tätigkeit die Erkrankung rechtlich wesentlich verursacht habe. Neben der versicherten Tätigkeit bestehe als kausaler Anknüpfungspunkt die private Tätigkeit der Vogelzucht. Bei der privaten Vogelzucht handele es sich um eine eingebrachte Gefahr im Sinne der Unfallversicherung. Eine eingebrachte Gefahr sei eine von einem Gegenstand aus dem privaten Lebensbereich ausgehende Gefahr. Der Unfallversicherungsschutz entfalle dann, wenn die Vogelzucht die allein rechtlich wesentliche Ursache sei. Eigenes Verschulden oder Mitverschulden des Versicherten stehe dem rechtlich wesentlichen Zusammenhang nicht entgegen. Das gelte auch, wenn Versicherte in hohem Maße leichtfertig handelten und infolge einer sogenannten selbst geschaffenen Gefahrenlage erkrankten. Voraussetzung für das Vorliegen des Ursachenzusammenhangs sei jedoch, dass diese Gefahrenlage noch im rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit herbeigeführt werde. Ein solcher Zusammenhang sei eindeutig zu verneinen, da der eingebrachten Gefahr hier unweigerlich die geforderte überragende Bedeutung zuzurechnen sei. Ausschlaggebend sei bei der Beurteilung auch, dass der Kläger den Einwirkungen der Vogelzucht auch in seiner Freizeit ausgesetzt gewesen sei.
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Der Kläger hat am 6. September 2017 Klage beim Sozialgericht (SG) Stralsund erhoben. Er sei an einer exogen allergischen Alveolitis erkrankt. Die Erkrankung sei bei ihm durch Papageien, die sich in seinem Arbeitszimmer, in dem er Heimarbeit verrichtet habe, ausgelöst worden. Hinsichtlich der von ihm verrichteten alternierenden Telearbeit sei eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag getroffen worden. Diese habe in § 5 der Vereinbarung vorgesehen, dass die einschlägigen Vorschriften zum Arbeitsschutz von beiden Parteien zu beachten und einzuhalten seien. Der Arbeitsplatz sei unter Berücksichtigung des Arbeits– und Gesundheitsschutzes geprüft worden, es habe keinerlei Beanstandungen seitens seines Arbeitgebers gegeben.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die exogen - allergische Alveolitis als Berufskrankheit nach Nummer 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung anerkannt wird.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Durch Urteil vom 11. Juni 2018 hat das SG Stralsund die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Die beim Kläger festgestellte exogen allergische Alveolitis sei keine BK 3102 nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII in Verbindung mit der Berufskrankheitenverordnung. Die Bundesregierung werde nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht seien, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt seien; sie könne dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten seien, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden seien, oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt hätten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich gewesen seien oder sein könnten. Der Begriff „besondere Einwirkungen“ könne als Hinweis auf den notwendigen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verstanden werden, auf den in den weiteren Formulierungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII noch näher eingegangen werde. Dem Attribut „besondere“ sei zu entnehmen, dass die Einwirkung nach Art oder Umfang die übliche Belastung im privaten und beruflichen Bereich übersteigen müsse. Zu prüfen seien vom Verordnungsgeber zwei Zusammenhänge, nämlich zwischen versicherter Tätigkeit und Einwirkung sowie Einwirkung und Erkrankung. Der Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Einwirkung entspreche der sogenannten Unfallkausalität beim Arbeitsunfall. Hierbei sei wertend zu entscheiden, ob die jeweilige Einwirkung am Arbeitsplatz der versicherten Tätigkeit zuzuordnen sei. Mehr Probleme werfe die Frage nach dem Zusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung im Sinne eines generellen Ursachenzusammenhangs auf. Als weitere Begriffe würden in diesem Sinne genutzt „generelle Geeignetheit“, „Gruppentypik“ und „generelle Gefahr“. Hierbei gehe es um die Prüfung des Ursachenzusammenhangs, für den auch für den Verordnungsgeber bei der Prüfung der Aufnahme der Erkrankung in die Liste der Berufskrankheiten der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit gelte.
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Die Einwirkung in Form der Ausscheidungen/Erreger der Papageien sei nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, nur weil dem Kläger ein Heimarbeitsplatz zugebilligt worden sei. Vielmehr werde eine Krankheit vom Verordnungsgeber zur Berufskrankheit erhoben, wenn eine bestimmte Berufsgruppe im Vergleich zur übrigen Bevölkerung einem besonderen Risiko ausgesetzt sei. Unter der BK 3102 würden diejenigen Infektionen und deren Krankheitsbilder erfasst, die von Tieren auf Menschen übertragen würden. Nach Angaben der WHO seien über 200 Krankheiten, die als Zoonosen bezeichnen würden, bekannt. Von dieser Vielzahl an Zoonosen könnten einige auch in Deutschland vorkommen. Ein Infektionsrisiko könne insbesondere bei den Personen vorliegen, die beruflich mit Tierhaltung und – pflege beschäftigt seien oder sonstigen beruflichen Umgang mit Tieren, tierischen Erzeugnissen oder Ausscheidungen hätten. Eingeschlossen sei der Umgang mit Gegenständen, die mit infizierten Tieren oder mit deren Teilen oder Ausscheidungen in Kontakt gekommen seien. Ein berufsgruppentypisches Infektionsrisiko für Zoonose könne demnach vorkommen bei landwirtschaftlichem und veterinärmedizinischem Personal, Schlachthofpersonal, Beschäftigten in Tierlabors, in der Jagd– und Forstwirtschaft, in Tierkörperverwertungsanstalten, zoologischen Gärten, Wildgehegen und Zoohandlungen sowie bei Personen, die beruflichen Umgang mit Fleisch, Fisch, Milch, Eiern, Häuten, Fellen, Pelzen, Tierborsten, – haaren, Federn und Knochen hätten, ferner auch bei Personen mit Kontakt zu infektiösem Material in der Abwasserbeseitigung. Die meisten Zoonosen kämen in anderen Ländern vor und seien gegebenenfalls nach Auslandsaufenthalt von Geschäftsreisenden, Entwicklungshelfern, Monteuren, Reiseleitern, etc. mit in Betracht zu ziehen. Der Kläger gehöre gerade keiner besonderen Berufsgruppe an, die im Vergleich zur übrigen Bevölkerung einem besonderen Risiko ausgesetzt sei.
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Gegen das am 14. Juni 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Juli 2018 Berufung eingelegt. Das SG verkenne, dass er durch die Zuweisung des Heimarbeitsplatzes einem erhöhten Risiko an einer Zoonose zu erkranken, ausgesetzt worden sei. Nach Prüfung des Heimarbeitsplatzes habe der Arbeitgeber diesen trotz des Vorhandenseins der Vögel als geeignet beurteilt und ihm den Platz als Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Der Sachverhalt sei mithin so zu beurteilen, als wenn ihm unmittelbar in dem Dienstgebäude der Agentur für Arbeit R. ein Büroraum mit Tieren, von denen schädigende Einwirkungen ausgingen, zugewiesen worden wäre. Das damit einhergehende erhöhte Risiko einer Erkrankung habe sich vorliegend bei ihm auch realisiert. Die Verrichtung der beruflichen Tätigkeit in einem Büro, in dem sich Papageien aufgehalten hätten, habe zu Einwirkungen auf seinen Körper geführt, durch die die Krankheit verursacht worden sei. Es reiche, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spreche. Der Ursachenzusammenhang werde durch einzuholende ärztliche Berichte bestätigt werden. Das SG habe nicht berücksichtigt, dass ein Sonderfall vorliege, da er durch die Zuweisung des Arbeitsplatzes einem besonderen Risiko ausgesetzt worden sei, welches deutlich über dem Risiko der übrigen Bevölkerung, die nicht in Räumlichkeiten mit Tieren arbeiten müsse, liege.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
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das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 11. Juni 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die exogen-allergische Alveolitis des Klägers als Berufskrankheit nach Nummer 3102 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung anerkannt wird.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Der Senat hat den Beteiligten mit Schreiben vom 8. April 2019 mitgeteilt, dass er beabsichtige, über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zu entscheiden und hat die Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG entsprechend angehört.
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Die Gerichtsakten (S 14 U 56/17 und L 5 U 29/18) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen.
II.
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
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Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Senat war auch nicht gehindert, seine Entscheidung durch Erlass eines Beschlusses zu treffen, weil nach erfolgter Anhörung der Prozessbevollmächtigte des Klägers einer Entscheidung durch Beschluss widersprochen hat. Die Beteiligten müssen nicht zustimmen, sondern lediglich angehört werden. Das Gericht kann auch dann durch Beschluss entscheiden, wenn sie ausdrücklich mündliche Verhandlung verlangen (vergleiche Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 153 Randnr. 14).
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Zu Recht hat das SG Stralsund mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Die beim Kläger diagnostizierte exogen allergische Alveolitis kann nicht als BK 3102 anerkannt werden.
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Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheit bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII wird die Bundesregierung ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (Halbsatz 1). Nur solche Expositionen können Aufnahme in die Anlage zur Berufskrankheitenverordnung finden, denen bestimmte Personengruppen durch die versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Verkürzt wird in Bezug auf diese gesetzliche Voraussetzung vom Nachweis eines berufsgruppenspezifisch erhöhten Erkrankungsrisikos gesprochen (vergleiche Brandenburg in Schlegel/Voelzke, jurisPK - SGB VII, 2. Aufl. (2014), Stand: 8. Dezember 2017, § 9 Randnr. 61). Erforderlich hierfür wäre, dass der Kläger zu einer bestimmten Personengruppe gehört, die durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine exogen allergische Alveolitis verursachen. Das Tatbestandsmerkmal der gruppentypischen Risikoerhöhung wäre dann als erfüllt anzusehen, wenn hinreichende Feststellungen in Form medizinischer Erkenntnisse dafür getroffen wären, dass die Personengruppe „Telearbeitsplatzsachbearbeiter“ durch die Arbeit Einwirkungen ausgesetzt wäre, mit denen die übrige Bevölkerung nicht in diesem Maße in Kontakt käme (Einwirkungshäufigkeit) und die geeignet wäre, eine exogen allergische Alveolitis hervorzurufen (generelle Geeignetheit). Das Erfordernis einer höheren Gefährdung bestimmter Personengruppen bezieht sich auf das allgemeine Auftreten einer Krankheit innerhalb dieser Gruppe. Auf eine Verursachung der Krankheit durch die gefährdende Tätigkeit im Einzelfall kommt es dabei nicht an. Ob eine Krankheit innerhalb einer bestimmten Personengruppe im Rahmen der versicherten Tätigkeit häufiger auftritt als bei der übrigen Bevölkerung, erfordert in der Regel den Nachweis einer Fülle gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen und eine langfristige zeitliche Überwachung derartiger Krankheitsbilder, um dann daraus schließen zu können, dass die Ursache für die Krankheit in einem schädigenden Arbeitsleben liegt (vergleiche BSGE 59, 250, 253). Die „bestimmte Personengruppe“, die der betreffenden Exposition in erhöhtem Maße ausgesetzt ist, muss ihre Gemeinsamkeit allein in dieser erhöhten Exposition bei einer versicherten Tätigkeit haben. Ausreichend ist letztlich, dass bestimmte versicherte Tätigkeiten, die in beliebigen Berufen vorkommen können, mit der Exposition assoziiert sind (vergl. Brandenburg in jurisPK – SGB VII, a. a. O., § 9 Randnr. 61).
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Die versicherte Tätigkeit eines „Telearbeitsplatzsachbearbeiters“ ist jedoch nicht generell mit von Vögeln ausgehenden Einwirkungen verbunden. Dass dies hier am konkreten häuslichen Telearbeitsplatz des Klägers anders gewesen ist, darauf kommt es vorliegend nicht an. Der Senat verweist insoweit auf die Berufskrankheit der Ziffer 4201 (exogen allergische Alveolitis) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung. Hierin ist konkret das Krankheitsbild einer Listenberufskrankheit genannt, an der der Kläger nach ärztlicher Diagnostik leidet. Exogen-allergische Alveolitiden (synonym: Hypersensitivitäts-Pneumonitiden) sind akute, subakute und chronische Lungenentzündungen, die durch eingeatmete Antigene verursacht werden und zur Lungenfibrose neigen. Die Krankheitsbilder werden entsprechend der Tätigkeit zum Beispiel als Farmerlunge oder Taubenzüchterlunge benannt (vergleiche Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, Loseblattkommentar, Stand: September 2018, M 4201, Randnr. 3). Die sogenannte Vogelhalter– bzw. Taubenzüchterlunge ist eine Erkrankung des Respirationstraktes als Folge des bei der Vogelhaltung entstehenden Staubes, insbesondere in den Berufen der Tierzüchter. Als Antigene gelten Sekrete zur Fettung des Flaumkleides und Proteinbestandteile in Haut und Exkrementen (vergleiche Mehrtens/Brandenburg, a. a. O., M 4201, Randnr. 3.1). Eine Anerkennung einer BK 4201 kommt beim Kläger schon deshalb nicht in Betracht, weil er nicht in einer versicherten Tätigkeit als Vogelzüchter sondern als Telesachbearbeiter erkrankt ist.
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Unbeschadet hiervon scheidet der Anspruch des Klägers auch aus, weil nicht im Vollbeweis erwiesen ist, dass die Infektion des Klägers während seiner Arbeitszeit und nicht während der „privaten“ Nutzung der Räumlichkeit erfolgt ist.
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Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht ersichtlich (vergleiche § 160 Abs. 2 SGG).
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Referenzen
- SGG § 193 1x
- § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII 2x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII 3x (nicht zugeordnet)
- SGG § 153 3x
- SGG § 160 1x
- 14 U 56/17 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg - 5 U 29/18 1x