Urteil vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (6. Senat) - L 6 P 16/22

Orientierungssatz

Im Rahmen von § 150 Abs 5 SGB 11 können nur Pflegesachleistungen ersetzt werden. Mit der Norm geht mithin keine Erleichterung bei der Inanspruchnahme des ohnehin auf Kostenerstattung gerichteten Anspruchs aus § 45b SGB 11 einher. (Rn.54)

Verfahrensgang

ocLayoutMinMaxText">vorgehend SG Stralsund, 20. Juli 2022, S 12 P 52/21, Gerichtsbescheid

Tenor

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Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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<p style="margin-left:36pt">Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Ansprüche der Klägerin auf den monatlichen Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125,00 EUR für Zeiträume ab Juli 2021. Geltend gemacht wird zudem die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten im Hinblick auf die Ablehnung der Leistung.

2

Die 1934 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich pflegeversichert. Nachdem ihr von der Beklagten bereits zuvor Leistungen nach Pflegestufe I bewilligt worden waren, erhielt sie seit Inkrafttreten des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs am 01. Januar 2017 im Wege der Überleitung Leistungen nach Pflegegrad 2, seit dem 01. Dezember 2021 nach Pflegegrad 3.

3

Erstmals am 28. Mai 2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zahlung des Entlastungsbetrages gem. § 45b SGB XI in Höhe von monatlich 125,00 EUR, zunächst für den Zeitraum Juli 2019 bis April 2020. Hinsichtlich der Monate Juli 2019 bis Dezember 2019 war eine Rechnung vom 25. Mai 2020 über 750 EUR beigefügt, hinsichtlich der Monate Januar 2020 bis April 2019 (laut Rechnung, gemeint offenbar: April 2020) eine Rechnung vom 26. Mai 2020 über 500 EUR. In den Rechnungen waren Frau Sch., Frau P. und der Sohn und Prozessbevollmächtigte der Klägerin A. als „Leistungserbringer“ angegeben. Folgende Leistungen seien (in beiden Teilzeiträumen) erbracht worden:

4

- Beratung und Vertretung

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- Pflegen von sozialen Kontakten

6

- Betreuung von Pflegebedürftigen

7

- Familien entlastende und unterstützende Dienstleistungen wie z.B. Besuch des Friedhofs, öffentlichen Veranstaltungen, Ausflügen

8

- Entlastung bei Behördengängen, Arztbesuchen

9

- Unterstützung im Haushalt und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (haushaltsnahe Dienstleistungen)

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- Unterstützung beim Einkaufen, Beschaffung von Pflegemitteln und Medikamenten

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- Individuelle Hilfe für Organisation und Bewältigung des Alltags

12

- Beaufsichtigung bei Sturzgefahr

13

- Fahrkosten mit Pkw B-Stadt – A-Stadt – B-Stadt.

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Als Bankverbindung wurde ein gemeinsames Konto der Frau Sch. und des Herrn A. angegeben. Der Zahlung werde binnen 14 Tagen entgegengesehen. In ähnlicher Weise machte die Klägerin, wiederum vertreten durch ihren Sohn, unter Beifügung ansonsten inhaltsgleicher Rechnungen auch für spätere Monate jeweils 125 EUR geltend. Die hierauf von der Beklagten ergangenen Ablehnungsbescheide sind Gegenstand weiterer Berufungsverfahren.

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Für den Monat Juli 2021 beantragte die Klägerin am 03. August 2021 unter Beifügung einer weiteren inhaltsgleichen Rechnung vom 01. August 2021 erneut die Zahlung von 125 EUR. Die Beklagte lehnte auch diesen Antrag auf Kostenerstattung mit Bescheid vom 09. September 2021 ab, weil es an der Anerkennung der Leistungserbringer durch die zuständige Landesbehörde fehle. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. November 2021 zurückwies. Die in den Rechnungen angegebenen privaten Pflegepersonen gehörten nicht zu den für die Erbringung von Entlastungsleistungen zugelassenen bzw. anerkannten Leistungsanbietern.

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Hiergegen hat die Klägerin am 15. November 2021 Klage bei dem Sozialgericht Stralsund erhoben. Der in § 45b SGB XI geregelte Anspruch auf Entlastungsleistungen lasse es im Rahmen von § 150 Abs. 5b SGB XI ausreichen, wenn Privatpersonen die Entlastungsleistungen erbringen.

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Die Klägerin hat schriftsätzlich (unter Außerachtlassung der Kostenanträge) beantragt:

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1. Der Bescheid vom 09. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 09. November 2021 wird aufgehoben.

19

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR für den Monat 07/2021 zu zahlen.

20

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR über den Monat 07/2021 hinaus fortlaufend zu zahlen.

21

4. [...]

22

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die dieser dadurch entstanden sind, dass die Beklagte auf Grund einer fehlerhaften Entscheidung den Entlastungbetrag verweigert hat.

23

6. [...]

24

Hilfsweise hat sie weiter beantragt:

25

7. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin neue Bescheide zur Zahlung Entlastungsleistungen gemäß § 45 SGB IX und den entstandenen notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

26

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

28
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Sie hat zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass auch die landesrechtlichen Bestimmungen für Unterstützungsleistungen durch geschulte ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer hier nicht erfüllt seien.

29

Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2022 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte im Streitzeitraum keinen Anspruch auf Zahlung von monatlich 125,00 EUR aus § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag). Dieser Betrag diene gemäß § 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von

30

1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,

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2. Leistungen der Kurzzeitpflege,

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3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,

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4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI.

34

Die hier allein in Betracht kommenden Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI benötigten gemäß § 45a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 SGB XI für ihre Erstattungsfähigkeit der Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Die in den Rechnungen genannten drei Privatpersonen verfügten jedoch nicht über eine derartige Anerkennung als Leistungserbringer.

35

Ein Zahlungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 150 SGB XI. Diese mit Wirkung vom 28. März 2020 neu eingefügte und durch Gesetz vom 19. Mai 2020 um die Absätze 5a bis 5d ergänzte Vorschrift sehe in Abs. 5b Satz 1 vor, dass Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 den Entlastungsbetrag abweichend von § 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI auch für die Inanspruchnahme anderer Hilfen im Wege der Kostenerstattung einsetzen können, wenn dies zur Überwindung von infolge des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten Versorgungsengpässen erforderlich ist. Nach dem ausdrücklichen gesetzlichen Wortlaut gelte diese Regelung nicht für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 und höher, wie die Klägerin, denn für diesen Personenkreis sei ausweislich der Gesetzesbegründung bereits durch § 150 Abs. 5 SGB XI eine Sonderregelung zur Kostenerstattung geschaffen worden. Hiernach können die Pflegekassen nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von durch das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 im Einzelfall im häuslichen Bereich verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge (§ 36) nach vorheriger Antragstellung gewähren, wenn die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichend sind; dabei hätten sie vorrangig Leistungserbringer zu berücksichtigen, die von Pflegefachkräften geleitet werden. Entsprechende Kostenerstattungszusagen seien jeweils auf bis zu drei Monate zu begrenzen. Vorliegend seien jedoch keine derartigen durch das Corona-Virus verursachten pflegerischen Versorgungsengpässe anzunehmen. Hierbei habe die Kammer auch berücksichtigt, dass im Verwaltungsverfahren bereits für den Zeitraum ab Juli 2019 Rechnungen eingereicht worden seien, mithin vor Eintreten der pandemischen Lage durch das neuartige Corona-Virus. Die Rechnungen für Zeiten ab dem Beginn der Pandemie im März 2020 seien mit den zuvor gestellten inhalts- und wortgleich. Eine Änderung des Versorgungsbedarfs oder gar ein Versorgungsengpass wegen des Corona-Virus sei vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich und auch durch die Klägerin nicht vorgetragen.

36

Es werde darauf hingewiesen, dass grundsätzlich nur eine Erstattung für bereits geleistete Dienste in Betracht komme, nicht hingegen eine Zahlung des Entlastungsbetrages vorschüssig und ohne jegliche Nachweise. Ebenso sei für einen Feststellungsanspruch hinsichtlich des Ersatzes weiterer nicht näher benannter materieller Schäden kein Raum. Schließlich sei auch dem hilfsweise gestellten Antrag mangels Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen nicht stattzugeben.

37

Gegen den der Klägerin am 23. Juli 2022 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich ihre Berufung vom 28. Juli 2022, mit der sie ihr bisheriges Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt sie zum einen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Dass Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, nicht jedoch Pflegebedürftige mit höherem Pflegegrad von den gesetzlichen Ausnahmeregelungen erfasst werden, stelle zudem einen „eklatanten Verstoß gegen das AGG und das GG“ dar. Auch habe das Sozialgericht das Vorliegen eines Versorgungsengpasses im Sinne von § 150 Abs. 5 SGB XI nicht geprüft. Pflegekassen in NRW und B-Stadt ließen ohne bürokratischen Aufwand auch Nachweise von Privatpersonen genügen, was zur Vermeidung von Versorgungsengpässen und von infektionsträchtigen Kontakten in ihrem Ermessen stehe.

38

Die Klägerin beantragt sinngemäß:

39

tyle="margin-left:36pt">Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 20. Juli 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. November 2021 wird aufgehoben.

40

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlich 125 EUR ab Juni 2021 zu zahlen.

41

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

43

Sie verweist auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung. Für die Unterstützung durch nahestehende Personen sehe das SGB XI das Pflegegeld vor, das vorliegend auch allein von der Klägerin bezogen werde. Die hier auftretenden Leistungserbringer seien die privaten Pflegepersonen der Klägerin. § 150 komme nach der gesetzlichen Konzeption nicht als Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung bei Leistungen durch Angehörige in Betracht.

Entscheidungsgründe

44

Der Senat konnte im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung trotz Ausbleibens der Klägerin und ihres Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden, nachdem sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

45

Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung entschieden, dass die angegriffenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen.

46

Von der Zulässigkeit der Berufung ist im Hinblick auf den bereits im ersten Rechtszug gestellten zeitlich unbefristeten Antrag zu 3. unabhängig von dessen Zulässigkeit auszugehen, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.

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In zulässiger Weise Streitgegenstand des Klageverfahrens und damit auch des vorliegenden Berufungsverfahrens geworden sind allerdings allein Zahlungsansprüche der Klägerin im Hinblick auf die für den Monat Juni 2021 vorgelegte Rechnung. Die hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (§§ 45b, 150 SGB XI) richten sich auf die Erstattung von Aufwendungen, weshalb im Wege der (Anfechtungs- und) Leistungsklage allein konkrete Erstattungsansprüche aufgrund konkreter entstandener Kosten geltend gemacht werden können. Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag dem Grunde nach ergibt sich hingegen bereits aus dem Gesetz. Er ist der Klägerin im Überleitungsbescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2016 ausdrücklich bestätigt worden und wird von ihr seither auch in keiner Weise bestritten. Anders als durch die Antragstellung (und den Wortlaut von § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI) impliziert, ist der Anspruch auf den Entlastungsbetrag zwar nicht auf 125 EUR im Monat begrenzt; vielmehr sieht das Gesetz einen flexiblen Einsatz diese Budgets ohne strenge Zeitbindung vor. § 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI bestimmt, dass die Leistung innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden kann; wird sie in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Diese Übertragungsmöglichkeit ist durch § 150 Abs. 5c SGB XI noch dahingehend erweitert worden, dass der in 2019 und 2020 nicht verbrauchte Betrag in den Zeitraum bis zum 30. September 2021 übertragen werden kann. Keineswegs stellt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag jedoch eine monatsgleiche Dauerleistung dar, die ohne Nachweis konkreter Aufwendungen als Monatsbetrag beansprucht werden könnte. Soweit die Klägerin vorliegend einen „fortlaufenden“ Zahlungsanspruch in monatlich gleichbleibender Höhe geltend macht, fehlt es einer entsprechenden (Anfechtungs- und) Leistungsklage nicht nur an dem erforderlichen Vorverfahren (§ 78 SGG), sondern bereits an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis. Dieser Antrag ist daher unzulässig.

48

Auch eine Umdeutung in einen Feststellungsantrag dahingehend, dass die Erstattungsfähigkeit solcher Aufwendungen abstrakt geklärt werden soll, die der Klägerin durch die Inanspruchnahme der Dienste des Herrn A., der Frau Sch. und der Frau B. entstehen, kommt nicht in Betracht. Da diese Frage bereits durch den Leistungsantrag für den abgerechneten Monat geklärt wird und die Beklagte im Falle ihrer rechtskräftigen Verurteilung auch für weitere Zeiträume der Rechtsauffassung des Gerichts folgen würde, fehlte einem solchen (zudem subsidiären) Feststellungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis.

49

Ebenfalls unzulässig ist der (im ersten Rechtszug ausdrücklich formulierte) Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten, da bereits keinerlei (mögliche) materielle Schäden vorgetragen oder ersichtlich sind, die der Klägerin durch die Ablehnung der Leistung entstanden sein könnten.

50

Zur Begründung kann im Übrigen zu Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden. Der Senat macht sich diese nach Überprüfung zu eigen und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs. 2 SGG.

51

Zu ergänzen ist lediglich, dass es den Rechnung stellenden Personen nicht nur an der erforderlichen Anerkennung nach Landesrecht fehlte, sondern dass eine Anerkennung auch gar nicht möglich gewesen wäre. Nach dem vorliegend einschlägigen Landesrecht (Unterstützungsangebotelandesverordnung vom 16. Dezember 2010 – UntAngLVO M-V, seinerzeit veröffentlicht als Betreuungsangebotelandesverordnung, GVOBl. M-V S. 805; zuletzt geändert durch VO vom 03. September 2019, GVOBl. M-V S. 573) bedurfte es neben dem formalen, antragsabhängigen Anerkennungsakt des Nachweises umfangreicher Voraussetzungen, etwa eines Konzepts, von Schulungen und Fortbildungsverpflichtungen, von Versicherungsschutz und für Fahrdienste zudem eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung. Selbst für die einfacher zu erlangende Anerkennung von Alltagsunterstützungsleistungen durch ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe (§ 2a Abs. 3 UntAngLVO M-V) ist zu beachten, dass diese nur durch Personen erbracht werden dürfen, die bei der zu unterstützenden Person nicht als Pflegeperson im Sinne von § 19 SGB XI tätig und nicht mit ihr bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind.

52

Hierdurch wird letztendlich deutlich, dass die Leistung Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI keineswegs zur Aufstockung des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI oder zur zusätzlichen Entlohnung der ohnehin tätigen nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen im Sinne von § 19 SGB XI dient, sondern eine eigenen Voraussetzungen unterliegende Leistung darstellt, welche vorliegend eindeutig nicht erfüllt sind.

53

Dass die vom Sozialgericht zutreffend wiedergegebenen Pandemie bedingten Sonderregelungen in § 150 Abs. 5b SGB XI auf Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 beschränkt sind, stellt schließlich auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, denn es wird hier nicht wesentlich Gleiches willkürlich ungleich behandelt. Vielmehr haben Pflegebedürftige mit lediglich Pflegegrad 1 anders als die übrigen Pflegebedürftigen keinen Anspruch auf den eigentlichen Kern der Dauer-(Geld- und Sach)leistungen des SGB XI, also insbesondere auf Pflegesachleistungen und/oder Pflegegeld bei häuslicher Pflege (§§ 36 bis 38 SGB XI) und auf Sachleistungen bei (teil)stationärer Pflege (§§ 41 bis 43 SGB XI). Vielmehr können sie nur die im Katalog des § 28a SGB XI aufgelisteten Leistungen in Anspruch nehmen. Es ist daher ohne weiteres einsichtig, allein dieser Personengruppe eine Erleichterung beim Zugang zu Entlastungsleistungen zuzubilligen, wenn bedingt durch die Epidemie Versorgungsengpässe zu besorgen sind.

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Es kann ferner dahinstehen, ob die vom GKV-Spitzenverband vertretene Ansicht zutrifft, dass der in § 150 Abs. 5 SGB XI geregelte Anspruch auf Erstattung von Kosten stets ausgeschlossen ist, wenn diese durch die Versorgung durch einen nahen Angehörigen oder vergleichbar Nahestehenden entstehen, sodass in diesen Fällen immer nur das Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI gewährt werden kann (Ziff. 2 Abs. 1 der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur Kostenerstattung zur Vermeidung von durch das Coronavirus SARS-CoV-2 im Einzelfall im häuslichen Bereich verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen in der häuslichen Versorgung nach § 150 Abs. 5 Satz 3 SGB XI vom 27.03.2020; vgl. insoweit die Kritik von Udsching in BeckOK SGB XI § 150 Rn. 10). Der Kostenerstattungsanspruch aus § 150 Abs. 5 SGB XI kann jedenfalls zum einen erst dann in Betracht kommen, wenn das Sachleistungssystem „versagt“: Er setzt voraus, dass es infolge des neuartigen Coronavirus zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung kommt, diese Beeinträchtigung von einer zugelassenen Pflegeeinrichtung der Pflegekasse angezeigt wird, und dass schließlich die daraufhin von den Pflegekassen ergriffenen Maßnahmen, bspw. Erleichterungen bei der vereinbarten Personalausstattung, nicht ausreichen, um den Versorgungsengpass abzuwenden („wenn die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichend sind“). Zum anderen kann die Kostenerstattung nach § 150 Abs. 5 Satz 1 SGB X nur nach vorheriger Antragstellung zugesagt, also nicht wie hier beantragt im Nachhinein bewilligt werden. Alle diese Voraussetzungen sind vorliegend augenscheinlich nicht erfüllt. Es kommt hinzu, dass im Rahmen von § 150 Abs. 5 SGB XI ohnehin nur Pflegesachleistungen ersetzt werden können, wie aus dem Verweis auf die Höchstbeträge des § 36 SGB XI und die Abhängigkeit vom Engpass im Bereich der professionellen Pflege folgt. Mit der Norm geht mithin keine Erleichterung bei der Inanspruchnahme des ohnehin auf Kostenerstattung gerichteten Anspruchs aus § 45b SGB XI einher.

55

Entscheidend ist aber letztlich, dass im Fall der Klägerin, die sowohl vor als auch während der Corona-Pandemie ausschließlich von ihren nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen im Sinne von § 19 SGB XI gepflegt und betreut wurde und auch allein von diesen Hilfen im Sinne von Alltagsunterstützungsleistungen in Anspruch genommen hat, kein durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 im Einzelfall im häuslichen Bereich verursachter pflegerischer Versorgungsengpass vorgelegen haben kann. Ein etwaiger Engpass im Bereich der professionellen Pflege kann sich mit anderen Worten auf den Einzelfall der Klägerin überhaupt nicht ausgewirkt haben. Ermittlungen zur Versorgungslage waren vor diesem Hintergrund insgesamt entbehrlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

57

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.


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