Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (1. Senat) - L 1 RA 134/01

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Vormerkungsverfahren darum, ob die  Beklagte die Zeit vom 1. Oktober 1984 bis zum 30. April 1985 als  Anrechnungszeit in den Versicherungsverlauf der Klägerin aufnehmen muss.

2

Die 1944 geborene Klägerin studierte nach dem Abitur zunächst drei Jahre  lang Mathematik, war dann bis 1977 Zahnarzthelferin und studierte vom  Wintersemester 1977 bis zum Sommersemester 1981 Psychologie an der  Technischen Universität (TU) I. Am 14. September 1981 wurde ihr der  akademische Grad einer Diplom-Psychologin verliehen. Die Klägerin bewarb  sich nach dem Diplom bei zahllosen Instituten, Kliniken, Beratungsstellen  und auf die Stelle einer Schulpsychologin bei der Bezirksregierung. Nach  ihren Angaben erhielt die Klägerin ausschließlich Absagen, entweder  schriftlich oder nach einem Vorgespräch. Es seien jeweils Berufserfahrungen  oder Zusatzqualifikationen gefordert worden. Die Fachvermittlungsstelle des  Arbeitsamtes habe keinen einzigen Arbeitsplatz nachgewiesen.

3

Anknüpfend an das Forschungsprojekt ihrer Diplomarbeit nahm die Klägerin im  Oktober 1981 eine Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft (mit Diplom)  an der TU I. auf (nach ihren Angaben als ”qualifizierten Aushilfsjob”, um  der drohenden Arbeitslosigkeit zu entgehen). Parallel nahm die Klägerin  eine Therapieausbildung in J. (Niederlande) auf. Diese Ausbildung, die die  Grundlage für eine spätere Berufstätigkeit als  Psychotherapeutin/Verhaltenstherapeutin bilden sollte, umfasste an dem K.  zunächst einen in Wochenendkursen über insgesamt 14 Monate abzuleistenden  theoretischen Teil mit den Lerninhalten Diagnostik, Therapietheorien,  Therapiestrategien, Grundlagen für die Gruppenleitung,  Gruppenselbsterfahrung sowie berufsrechtlichen und sozialrechtlichen  Grundlagen für eine selbständig geführte Praxis.

4

Nachdem die Tätigkeit als Hilfskraft im Mai 1983 geendet hatte und sie von  August 1983 bis April 1984 Forschungsassistentin an der Medizinischen  Hochschule L. (MHH) gewesen war, ansonsten einen einsemestrigen Lehrauftrag  durchgeführt hatte bzw arbeitslos gewesen war, absolvierte die Klägerin in  der hier streitigen Zeit von Oktober 1984 bis April 1985 den hier Teil der  Therapieausbildung am K. Die Klägerin hatte dabei eine Reihe von  Therapiefällen mit mindestens 50 Stunden selbständig vom Erstkontakt bis  zur Dokumentation der Therapie und Überwachung innerhalb der  Ausbildungsgruppe zu bearbeiten. Bestandteil der Praxisphase waren außerdem  regelmäßige Wochen- oder Wochenendkurse im Frankfurter Raum sowie ein  kollegialer Austausch in den Zwischenzeiten – im Falle der Klägerin mit  zwei Kollegen aus M. Um die notwendige Zahl von Patienten für die  Untersuchungen zu gewinnen, hatte die Klägerin mit einer Mitarbeiterin im  September 1984 eine Gemeinschaftspraxis eröffnet, in der sie - nach Erhalt  einer Heilpraktikererlaubnis der Stadt N. sowie einer Genehmigung der  Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen - ab dem 1. Juli 1985 als  nichtärztliche Verhaltenstherapeutin selbständig berufstätig war.

5

Am 2. Mai 1997 stellte die Klägerin bei der Beklagten im Rahmen der  Kontenklärung den Antrag, den streitigen Zeitraum als  Ausbildungs-Anrechnungszeit anzuerkennen. Die Beklagte lehnte dies mit  ihrem Bescheid vom 13. Juni 1997 und dem Widerspruchsbescheid vom 4.  Dezember 1997 ab. Es handele sich weder um eine Lehrzeit, eine Schul-,  Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung noch um eine  berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme.

6

Dagegen hat die Klägerin am 12. Januar 1998 Klage zum Sozialgericht (SG)  Braunschweig erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Zeit von  Oktober 1984 bis April 1985 habe ihr dazu gedient, freiberuflich eine  psychotherapeutische Praxis führen zu können. Zwar habe man sich im Jahre  1985, in dem die Berufsbezeichnung ”Psychotherapeut” noch nicht geschützt  gewesen sei, auch ohne anerkannte Therapieausbildung niederlassen können.  Unmöglich sei dann aber die Teilnahme am kassenärztlichen  Delegationsverfahren gewesen. Da die Kassenzulassung im  Delegationsverfahren die Grundlage für die wirtschaftliche Existenz der  Praxis gewesen sei, müssten Psychologiestudium und Therapieausbildung als  einheitliche Berufsausbildung und die Therapieausbildung nicht als  Fortbildung angesehen werden. Hinzuweisen sei darüber hinaus auf das am 1.  Januar 1999 in Kraft getretene Psychotherapeuten-Gesetz (PsychThG, Gesetz  über die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und  Jugendlichenpsychotherapeuten, Bundesgesetzblatt I 1998, Seite 1311),  wonach das Berufsbild nunmehr gesetzlich geschützt und die Ausbildung  gesetzlich geregelt worden sei.

7

Das SG hat die Klage durch das Urteil vom 5. April 2001 abgewiesen. Es hat  ausgeführt, die für den Streitzeitraum in Betracht kommende Variante einer  berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme liege deshalb nicht vor, weil der  Klägerin bereits mit Abschluss ihres Diploms im September 1981 ein  Berufsfeld zur Verfügung gestanden habe, in dem sie sich auch ohne eine  weitere Ausbildung habe betätigen können. Der Gesetzgeber habe lediglich  Erstausbildungen und zu einer erstmaligen Berufsausübung führende  Vorbereitungsmaßnahmen honorieren wollen. Es spiele keine Rolle, dass die  Therapieausbildung der Klägerin dazu verholfen habe, leichter beruflich Fuß zu fassen.

8

Gegen das ihr am 30. April 2001 zugestellte Urteil richtet sich die  Klägerin mit der am 29. Mai 2001 eingegangenen Berufung. Sie verweist zur  Begründung ua auf eine Stellungnahme der Kassenärztlichen Vereinigung  Niedersachsen, Bezirksstelle I., vom 24. Juli 2001, wonach es nach § 5 Abs  3 Anlage 5a des Arzt/Ersatzkassen-Vertrages im Jahre 1985 für einen  Diplom-Psychologen erforderlich gewesen sei, nach Beendigung des Studiums  eine abgeschlossene dreijährige Zusatzausbildung nachzuweisen, wenn er als  Therapeut im Delegationsverfahren anerkannt werden wollte. Abgesehen von  allen inhaltlichen Argumenten sei es für sie auch aus berufsrechtlichen und  berufspolitischen Gründen wichtig, den Streitzeitraum als Aus- und nicht  als Fortbildung zu begreifen. Wenn der Streitzeitraum nicht als  Anrechnungszeit in den Versicherungsverlauf aufgenommen werde, fehle es in  ihrem speziellen Fall an der Erfüllung der versicherungsrechtlichen  Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

9

Die Klägerin beantragt,

10

1. das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 5. April 2001 sowie den  Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 1997 in der Gestalt des  Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 1997 aufzuheben und

11

2. die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. Oktober 1984 bis zum 30.  April 1985 als Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung  anzuerkennen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Sie trägt vor, die streitige Zeit falle unter den Begriff der Fortbildung  bzw Umschulung. Zu der Alternative einer berufsvorbereitenden  Bildungsmaßnahme sei bedeutsam, dass der Rentengesetzgeber an die frühere  Regelung in § 40 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) angeknüpft habe. In dieser  Bestimmung seien als Ausbildung nur diejenigen Maßnahmen in Betracht  gekommen, die erstmals zur Aufnahme einer Berufstätigkeit führten.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren  Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der über die Klägerin  geführten Gerichts- und Rentenakten verwiesen. Diese Unterlagen sind  Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

16

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist statthaft und  zulässig, §§ 143 f Sozialgerichtsgesetz (SGG).

17

Die Berufung ist als in der Sache unbegründet zurückzuweisen. Das  angefochtene Urteil des SG sowie die Bescheide der Beklagten haben sich  nicht als rechtswidrig erwiesen.

18

Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 149 Abs 5 Sozialgesetzbuch (SGB) VI iVm § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI. Nach  § 149 Abs 5 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das  Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und  nicht bereits geklärten Daten durch Bescheid fest. Über die Anrechnung und  Bewertung wird erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden. Selbst  wenn – im vorliegenden Fall im Hinblick auf die zeitlich begrenzte  Berücksichtigung von Anrechnungszeiten, §§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4, 252 Abs 4  SGB VI – nicht klar ist, ob sich der streitige Zeitraum leistungsrechtlich  überhaupt auswirkt, muss die Vormerkung erfolgen, wenn die tatbestandlichen  Voraussetzungen erfüllt sind. Es genügt, wenn generell die Möglichkeit  besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall  versicherungsrechtliche Bedeutung hat (vgl zu den Voraussetzungen eines  Vormerkungsverfahrens BSG SozR 3-2600 § 58 SGB VI Nr 13).

19

Nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten solche Zeiten, in  denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule,  Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden  Bildungsmaßnahme teilgenommen hat.

20

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sowohl für die schulischen Ausbildungen  als auch für die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in ständiger  Rechtsprechung entschieden, dass als Anrechnungszeiten solche Zeiten  rentenversicherungsrechtlich bedeutsam sind, die erstmalig eine  Berufsaufnahme ermöglichen. Der Gesetzgeber hat lediglich bestimmte  typische Ausbildungen als Ausbildungs-Anrechnungstatbestände normiert. Er  hat gerade davon abgesehen, jegliche Ausbildungszeiten als  Anrechnungszeiten anzusehen. Die Begrenzung auf Erstausbildungen, die sich  an die Terminologie im Arbeitsförderungsrecht anlehnt (§§ 40 ff AFG; 59 ff  und 77 ff SGB III) und die durch die Einführung des Tatbestandes der  berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4, Satz 2 SGB  VI ins Rentenversicherungsrecht übertragen wurde (vgl ua Niesel in:  Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band 1, § 58 SGB VI Rdnrn  76 ff sowie 64, 65: anwendbar auch auf vor dem 1. Januar 1992 durchgeführte  Maßnahmen), privilegiert Ausbildungen gegenüber den Fortbildungen und  Umschulungen. Die insoweit enge Auslegung entspricht dem Ausnahmecharakter  der Ausbildungs-Anrechnungszeiten. Die Ausbildungs-Anrechnungszeiten  widersprechen nämlich dem mit Beitragsleistungen verbundenen  Versicherungsprinzip und sind vielmehr als Zeiten ohne Beitragsleistung ein  Ausgleich dafür, dass der Versicherte ohne sein Verschulden gehindert war,  einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge  zu entrichten. Sie sind deshalb - als Ausdruck staatlicher Fürsorge - auf  den Ausgleich für die entgangene Möglichkeit zu beschränken, überhaupt am  Erwerbsleben teil zu nehmen. Sie honorieren nicht etwa darüber hinaus  Bemühungen des Versicherten, in Zukunft eine qualifiziertere Arbeit  aufzunehmen – und damit gleichzeitig höhere Beitragsleistungen zu erbringen  (vgl zum Ganzen BSG aaO sowie Urteil des BSG vom 22. Oktober 1974, Az: 7  RAr 38/74 = BSGE 38, 174; BSG-Urteil vom 30. September 1975, Az: 7 RAr  96/73 = BSGE 40, 234; BSG-SozR 4100 § 40 AFG Nr 12; zuletzt BSG-Urteil vom  4. Februar 1999, Az: B 7 AL 12/98 R sowie Niesel aaO Rdnr 39 und  Klattenhoff in: Hauck/Haines, Kommentar zum SGB VI K § 58 Rdnrn 5 ff zur  Gesetzgebungsgeschichte). Das BSG hat dabei ausdrücklich betont, es sei  nicht erforderlich, dass der Versicherte den Ausbildungsberuf später  tatsächlich ergreife oder ihn auch nur tatsächlich ausüben könne (BSG SozR  2200 § 1259 RVO Nr 96; BSG SozR 3-2600 § 58 SGB VI Nr 13, siehe bereits  oben). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG aus eigener  Überzeugung an.

21

Im vorliegenden Fall bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass es der  Klägerin bereits seit September 1981 möglich war, als Diplom-Psychologin  berufstätig zu werden. Die Verhältnisse des Arbeitsmarktes, die sie  veranlassten, sich weiter zur Psychotherapeutin/Verhaltenstherapeutin zu  qualifizieren, spielen dabei keine Rolle. In ihrem Schriftsatz vom 22.  August 1998 hat die Klägerin beispielhaft bestätigt, zu Beginn ihrer  Ausbildung von falschen Vorstellungen über den zukünftigen Arbeitsmarkt  ausgegangen zu sein. In ihrem Widerspruch vom 21. Juni 1997 bezeichnet sie  die streitige Zeit unter Einschluss der theoretischen Vorausbildung als  berufliche Neuorientierung. Auch in ihrem Berufungsschriftsatz vom 15. Juni  2001 hat die Klägerin in diesem Sinne eingeräumt, Tätigkeitsfelder etwa  eines Schulpsychologen, eines Erziehungsberaters, eines Arbeitspsychologen  oder ”heutigen Psychotherapeuten” seien damals (also im Jahre 1981) ohne  Weiterqualifikation, nur ”praktisch nicht zu erreichen gewesen”, was aber  bedeutet – und darauf kommt es allein an -, dass derartige Arbeitsplätze  überhaupt vorhanden und neu besetzbar waren.

22

Der Senat verkennt nicht, dass im Einzelfall Zweifel darüber bestehen  können, ob der Erwerb von Kenntnissen für einen Beruf als gestufte, jedoch  einheitliche Ausbildung anzusehen ist oder aber als Ausbildung und davon  getrennte Fort- bzw Weiterbildung. So hat das BSG in einem Fall, in dem es  um die Förderung einer Rehabilitation durch Übergangs- statt Unterhaltsgeld  ging, eine Spezialausbildung zum Funkelektroniker als Fortsetzung der  Ausbildung zum Nachrichtengerätemechaniker angesehen (BSG-Urteil vom 31.  März 1992, Az: 9 b Rar 19/90, SozR 3-4100 § 40 AFG Nr 6). Die  Spezialausbildung erweise sich als ”weiterer Abschnitt der Ausbildung im  arbeitsförderungsrechtlichen Sinn”, nicht aber als Fortbildung. Der  aufbauende und unmittelbar an die Grundausbildung anschließende Abschnitt  habe sich mit der Grundausbildung zum Gerätemechaniker als bildungs- und  rehabilitationsrechtliche Einheit dargestellt. In diesem Sinne läuft die  Argumentation der Klägerin darauf hinaus, von vornherein als erstrebten  Beruf denjenigen der   – zugelassenen - Verhaltenstherapeutin anzusehen,  der wiederum über das Psychologiestudium hinaus eine abgeschlossene  Zusatzausbildung voraussetze –entsprechend etwa der Vereinbarung der  kassenärztlichen Bundesvereinigung mit den Verbänden der Ersatzkassen vom  20. Juli 1963 (Stand 1. Januar 1980, Deutsches Ärzteblatt 1980, Seite  2317).

23

Der diesbezügliche Vortrag greift aber aus zwei Gründen nicht durch: Zunächst fehlt es im vorliegenden Fall am engen zeitlichen Zusammenhang  zwischen den der Berufsaufnahme dienenden Abschnitten. Zwischen dem Erwerb  des akademischen Grades der Diplom-Psychologin und dem hier streitigen  Zeitraum der Praxisphase für die Aufnahme der Berufstätigkeit einer  Verhaltenstherapeutin lagen insgesamt drei Jahre. Selbst wenn dieser  Zeitraum verkürzt wird durch die 14-monatige theoretische - tatsächlich nur  in Wochenendkursen abzuleistende - Ausbildungsphase, verbleibt ein  schädlicher Zwischenzeitraum. Das gilt um so mehr, als die Klägerin diese  Zwischenzeit genutzt hat, um als wissenschaftliche Hilfskraft bzw  Forschungsassistentin berufstätig zu sein. Demgegenüber schloss sich in dem  Fall des Nachrichtengerätemechanikers die zweite Stufe der Ausbildung zum  Funkelektroniker unmittelbar an die erste Stufe an (BSG aaO).

24

Zum Zweiten kann das von der Klägerin erstrebte Berufsfeld nicht auf  dasjenige einer zur Behandlung von Kassenpatienten zugelassenen  Verhaltenstherapeutin verengt werden. Es handelte sich – selbst nach den  Neuregelungen durch das PsychThG - bei der streitigen Zeit – unter  Einschluss der Theoriephase – um eine Fort- bzw Weiterbildung für einen  speziellen Einsatzbereich in dem bereits eröffneten Berufsfeld. In diesem  Sinne verlangt auch der zitierte Arzt/Ersatzkassen-Vertrag vom 20. Juli  1963, aufbauend auf dem Studium der Psychologie sei eine bestimmte  ”Zusatzausbildung” (nach hier maßgeblicher Terminologe: Weiterbildung)  nachzuweisen. So hat es auch die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen  in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 24. Juli 2001 formuliert. In einer  vergleichbaren Konstellation hat das BSG den Besuch einer Steuerfachschule  durch einen Rechtsanwalt als Fort- bzw Weiterbildung angesehen, wenn damit  zusätzlich die Zulassung als Steuerberater angestrebt werde (BSGE 52, 131).

25

Nach alledem handelte es sich bei dem streitigen Zeitraum nur um eine  rentenrechtlich nicht bedeutsame Fortbildung. Diese Fortbildung ist keine  anzurechnende Ausbildungs-Anrechnungszeit. Auf die weiteren Argumente der  Klägerin brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

27

Es bestand kein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, § 160 Abs 2  SGG.

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KSRE016651214&psml=bsndprod.psml&max=true

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen