Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (4. Senat) - L 4 KR 91/05

Tatbestand

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Der Rechtsstreit betrifft die Befreiung von Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung.

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Der im April 1967 geborene Kläger war im Jahre 2003 von Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit und hatte von der Beklagten einen entsprechenden Ausweis erhalten. Er ist als Schwerbehinderter mit einem GdB von 50 anerkannt. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass durch das zum 1. Januar 2004 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG –, BGBl I 2190) vom 14. November 2003 umfassende Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Zuzahlungen eintreten würden. Künftig seien Zuzahlungen bis zur so genannten Belastungsgrenze von den Versicherten selbst aufzubringen. Die Belastungsgrenze betrage 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen. Sein Ausweis über die Befreiung von Zuzahlungen verliere deshalb mit Ablauf des 31. Dezember 2003 seine Gültigkeit. Er dürfe ab 1. Januar 2004 nicht mehr eingesetzt werden und sei zu vernichten.

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Mit seinem am 11. Januar 2004 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die neuen gesetzlichen Regelungen verstießen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Rückwirkungsverbotes und seien auch mit dem Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar. Dr. J bescheinigte dem Kläger mit Datum vom 1. März 2004, dass er wegen eines Bandscheibenleidens auf kontinuierliche Behandlung angewiesen sei. Mit Bescheid vom 19. März 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Belastungsgrenze für das Jahr 2004 belaufe sich auf einen Betrag von 74,66 €.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die früher von ihr ausgesprochene Befreiung von Zuzahlungen sei unter Berücksichtigung der Bestimmungen in § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) durch die mit dem GMG am 1. Januar 2004 eingetretenen Gesetzesänderungen unwirksam geworden. Ab dem 1. Januar 2004 habe der Kläger Zuzahlungen bis zur Höhe der für ihn errechneten Belastungsgrenze selbst zu tragen.

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Mit seiner am 12. Juli 2004 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass die Zuzahlungen seine finanziellen Möglichkeiten überstiegen. Die neuen gesetzlichen Regelungen seien verfassungswidrig, verstießen insbesondere gegen das Sozialstaatsprinzip und gegen das Rückwirkungsverbot. Er habe auf die Fortwirkung der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen vertrauen dürfen. Jedenfalls hätten für die neuen Regelungen schonende Übergangsregelungen vorgesehen werden müssen. Während des Klageverfahrens teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab dem 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004 von Zuzahlungen befreit sei.

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Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat die Klage durch Urteil vom 17. März 2005 abgewiesen. Der dem Kläger vor dem 31. Dezember 2003 erteilte Bescheid über die Befreiung von Zuzahlungen sei durch die mit dem GMG einhergehenden Änderungen des Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – (SGB V) gemäß § 39 Abs. 2 SGB X unwirksam geworden. Die Regelungen des GMG seien auch mit der Verfassung vereinbar. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot sei mit den geänderten Zuzahlungsregelungen nicht verbunden, denn die Änderungen wirkten nur in die Zukunft. Unter Berücksichtigung des hohen öffentlichen Interesses an der finanziellen Stabilität im System der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sei der Gesetzgeber berechtigt gewesen, den Versicherten eine erhöhte Eigenleistung bei bestimmten Leistungen der GKV abzuverlangen.

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Gegen dieses ihm am 7. April 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. April 2005 Berufung eingelegt. Dem SG sei nicht darin zuzustimmen, dass der ihm vor Inkrafttreten des GMG erteilte Befreiungsbescheid unwirksam geworden sei. Er wirke daher weiterhin fort. Das gesetzgeberische Ziel, die Lohnnebenkosten zu senken, sei nicht erreicht worden, denn die Krankenkassenbeiträge seien nicht gesenkt worden. Wegen der erheblichen Folgen der geänderten Zuzahlungsregelungen habe der Gesetzgeber Übergangsregelungen vorsehen müssen.

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Der Kläger beantragt,

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1. das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 17. März 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 15. Dezember 2003 und 19. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2004 aufzuheben;

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2. die Beklagte zu verurteilen, ihn auch über den 31. Dezember 2003 hinaus vollständig von Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung zu befreien.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide für rechtmäßig.

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Die Berichterstatterin hat die Beteiligten durch Verfügung vom 29. März 2007 zu dem beabsichtigten Verfahren nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte über die nach §§ 143 und 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthafte Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 153 Abs. 4 SGG).

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Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V in der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung des GMG haben Versicherte während jeden Kalenderjahres Zuzahlungen nur bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

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Auf dieser gesetzlichen Grundlage sind die Bescheide der Beklagten vom 15. Dezember 2003 und 19. März 2004 nicht rechtswidrig. Die Beklagte ist ausweislich des Bescheides vom 19. März 2004 zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass dieser als chronisch Kranker lediglich Zuzahlungen bis zur Höhe von 1% seiner jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu zahlen hat. Entsprechend hat sie seine Belastungsgrenze unter Berücksichtigung der von ihm genannten Einkünfte auf 74,66 € festgesetzt. Insoweit hat der Kläger auch keine Einwände erhoben. Ab dem 1. Juli 2004 hat die Beklagte ihm eine Bescheinigung erteilt, dass er vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004 keine Zuzahlungen mehr leisten müsse.

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Der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide steht die vor dem 1. Januar 2004 erteilte vollständige Befreiung von Zuzahlungen nicht entgegen. Das SG hat zu Recht entschieden, dass sich diese Befreiung durch das Inkrafttreten des GMG gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise, nämlich durch gesetzliche Neuregelung erledigt hat. Neues Recht gilt im Zweifel ab seinem Inkrafttreten. Das bedeutet, dass auch die bereits unter dem früheren Recht begründeten Rechte und Rechtsverhältnisse erfasst werden und sie den nunmehr geltenden Regeln unterwirft, soweit sie nach dem früheren Recht nicht bereits endgültig abgeschlossen, sondern im weiteren Sinne noch aktuell, das heißt anhängig sind (vgl. Kopp, Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, SGB 1993, 597). Einer bescheidmäßigen Aufhebung der früher erteilten Befreiung bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.

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Der Senat hält die gesetzlichen Neuregelungen im Bereich der Zuzahlungen, die zum 1. Januar 2004 durch das GMG in das SGB V eingeführt wurden, für verfassungsgemäß. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen das aus Artikel (Art.) 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) folgende Sozialstaatsprinzip. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat wiederholt entschieden, dass sich angesichts der Weite und Unbestimmtheit des Sozialstaatsprinzips aus diesem kein Gebot entnehmen lasse, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend sei lediglich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schaffe (BVerfGE 82, Seite 80). Soweit es nicht um die genannten Mindestvoraussetzungen gehe, stehe es in der Entscheidung des Gesetzgebers, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und anderer gleichrangiger Staatsaufgaben gewährt werden könne und solle (BVerfG am angegebenen Ort). Dabei stehe ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Gesetzgeber hat mit dem GMG unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung die Zuzahlungs- und Befreiungsregelungen unter Aspekten der sozialen Gerechtigkeit neu gestaltet und damit auch die Eigenverantwortlichkeit der Versicherten weiterentwickeln wollen (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1525 Seiten 1 und 2). Diese Erwägungen sind nicht sachfremd und das Ausmaß der zugemuteten Eigenbeteiligung nicht so bemessen, dass damit die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein gefährdet wären und das Sozialstaatsgebot verletzt würde.

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Der erkennende Senat sieht in den Änderungen bezüglich der Zuzahlungsregelungen durch das GMG auch keinen Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist eine Verletzung des Vertrauensschutzes anzunehmen, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Staatsbürger nicht zu rechnen, den er also bei seinen Dispositionen nicht zu berücksichtigen brauchte (BVerfGE 14, 297 ff). Mit den Regelungen über die Zuzahlungen und deren Limitierung durch Festsetzung einer Belastungsgrenze hat der Gesetzgeber keinen entwertenden Eingriff in den Krankenversicherungsschutz des Klägers vorgenommen. Er hat vielmehr bei im wesentlichen gleich bleibendem Leistungsspektrum neben der Erhebung von Beiträgen eine finanzielle Eigenbeteiligung der Versicherten an verschiedenen Leistungen unter Berücksichtigung ihrer individuellen Leistungsfähigkeit vorgesehen. Der Verabschiedung des GMG ging eine umfangreiche öffentliche Diskussion voraus, die die Aspekte der Eigenbeteiligung mit umfasste. Es handelte sich bei diesem Instrumentarium vor diesem Hintergrund nicht um Regelungen, die die betroffenen Bürger vor eine überraschende Entwicklung stellte.

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Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang verpflichtet gewesen wäre, eine angemessene Übergangsregelung vorzusehen. Nach der Rechtssprechung des BVerfG sind solche Regelungen bei der Aufhebung oder Modifikation geschützter Rechtspositionen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit vorzusehen. Dabei stehe dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Der gerichtlichen Nachprüfung unterliege insoweit nur, ob bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei (vgl. BVerfGE 43, S 228 ff). Vorstehend hat der Senat bereits erläutert, dass die Neuregelungen der Zuzahlungen unter Einführung einer Belastungsgrenze durch das GMG die Rechtsposition der Versicherten in Bezug auf die ihnen zustehenden Leistungen nicht berührt wurde. Zugemutet wurde lediglich ein gewisser finanzieller Eigenanteil, der aber nicht so bemessen ist, dass der Senat eine Übergangsregelung für notwendig erachten würde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen.

 


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