Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (10. Senat) - L 10 SF 35/16 EK AS

Tenor

Der Klägerin wird für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenbeteiligung bewilligt und Rechtsanwalt F., G., beigeordnet, soweit mit der Klage eine Entschädigung in Höhe von 1.500 € verlangt wird. Hinsichtlich der weitergehenden Klage wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Gründe

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Dem Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe ist teilweise stattzugeben.

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Gemäß § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe u. a. nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dazu muss ein Erfolg des Klageverfahrens nicht bereits sicher sein. Es genügt vielmehr, wenn unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes und der vertretbaren Rechtsauffassungen ein Erfolg nicht fern liegend ist. Diese Voraussetzung liegt vor.

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Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen in der Person der Klägerin vor.

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Ein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für immaterielle Schäden durch die überlange Dauer des Rechtsstreits zum Aktenzeichen S 13 AS 1346/13 (SG Hildesheim) erscheint durchaus vorstellbar, allerdings nicht in der mit der Klageschrift begehrten Höhe.

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Mit Recht bestreitet der Beklagte nicht, dass der vorgenannte Rechtsstreit unangemessen lange im Sinn des § 198 GVG gedauert hat. Nach einer ersten Durchsicht der Akte des Ausgangsverfahrens wird sich eine zielgerichtete Verfahrensförderung des Sozialgerichtes voraussichtlich für die Dauer von 27 Monaten nicht nachweisen lassen. Abzüglich der im Regelfall anzusetzenden Bedenk– und Vorbereitungszeit von 12 Monaten könnte sich daraus eine Überläge des Rechtstreites in einem Umfang von 15 Monaten ergeben. Demgegenüber wird er voraussichtlich nicht darauf ankommen, ob der Ausgangsrechtsstreit hätte „gut und gerne innerhalb eines Jahres erledigt sein können“, wie die Klägerin meint. Die angemessene Dauer eines Rechtsstreites bemisst sich nicht nach statistischen Durchschnittserwägungen. Für ihre Ansicht, dass eine Verfahrensdauer von 12 Monaten für den Ausgangsrechtsstreit angemessen gewesen wäre, hat die Klägerin keine nachvollziehbaren Erwägungen vorgetragen. Abgesehen davon würde sich angesichts einer Gesamtdauer des Ausgangsrechtsstreites von 39 Monaten die Klageforderung in Höhe von 3.100 € selbst für den Fall nicht ergeben können, dass das Gericht eine angemessene Verfahrensdauer tatsächlich mit 12 Monaten annähme.

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Soweit die Klägerin angekündigt hat, mit der Klage eine über 1.500 € hinausgehende Entschädigung erstreiten zu wollen, fehlt nach summarischer Prüfung eine Erfolgsaussicht. Insoweit ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzulehnen.

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Eine Entschädigung der Klägerin ist wahrscheinlich nicht insgesamt bereits mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass die Verzögerungsrüge – erst – unter dem 11. August 2016 erhoben worden ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die wirksame Verzögerungsrüge nicht deshalb unbeachtlich oder begrenzt den Entschädigungsanspruch, weil sie verspätet erhoben worden wäre. Der Gesetzestext des § 198 Abs. 3 GVG gibt weder etwas dafür her, dass die Rüge zu einem bestimmten Zeitpunkt erhoben werden müsste, noch dafür, dass eine später erhobene Rüge mit einem vollständigen oder teilweisen Verlust von Rechten verbunden wäre. Die genannte Vorschrift enthält in ihrem Satz 2 lediglich Regelungen darüber, wann eine Verzögerungsrüge frühestens erhoben bzw. frühestens wiederholt werden kann. Anders als Art. 23 Sätze 2 und 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I, 2302) für am 3. Dezember 2011 bereits verzögerte Verfahren enthält § 198 GVG für am 3. Dezember 2011 noch nicht verzögerte Verfahren weder Regelungen über eine Frist für die Erhebung der Verzögerungsrüge noch über Sanktionen bei Versäumung dieser Obliegenheit. Die einzige gesetzlich geregelte Sanktion im Zusammenhang mit einer – unvollständigen – Verzögerungsrüge enthält § 198 Abs. 3 Sätze 3 und 4 GVG. Danach sind bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer solche Umstände nicht zu berücksichtigen, auf die nicht mit einer Verzögerungsrüge hingewiesen worden ist. Diese Regelung ist aber nur sinnvoll im Hinblick auf solche für eine besondere Dringlichkeit eines Verfahrens sprechenden Umstände, die dem Gericht noch nicht aus der Akte bekannt sind. Aus der Sicht des Senates dürfte dies regelmäßig im Hinblick auf drohende finanzielle Nachteile in Betracht kommen, deren Eintritt das Gericht des Ausgangsverfahrens womöglich noch nicht erkennen kann. Im vorliegenden Fall sind weder mit der Verzögerungsrüge noch mit der vorliegenden Entschädigungsklage irgendwelche besonderen Umstände angesprochen worden, die für eine außergewöhnliche Dringlichkeit des Ausgangsverfahrens sprechen können. In Anwendung der gesetzlichen Regelungen ist deshalb bei der Bestimmung der angemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens von einer nur durchschnittlichen Dringlichkeit auszugehen. Weitere Sanktionen sieht das Gesetz nicht vor.

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Die Gesetzesbegründung stützt nicht die Auffassung des Beklagten, die Verzögerungsrüge müsse zur Vermeidung von Rechtsverlusten bis zu einem bestimmten spätesten Zeitpunkt erhoben werden. Im Gegenteil findet sich in der Begründung des Gesetzentwurfes, BT Drucks. 17/3802 Seite 21 der ausdrückliche Hinweis darauf, dass es grundsätzlich unschädlich sei, wenn die Rüge nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG bestimmten frühesten Zeitpunkt eingelegt werde, weil die Geduld eines Verfahrensbeteiligten nicht bestraft werden solle.

9

Auf eine solche Obliegenheit zu einer fristgebundenen Rüge kann auch nicht aus der sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden Zielbestimmung der Verzögerungsrüge geschlossen werden. Nach dem Inhalt der Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/3802 Seite 20 zu Abs. 3 Satz 1 soll die Verzögerungsrüge drei Funktionen haben: Sie soll eine Warnfunktion für das Ausgangsgericht zur Verfahrensbeschleunigung haben, sie soll der Missbrauchsabwehr dienen und zugleich die Möglichkeit eines „Dulde und Liquidiere“ ausschließen.

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Allein der Umstand einer bereits erhobenen und nicht mit weitergehenden Informationen versehenen Verzögerungsrüge oder die sich daraus ergebende Konsequenz einer drohenden Entschädigungsforderung wird nicht zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen. Insbesondere in Zeiten zahlenmäßig hoher Belastungen der Gerichte hat der Richter täglich Prioritätsentscheidungen darüber zu treffen, welche Verfahren er grundlegend fördert und welche anderen nicht. Hierbei sind ihm von dem Bundesverfassungsgericht (vgl. nur Beschluss vom 14. Dezember 2010, Az.: 1 BvR 404/10, SozR 4-1100 Art. 19 Nr. 10) umfassende Handlungsanweisungen an die Hand gegeben. Zu den insoweit zu berücksichtigenden Kriterien für die Prioritätsentscheidungen gehören weder das Vorliegen einer Verzögerungsrüge noch die drohende Entschädigungsforderung. Letzteres gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Dienstherr des Richters selbstverständlich ein Interesse daran hat, Entschädigungsforderungen zu vermeiden. Im Übrigen würde eine auch in einer Vielzahl von Verfahren frühzeitig erhobene Verzögerungsrüge einen etwa messbaren beschleunigenden Effekt auf ein einzelnes Verfahren beseitigen. Nicht die Verzögerungsrüge an sich sondern allein die mit ihr etwa vorgetragenen Informationen über eine besondere Eilbedürftigkeit der Sache für das Gericht können die von der Gesetzesbegründung angesprochene Warnfunktion haben, die zur Verfahrensbeschleunigung dienen könnte (vgl. dazu BT-Drucks. 17/3802 Seite 21 zu Abs. 3 Satz 3).

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Soweit die Erhebung der Verzögerungsrüge nach der Gesetzesbegründung auch der Missbrauchsabwehr dient, stellt sich aus der Sicht des Senates bereits die Frage, was daran missbräuchlich sein könnte, wenn ein Kläger einerseits alles in seiner Macht Stehende tut, um das Verfahren zu beschleunigen und das Gericht auf die Dringlichkeit der Sache hinzuweisen, wenn das Verfahren gleichwohl unangemessen lange dauert und der Kläger dann Entschädigung verlangt. Zudem müsste der drohende Missbrauch gerade durch das Erfordernis der Verzögerungsrüge abgewendet werden können. Ein derartiges, durch das Erfordernis einer Verzögerungsrüge zu verhindernde Missbrauchsrisiko sieht der Senat – jedenfalls für Fallkonstellationen der vorliegenden Art – nicht.

12

Vorstellbar wäre, dass ein Missbrauch gegeben sein könnte, wenn ein Kläger Entschädigung verlangt, obwohl er entweder nicht alles in seiner Macht Stehende zur Beschleunigung des Verfahrens getan hat, nicht alles in seiner Macht Stehende getan hat, um das Gericht auf die Dringlichkeit der Sache hinzuweisen, oder wenn er in Wahrheit gar kein Interesse an einem raschen Abschluss des Verfahrens gehabt hat. Würde der Abwehr eines derartigen Missbrauchs aber allein das Erfordernis einer frühzeitigen Verzögerungsrüge dienen können, so würde mit einer bloß formalen, am besten bereits mit der Klageerhebung vorgebrachten Verzögerungsrüge dem Missbrauch gerade Tür und Tor geöffnet.

13

Aus der Sicht des Senates gibt auch der aus der Gesetzesbegründung entnommene Grundsatz, ein „Dulde und Liquidiere“ solle verhindert werden, keine ausreichende Veranlassung, entgegen dem Gesetzeswortlaut zur Begründung eines Entschädigungsanspruchs in jedem Fall eine möglichst frühe Verzögerungsrüge zu verlangen. Insoweit ist bereits darauf hingewiesen worden, dass nach der Gesetzesbegründung das Risiko des „Dulde und Liquidiere“ im Hinblick auf die Warnfunktion der Verzögerungsrüge diskutiert worden ist und deshalb, jedenfalls primär, sich darauf bezieht, dass etwa ein Verfahrensbeteiligter die ihm bekannten für eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens sprechenden Umstände dem Gericht vorenthält. So liegen die Verhältnisse im vorliegenden Fall nicht.

14

Ob darüber hinaus allgemein auch bei „normal“ eiligen Streitsachen der Gedanke des „Dulde und Liquidiere“ überhaupt Anwendung finden kann, erscheint dem Senat immerhin zweifelhaft. Soweit er ihn gedanklich gleichwohl in seine Überlegungen einbezieht, würde seine Anwendung voraussetzen, dass ein Kläger eine Verzögerungsrüge zu einem späten Zeitpunkt erhebt und dabei sehenden Auges einerseits das Entstehen von Vermögens- und Nichtvermögensnachteilen in der Absicht in Kauf nimmt, hierfür später Entschädigung verlangen zu wollen. Auf eine derartige Motivation eines Klägers kann aus der Sicht des Senates allein aus dem Zeitpunkt einer Rüge nicht geschlossen werden. Vielmehr ist eine Vielzahl von Gründen dafür denkbar, dass die Rüge nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhoben worden ist. Vorstellbar wäre etwa, dass ein unvertretener Kläger erst zu einem späten Zeitpunkt Kenntnis von dem Institut der Verzögerungsrüge erlangt hat oder dass bei einem Bevollmächtigten eines Klägers die Akte nicht zu einem früheren Zeitpunkt auf Wiedervorlage gelegt war oder dass zwar ein Wiedervorlagetermin verfügt, dieser aber etwa wegen eines Büroversehens nicht eingehalten worden war. Hierin mag man zwar ein vorwerfbares Verhalten sehen. Den Rückschluss auf eine Missbrauchsabsicht rechtfertig dies allerdings nicht.

15

Zudem würde der Vorwurf der absichtlichen Hinnahme einer langen Verfahrensdauer vor der Erhebung der Verzögerungsrüge voraussetzen, dass dem Verfahrensbeteiligten einigermaßen sicher erkennbar wäre, wann der „richtige“ Zeitpunkt für eine Verzögerungsrüge ist. Einigermaßen sicher ist nach der Rechtsprechung des BSG für den Verfahrensbeteiligten lediglich, dass in „Normalfällen“ sozialgerichtlicher Verfahren dem Gericht je Instanz eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von einem Jahr zugestanden wird. Um daraus verlässliche Rückschlüsse auf das Ende der Vorbereitungs- und Bedenkzeit ziehen zu können, müsste dem Beteiligten aber der Beginn der Vorbereitungs- und Bedenkzeit klar sein. Zwar ist dieser Zeitpunkt in der Theorie relativ leicht auf das Ende einer verfahrensfördernden Tätigkeit des Gerichtes zu bestimmen. Genau dies ist für einen Verfahrensbeteiligten aber nicht immer erkennbar. So entspricht es etwa der regelmäßigen Praxis im erkennenden Senat, den Verfahrensbeteiligten von der Tatsache der Anforderung von Befundberichten oder Auskünften nicht bereits im Anforderungszeitpunkt Mitteilung zu machen. Wenn die Erteilung der Befundberichte oder der Auskünfte sich dann verzögert und womöglich mehrfache Erinnerungen des Senates erforderlich werden, kann bei einem Beteiligten der Eindruck einer Untätigkeit des Gerichts entstehen, der sich auch durch den späteren Erhalt von Durchschriften des Befundberichtes oder der Auskünfte nicht zweifelsfrei aufklären lässt. Zwar könnte der Senat insoweit seine Praxis ändern. Allerdings würde dies zu einem – zwar in der einzelnen Sache nicht nennenswerten und womöglich nicht in der Person des Richters eintretenden – erheblichen Mehraufwand des Gerichts führen, der einer Beschleunigung von Verfahren eher entgegenwirken würde. Im Übrigen kann auch durchaus zweifelhaft sei, ob ein Abwarten des Ausgangsgerichtes in einer bestimmten Situation noch im Sinn einer gebotenen Verfahrensförderung gerechtfertigt war oder nicht. Hierüber entscheidet letztlich verbindlich das Entschädigungsgericht, dessen Auffassung ein Kläger aber nicht bereits während des Laufes des Ausgangsverfahrens einholen kann.

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Darüber hinaus findet im laufenden Ausgangsverfahren auch keine förmliche Prüfung und Entscheidung der Frage statt, ob es sich um ein „normales“ oder um besonders eiliges oder ein besonders wenig eiliges Verfahren handelt. Ob die Dauer der Vorbereitungs- und Bedenkzeit im konkreten Fall nach der später zu bildenden Auffassung des insoweit allein maßgebenden Entschädigungsgerichtes tatsächlich ein Jahr oder mehr oder weniger beträgt, kann der Verfahrensbeteiligte deshalb während des Laufs des Ausgangsverfahrens unter Umständen nur sehr schwer einschätzen.

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Voraussichtlich zu Unrecht schließt der Beklagte aus dem Umstand der aufschiebenden Wirkung der Klage des Ausgangsverfahrens darauf, die Klägerin hätte im Grunde kein Interesse an einem raschen Abschluss des Verfahrens gehabt, weil eine Verzögerung des Verfahrens ja zu einem Hinausschieben der Zahlungspflicht führen würde. Das mag vom rechtlichen Ansatz her richtig sein. Unklar ist allerdings insoweit zunächst, ob das Jobcenter die aufschiebende Wirkung beachtet hat. Zudem verkennt eine solche Bewertung voraussichtlich den Umstand, dass ein Hinausschieben der Zahlungsverpflichtung auf einen späteren Zeitraum für die Klägerin gar keinen wirklichen Vorteil bringen konnte. Denn im Grunde war es gleichgültig, ob sie sofort oder erst später gezwungen sein würde, ihren laufenden Lebensunterhalt für einen längeren Zeitraum mit einem unterhalb des Bedarfssatzes liegenden Betrag zu bestreiten. Einen Zinsgewinn durch eine spätere Rückzahlung der – angeblich – überzahlten Leistungen hätte sie nur erzielen können, wenn und soweit sie trotz der aufschiebenden Wirkung der Klage darauf verzichtet hätte, die gesamten laufenden Leistungen für ihren jeweils aktuellen Lebensunterhalt zu verwenden, was ebenfalls schwerlich als Vorteil anzusehen sein wird. Eine längere Dauer des Ausgangsverfahrens würde für die Klägerin nur von Vorteil sein, wenn sie die berechtigte Hoffnung hätte haben können, dass ihr die Rückzahlung der zu erstattenden Leistung zu einem späteren Zeitpunkt leichter fallen würde, als bei Beginn des Rechtsstreits, insbesondere etwa, weil sie dann nicht mehr auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein würde. Dass eine solche berechtigte Aussicht bestand, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist nicht zu verkennen, dass der Ausgangsrechtsstreit eine gewisse Pilotwirkung für die Frage der Anrechnung des von der Klägerin erzielten Einkommens auf die Leistungen nach dem SGB II hatte, so dass ihr jedenfalls auch aus diesem Grund an einer alsbaldigen Klärung der umstrittenen Fragen gelegen sein musste.

18

Entgegen der Auffassung des Beklagten steht auch nicht fest, dass die Klägerin den Entschädigungsanspruch wegen § 33 SGB II nicht – mehr – geltend machen kann. Ob ein gesetzlicher Forderungsübergang auf den – noch beizuladenden – Träger von Leistungen nach dem SGB II stattgefunden hat, erscheint zwar möglich, durchaus aber auch wenigstens diskussionsfähig. Höchstrichterliche Rechtsprechung dazu existiert bisher nicht. Nach § 33 Satz 1, letzter Satzteil SGB II ist Voraussetzung für den gesetzlichen Anspruchsübergang, dass die SGB II-Leistungen bei rechtzeitiger Leistung des Anderen nicht – oder nur in geringerem Umfang – erforderlich gewesen wären. Das wiederum setzt voraus, dass die Zahlungen nach § 198 Abs. 3 GVG bei rechtzeitiger Zahlung zu einer Verminderung des SGB II-Anspruches geführt hätten. Insoweit ist der Hilfebedürftige im Sinn von § 9 Abs. 1 SGB II zunächst auf die Verwertung seines Einkommens verwiesen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist davon jede Einnahme in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der in §§ 11a, 11b SGB II genannten Beträge erfasst.

19

In diesem Zusammenhang kann der Senat zunächst dahingestellt bleiben lassen, wann die im vorliegenden Verfahren streitigen Entschädigungsleistungen rechtzeitig im Sinn der vorgenannten Vorschrift zu erbringen gewesen wären. Dies erscheint zunächst deshalb zweifelhaft, weil nicht feststeht, welche Monate der über die angemessene Verfahrensdauer des Ausgangsrechtsstreites hinausgehenden Kalendermonate einen Entschädigungsanspruch auslösen und welche zu der dem Gericht zuzugestehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit zählen. Zwar kann man die Verteilung so vornehmen, dass die jeweils ersten Monate der Untätigkeit des Gerichtes der Vorbereitungs- und Bedenkzeit zuzurechnen sind, die späteren Monate dann also Entschädigungsansprüche auszulösen geeignet sind. Zwingend erscheint eine solche Verteilung aber nicht. Zudem geht jedenfalls die Praxis des Beklagten nach dem Eindruck des Senats davon aus, dass Entschädigung nicht etwa von Amts wegen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, sondern nur auf ausdrückliche Forderung des jeweiligen Verfahrensbeteiligten zu leisten ist, so dass eine Fälligkeit der Forderungen im vorliegenden Fall erst mit Klageerhebung eingetreten wäre. Selbst wenn die Verzögerungsrüge nicht zu den materiellen Anspruchsvoraussetzungen zählt, so erscheint der Gedanke doch sehr zweifelhaft, dass der Anspruch auf Entschädigung bereits vor der Erhebung der Verzögerungsrüge fällig geworden sein könnte, also zu einem Zeitpunkt, zu dem noch gar nicht feststand, ob für die Dauer des Ausgangsverfahrens überhaupt Entschädigung würde verlangt werden können. Darüber hinaus könnte der Bestand eines Entschädigungsanspruches wegen einer bereits eingetretenen Verzögerung eines Rechtsstreites auch davon abhängen, ob etwa das Verfahren in einer höheren Instanz besonders rasch zum Abschluss gebracht worden ist (Kompensation einer Verzögerung, Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtverfahren, Kommentar zu § 198 GVG RdNr. 101). Schließlich hängt die Durchsetzbarkeit der Entschädigungsforderung auch von der Wahrung der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ab, so dass eine Fälligkeit der Forderung auch vor diesem Zeitpunkt gewissen Zweifeln begegnen kann.

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Selbst soweit eine zeitliche Kongruenz zwischen der Fälligkeit der Entschädigungsansprüche und einem Leistungsbezug bestanden haben sollte, wäre der Entschädigungsanspruch nach summarischer Prüfung wahrscheinlich nicht auf den Träger der SGB II-Leistungen übergegangen. Seine Leistungspflicht wäre auch bei „rechtzeitiger“ Leistung des Beklagten nicht erloschen. Dies wäre insbesondere unter den Voraussetzungen des § 11 ff. SGB II der Fall, wenn also die gedacht zugeflossenen Entschädigungsleistungen mit der Wirkung auf die Leistungen des Beigeladenen anzurechnen gewesen wären, dass sich diese vermindert hätten oder ganz entfallen wären. Diese Voraussetzung lag aber nicht vor. Gemäß § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklichen Zweck erbracht werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen. Dass es sich bei den streitigen Leistungen nach § 198 Abs. 3 GVG um solche handelt, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu erbringen sind, erscheint nicht zweifelhaft.

21

Nicht gänzlich abwegig erscheint auch der Gedanke, dass derartige Leistungen einem ausdrücklichen Zweck im Sinn von § 11a Abs. 2 Nr. 1 SGB II zu dienen bestimmt sind. Die hier allein streitigen Entschädigungsleistungen nach § 198 Abs. 3 iVm Abs. 2 GVG im Hinblick auf Nichtvermögensnachteile dienen der Entschädigung für die erlittene Verletzung des Rechtes auf ein zügiges Verfahren. Insoweit vermutet das Gesetz den Eintritt eines Nichtvermögens-schadens, also eines immateriellen Schadens. Dieser kann nur in der Beeinträchtigung oder dem teilweisen Verlust von Lebensqualität liegen. Zweck der Leistung nach § 198 Abs. 3 GVG ist es deshalb auch ohne ausdrückliche Erwähnung dessen im Gesetzestext, dem in seinen Rechten Verletzten durch das Zurverfügungstellen von Geld die Möglichkeit zu eröffnen, durch die Verwendung des Geldes seine Lebensqualität wieder zu steigern und damit den Mangel möglichst auszugleichen. Eine derartige Steigerung der Lebensqualität durch solches Geld ist nur dadurch möglich, dass es für solche Dinge oder Dienstleistungen verwendet wird, die an sich nicht oder jedenfalls nicht in dieser Menge oder in dieser Qualität zur normalen Lebensgestaltung des Verletzten gehören.

22

Damit ist zwar kein rechtlicher oder tatsächlicher Zwang verbunden, das Geld für diese Zwecke und nicht für den „normalen“ allgemeinen Lebensunterhalt zu verwenden (s. dazu BT-Drs. 17/3404 Seite 94 zu § 11a Absatz 3 SGB II). Das ist aber auch nicht erforderlich (vgl. dazu auch Stotz, Die Entschädigung nach § 198 GVG wegen überlanger Verfahrensdauer – Pyrrhussieg für Bezieher von SGB II-Leistungen?, NZS 2015, 410). Der von dem Gesetzgeber gewollte Zweck der Entschädigungsleistungen nach § 198 Abs. 3 iVm Abs. 2 GVG unterscheidet sich deutlich von dem Zweck der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II (so im Ergebnis auch Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11a RdNr. 38).

23

Der Senat verkennt insoweit nicht, dass auch die gegenteilige Auffassung vertreten wird. Es handelt sich insoweit deshalb um eine ungeklärte Rechtsfrage, die der Annahme einer für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichenden Erfolgsaussicht nicht entgegensteht.

24

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.

 


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