Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 2 R 186/25

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Berücksichtigung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit für eine Gewährung eines höheren Übergangsgeldes für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Der am XXX geborene Kläger absolvierte nach seinem Realschulabschluss in der Zeit von 1983 bis 1986 eine Ausbildung zum Bankkaufmann und war zunächst bis 1990 im Anschluss im Bereich Finanzverkehr (Geldhandel) tätig. Von 1990 bis 2017 war er bei insgesamt acht Arbeitgebern im Bereich Autoleasing u.a. als Disponent im Außendienst, Vertriebsbeauftragter, Verkaufsleiter, Regionalleiter, Special Account Manager, Händler, Akquisiteur und Flottenleiter beschäftigt. Ab 2016 arbeitete er als Distrikt-Manager im Außendienst für eine Bank und erhielt zuletzt ausweislich der Bescheinigung vom 15.06.2020 für den Monat März 2017 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 5.481 € brutto, ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in Höhe von 6.154,33 € und für die letzten zwölf Kalendermonate 63.883,08 €. Vom 06.04.2017 bis 02.01.2018 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und erhielt aufgrund einer privaten Krankenversicherung Krankentagegeld. Am 03.01.2018 meldete der Kläger sich arbeitslos und stellte bei der Beklagten mit Antrag vom 22.02.2018, eingegangen bei der Beklagten am 26.02.2018, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11.06.2018 ab, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht erheblich gefährdet oder gemindert sei. Der Kläger könne seine Tätigkeit als Distrikt Manager im Außendienst weiter ausüben.

Der Kläger erhob hiergegen am 12.07.2018 Widerspruch, weil er seine vorherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Ab dem 15.10.2018 war der Kläger erneut bei seiner privaten Krankenversicherung arbeitsunfähig gemeldet. Nach Begründung des Widerspruchs mit Schreiben vom 14.05.2019 mit Burnout und medizinischen Ermittlungen durch die Beklagte sowie einer stationären Behandlung des Klägers in einer Privatklinik in H. sowie einer Fristsetzung des Klägers vom 29.08.2019 bis 16.09.2019 unter Rüge einer mehr als einjährigen Bearbeitungszeit bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 20.09.2019 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Das zunächst angedachte Beratungsgespräch am 28.10.2019 konnte vom Kläger wegen seines stationären Aufenthaltes nicht wahrgenommen werden. Nach einem Beratungsgespräch am 13.12.2019 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 06.01.2020 eine Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung ("MOIN") im Berufsförderungswerk I. (im Folgenden: BFW) vom 13.01. bis 07.02.2020. Ausgehend vom Ergebnis dieser Maßnahme bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27.02.2020 eine berufliche Integrationsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im BFW vom 02.03.2020 bis 01.06.2020.

Der Kläger nahm an der beruflichen Integrationsmaßnahme in der Zeit vom 02.03.2020 bis 30.05.2020 teil. Mit Bescheid vom 23.06.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Dauer der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 37,54 €. Nach Eingang der Arbeitgeberbescheinigung vom 15.06.2020 am 24.06.2020 änderte die Beklagte den Betrag mit Bescheid vom 20.07.2020 auf kalendertäglich 92,45 €. Die Beklagte legte der Berechnung das von dem Kläger zuletzt im März 2017 erhaltene, kalendertägliche Arbeitsentgelt in Höhe von 182,70 Euro brutto sowie einen kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag von brutto 17,10 Euro aus dem einmalig gezahlten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu Grunde, mithin ein kalendertägliches Regelentgelt von 199,80 Euro.

Nach dem Abschluss der beruflichen Trainingsmaßnahme beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die Beklagte bewilligte dem Kläger diese und erbrachte die Leistungen stationär in der Zeit vom 20.10.2020 bis 24.11.2020. Ausweislich des Entlassungsberichts der Rehaeinrichtung J. vom 08.12.2020 erfolgte die Reha-Maßnahme auf eigene Initiative des Klägers und auf Veranlassung der Krankenkasse nach längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten (Bl. 17R VV III GH). Nach dem Ergebnis eines Beratungsgesprächs beim BFW vom 13.01.2021 bewilligte die Beklagte dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 24.02.2021 erneut eine berufliche Integrationsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im BFW. An dieser nahm der Kläger in der Zeit vom 08.03.2021 bis 07.06.2021 teil. Nachfolgend bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21.05.2021 eine erneut eine Integrations-Maßnahme im BFW, eine sog. PAS-Maßnahme bis 07.12.2021 und mit Verlängerungsbescheid vom 24.11.2021 bis 09.01.2022. Diese Maßnahme nahm der Kläger in der Zeit vom 08.06.2021 bis 09.01.2022 wahr. Ab dem 10.01.2022 war der Kläger als kaufmännischer und technischer Angestellter mit 20 Wochenstunden versicherungspflichtig beschäftigt. Der Kläger bezog ab März 2022 ergänzend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheiden vom 17.11.2021 für die Zeit vom 08.03.2021 bis 07.06.2021 und ab 08.06.2021 Übergangsgeld in Höhe von 38,77 € kalendertäglich. Für die Errechnung dieses Betrages ermittelte die Beklagte 65 Prozent der Berechnungsgrundlage eines fiktiven Arbeitsentgelts der Qualifikationsgruppe 3 (ein 450-tel der jährlichen Bezugsgröße = 87,73 €) den Betrag in Höhe von 57,02 €, wovon 68 % den bewilligten Betrag in Höhe von 38,77 € ergaben.

Mit Faxschreiben vom 15.12.2021 erhob der Kläger gegen die Bescheide vom 17.11.2021 Widerspruch und machte mit Schreiben vom 15.02.2022 einen kalendertäglichen Anspruch in Höhe von 92,54 € geltend. Die gesamten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien als durchgängig zu betrachten. Die zwischenzeitlichen Verzögerungen gingen nicht zu Lasten des Klägers. Die Unterbrechung durch die medizinische Reha sei auf Anraten der Reha-Berater der Beklagten direkt aus der LTA-Maßnahme erfolgt. Ohne diese Empfehlung hätte der Kläger die Reha-Maßnahme nicht durchgeführt. Sie sei jedoch erforderlich gewesen, um in die nachfolgenden LTA-Maßnahmen zu gehen. Wenn die Beklagte den Kläger nicht in der Zeit vom 20.10. bis 24.11.2020 in die Reha-Maßnahme geschickt hätte, wäre eine nahtlose LTA-Maßnahme möglich gewesen. Dementsprechend müsse nunmehr bei der Berechnung auch eine einheitliche Berechnungsgrundlage herangezogen werden.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2022 zurück. Der Kläger habe sein letztes beitragsrelevantes Arbeitsentgelt im Juli 2017 und damit außerhalb des Dreijahreszeitraums vor Beginn der Maßnahme des beruflichen Trainings am 08.03.2021 bezogen. Eine Berechnung des Übergangsgeldes habe damit nach § 68 SGB IX zu erfolgen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 07.04.2022 am 08.04.2022 beim Sozialgericht Stade Klage erhoben und sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.05.2025 abgewiesen. Die Beklagte habe das Übergangsgeld richtig berechnet. Das letzte Arbeitsentgelt des Klägers habe mehr als drei Jahre vor Beginn der Maßnahme am 08.03.2021 zurückgelegen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei nicht auf den Beginn der Einleitung des Rehabilitationsverfahrens insgesamt abzustellen, weil die gesamten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als durchgängig zu betrachten seien. Die Anknüpfung des Übergangsgeldes an Rehabilitationsmaßnahmen habe zur Folge, dass der Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach mit jeder Maßnahme neu entstehe und mit der Beendigung jeweils ende. Die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 3 sei richtig und nicht streitig. Auf ein etwaiges Verwaltungsverschulden komme es nicht an. Diesbezüglich sei der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urt. v. 24.01.2024, Az: L 2 R 156/23) zu folgen. Das Urteil ist dem Kläger am 17.06.2025 zugestellt worden.

Hiergegen hat der Kläger am 14.07.2025 Berufung eingelegt und im Wesentlichen eine verzögerte Behandlung seitens der Beklagten geltend gemacht. Soweit das Sozialgericht die Rechtsprechung des erkennenden Senates herangezogen habe, sei auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.10.1985, Az: 5b RJ 86/84, abzustellen.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 20. Mai 2025 und die Bescheide der Beklagten vom 17. November 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2022 zu ändern und

  2. 2.

    die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die im Zeitraum vom 8. März 2021 bis zum 9. Januar 2022 durchgeführte Maßnahme Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 92,45 € anstatt in Höhe von kalendertäglich 38,77 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die jeweils Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Stade hat die Klagen mit Urteil vom 20.05.2025 zu Recht abgewiesen. Die kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs. 4 SGG) sind zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 17. November 2021 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. März 2022 sind rechtmäßig. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf mehr Übergangsgeld für die in der Zeit vom 08.03.2021 bis zum 09.01.2022 absolvierte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

1. Soweit nach § 69 SGB IX an vorausgegangene Übergangsgeldberechnungen anzuknüpfen ist, fehlt es im vorliegenden Zusammenhang an den dafür maßgeblichen tatbestandlichen Voraussetzungen. Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird nach dieser Vorschrift bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger zwar zuvor im Zeitraum vom 20.10.2020 bis 24.11.2020 aufgrund der ihm damals in der Rehaeinrichtung J. gewährten medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld bezogen; die streitbetroffene Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation hat jedoch erst am 8. März 2021 begonnen. Angesichts einer Lücke von mehr als vier Wochen zwischen diesen beiden (nicht durch einen zuvor ausgearbeiteten Gesamtplan inhaltlich miteinander verknüpften) Maßnahmen (vgl. zu diesem Maßstab BSG, Urteil vom 7. September 2010 - B 5 R 104/08 R -, SozR 4-3250 § 49 Nr 1, Rn. 21; Westphal in Beck-Online-Großkommentar, Stand: 1.7.2025, SGB IX § 69 Rn. 5), ist die nachfolgende Förderung nicht mehr "im Anschluss" an die vorausgegangene im Sinne von § 69 SGB IX erbracht worden.

2. Die Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Höhe des (gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i. V. m. §§ 20, 21 SGB VI dem Grunde nach anerkannten) Anspruchs auf Übergangsgeld ergibt sich aus § 68 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX. Diese Ausnahmeregelung verdrängt die allgemeinen Berechnungsvorgaben gemäß §§ 66 f. SGB IX.

Nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX werden für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgeltes zugrunde gelegt, wenn insbesondere der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurücklieg). Wie die Beklagte und das Sozialgericht zutreffend festgestellt haben, lag der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 68 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX länger als drei Jahre zurück. Bemessungszeitraum ist nach der Legaldefinition in § 67 Abs. 1 S. 1 SGB IX der letzte vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens die letzten abgerechneten vier Wochen. Die Teilhabeleistung begann am 08.03.2021. Der letzte Tag des Bemessungszeitraums war der letzte Beschäftigungstag des Klägers am 31.07.2017. Der anschließende Bezug von Arbeitslosen- bzw. Krankengeld war nicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um Entgelt, sondern um Entgeltersatzleistungen gehandelt hat.

Die Dreijahresfrist in § 68 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX trägt folgenden Erwägungen Rechnung: Der Gesetzgeber wollte mit dieser Fristvorgabe das Übergangsgeld aktualisieren und hat daher bei dem Vorliegen eines langen Zeitraumes zwischen dem letzten erzielten Lohn und dem Beginn einer berufsfördernden Maßnahme wegen Fehlens der Aktualität des Lohnes auf eine typisierende Regelung der Berechnung des Übergangsgeldes zurückgegriffen. Diese Typisierung kann sich für den Versicherten günstig auswirken, wenn der zuletzt erzielte Lohn hinter den Tabellenwerten des FRG (im vorliegenden Zusammenhang: hinter den sich nach Maßgabe des § 68 Abs. 2 SGB IX ergebenden Werten) zurückblieb, ohne dass dies gleichzeitig mit einer unbilligen Härte verbunden wäre. Andererseits kann sich eine typisierende Regelung für den Versicherten negativ auswirken. Dies liegt im Wesen jeder Typisierung (Westphal in Beck-Online-Großkommentar, Stand: 1.7.2025, SGB IX § 68, Rn. 7, BSG, Urteil vom 9. Mai 1984 - 4 RJ 65/83 -, Rn. 11, juris zur Vorgängervorschrift des § 1221a RVO).

Der vom Gesetzgeber anerkannte Aktualisierungsbedarf knüpft schon im gedanklichen Ausgangspunkt an den langen zeitlichen Abstand zwischen dem letzten Lohnzahlungszeitraum und dem Beginn der Rehabilitationsmaßnahme an. Bezeichnenderweise stellt das Gesetz nicht auf die Einleitung eines Rehabilitationsverfahrens schlechthin, sondern ausdrücklich auf den "Beginn der Maßnahme" ab (BSG, Urteil vom 9. Mai 1984 - 4 RJ -, Rn. 12, juris).

Auch wenn dies für die Anwendung der typisierenden Regelung des § 68 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX nicht ausschlaggebend ist, sei ergänzend angemerkt, dass das Nettoeinkommen des Klägers im Zeitraum nach der streitbetroffenen Maßnahme die Höhe des ihm zuerkannten Übergangsgeldes nur geringfügig überschritten hat, wohingegen er auf der Basis des Klagebegehrens im streitbetroffenen Maßnahmezeitraum im Ergebnis finanziell erheblich besser gestellt gewesen wäre als bei der nachfolgend ausgeübten Erwerbstätigkeit.

Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger gemäß § 68 Abs. 2 SGB IX der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung: (Nr. 1) für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße, (Nr. 2) für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße, (Nr. 3) für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und (Nr. 4) bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße.

Die Vorgaben des § 68 Abs. 2 SGB IX hat die Beklagte zutreffend angewandt. Da der Kläger über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf im Sinne der in § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX normierten Qualifikationsgruppe 3 als Bankkaufmann (und nicht über eine höherwertige Qualifikation) verfügt, ist er angesichts der "Ausbildung" der Qualifikationsgruppe 3 im Sinne von § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX zuzuordnen, so dass entsprechend den zutreffenden Berechnungen in dem angefochtenen Bescheid der Ermittlung des Übergangsgeldes nach § 68 Abs. 1 SGB IX ein fiktives (Tages-)Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße zugrunde zu legen ist.

Die (tatsächliche) Ausübung anderer ggf. höher bezahlter Tätigkeiten z. B. als Regionalleiter führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Für die Einstufung der Versicherten in diese im Gesetz normierten Qualifikationsgruppen kommt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates (siehe hierzu näher: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. Januar 2020 - L 2 R 377/19 -, Rn. 23ff., juris; Urteil vom 24. Januar 2024 - L 2 R 156/23 -; i. E. ebenso: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. April 2022 - L 7 R 10006/21 -, Rn. 37, juris) allein auf den förmlichen Abschluss der maßgeblichen Berufsausbildung an. Das Gesetz eröffnet schon im Ausgangspunkt gar nicht die Möglichkeit, einen Versicherten auch ohne den geforderten förmlichen Ausbildungsabschluss so einzustufen, als ob er einen förmlichen Abschluss erlangt hätte.

3. Der Kläger kann vorliegend einen höheren Anspruch auf Übergangsgeld auch nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten.

Das Bundessozialgericht hat in einer rund 40 Jahre zurückliegenden Entscheidung (BSG, Urt. v. 30.10.1985, Az: 5b RJ 86/84, SozR 2200 § 1241a Nr 9) einen solchen Anspruch aufgrund verzögerter Behandlung seitens des Rehabilitationsträgers bejaht, dieser Rechtsprechung hat sich auch die Literatur in Teilen angeschlossen (Stotz in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) IX, Stand: August 2025, § 68, Rn. 27; Westphal in Beck-Online-Großkommentar, Stand: 1.7.2025, SGB IX § 68 Rn. 10; Schweitzer in Beck-Online-Kommentar Sozialrecht, 78. Ed. 1.9.2025, SGB IX § 68 Rn. 7a). Im vorliegenden Zusammenhang fehlen aber die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in den Jahrzehnten seit Erlass dieser BSG-Entscheidung näher konkretisierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen solchen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vgl. auch bereits Senatsurteil vom 24. Januar 2024 - L 2 R 156/23 -, juris).

a) Dieser Herstellungsanspruch stellt auf die Verletzung gesetzlicher Nebenpflichten im Sozialrechtsverhältnis ab. Er kommt zur Anwendung, wenn eine Rechtsgrundlage zur Beseitigung von Fehlerfolgen (z. B. einer etwaigen Beratungspflichtverletzung) fehlt und hat zur Voraussetzung, dass eine Pflicht des Sozialleistungsträgers bzw. Versicherers verletzt wurde, wodurch bei dem Betroffenen kausal ein Nachteil eingetreten ist. Insbesondere aber muss der Zustand, der ohne die Pflichtverletzung bestehen würde, durch eine zulässige Handlung des Verpflichteten herstellbar sein (BSG, U.v. 10.4.2024 - B 7 AS 1/23 R - SozR 4-4300 § 92 Nr 1 RdNr 32 mwN; BSG, Urteil vom 19. Dezember 2024 - B 5 R 9/23 R -, SozR 4-2600 § 77 Nr 14 (vorgesehen), Rn. 29).

Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte. Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist. Voraussetzung ist also - abgesehen vom Erfordernis der Pflichtverletzung namentlich im Sinne einer fehlenden oder unvollständigen bzw. unrichtigen Beratung -, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann. Umgekehrt bedeutet dies: In Fällen, in denen der durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, bleibt für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Raum (vgl. dazu und zum Folgenden: BSG, U.v. 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R -, BSGE 92, 241, Rn. 24 - 26 mwN). Ein Leistungsträger kann im Sinne des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs keine Umstände herstellen, die rein tatsächlicher Natur sind und nicht in seinem Macht- bzw. Verantwortungsbereich liegen (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2024 - B 5 R 9/23 R -, SozR 4-2600 § 77 Nr 14 (vorgesehen), Rn. 31).

Hintergrund dieser von der Rechtsprechung angenommenen Differenzierung zwischen "ersetzbaren" und "nicht ersetzbaren" Voraussetzungen ist das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art 20 Abs 3 des Grundgesetzes ). Dieses lässt es nicht zu, dass die Verwaltung gesetzeswidrig handelt, selbst wenn sie zuvor eine falsche Auskunft oder Beratung erteilt hat oder ihr anderweitig ein Fehler unterlaufen ist. Demgemäß lässt sich mit Hilfe des Herstellungsanspruchs der durch ein Fehlverhalten des Leistungsträgers bewirkte Nachteil nur dann ausgleichen, wenn die Korrektur bzw Ersetzung der fehlenden Anspruchsvoraussetzung mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht. Das kann ua bei verspäteter Antragstellung, verspäteter Beitragsentrichtung oder verspäteter Vorlage von Unterlagen der Fall sein, falls die Verspätung auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Leistungsträgers beruht.

Nicht im Wege des Herstellungsanspruchs korrigiert werden können hingegen andere tatbestandliche Voraussetzungen für Sozialleistungsansprüche wie das Fehlen einer gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitslosmeldung oder die Nichterfüllung gesetzlich geforderter Anwartschaftszeiten (BSG, U.v. 11. März 2004, aaO mwN). Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist kein echter Schadensersatzanspruch. Er kann somit nicht dazu führen, dass ein eventuell eingetretener Schaden durch Zusprechung von besonderen Vergünstigungen kompensiert wird. Vielmehr erschöpft er sich in der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 74/83 -, SozR 4100 § 56 Nr 18, Rn. 47).

b) Soweit das BSG in seinem o.g. Urteil vom 30. Oktober 1985 im Ergebnis und ohne vertiefende Auseinandersetzung mit den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Herstellungsanspruchs darauf abgestellt hat, dass bei Verzögerungen bedingt auf eine nur unzureichende Koordinierung der medizinischen und der beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen ein Anspruch des Versicherten auf Berücksichtigung eines (im Ergebnis fiktiven) der Bemessung des Übergangsgeldes bei pflichtgemäßer Behandlung des Rehabilitationsantrages entsprechenden Sachverhaltes bestehe, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Ein solches Ergebnis lässt sich nicht mit den in den nachfolgenden Jahrzehnten in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommenen (vorstehend unter a] erläuterten) Konkretisierungen des Rechtsinstituts des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in Einklang bringen. Die Vorgaben des § 68 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sind stets anzuwenden, wenn der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurücklag. Diese Dreijahresfrist zählt zu den "nicht ersetzbaren" Voraussetzungen für die Berechnung der Höhe des Übergangsgeldanspruchs im Sinne der vorstehend erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung.

c) Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist damit von vornherein nicht geeignet, den in tatsächlicher Hinsicht festzustellenden Umstand, dass der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre im Sinne von § 68 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX zurücklag, unberücksichtigt zu lassen und anstelle seiner der rechtlichen Würdigung einen fiktiven Sachverhalt im Sinne eines nur unterdreijährigen Zeitraums zwischen dem Ende des Bemessungszeitraum und dem Maßnahmebeginn zugrunde zu legen.

Dementsprechend bedarf es für die Entscheidung im vorliegenden Fall keiner Prüfung der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Nur ergänzend ist anzumerken, dass die vorstehend erläuterte gegenteilige Rechtsauffassung erhebliche Folgeprobleme hinsichtlich der auf ihrer Basis erforderlichen rückwirkenden Beurteilung möglicher Pflichtverletzungen der Rehabilitationsträger in vergangenen Zeiträumen und der erforderlichen Kausalität zwischen ihnen und der im Ergebnis eingetretenen Überschreitung der Dreijahresfrist des § 68 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX nach sich ziehen würde.

Insbesondere lässt sich vielfach nur mit besonderen Schwierigkeiten noch rückwirkend beurteilen, ab welchem Zeitpunkt in Abhängigkeit von welchen Entwicklungen im zumeist komplexen Krankheitsgeschehen die Schwelle zu einer Minderung oder erheblichen Gefährdung in Verbindung mit der des Weiteren erforderlichen hinreichend verlässlich objektivierbaren prognostischen Erwartung einer wesentlichen Besserung durch die Einleitung von Maßnahme zur Teilnahme am Arbeitsleben im Sinne von § 10 Abs. 2 lit. a) und b) SGB VI überschritten worden ist.

Der das Recht der Rehabilitation beherrschende Eingliederungsgedanken bringt das Ziel zum Ausdruck, dass der Versicherte der Leistungsgemeinschaft der Beitragszahler erhalten bleiben oder wieder zugeführt werden und eigenverantwortlich seinen Lebensunterhalt bestreiten können soll (BSG, Urteil vom 29. März 2006 - B 13 RJ 37/05 R -, SozR 4-2600 § 10 Nr. 1). Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation haben grundsätzlich das Ziel der uneingeschränkten Wettbewerbsfähigkeit in dem angestrebten Beruf zu verfolgen (BSG, U.v. 26. August 1992 - 9b RAr 3/91 - SozR 3-2200 § 556 Nr 2). Schon diese komplexen Zielvorgaben bringen es mit sich, dass ungeachtet der dringend gebotenen und auch vom Gesetzgeber des SGB IX geforderten Beschleunigung der Rehabilitationsverfahren den Trägern zugleich - insbesondere auch im Interesse der Rehabilitanden an einer sachgerechten Auswahl und Ausgestaltung der Rehabilitationsmaßnahmen - ausreichend Zeit zur sachgerechten Prüfung und Evaluierung des konkreten Rehabilitationsbedarfs belassen werden muss.

Mit besonderen Schwierigkeiten wäre die (auf der Basis der eine Heranziehung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bei Prüfung der Dreijahresfrist des § 68 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX befürwortenden Gegenauffassung) erforderliche Prüfung der Kausalität eines etwaigen Verwaltungsfehlers für die Verstreichung der Dreijahresfrist in Fallgestaltungen verbunden, in denen sich gar nicht klar überblicken lässt, ob die tatsächlich eingeleitete Maßnahme überhaupt den vorstehend erläuterten rechtlichen Anforderungen entsprochen hat. So lässt sich im vorliegenden Fall gar nicht konkret einschätzen, ob die geförderte PAS-Maßnahme im Sinne der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung bei ihrer Einleitung prognostisch mit der berechtigten Erwartung einer uneingeschränkten Wettbewerbsfähigkeit in dem geförderten Beruf verbunden war (oder, soweit dieses Ziel mit keiner der in Betracht kommenden Maßnahme prognostisch zu erreichen war, jedenfalls die bestmögliche Annäherung an diese Zielvorgabe versprach). Im Ergebnis hat die Maßnahme (vgl. Abschlussbericht vom 24. Januar 2025, Bl. 400 VV) jedenfalls mit der Einschätzung geendet, dass der Kläger "nicht über eine Leistungsfähigkeit von vier Stunden täglich hinausgekommen" sei.

4. Schließlich ist auch die Höhe des Übergangsgeldes von der Beklagten richtig berechnet worden. Gem. § 68 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind 65 % des nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX maßgeblichen Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße als Berechnungsgrundlage ermittelt und davon 68 % gem. § 66 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 SGB IX für die Berechnung des Übergangsgeldes ermittelt worden. Wegen der Einzelheiten der Berechnung verweist der Senat auf d ie Bewilligungsbescheide. Gegen die Richtigkeit dieser Berechnung wendet sich der Kläg er auch nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.

Dr. Pfitzner
Dr. Hanne
Dr. Knopp

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