Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 10 SB 120/23
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 26. Oktober 2023 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des bei der Klägerin festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).
Bei der H. geborenen Klägerin wurde 2003 eine Thyreoidektomie, 2011 eine OP und Bestrahlung wegen Mammacarcinoms, 2015 eine Hysterektomie bei Myomen ohne Tumornachweis sowie 2018 eine OP wegen eines Vestibularisschwannoms (veralt.: Akustikusneurinom) rechts vorgenommen.
Zuletzt stellte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 2018 ab dem 1. April 2018 einen GdB von 40 fest. Die Entscheidung stützte sich auf die Funktionsbeeinträchtigungen "Brustteilverlust links, Hörminderung rechts, Anpassungsstörung".
Am 21. Oktober 2019 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung. Sie gab an, an einer Anpassungsstörung, Depressionen, Angstattacken und Konzentrationsstörungen zu leiden.
Der Beklagte holte daraufhin Befundberichte bei Dr. I., Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Dr. J. (Radiologie und Nuklearmedizin) und Dr. K., Fachärztin für Allgemeinmedizin, ein. Mit Bescheid vom 5. Februar 2020 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Es sei keine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung eingetreten.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 legte die Klägerin Widerspruch ein. Der Beklagte habe bei ihren behandelnden Fachärzten keine Befundberichte eingeholt. Sie gehe davon aus, dass der Beklagte nur ihren derzeitigen Hausarzt befragt habe. Zudem befinde sie sich seit dem 10. Februar 2020 in psychiatrischer Behandlung.
Der Beklagte holte daraufhin weitere Befundberichte, insbesondere der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und der behandelnden Psychotherapeutin ein. Die Klägerin reichte außerdem einen Teil des Entlassungsberichts des Rehazentrums L. vom 26. März 2020 zum Verfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Eine wesentliche Verschlechterung auf Dauer sei nicht nachgewiesen.
Die Klägerin hat am 30. Juni 2020 Klage bei dem Sozialgericht Hildesheim erhoben, mit der sie zuletzt die Feststellung eines GdB von mindestens 50 begehrt hat. Der Beklagte habe ihre Erkrankungen und die damit einhergehenden Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Schwere und in ihrem Ausmaß nicht ausreichend berücksichtigt. Zur Begründung hat sie zahlreiche Berichte ihrer behandelnden Ärzte vorgelegt, auf die inhaltlich verwiesen wird.
Das Sozialgericht hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts weitere Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt, die Akten der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover sowie des Klageverfahrens S 41 R 93/21 (Sozialgericht Hildesheim) beigezogen. Letztere enthält insbesondere ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Nervenheilkunde Dr. M. vom 18. November 2022.
Mit Urteil vom 26. Oktober 2023 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 5. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2020 verpflichtet, die Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin ab dem 21. Oktober 2019 mit einem GdB von 50 zu bewerten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe Anspruch auf die Zuerkennung eines GdB von 50 seit dem 21. Oktober 2019. Soweit sie darüber hinaus ("mindestens") einen höheren GdB begehrt habe, sei die Klage abzuweisen. Die psychischen Beeinträchtigungen seien mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Befundberichte und der Ausführungen der Sachverständigen im Verwaltungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung liege eine stärker behindernde Störung vor. Der Brustteilverlust links sei unstreitig mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Die Hörminderung und der Tinnitus seien mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Die bei der Klägerin bestehende Hörminderung sei anhand der geltenden Maßstäbe zwar mit einem Einzel-GdB von 0 zu bewerten. Die Kombination zwischen der von der Klägerin empfundenen Hörminderung links und des bestehenden Tinnitus lasse es jedoch gerechtfertigt erscheinen, hier einen Einzel-GdB von 20 anzunehmen. Die von der Klägerin angegebenen Gleichgewichtsstörungen/die Gangataxie und die Folgen des Zustandes nach Operation des Akustikusneurinoms seien mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Hinsichtlich der Gleichgewichtsstörungen/Gangataxie sei erst im Laufe des Verfahrens eine Verschlechterung eingetreten. Es sei davon auszugehen, dass bei besonderen Anforderungen an das Gleichgewichtssystem Funktionseinschränkungen auftreten würden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin zumindest ein paar Meter ohne Rollator ohne sichtbare Beschwerden laufen können. Dies decke sich auch mit den Angaben der Klägerin, sich innerhalb ihrer Wohnung ohne Hilfsmittel bewegen zu können und nur bei weiteren Strecken auf den Rollator angewiesen zu sein. In der Gesamtschau sei der Gesamt-GdB seit dem 12. Oktober 2019 mit 50 zu bewerten.
Der Beklagte hat am 1. Dezember 2023 Berufung eingelegt, mit der er die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Klageabweisung begehrt. Neben der seelischen Störung, die mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten sei und dem Brustteilverlust, der mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sei, ordnet er zuletzt die Stammvaricosis, die entzündlich-rheumatische und degenerative Erkrankung der Gelenke, die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, die Ohrgeräusche und Gleichgewichtsstörungen jeweils einem Einzel-GdB von 10 zu. Daraus ergebe sich kein Gesamt-GdB von 50. Aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. November 2022 aus dem beigezogenen Klageverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung seien ungestörte erschwerte Gangprüfungen im Sinne des Vorfußganges (Zehengang genannt), des Hackenganges und des Seiltänzerganges zu entnehmen. Auch ohne Benutzung des zur Untersuchung mitgebrachten Rollators habe der Gang der Klägerin unbeeinträchtigt gewirkt. Der Stand auf jeweils einem Bein habe kurzfristig durchgeführt werden können. Eine objektiv nachvollziehbare Notwendigkeit für die Benutzung eines Rollators habe sich somit nicht ergeben. Hervorzuheben sei ferner das regelrechte Ergebnis des Tests nach Romberg. Damit stehe fest, dass bei der Klägerin keine relevanten Gleichgewichtsstörungen bestünden, die sich auf den Gesamt-GdB auswirken könnten. Die im Gutachten angenommenen Störungen des Gleichgewichtssystems unter besonderen Anforderungen (Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten) sollten damit nicht in Abrede gestellt werden. Daraus könne sich aber gemäß Teil B Nr. 5.3 VMG kein Einzel-GdB von mehr als 10 ergeben. Hinsichtlich des angenommenen Einzel-GdB von 20 für eine Hörminderung mit Ohrgeräuschen habe das Sozialgericht ausdrücklich bestätigt, dass auch seiner Meinung nach gemäß eines Tonaudiogramms der GdB für die angegebene Hörminderung 0 betrage. Dem Tonaudiogramm vom 19. März 2019 sei ein Hörverlust rechts von 25 % und links von 5 % zu entnehmen. Nach der Tab. 5.2.4 VMG resultiere daraus ein GdB von 0. Gleichwohl habe das Sozialgericht aufgrund der subjektiv empfundenen Hörminderung rechts in Verbindung mit den Ohrgeräuschen einen Einzel-GdB von 20 eingeschätzt. Ein derartiges Vorgehen entspreche nicht den Beurteilungsgrundsätzen der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung. Sofern auf der Grundlage von Audiogrammen von einem GdB von 0 für eine Hörminderung auszugehen sei, könne eine derartige Hörminderung nicht zur Einschätzung eines Einzel-GdB herangezogen werden. Es ergebe sich also tatsächlich ein Einzel-GdB von 10 für Ohrgeräusche. Im Hinblick auf Teil B Nr. 5.3 VMG sei die psychische Funktionsbeeinträchtigung bereits mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet. Eine höhere Einstufung der Ohrgeräusche mit einem Einzel-GdB von mehr als 10 führte damit zu einer Doppelbewertung.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 26. Oktober 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen,
hilfsweise
eine weitere Begutachtung der Gleichgewichtsstörung und der Hörminderung bezüglich der Höhe des GdB durchzuführen.
Sie trägt vor, ihre rheumatische Arthrose nehme weiter zu und schränke sie immer mehr im Alltag ein. Infolgedessen habe sich auch ihr Schmerzmittelverbrauch erhöht. Zudem liege eine mittelschwere Osteoporose vor. Mit Bescheid der DRV Braunschweig-Hannover vom 23. Januar 2024 habe sie ab dem 1. Mai 2024 bis zum 30. April 2026 Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten. Die Gleichgewichtsstörungen/Gangataxie und Folgen des Zustandes nach Operation des Akustikusneurinoms seien mindestens mit einem GdB von 20 zu bewerten. Aus dem ärztlichen Bericht vom 25. Januar 2022 des MVZ N., den anscheinend der ärztliche Beratungsdienst der Beklagtenseite ignoriert habe, sei ersichtlich, dass bei ihr eine zunehmende Gangunsicherheit gegeben sei. Darüber hinaus werde in dem ärztlichen Entlassungsbericht des Reha-Zentrums O. vom 13. Oktober 2023 als Befund angegeben, dass ein kleinschrittiges, ataktisches Gangbild gegeben sei.
Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Fachärzte und den ärztlichen Entlassungsbericht des Reha-Zentrums O. vom 13. Oktober 2023 über die von der Klägerin vom 20. September 2023 bis zum 11. Oktober 2023 in Anspruch genommene Reha eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten und der Beiakte S 41 R 93/21 des Sozialgerichts Hildesheim Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines höheren Gesamt-GdB als 40.
Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 152 Abs. 1 SGB IX. Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Die Grundsätze für die Feststellung des GdB werden in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen - VMG - der Anlage zu § 2 VersMedV (Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 228)) näher konkretisiert. Ausweislich der Übergangsregelung des § 241 Abs. 5 SGB IX gelten die Maßstäbe des § 30 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend fort, soweit - wie derzeit - noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist. Die in den VMG enthaltenen Konkretisierungen ordnet das BSG in ständiger Rechtsprechung als antizipierte Sachverständigengutachten ein (st. Rspr.: etwa BSG, Urteil vom 27. Oktober 2022 - B 9 SB 4/21 R -, juris Rn. 28).
Im Funktionssystem Nervensystem und Psyche liegen bei der Klägerin Funktionsbeeinträchtigungen vor, die mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten sind. Nach Teil B Nr. 3.7 VMG sind Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen in der Ausprägung als stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) mit einem Einzel-GdB von 30 - 40 zu bewerten. Über die Bewertung mit einem Einzel-GdB von 30 besteht zwischen den Beteiligten kein Streit mehr. Auch im Übrigen besteht für den Senat in diesem Punkt kein Anlass zu weiteren Ausführungen.
Die Funktionseinschränkungen im Funktionssystem Hör- und Gleichgewichtsorgan bewertet der Senat insgesamt mit einem GdB von 20. Innerhalb des Funktionssystems sind die Gleichgewichtsstörungen zugunsten der Klägerin mit einem Einzel-GdB von 20 und der Tinnitus mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Der Hörverlust erreicht keinen Einzel-GdB. Der Einzel-GdB von 10 für den Tinnitus erhöht die Beeinträchtigung der Klägerin im Funktionssystem Hör- und Gleichgewichtsorgan nicht um mindestens 10 Punkte. Deshalb führt er nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung (Teil A Nr. 3.5 i.V.m. 3.1 VMG).
Der Senat nimmt hinsichtlich der Gleichgewichtsstörungen der Klägerin zu ihren Gunsten einen Einzel-GdB von 20 an. Teil B Nr. 5.3 VMG sieht für Gleichgewichtsstörungen mit leichten Folgen einen GdB von 20 vor. Dazu gehören:
leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen wie Schwanken, Stolpern, Ausfallsschritte bei alltäglichen Belastungen,
stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinungen bei höheren Belastungen
leichte Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen erst auf höherer Belastungsstufe
Die Klägerin berichtete bereits dem Sachverständigen Dr. M. im Rentenverfahren im Untersuchungszeitpunkt am 15. November 2022, dass sie einen Rollator nutze. Ihren PKW habe sie abgeschafft. Aufgrund ihrer Unsicherheit fahre sie kein Auto mehr, das kriege sie nicht mehr geregelt. Der Sachverständige notierte, dass Hackengang und Zehengang ungestört seitengleich durchführbar seien. Das spontane Gangbild mit dem Rollator sei unauffällig und flüssig. Bei der Gangprüfung ohne Rollator zeige sich ein etwas vorsichtig-verhaltener Gang. Ataktische Zeichen seien jedoch nicht ersichtlich. Der Seiltänzergang sei altersgemäß, der Romberg-Versuch negativ. Es bestehe Eudiadochokinese bds. Wenn sie den Rollator abstelle, um frei zu ihrem Stuhl zu gehen, wirke der Gang unbeeinträchtigt im Gegensatz zu dem etwas verhaltenen Gangbild bei der neurologischen Untersuchung. Beim Auskleiden könne sie den Einbeinstand kurzfristig durchführen. Das Denken wirke etwas eingeengt auf die vorgetragenen Körperbeschwerden, die zum Teil etwas überwertig wirkten.
Die Gleichgewichtsfunktion der Klägerin sei nach dem erhobenen neurologischen Status - zum damaligen Zeitpunkt - für übliche Anforderungen im Alltag nicht erheblich beeinträchtigt. Als einzig auffälliger Befund in dieser Hinsicht könnten die sakkadierten Blickfolgebewegungen gewertet werden. Eine manifeste Ataxie sei jedoch nicht festzustellen gewesen. Dies gelte auch in Auseinandersetzung mit der nervenärztlichen Stellungnahme der Praxis P. vom 11. November 2021. Es sei medizinisch nicht zu erklären, dass sich nach einem operativen Eingriff 2018 mit fehlenden Hinweisen für ein Rezidiv diese Beeinträchtigungen im weiteren Verlauf neu einstellten. Dennoch sei davon auszugehen, dass bei besonderen Anforderungen an das Gleichgewichtssystem Funktionseinschränkungen auftreten würden. Daher erschienen Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten für die Klägerin nicht mehr geeignet. Eine gewisse Inkonsistenz ergebe sich hinsichtlich der Verwendung eines Rollators, die auf Grund der Beobachtung des spontanen Ganges und der Ergebnisse der klinischen Gleichgewichtsprüfungen nur schwer nachzuvollziehen sei. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Klägerin körperlich bedingte Beeinträchtigungen aus seelischen Gründen des Öfteren überwertig verarbeite. Aus der Anamnese ergebe sich ein Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeits-Akzentuierung.
Ausweislich des ärztlichen Entlassungsberichtes des Rehazentrums O. - Schwerpunktklinik für Orthopädie - vom 13. Oktober 2023 gab die Klägerin dort ca. ein Jahr später im Rahmen der Anamnese bei Aufnahme an, sie habe nach einer Gehirn-OP einen ataktischen Gang. Eine Mobilisation sei nur mit Rollator möglich. Sie leide wiederholt unter Drehschwindel. Freies Gehen sei gar nicht möglich. Auch mit dem Rollator sei sie eingeschränkt. Im Aufnahmebefund wird sodann ärztlicherseits ein kleinschrittiges, ataktisches Gangbild festgehalten. Gleichzeitig waren Zehen- und Hackengang aber frei ausführbar. Im Rahmen der Abschlussuntersuchung wurde ärztlicherseits abermals notiert, dass sich ein ataktisches Gangbild gezeigt habe. Die Mobilisation sei mit dem Rollator möglich. Betrachte man den gesamten Rehabilitationsprozess, so ließen sich die geschilderten Beschwerden durch die bildgebenden Befunde nicht ausreichend erklären, vielmehr lägen zusätzlich psychosoziale Faktoren vor. Auch im Kurzarztbericht vom 11. Oktober 2023 ist "Z.n. operativer Entfernung eines Akustikusneurinoms 2018 mit Hörverlust re. und anhaltender Gleichgewichtsstörung und Gangataxie" als Diagnose festgehalten.
Annähernd zeitgleich diagnostizierte Dr. Q., Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde bei ambulanter Vorstellung am 7. November 2023 u.a. den Befund Gangunsicherheit/Taumel/Schwindel (H81.2)" sowie eine eingeschränkte Mobilisation mittels Rollator.
Zwar werfen die Feststellungen des Sachverständigen Dr. M. im Rentenverfahren Zweifel an der Ausprägung der Gleichgewichtsstörungen der Klägerin auf. Der Senat nimmt hier jedoch auf Basis des Entlassungsberichtes des Rehazentrums O. sowie der Ausführungen von Dr. Q. zu Gunsten der Klägerin einen Einzel-GdB von 20 ab Aufnahme in die Rehaklinik (20. September 2023) an.
Der Hörverlust der Klägerin erreicht keinen Einzel-GdB. Hinsichtlich der Funktionseinschränkungen im Bereich Hören ist für die Bewertung des GdB bei Hörstörungen die Herabsetzung des Sprachgehörs maßgeblich, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist. Der Beurteilung ist die von der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie empfohlene Tabelle (Teil B Nr. 5.2.4 VMG, Tabelle D) zugrunde zu legen. Nach Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms ist der Prozentsatz des Hörverlustes aus entsprechenden Tabellen abzuleiten (Teil B Nr. 5 VMG). Bei einem Hörverlust von rechts 25 % und von links 5 % resultiert ein GdB von 0.
Die Ohrgeräusche der Klägerin (Tinnitus) sind mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Teil B Nr. 5.3 VMG sieht bei Tinnitus ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen einen Einzel-GdB von 0 - 10, mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen einen Einzel-GdB von 20, mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägte depressive Störungen) einen Einzel-GdB von 30-40 vor. Dabei ist vorliegend zu beachten, dass die psychische Belastung der Klägerin durch den Einzel-GdB von 30 im Funktionssystem Nervensystem und Psyche (rez. depressive Störung; Z.n. Magersuchterkrankung im Jugend- und jüngeren Erwachsenenalter und V.a. narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung) bereits vollständig abgedeckt ist. Daher ist der Tinnitus hier ohne Berücksichtigung der psychischen Begleiterscheinungen mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten.
Im Funktionssystem der weiblichen Geschlechtsorgane ist der Teilverlust der Brust links mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten (Teil B Nr. 14.1 VMG).
Im Funktionssystem Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten (vgl. Teil B Nr. 18 VMG) beträgt der GdB insgesamt 10. Ausgehend von einem Einzel-GdB von 10 für die rheumatische Erkrankung wird dieser durch einen weiteren Einzel-GdB von 10 für den Bereich der Wirbelsäule und einen weiteren Einzel-GdB von 10 für das linke Handgelenk nicht erhöht (Teil A Nr. 3.5 i.V.m. 3.1 VMG).
Die rheumatische Erkrankung der Klägerin ist mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Nach Teil B Nr. 18.2.1 VMG sind entzündlich-rheumatische Krankheuten der Gelenke und/oder der Wirbelsäule ohne wesentliche Funktionseinschränkung mit leichten Beschwerden mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Bei der Klägerin sind diesbezüglich lediglich leichte Beschwerden und keine wesentlichen Funktionseinschränkungen dokumentiert. Ausweislich des ärztlichen Entlassungsberichtes des Rehazentrums O. - Schwerpunktklinik für Orthopädie - vom 13. Oktober 2023 ließen sich die geschilderten Beschwerden durch die klinischen und bildgebenden Befunde nicht ausreichend erklären, vielmehr lägen zusätzlich psychosoziale Faktoren vor. Anamnestisch liege eine chronische Polyarthritis vor, die mit Quensyl behandelt werde. Unter dieser laufenden Basistherapie hätten sich während der Reha keine synovialitischen Schwellungen gezeigt und die Entzündungsparameter seien sämtlich unauffällig. Dem Befundbericht der insoweit behandelnden Ärztin Dr. R., bei der die Klägerin erstmals am 18. Mai 2021 behandelt worden ist, lässt sich in Übereinstimmung damit entnehmen, dass bereits im November 2021 unter Quensyl eine Besserung der Schmerzen und der Morgensteifigkeit eingetreten war. Im weiteren Verlauf verblieb eine Druckschmerzhaftigkeit der kleinen Fingergelenke (vgl. auch Bericht Dr. R. vom 29. November 2021). Aus dem Bericht derselben Ärztin vom 25. April 2024 gehen in diesem Zusammenhang lediglich die Diagnosen Polyarthritis, Osteopenie, Osteochondrose, Fingerpolyarthrose und Großzehengelenksarthrose lins > rechts hervor, die als solche nicht auf Funktionseinschränkungen oder Beschwerden schließen lassen. Die behandelnde Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie berichtete am 6. Juni 2024 u.a. die Dauerdiagnosen Rheumatoide Arthritis sowie Rheuma. Im September 2020 beklagte die Klägerin dort Schmerzen in beiden Händen. Diese zeigten sich äußerlich unauffällig, frei beweglich und ohne Schwellung.
Auch die Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule sind mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Nach Teil B Nr. 18.9 VMG gilt: Der GdB bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem sogenannten Postdiskotomiesyndrom) ergibt sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) sind mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. In dem ärztlichen Entlassungsbericht des Rehazentrums O. - Schwerpunktklinik für Orthopädie - vom 13. Oktober 2023 wurde die Diagnose HWS-Syndrom bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen als gesicherte Diagnose aufgenommen. Dem Bericht sind ausführliche Messwerte nach der Neutral-0Methode für die gesamte Wirbelsäule, die Schultergelenke und die Handgelenke beidseits zu entnehmen. Hinsichtlich der HWS sind hier allenfalls geringe funktionelle Auswirkungen erkennbar.
Die hier ebenfalls dokumentierten Funktionseinschränkungen des linken Handgelenks von Extension/Flexion 40/0/40° bzw. Abduktion 30/0/30° rechtfertigen nach Teil B Nr. 18.13 VMG ebenfalls nur einen Einzel-GdB von max. 10.
In der Gesamtschau ergibt sich kein Gesamt-GdB von mehr als 40. Ausgehend von einem Einzel-GdB von 30 im Funktionssystem Nervensystem und Psyche, wirkt sich der Einzel-GdB von 20 aus dem Funktionssystem Hör- und Gleichgewichtsorgan ausnahmsweise um 10 Punkte erhöhend aus. Denn die Störungen der beiden Funktionssysteme wirken sich sehr nachteilig aufeinander aus. Die Gleichgewichtsstörungen wirken sich auf die psychische Verfassung aus und umgekehrt ist die psychische Empfindlichkeit der Klägerin gegenüber diesen somatischen Symptomen gesteigert. Der Teilverlust der linken Brust mit einem Einzel-GdB von 20 führt dagegen zu keiner Erhöhung des Gesamt-GdB. Bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Teilhabebeeinträchtigung zu schließen (Teil A Nr. 3.5 VMG). Hier liegt auch kein abweichender Ausnahmefall vor. Der Teilverlust der linken Brust wirkt sich insbesondere nicht auf das Gleichgewichtsorgan in besonderer Hinsicht nachteilig aus. Die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen aus dem Funktionssystem Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten, jeweils bewertet mit einem Einzel-GdB von 10, bleiben ohne Auswirkungen auf den Gesamt-GdB (Teil A Nr. 3.5 VMG).
Auch der gemäß Teil A Nr. 3.4 VMG bei der Gesamtwürdigung anzustellende Vergleich mit Gesundheitsschäden, für die in den VMG ein Wert von 50 fest vorgegeben ist, lässt die Feststellung eines höheren Gesamt-GdB als 40 vorliegend nicht zu. Die funktionellen Beeinträchtigungen der Klägerin sind nicht mit Schäden, wie etwa dem vollständigen Verlust der Nase (Teil B Nr. 6.1 VMG), der ganzen Hand oder eines Armes im Unterarm (Teil B Nr. 18.13 VMG), eines Beines im Unterschenkel (Teil B Nr. 18.14 VMG) oder eines Hirnschadens mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung (Teil B Nr. 3.1.1 VMG), für die jeweils ein GdB von 50 vorgesehen ist, vergleichbar.
Der Senat folgt dem Beweisantrag der Klägerin, eine weitere Begutachtung der Gleichgewichtsstörung und der Hörminderung bezüglich der Höhe des GdB durchzuführen, nicht. Ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag muss sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angeben und aufzeigen, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden soll (BSG, Beschluss vom 11. Mai 2021 - B 12 KR 104/20 B -, juris Rn. 7). Merkmal eines Beweisantrags ist also gerade eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt das Gericht in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen. Unbestimmte bzw. unsubstantiierte Beweisanträge "ins Blaue hinein" brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (BSG, Beschluss vom 2. August 2019 - B 9 V 3/19 BH -, juris Rn. 7). Hier wurden mit dem Beweisantrag schon keine konkreten Tatsachen unter Beweis gestellt.
Die Kostenentscheidung erfolgt in Anwendung des § 193 SGG. Der Beklagte obsiegt mit seiner Berufung vollständig.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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Referenzen
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- § 152 Abs. 1 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- VersMedV § 2 Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ 1x
- § 241 Abs. 5 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- BVG § 30 2x
- § 153 Abs. 2 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht - B 9 SB 4/21 R 1x
- B 12 KR 104/20 B 1x (nicht zugeordnet)
- B 9 V 3/19 B 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- SGG § 160 1x