Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 12 P 31/25
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 24.3.2025 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf die Weitergewährung von Pflegegeld nach dem SGB XI für den Zeitraum 1.3.2019 bis einschließlich 30.4.2025 zusteht.
Die M. in N. geborene und mit ihrem Ehemann in Deutschland lebende Klägerin leidet infolge eines Schlaganfalles im Jahr 2000 an einer Halbseitenlähmung mit einem zuerkannten Grad der Behinderung (GdB) von 100 und den Merkzeichen "G" und "B". Sie war nach Aktenlage seit 1999 bei der der Beklagten über ihren Ehemann kostenfrei familienversichert. Aus dieser Versicherung gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 25.11.2004 ab dem 11.6.2004 Leistungen nach Pflegestufe 1. Mit Überleitungsbescheid vom 11.12.2016 ordnete die Beklagte der Klägerin gemäß § 140 Abs. 2 SGB XI ab dem 1.1.2017 den Pflegegrad 2 zu.
Nachdem die Beklagte davon Kenntnis erhielt, dass die Klägerin bereits seit dem 21.9.2012 im Bezug einer Rente aus Polen steht, teilte sie mit Schreiben vom 20.9.2017 dem Ehemann der Klägerin mit, dass die für seine Frau bestehende Familienversicherung rückwirkend beendet werden müsse. Da die Klägerin seit dem 21.9.2012 eine gesetzliche Rente aus N. beziehe, übernehme die dortige Versicherung die entsprechenden Leistungen. Der Klägerin stehe allerdings zulasten des ausländischen Versicherungsträgers weiterhin eine Betreuung durch die Beklagte zu, wofür eine entsprechende Versicherungsbescheinigung des O. Trägers benötigt werde. Mit Schreiben vom 4.12.2017 bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Nationalen Gesundheitsfonds N., Geschäftsstelle P., in sachlicher Zuständigkeit, dass die Klägerin die polnische Rente seit dem 21.9.2012 beziehe; aufgrund des festen Wohnsitzes in Deutschland werde jedoch kein Beitrag für die Gesundheitsversicherung abgezogen. Im Zuge der weiteren Korrespondenz teilte der polnische Versicherungsträger mit, dass dort eine Versicherung der Klägerin seit dem 28.6.2018 bestehe. Hiernach stellte die Beklagte die Zahlung von Pflegegeld mit Ablauf des 28.2.2019 ein, da nach ihrer Auffassung mit dem Ende der Mitgliedschaft der Klägerin bei ihr entsprechend den europarechtlichen Vorschriften (EGV 883/2004) ein diesbezüglicher Anspruch in der deutschen Pflegeversicherung nicht mehr bestand.
Mit Schreiben vom 7.10.2021 teilte die Beklagte der Klägerin auf deren offenbar zuvor erneut gestellten "Antrag auf Leistungen der deutschen Pflegeversicherung" mit, dass nach europäischem Recht bei dauerhaftem oder auch vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland und Bestehen einer Versicherung in einem anderen Staat seitens der deutschen Pflegeversicherung lediglich Sachleistungen erbracht werden könnten. Pflegegeld dürfe aus der deutschen Pflegeversicherung nicht (mehr) gezahlt werden. Da gelte auch, wenn im Heimatland keine Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit vorgesehen seien. Die Klägerin sei gehalten, Geldleistungen nach den Vorschriften ihres Heimatlandes zu beantragen.
Dagegen legte die Klägerin am 25.10.2021 "Widerspruch" ein. Sie trug sinngemäß vor, dass ihr zwar seit März 2019 tatsächlich kein Pflegegeld mehr gezahlt worden sei, jedoch sei der Bescheid vom 25.11.2004 mit welchem die Leistung ursprünglich bewilligt worden war, nicht aufgehoben worden. Daher fordere sie die Beklagte auf, ihr sowohl für den zurückliegenden Zeitraum von März 2019 bis September 2021 als auch laufend weiter ab Oktober 2021 das entsprechende Pflegegeld zu zahlen; zumindest bis ein bestandskräftiger Aufhebungsbescheid vorliege.
Mit Schreiben vom 19.11.2021 führte die Beklagte dazu aus, dass die Versicherung der Klägerin bei ihr - der Beklagten - mit dem 27.6.2018 geendet habe und hierdurch die Grundlage des Bescheides vom 25.11.2004 entfallen sei. Daher bedürfe es keines Aufhebungsbescheides. Ansprüche auf Pflegeleistungen bei vorübergehendem oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und einer in einem anderen Staat bestehenden Versicherung des Pflegebedürftigen kämen nur gemäß EGV 883/2004 in Betracht, wonach Geldleistungen aus der deutschen Pflegeversicherung nicht vorgesehen seien. Im Übrigen habe sie bis zum 28.2.2019 Geldleistungen gezahlt, da sie erst zu diesem Zeitpunkt vom polnischen Krankenversicherungsträger über den dortigen Versicherungsanspruch der Klägerin in Kenntnis gesetzt worden sei. Dennoch habe sie unter Berücksichtigung eines Vertrauensschutzes von einer Erstattung der zu Unrecht gewährten Leistungen abgesehen.
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 26.11.2021 weiterhin einen Anspruch auf die Leistung von Pflegegeld aus dem Bescheid vom 25.11.2004 geltend machte, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den "Bescheid" vom 7.10.2021 mit Widerspruchsbescheid vom 16.2.2022 als unbegründet zurück. Mit dem Ende der Familienversicherung hätten kraft Gesetzes auch alle Leistungsansprüche geendet, denn gemäß § 12 Abs. 1 SGB XI seien die Pflegekassen für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung allein ihrer Versicherten verantwortlich, so dass Leistungsansprüche gegen sie ein bestehendes Versicherungsverhältnis voraussetzten. Es sei hiernach nicht erforderlich, bei Beendigung eines Versicherungsverhältnisses von Versicherten, welche Leistungen aufgrund eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bezögen, diesen gesondert aufzuheben.
Dagegen hat die Klägerin sich mit ihrer am 9.3.2022 bei dem Sozialgericht (SG) Braunschweig erhobenen Klage gewandt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie geltend gemacht, dass der Beklagten der Rentenbezug aus N. von Anfang an bekannt gewesen sei und diese ihr hierzu explizit mitgeteilt habe, dass sich hierdurch nichts ändere. Des Weiteren habe die Beklagte noch mit Schreiben vom 19.3.2018 ihre Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung der Q. seit dem 11.6.1999 gemäß § 10 SGB V i.V.m. § 25 SGB XI bestätigt.
Die Beklagte hat maßgeblich ihre bereits im Verwaltungsverfahren vertretene Rechtsauffassung wiederholt.
Mit Beschluss vom 22.5.2023 hat das SG die Gewährung von PKH abgelehnt. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht in der Hauptsache nicht gegeben sei, da der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Pflegegeld bereits daran scheitere, dass diese nicht (mehr) dem in der deutschen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen und damit leistungsberechtigten Personenkreis unterfalle. Der erkennende Senat hat auf Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 11.7.2024 (L 12 P 49/23 B) die Entscheidung des SG aufgehoben und einen Anspruch auf PKH bejaht. Nach summarischer Prüfung sei nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass es für einen Wegfall des Leistungsanspruches der Klägerin auf Pflegegeld keiner Aufhebungsentscheidung der Beklagten hinsichtlich des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 25.11.2004 in der Gestalt des Überleitungsschreibens vom 11.12.2016 bedürfe.
Mit Urteil vom 24.3.2025 hat das SG der Klage stattgegeben, den "Bescheid" vom 7.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.2.2022 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin nach Maßgabe des Bescheides vom 25.11.2004 und des Überleitungsschreibens vom 11.12.2016 auch ab dem 1.3.2019 weiterhin Pflegegeld nach Pflegegrad 2 zu gewähren. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Leistungsanspruch der Klägerin aufgrund der bestandskräftigen Bewilligungsentscheidung fortbestehe. Bei dieser handele es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits aufgrund des Erlöschens der Mitgliedschaft der Klägerin nach § 35 Satz 1 SGB XI gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt habe. Das Erlöschen der Mitgliedschaft stelle vielmehr eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar. Die hiernach erforderliche Aufhebungsentscheidung der Beklagten sei jedoch bisher nicht ergangen.
Gegen das ihr am 7.4.2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 5.5.2025 Berufung eingelegt. Sie macht im Wesentlichen weiterhin geltend, dass eine Aufhebung der ursprünglichen Pflegegeldbewilligung nach § 48 SGB X nicht notwendig gewesen sei, da sich diese bereits mit dem Erlöschen des Leistungsanspruchs aufgrund der Regelung des § 35 Satz 1 SGB XI erledigt habe. Eine entsprechende Regelung finde sich mit § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen demnach grundsätzlich sämtliche Leistungsansprüche, d.h. sie gingen rechtlich unter und der ursprüngliche Bewilligungsbescheid werde gegenstandslos. Somit habe sich dieser Verwaltungsakt nach § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt.
Mit Bescheid vom 25.4.2025 hat die Beklagte die mit Bescheid vom 25.11.2004 in der Fassung des Überleitungsschreibens vom 11.12.2016 erfolgte Bewilligung von Pflegegeldleistungen mit Wirkung zum 1.5.2025 ohne weitere Begründung aufgehoben. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 11.12.2025 ihr Leistungsbegehren auf den Zeitraum 1.3.2019 bis 30.4.2025 beschränkt.
Die Beklagte beantragt schriftlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 24.3.2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt schriftlich sinngemäß,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 24.3.2025 zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 20.1. und 23.1.2026 einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Dem Senat haben die Prozessakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die am 5.5.2025 form- und fristgerecht seitens der Beklagten eingelegte Berufung, über die eine Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil des Senats ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte, ist zulässig.
Die Berufung ist in der Sache jedoch nicht begründet. Das zur Überprüfung gestellte Urteil des SG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Klage ist als Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG gerichtet auf Weiterzahlung von Pflegegeld entsprechend dem Pflegegrad 2 für den Zeitraum 1.3.2019 bis 30.4.2025 zulässig. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist hingegen der Bescheid vom 25.4.2025. Die hierin geregelte Aufhebung der Bewilligung von Pflegegeld ab dem 1.5.2025 wird von der Klägerin ausdrücklich nicht angefochten. Das Verfahren hat sich durch die mit Schriftsatz der Klägerin vom 11.12.2025 erklärte Teilrücknahme hinsichtlich eines Anspruchs auf Pflegegeld ab dem genannten Zeitpunkt erledigt.
Die Beklagte kann sich im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mit Erfolg gegen die Weitergewährung von Pflegegeld bis zum 30.4.2025 wenden. Die Einstellung der Gewährung von Pflegegeld ab dem 1.3.2019 stellt sich vielmehr auch nach Auffassung des Senats als rechtswidrig dar und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 37 Abs.1 Satz 1 SGB XI erhalten Versicherte der sozialen Pflegeversicherung mit den Pflegegraden 2 bis 5 auf Antrag Pflegegeld. Entsprechend hatte die Beklagte der Klägerin unter Bejahung der notwendigen Anspruchsvoraussetzungen mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 25.11.2004 in der Gestalt des Überleitungsschreibens vom 11.12.2016 Pflegegeld nach Pflegegrad 2 bewilligt. Die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, so gerade auch von Pflegegeld nach einem bestimmten Pflegegrad, stellt nach herrschender Rechtsprechung einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar (vgl. u.a. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 7.7.2005, B 3 P 8/04 R). Ein solcher kann, wenn er - wie hier - bestandskräftig geworden ist, regelmäßig nur unter den Voraussetzungen des § 45 oder des § 48 SGB X aufgehoben bzw. zurückgenommen werden (BSG, a.a.O.; Landessozialgericht - LSG - Hamburg, Urteil vom 23.1.2020, L 1 P 1/19; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.3.2020, L 30 P 40/16). Abzustellen ist im vorliegenden Fall nach Auffassung des Senats dabei vorrangig auf den Ursprungsbescheid vom 25.11.2004, da der Wortlaut "mitteilen" und die Zuordnung zum jeweiligen Pflegegrad kraft Gesetzes dafür sprechen, dass Überleitungsmitteilungen nach § 140 Abs. 2 SGB XI, wie hier die vom 11.12.2016, in der Regel keine Verwaltungsakte, sondern schlichtes Verwaltungshandeln darstellen (so auch Heitmann/Plantholz in Krahmer/Plantholz/Kuhn-Zuber, Lehr- und Praxiskommentar Sozialgesetzbuch XI - LPK-SGB XI -, 6. Auflage 2024, § 140 Rn. 7). Somit wäre für den Wegfall des Leistungsanspruches der Klägerin eine Aufhebung der Pflegegeldbewilligung vom 25.11.2004 bei Vorliegen der Voraussetzungen einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 SGB X notwendig gewesen.
Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X könnte hier ggf. durch den seit dem 21.9.2012 bestehenden O. Rentenbezug der Klägerin, die aufgrund EU-Recht damit verbundene grundsätzliche Zuständigkeit des polnischen Versicherungsträgers und den Wegfall der Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten im Wege der Familienversicherung sowie das mit dem Ende der Mitgliedschaft gemäß § 35 Satz 1 SGB XI grundsätzlich vorgesehene Erlöschen der Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Pflegeversicherung eingetreten sein (vgl. hierzu BSG Urteil vom 12.6.2025 - B 3 P 8/23 R -, juris, Rn. 15 ff., wonach bei einem ausschließlichen Bezug einer Rente aus der polnischen Rentenversicherung keine Versicherung in der sozialen Pflegeversicherung in Deutschland (mehr) gegeben ist und gegenüber dem deutschen Versicherungsträger - auch unter Anwendung der VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Koordinierungsverordnung; ABl EU 2004 Nr L 166, 1) - lediglich noch ein Anspruch auf Pflegesachleistungen im Wege der Sachleistungsaushilfe geltend gemacht werden kann). Ob diese Voraussetzungen vorliegend insgesamt tatsächlich erfüllt sind und ob die weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 48 SGB X gegeben sind, kann vorliegend jedoch für den hier allein noch streitigen Zeitraum vom 1.3.2019 bis 30.4.2025 offenbleiben. Denn die Beklagte hat vor Erlass des hier nicht angefochtenen und somit nicht zu überprüfenden Bescheides vom 25.4.2025 keinerlei entsprechende Aufhebungsentscheidung hinsichtlich des ursprünglichen bestandskräftigen Bewilligungsbescheides über die Gewährung von Pflegegeld vom 25.11.2004 getroffen.
Zunächst ist bereits fraglich, ob das Schreiben der Beklagten vom 7.10.2021 überhaupt die Anforderungen eines förmlichen Bescheides erfüllt. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Beklagte auf die Einwendung der Klägerin hin, dass es an einer Aufhebung der bestandskräftigen Leistungsbewilligung fehle, in ihrem das genannte Schreiben überprüfenden Widerspruchsbescheid vom 16.2.2022 ausdrücklich die Notwendigkeit einer solchen Aufhebungsentscheidung in Form eines Verwaltungsaktes verneint hat. Schließlich vertritt die Beklagte auch im Berufungsverfahren weiterhin die Rechtsansicht, dass es für die Rechtmäßigkeit der ab dem 1.3.2019 erfolgten Einstellung der Gewährung von Pflegegeld einer förmlichen Aufhebung oder Rücknahme der ursprünglichen Leistungsbewilligung nicht bedurft habe, da sich dieser auf Grundlage des § 35 Satz 1 SGB XI bereits im Sinne des § 39 SGB X auf sonstige Weise erledigt habe.
Dies trifft nach der Rechtsauffassung des Senats jedoch nicht zu. Allein zutreffend ist zunächst, dass es hinsichtlich eines Wegfalls ("Stornierung") des Versichertenstatus, wie hier der Familienversicherung der Klägerin, regelmäßig keiner förmlichen Aufhebungs- bzw. Rücknahmeentscheidung bedarf, da Feststellungen und Bescheinigungen über eine Mitgliedschaft bzw. das Bestehen einer Versicherung regelmäßig keine Verwaltungsakte darstellen, welche in Bestandskraft erwachsen könnten (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.12.2022 - L 1 KR 356/20). Dementsprechend ist die diesbezügliche Beendigungsmitteilung, wie sie mit Schreiben vom 20.9.2017 gegenüber dem Ehemann der Klägerin erfolgt ist, nicht als Verwaltungsakt anzusehen und war als solcher auch nicht erforderlich.
Davon zu unterscheiden ist jedoch die als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in Bestandskraft erwachsene Bewilligung von Pflegegeld vom 25.11.2004, die mangels erfolgter Aufhebung weiterhin die rechtliche Folge eines entsprechenden Leistungsanspruchs der Klägerin über den 28.2.2019 hinaus hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist im vorliegenden Fall eine entsprechende Aufhebungsentscheidung gegenüber der Klägerin nicht entbehrlich, da hier gerade keine Erledigung der Bewilligung auf andere Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X festzustellen ist.
Gemäß § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Zwar hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus § 35 Satz 1 SGB XI ergibt, dass aus dem Ende der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung (Versicherungsprinzip) grundsätzlich das Erlöschen von bestehenden Leistungsansprüchen folgt (vgl. Reimer in: Hauck/Noftz SGB XI, 39. Erg.Lfg., § 35 Rn. 4). Richtig ist auch, dass das Erlöschen, im Gegensatz zum Ruhen, den rechtlichen Untergang des Anspruchs bewirkt (Hoenig in LPK-SGBXI, 6. Auflage 2024, § 35 Rn. 5). Ebenfalls zutreffend hat die Beklagte darauf verwiesen, dass zu den Leistungsansprüchen, die nach § 35 Satz 1 SGB XI an das Bestehen der Mitgliedschaft gekoppelt sind, regelmäßig auch der Anspruch auf Pflegegeld gehört (Trésoret in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, Stand 1.9.2024, Rn. 14).
Jedoch ist bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung wie der vorliegenden Pflegegeldbewilligung trotz der Regelung des § 35 Satz 1 SGB XI eine Erledigung auf andere Weise i.S.d. § 39 Abs. 2 SGB X mit der Folge eines sich bereits aus dem Gesetz ergebenden (d.h. ohne einen aufhebenden Verwaltungsakt) Wegfalls auch der Wirksamkeit des den gesetzlichen Anspruch konkretisierenden Leistungsbescheides zu verneinen. Das gesetzlich geregelte Erlöschen des gesetzlichen Leistungsanspruches bedeutet nicht zwangsläufig auch den Wegfall des sich aus dem bestandskräftigen Verwaltungsakt ergebenden konkreten Leistungsanspruches.
Hierfür spricht zunächst der Hintergrund der Regelung des § 48 SGB X. Dieser trägt dem Umstand Rechnung, dass gerade in Dauerrechtsverhältnissen, in denen die getroffenen Einzelfallregelungen, hier die Gewährung von Pflegegeld mit Bescheid vom 25.11.2004, weit über den Zeitpunkt ihres Erlasses hinaus Wirkungen entfalten, mit zunehmender Dauer des Bezugszeitraums die Wahrscheinlichkeit einer wesentlichen Änderung der zugrundeliegenden tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse steigt. Der § 48 SGB X eröffnet vor der Dogmatik des Verwaltungsaktes und seiner (materiellen) Bestandskraft die Möglichkeit, darauf zu reagieren und die Diskrepanz zwischen Einzelfallregelung und der dieser zugrundeliegenden und hierauf im Verlauf einwirkenden tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Interessen des Versicherten (Vertrauensschutz) wie auch der Verwaltung (Rechtmäßigkeit) zu beseitigen. Denn grundsätzlich konkretisiert ein einmal wirksam gewordener Verwaltungsakt bis zu seiner Aufhebung oder Änderung die Rechtslage mit verbindlicher Wirkung. Somit haben Behörden und Gerichte die in einem bindend gewordenen Bescheid getroffene Regelung als verbindlich hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn der festgestellte Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist. Ein Selbstvollzug des Gesetzes existiert im Sozialverwaltungsrecht grundsätzlich nicht. Die Anpassung an veränderte Verhältnisse setzt deshalb selbst dann die Korrektur des Verwaltungsaktes voraus, wenn sich das zugrundliegende Gesetz ändert (Merten in Hauck/Noftz SGB X, Stand Dezember 2022, § 48 Rn. 2 mit Verweis u.a. auf BSG, Urteile vom 21.2.1985 -, 11 RLw 1/84; vom 16.11.1995- 4 RK 1/94 - und vom 5.11.1998 - B 11 AL 29/98 R).
Hierzu hat das BSG in dem genannten Urteil vom 21.2.1985 (11 RLw 1/84, juris Rn. 12) entsprechend ausdrücklich ausgeführt, dass, auch wenn der in einem Verwaltungsakt festgestellte Anspruch ganz oder teilweise wegfällt, ein Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X zu ergehen hat, soweit nichts anders bestimmt ist. Des Weiteren hat das BSG mit Urteil vom 27.1.1993 (4 RA 40/92, juris Rn. 36 ff.) ausgeführt, dass sich ein Bewilligungsbescheid (Gewährung von Altersversorgung nach der 2. RAV vom 19.6.1991) nicht durch das Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 auf andere Weise erledigt habe (§ 39 Abs. 2 SGB X), insbesondere nicht "gegenstandslos" oder nachträglich nichtig geworden sei. Denn weder ist der Regelungsgegenstand des Bescheides entfallen, noch ist die Ausführung seines Hauptverfügungssatzes rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden (BSG - a.a.O Rn. 39). Keine Erledigung liegt somit vor, wenn die materiellen Voraussetzungen eines durch Verwaltungsakt festgestellten Sozialleistungsanspruches tatsächlich entfallen sind oder sich die zugrundliegenden rechtlichen Verhältnisse geändert haben (so auch Pattar in jurisPK-SGB X, Stand 13.3.2024. § 39, Rn. 44 ff).
Entsprechend ist der vorliegende Fall zu beurteilen. Der Bescheid der Beklagten über die Bewilligung von Pflegegeld vom 25.11.2004 hat den Anspruch der Klägerin rechtsverbindlich konkretisiert. Zwar ist durch das Ende der Mitgliedschaft der Klägerin in der Familienversicherung und das damit verbundene Erlöschen der materiellen Voraussetzungen ihres Anspruches eine Diskrepanz zwischen dem Regelungsgehalt des Bescheides und den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, jedoch ist weder der Regelungsgegenstand an sich entfallen, noch sind eine Unmöglichkeit seiner Ausführung oder eine endgültige Erfüllung eingetreten. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung u.a. auf die Entscheidung des BSG vom 10.12.1998 (B 12 KR 7/98 R) verwiesen hat, wonach sich Bescheide über die Betragshöhe aufgrund eines gesetzlichen Wegfalls der maßgeblichen freiwilligen Versicherung und (ebenfalls gesetzlichen) Eintritts einer Pflichtmitgliedschaft ohne beitragspflichtige Einnahmen der dortigen Klägerin nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hatten und es einer Aufhebung nicht bedurfte, ist dies mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Es handelte sich dort insbesondere nicht um einen Fall des gesetzlichen Erlöschens vor Leistungsansprüchen, die mit bestandskräftigem Verwaltungsakt konkretisiert worden waren.
Schließlich besteht auch keine abweichende gesetzliche Regelung, die eine Erledigung der bestandskräftigen (Pflegegeld-) Bewilligungsentscheidung auf sonstige Weise in Fällen wie dem vorliegenden vorsieht. § 35 Satz 1 SGB XI stellt insoweit lediglich eine Regelung über den Wegfall einer der materiellrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs generell auf Leistungen der Pflegeversicherung - nämlich der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegversicherung - dar, dem dann hinsichtlich der abweichenden bestandskräftigen Bewilligungsentscheidung im konkreten Fall im Rahmen einer Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X Rechnung getragen werden muss. Eine solche Entscheidung hatte die Beklagte vorliegend jedoch bis zu ihrem Aufhebungsbescheid vom 25.4.2025 nicht getroffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat sieht über den vorliegenden Fall hinaus grundsätzlichen Klärungsbedarf, ob in Fällen des Erlöschens des Leistungsanspruches nach § 35 Satz 1 SGB XI eine Aufhebung des den Anspruch konkretisierenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung, wie von der Beklagten vertreten, entbehrlich ist. Daher bestand Anlass für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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