Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 13 AS 191/24
Tenor:
Die Urteile des Sozialgerichts Oldenburg vom 20. Juni 2024 werden aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt in zwei zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Bewilligungszeiträume von Februar bis Juli 2023 und August 2023 bis Januar 2024. Streitig ist insbesondere, ob die von dem Beklagten angewandte Mietobergrenze auf einem schlüssigen Konzept i. S. der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beruht.
Die 1962 geborene, alleinstehende Klägerin stand bei dem Beklagten seit 2017 im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II. Sie bewohnte seit 2014 eine 75 qm große Dreizimmerwohnung in der I. 10b in J. Brake, für die eine Grundmiete von 320 € sowie Betriebskosten von 180 € (insgesamt 500 €) anfielen. Mit seinem ersten Bewilligungsbescheid vom 22. Dezember 2017 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Nettokaltmiete die Angemessenheitsgrenze für einen Einpersonenhaushalt von 236 € überschreite, und forderte sie zur Kostensenkung auf. Seit Juli 2018 berücksichtigte der Beklagte bei der Leistungsberechnung lediglich die von ihm als angemessen erachtete Bruttokaltmiete von 416 €.
Für die Heizung hatte die Klägerin in den Streitzeiträumen einen monatlichen Gasabschlag von 63 € bzw. 52 € (ab März 2023) an den Energieversorger zu zahlen. Die Klägerin übte in den Streitzeiträumen mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus und erzielte hieraus Arbeitseinkommen in unterschiedlicher Höhe. Aufgrund dieses Umstandes bewilligte der Beklagte ihr für die streitbefangenen Bewilligungszeiträume zunächst vorläufige Leistungen, und zwar in Höhe von 488,43 monatlich für Februar bis April 2023 (Bewilligungsbescheid vom 23. Dezember 2022), 477,43 € monatlich für Mai und Juni 2023 sowie 510,38 € für Juli 2023 (Änderungsbescheid vom 5. April 2023), 519,55 € monatlich für August bis Dezember 2023 (Bewilligungsbescheid vom 5. Juli 2023) und 581,96 € für Januar 2024 (Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2023).
Hinsichtlich beider streitbefangenen Bewilligungszeiträume hat der Beklagte im Laufe des jeweiligen Rechtsstreits nach Ermittlung des tatsächlich erzielten Einkommens über die Leistungsansprüche abschließend entschieden. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2023 hat er der Klägerin für Februar bis April 2023 monatlich 431,39 €, für Mai und Juni 2023 monatlich 420,39 € und für Juli 2023 522,94 € bewilligt. Dabei hat er auf der Bedarfsseite neben dem Regelbedarf von 502 € und einem Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung von 11,55 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung von 479 € (416 € Bruttokaltmiete und 63 € Heizkosten) bzw. (ab Mai 2023) 468 € (416 € Bruttokaltmiete und 52 € Heizkosten) anerkannt. Als Einkommen hat er die in den jeweiligen Leistungsmonaten zugeflossenen Arbeitsentgelte abzüglich der gesetzlichen Freibeträge berücksichtigt. Mit weiterem Bescheid vom 6. Dezember 2023 hat er die Klägerin zur Erstattung der im Bewilligungszeitraum von Februar bis Juli 2023 entstandenen Überzahlung in Höhe von 272,64 € herangezogen. Auf der Grundlage dieser Berechnungsmodalitäten ist - im Berufungsverfahren - auch eine abschließende Entscheidung für den nachfolgenden Bewilligungszeitraum ergangen (Bescheid vom 9. August 2024). Der Beklagte hat nunmehr für August bis November 2023 monatlich 523,25 €, für Dezember 2023 5,65 € und für Januar 2024 1.043,95 € (unter Berücksichtigung des erhöhten Regelbedarfs von 563 €) bewilligt, wobei der geringe Zahlbetrag für Dezember 2023 auf den zweimaligen Zufluss von Arbeitseinkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis in diesem Monat (für November und Dezember 2023) zurückzuführen ist. Auf die Erstattung der entstandenen Überzahlung in Höhe von 37,10 € hat der Beklagte verzichtet, da dieser Betrag unterhalb der Bagatellgrenze lag.
Hinsichtlich des bei den Bedarfsberechnungen als angemessene Bruttokaltmiete anerkannten Betrags hatte der Beklagte in seinen vorläufigen Bewilligungsbescheiden angegeben, dass die tatsächlichen Aufwendungen über der Obergrenze nach dem aktuellen Konzept (363,50 €) lägen, allerdings im Wege des Bestandsschutzes der bisher anerkannte Betrag (416 €) weiter berücksichtigt werde. Zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten in seinem Zuständigkeitsbereich hatte der Beklagte von der Firma K. GmbH ein "Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung 2022" vom 20. April 2022 erstellen lassen. Diesem Konzept liegt eine Primärerhebung von Mietdaten durch schriftliche Befragung von Vermietern im Zeitraum von Dezember 2021 bis Februar 2022 zugrunde, wobei die Mietdaten zum Stichtag 1. November 2021 erhoben worden waren. Bei der Bildung der Vergleichsräume geht das Konzept zunächst von den Mittelbereichen der Regionalplanung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) aus (Mittelbereiche Brake, Bremen, Nordenham und Varel). Da aus dem Mittelbereich Bremen nur die Gemeinden Berne und Lemwerder und aus dem Mittelbereich Varel nur die Gemeinde Jade im Zuständigkeitsbereich des Beklagten liegen, werden sodann Anpassungen vorgenommen. Die Stadt Elsfleth (Mittelbereich Brake), die ebenfalls durch eine räumliche Nähe zu Bremen und entsprechende Pendelverflechtungen geprägt sei, wird den Gemeinden Berne und Lemwerder, die für sich genommen nicht über einen ausreichend großen Wohnungsmarkt verfügten, zugeordnet, so dass diese drei Kommunen den Vergleichsraum Süd bilden. Die Gemeinde Jade wird dem Mittelbereich Brake zugeordnet und bildet mit der Stadt Brake und den Gemeinden Ovelgönne und Stadland den Vergleichsraum Mitte, während die Stadt Nordenham mit der Gemeinde Butjadingen den Vergleichsraum Nord (identisch mit dem Mittelbereich Nordenham) bildet. Im Ergebnis wird in dem Konzept für einen Einpersonenhaushalt im Vergleichsraum Mitte, in dem auch der Wohnort der Klägerin liegt, ein Angemessenheitsrichtwert von 363,50 € ermittelt.
Wegen der Höhe der Unterkunftskosten in den streitbefangenen Bewilligungszeiträumen hat die Klägerin nach erfolglosen Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheide vom 23. März 2023 und 2. Oktober 2023) am 23. März 2023 (Aktenzeichen L 37 AS 146/23, Zeitraum Februar bis Juli 2023) und am 4. Oktober 2023 (Aktenzeichen L 37 AS 506/23, Zeitraum August 2023 bis Januar 2024) bei dem Sozialgericht (SG) Oldenburg Klagen erhoben, mit denen sie weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung geltend gemacht hat, wobei Unterkunftskosten mindestens in Höhe der Werte nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10% zu berücksichtigen seien. Diese Werte seien heranzuziehen, da der Beklagte nicht über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten verfüge.
Das SG hat neben dem Konzept in Parallelverfahren vorgelegte Stellungnahmen der Konzepterstellerin vom 20. Januar, 6. April und 6. Mai 2023 beigezogen, den Beklagten auf rechtliche Bedenken hinsichtlich der Vergleichsraumbildung hingewiesen und Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben. Nachdem der Beklagte an seinem Konzept festgehalten hat, hat das SG den Klagen mit Urteilen vom 20. Juni 2024 stattgegeben. Im Verfahren S 37 AS 146/23 hat es den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 6. Dezember 2023 verurteilt, der Klägerin für die Zeit von Februar bis Juli 2023 weitere Leistungen in Höhe von monatlich 36,32 € zu gewähren, und den Erstattungsbescheid vom 6. Dezember 2023 aufgehoben, soweit ein höherer Betrag als 54,72 € zurückgefordert wird. Im Verfahren S 37 AS 506/23 hat es den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 5. Juli 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2023 und des Änderungsbescheides vom 16. Dezember 2023 verurteilt, der Klägerin für die Zeit von August 2023 bis Januar 2024 weitere Leistungen in Höhe von monatlich 36,32 € zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der von dem Beklagten zugrunde gelegte Angemessenheitswert nicht auf einem schlüssigen Konzept i. S. der Rechtsprechung des BSG beruhe, da die Festlegung der Vergleichsräume nicht nachvollziehbar sei. Zwar bestünden keine Bedenken gegen die Vorgehensweise des Beklagten, bei der Bildung der Vergleichsräume auf die vom BBSR gebildeten Mittelbereiche zurückzugreifen und sodann hiervon abweichende Zuordnungen vorzunehmen. Dies sei u. a. hinsichtlich der Gemeinden Berne und Lemwerder (Mittelbereich Bremen) aus sachlichen Gründen erforderlich gewesen, da die Mittelbereiche des BBSR nicht identisch mit dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten seien. Die Herauslösung der Stadt Elsfleth aus dem Mittelbereich Brake und ihre Zuordnung zu den Gemeinden Berne und Lemwerder zwecks Bildung eines gemeinsamen Vergleichsraums stelle sich allerdings als willkürliche Aufspaltung eines homogenen Lebens- und Wohnbereichs dar, da der Grund für diese Neuzuordnung ausschließlich in der nicht ausreichenden Größe der Gemeinden Berne und Lemwerder liege. Die Stadt Elsfleth selbst sei - anders als Berne und Lemwerder - nicht durch eine räumliche Nähe zur Metropole Bremen und entsprechende Pendelverflechtungen geprägt, sondern solche Beziehungen bestünden nach den Raumabgrenzungen des BBSR vielmehr zur angrenzenden Stadt Brake. Da der Beklagte von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Nachbesserung keinen Gebrauch gemacht habe und gerichtliche Ermittlungen insoweit nicht geboten seien, sei in Anwendung der Rechtsprechung des BSG aufgrund des Erkenntnisausfalls auf die Werte nach der Wohngeldtabelle (Anlage 1 zu § 12 WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10% abzustellen. Zusätzlich zu berücksichtigen sei zudem die Klimakomponente nach § 12 WoGG, welche die aufgrund der flächendeckenden Gebäudesanierung zu erwartenden Preissteigerungen auf dem Wohnungsmarkt auffangen solle. Hieraus errechne sich eine Obergrenze von 452,32 €, so dass sich unter Berücksichtigung des von dem Beklagten zugrunde gelegten Betrags von 416 € eine monatliche Differenz von 36,32 € ergebe.
Der Beklagte hat gegen die am 30. Juli 2024 bzw. 14. August 2024 zugestellten Entscheidungen am 5. August 2024 bzw. 13. September 2024 die vom SG zugelassenen Berufungen eingelegt. Sie verteidigt das erstellte Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten und hält insbesondere die Vergleichsraumbildung weiterhin für zutreffend. Im Konzept seien die regionalen Bezüge aller Gemeinden des Vergleichsraums Süd (Berne, Elsfleth und Lemwerder) zur Stadt Bremen dargelegt worden und diese würden durch die Publikation "Die Region Bremen" der Arbeitnehmerkammer Bremen und des Instituts Arbeit und Wirtschaft der Universität Bremen von Februar 2023 bestätigt. Danach gehörten die genannten Gemeinden - anders als alle anderen Gemeinden des Landkreises Wesermarsch - zum regionalen Pendeleinzugsgebiet der Stadt Bremen. Ein eigener Wohnungsmarkt sei in den Gemeinden Berne und Lemwerder nicht vorhanden, so dass die Zusammenlegung mit der Stadt Elsfleth sachlich gerechtfertigt gewesen sei. Eine Einbeziehung der Gemeinden Berne und Lemwerder in den Vergleichsraum Mitte hätte dazu geführt, dass sich die dortigen Angemessenheitsgrenzen insgesamt abgesenkt hätten, was zu einer Verzerrung des Mietwohnungsmarkts in diesem Vergleichsraum geführt hätte. Im Übrigen sei entgegen der Auffassung des SG im Falle eines Erkenntnisausfalls die Klimakomponente nicht zusätzlich zu den Tabellenwerten nach dem WoGG (zzgl. Sicherheitszuschlag) zu berücksichtigen.
Der Beklagte, der in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist, beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Urteile des SG Oldenburg vom 20. Juni 2024 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidungen des SG für zutreffend und verweist darauf, dass der Beklagte in seinem ursprünglichen Konzept aus dem Jahr 2018 das gesamte Kreisgebiet des Landkreises Wesermarsch als einen Vergleichsraum angesehen und diesen in mehrere Wohnungsmarkttypen unterteilt habe. Nachdem das BSG diese Vorgehensweise als unzulässig beurteilt habe, habe der Beklagte seinen Zuständigkeitsbereich in drei Vergleichsräume unterteilt und dabei unzulässigerweise städtische Zentren mit ländlichen Gemeinden vermischt. Die geforderte "räumliche Nähe" sei im Vergleichsraum Mitte nicht gegeben, vielmehr hätte die Stadt Brake einen eigenen Vergleichsraum bilden müssen, ebenso die Stadt Nordenham und insbesondere auch die Stadt Elsfleth, die über 9.000 Einwohner habe und Universitätsstandort sei. Außerdem sei die Gemeinde Lemwerder angesichts ihrer Nähe zu Bremen und Delmenhorst ein Sonderfall. Hier seien die Mieten wesentlich höher als in der Gemeinde Berne. Die Zuordnung von Elsfleth zu diesen Gemeinden sei nicht nachvollziehbar. Es erschließe sich nicht, aus welchen Gründen die Gemeinden Berne und Lemwerder mit über 14.000 Einwohnern nicht einen eigenen Vergleichsraum bilden könnten. Zudem habe der Beklagte zu den Nebenkosten keine Daten erhoben, er habe die Entwicklung der Mieten nicht berücksichtigt und greife auf veraltete Daten aus dem Jahr 2017 zurück. Die Vergleichsraumbildung sei willkürlich erfolgt und bei einigen Gemeinden führe die Neuzuordnung zu einer Erhöhung der angemessenen Bruttokaltmiete, während andere Gemeinden auf niedrigem Niveau verharrten. Schließlich seien die erhobenen Daten nicht repräsentativ, da in den gebildeten Vergleichsräumen zwischen 61 und 66% der Wohnungen Privatvermietern gehörten, während nur 2% der Datensätze von Privatvermietern stammten und die übrigen 98% von institutionellen Vermietern. Es sei daher bei der Auswertung eine Gewichtung erforderlich gewesen, die indes nicht erfolgt sei. Liege nach alledem ein schlüssiges Konzept nicht vor, sei - wie das SG zutreffend entschieden habe - auf die Werte nach dem WoGG unter Einbeziehung eines Sicherheitszuschlags und der Klimakomponente abzustellen.
Auf Aufforderung des Berichterstatters hat der Beklagte zu den bei privaten Vermietern erhobenen Mietdaten dargelegt, dass insgesamt 322 Rückläufer von privaten Vermietern eingegangen seien, wovon nach Extremwertkappung 314 Datensätze verwertbar gewesen sei. Hiervon entfielen auf den Vergleichsraum Nord 98 Datensätze, auf den Vergleichsraum Mitte 131 Datensätze und auf den Vergleichsraum Süd 85 Datensätze. Für die notwendige Anzahl von Beobachtungen (Datensätze) für die Durchführung einer Regression gebe es Faustregeln, die in der Statistik als Leitlinie dienten. Eine Faustregel besage, dass zehnmal so viele Beobachtungen wie Prädiktoren vorliegen sollten, nach einer anderen Faustregel sollten es 20-mal so viele sein. Prädiktoren seien vorliegend die Wohnungsgrößenklassen und die drei Vergleichsräume, so dass acht Prädiktoren vorhanden seien. Zu fordern seien danach je nach Faustregel 80 bis 160 Datensätze, so dass die vorliegenden Fallzahlen (322 bzw. - nach Extremwertkappung 314) innerhalb dieser Grenzen lägen und berücksichtigt werden könnten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Prozessakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten Berufungen des Beklagten sind begründet.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten weitergehenden Leistungsansprüche nicht zu. Der Beklagte hat im Rahmen der Berechnung der Leistungen zu Recht nicht die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für die Unterkunft als Bedarf anerkannt, sondern diese auf den bisher anerkannten Betrag begrenzt. Die anderslautenden Urteile des SG Oldenburg sind aufzuheben.
Gegenstand der Berufungsverfahren sind neben den Urteilen des SG Oldenburg die endgültigen Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 6. Dezember 2023 (nebst Erstattungsbescheid vom selben Tag) und vom 9. August 2024, die die vorläufigen Bewilligungs- und Änderungsbescheide für die streitbefangenen Bewilligungszeiträume von Februar bis Juli 2023 und August 2023 bis Januar 2024 ersetzt haben (vgl. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X) und gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens geworden sind. Streitgegenstand sind allein höhere Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, worauf die Klägerin ihre Klagen zulässig beschränkt hat.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 S. 1 SGB II). Soweit § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II (in der seit dem 1. Januar 2023 gültigen Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 2022, BGBl. I 2328) eine Karenzzeit von einem Jahr vorsieht, in der die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft als Bedarf anzuerkennen sind, gilt diese Karenzzeit nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 6 SGB II nicht in den Fällen, in denen - wie hier - in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
Soweit es danach für beide streitbefangenen Bewilligungszeiträume auf die Angemessenheit der Unterkunftskosten der Klägerin ankommt, ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, eine Prüfung in mehreren Schritten erforderlich: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das sich wie folgt zusammenfassen lässt: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten. Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (zuletzt BSG, Urteil vom 28. Februar 2024 - B 4 AS 18/22 R - juris Rn. 16 f. mit umfangreichen Nachweisen).
Zutreffend ist das SG von einer angemessene Wohnungsgröße von 50 qm ausgegangen. Nicht zu folgen vermag der Senat allerdings den rechtlichen Bedenken des SG hinsichtlich der Bildung der Vergleichsräume. Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln und innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist sowie ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II bzw. § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II n. F. zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters bildet grundsätzlich einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Dies ergibt sich aus der in § 22b Abs. 1 S. 4 SGB II enthaltenen Wertung, wonach die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen können, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen. Zwar hat der Gesetzgeber in den §§ 22a bis 22c SGB II keine Vorgaben für die Erstellung schlüssiger Konzepte gemacht, sondern lediglich für die Erstellung der dort geregelten Satzungen. Die dortigen Vorgaben können allerdings orientierende Wirkung auch für die Auslegung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II dahingehend haben, dass Kriterien, die der Gesetzgeber für die Erstellung von Satzungen legitimiert hat, auch legitime Kriterien für die Erstellung schlüssiger Konzepte sind. Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht. Soweit das BSG es bei Großstädten wie Berlin für möglich erachtet hat, dass ein gesamtes Stadtgebiet einen Vergleichsraum bildet, ist dies auf (kleinere) Städte in Flächenlandkreisen nicht ohne Weiteres übertragbar. Eine kleinteiligere Unterteilung eines Landkreises darf allerdings nicht die BSG-Entscheidungen zu (Groß-)Städten in ihr Gegenteil verkehren, weil aus eher großen eher kleinteilige Vergleichsräume werden, und erfordert eine eingehende Würdigung verschiedener Faktoren, die dem Jobcenter aufgrund der Methodenvielfalt vorbehalten ist (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R - juris Rn. 21 ff. mit umfangreichen Nachweisen). Die Festlegung des Vergleichsraums ist gerichtlich voll überprüfbar. Dies schließt nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung der Verwaltung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R - juris Rn. 26).
Nach diesen Maßstäben ist es zunächst rechtlich nicht zu beanstanden, dass in dem von dem Beklagten zugrunde gelegten Konzept vom April 2022 nicht das gesamte Zuständigkeitsgebiet des Beklagten als Vergleichsraum angesehen wird, sondern das Gebiet des Landkreises Wesermarsch in drei Vergleichsräume unterteilt wird. Diese Aufteilung wird im Abschnitt 5.1 des Konzepts nachvollziehbar mit der Größe des Landkreises begründet. Soweit die Klägerin eine andere Vergleichsraumbildung favorisiert und nach ihrer Auffassung die Städte Brake, Nordenham und Elsfleth jeweils eigene Vergleichsräume bilden müssten, sollen derart kleinteilige Vergleichsräume nach der Rechtsprechung des BSG gerade vermieden werden. Auch ist entgegen der Auffassung der Klägerin die Zusammenfassung von ländlichen Gemeinden mit Städten zu einheitlichen Vergleichsräumen grundsätzlich zulässig. Im Übrigen macht allein der Umstand, dass womöglich auch eine andere Aufteilung in Betracht gekommen wäre, die Vergleichsraumbildung des Beklagten nach den dargelegten Maßstäben nicht rechtswidrig. Soweit sich die Konzepterstellerin an den Mittelbereichen des BBSR orientiert hat, erweist sich diese Vorgehensweise als sachgerecht, wie bereits das SG zutreffend im Einzelnen dargelegt hat. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug. Da allerdings die vier für das Kreisgebiet gebildeten Mittelbereiche teilweise über die Kreisgrenzen hinausgehen, konnten die festzulegenden Vergleichsräume nicht mit den Mittelbereichen identisch sein, sondern es war eine anderweitige Zuordnung einiger Gemeinden zwangsläufig erforderlich. Dabei sprach die Zugehörigkeit der Stadt Elsfleth zum Mittelbereich Brake dafür, dass diese Städte - zusammen mit den anderen Gemeinden dieses Mittelbereichs - auch einen einheitlichen Vergleichsraum bildeten. Gleichwohl ist die von der Konzepterstellerin vorgenommene anderweitige Zuordnung der Stadt Elsfleth im Rahmen der nachvollziehenden gerichtlichen Kontrolle nicht zu beanstanden. Denn die Zugehörigkeit der Stadt Elsfleth zu dem Mittelbereich Brake schließt eine gleichzeitig bestehende räumliche Nähe zu Bremen und entsprechende Pendelverflechtungen nicht aus. In diesem Zusammenhang wird in der vom SG beigezogenen Stellungnahme der Konzepterstellerin vom 20. Januar 2023 nachvollziehbar ausgeführt, dass Bremen als Oberzentrum auch für Elsfleth ein wichtiger Versorgungsort für den mittel- und langfristigen sowie den gehobenen Bedarf ist. Zudem werden die Stadt Elsfleth sowie die Gemeinden Berne und Lemwerder in der wissenschaftlichen Publikation, die in der Berufungsbegründung zitiert wird, dem regionalen Pendeleinzugsgebiet der Stadt Bremen zugeordnet (anders als die übrigen Kommunen des Landkreises Wesermarsch). Die dem Beklagten vorbehaltene Würdigung der Faktoren für die Vergleichsraumbildung erweist sich bei dieser Sachlage nicht als willkürlich, vielmehr liegen sachliche Gründe für die Zusammenfassung der Gemeinden Berne und Lemwerder, die nach den Feststellungen im Konzept nicht über einen ausreichenden Wohnungsmarkt verfügen, mit der Stadt Elsfleth zu einem gemeinsamen Vergleichsraum vor. Die Bildung größerer Gebietseinheiten in den Fällen, in denen kleine Gemeinden nicht über einen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, ist in der Rechtsprechung als sachgerecht angesehen worden (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris Rn. 17; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. August 2025 - L 11 AS 472/24 B ER -, juris Rn. 26) und insbesondere ist auch die Nähe zu Ballungsräumen - wie dargelegt - ein sachgerechtes Kriterium für die Bildung von Vergleichsräumen.
Die angemessenen Unterkunftskosten in den drei Vergleichsräumen hat der Beklagte nach einem schlüssigen Konzept ermittelt. Ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Netto- oder Bruttokaltmiete erfordert nach ständiger Rechtsprechung des BSG ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum unter Beachtung von mehreren, von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Mindestvoraussetzungen, die auch die Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung betreffen. Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird.
Die gerichtliche Kontrolle von Konzepten zu den Wohnkosten ist als nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet. Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten (§ 103 S. 1 SGG), die vorliegend dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es daher erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen, oder die auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R - juris Rn. 32 ff. mit umfangreichen Nachweisen).
An fundierten Einwänden der Klägerseite gegen das streitgegenständliche Konzept fehlt es vorliegend. Soweit behauptet wird, dass die erhobenen Daten nicht repräsentativ seien, da in den gebildeten Vergleichsräumen zwischen 61 und 66% der Wohnungen Privatvermietern gehörten, während nur 2% der Datensätze von Privatvermietern stammten und die übrigen 98% von institutionellen Vermietern, betrifft dieser Einwand offenkundig das frühere Konzept des Beklagten aus dem Jahr 2018 und die hierzu ergangene Rechtsprechung des SG Oldenburg (vgl. z. B. Urteil vom 22. Juni 2023 - S 37 AS 13/20). Bei der Mietwerterhebung zu dem hier in Rede stehenden Konzept des Beklagten aus April 2022 war eine deutlich höhere Rücklaufquote privater Vermieter zu verzeichnen, wie die auf Anfrage des Senats mitgeteilten Zahlen bestätigen. Auch ist entgegen der Behauptung in der Berufungserwiderung die erforderliche Gewichtung der Teilgruppe der privaten Vermieter (vgl. zu diesem Erfordernis BSG a. a. O. Rn. 40) durchgeführt worden (Abschnitt 4.3 des Konzepts vom 20. April 2022). Bei dieser Sachlage hat der Senat keine Anhaltspunkte für eine fehlende Repräsentativität der erhobenen Daten. Die weiteren Ausführungen in der Berufungserwiderung dahingehend, der Beklagte habe zu den Nebenkosten keine Daten erhoben, er habe die Entwicklung der Mieten nicht berücksichtigt und greife auf veraltete Daten aus dem Jahr 2017 zurück, sind nicht nachvollziehbar, da dem hier in Rede stehenden Konzept eine von Dezember 2021 bis Februar 2022 durchgeführte Mietwerterhebung zugrunde liegt (vgl. Abschnitt 6.2), bei der Angaben zu den kalten Betriebskosten abgefragt wurden (Abschnitt 6.2.3).
Dem Senat liegen nach alledem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die angemessenen Unterkunftskosten in dem Konzept des Beklagten nicht zutreffend ermittelt worden sind. Die Konzepterstellerin hat sich ersichtlich an den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert und wissenschaftliche Erkenntnisse zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten berücksichtigt (Forschungsbericht 478 - Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII], herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales). Die Darstellung zur Durchführung der Mietwerterhebung und zu den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlüsse ist für den Senat nachvollziehbar. Soweit die Konzepterstellerin die Angemessenheitsgrenzen nach einem sog. iterativen Verfahren bestimmt hat, ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass diese Vorgehensweise von der Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers gedeckt ist (vgl. BSG a. a. O. Rn. 37).
Das erforderliche Kostensenkungsverfahren hat der Beklagte - wie das SG zutreffend im Einzelnen ausgeführt hat - durchgeführt und es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Klägerin eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar war (§ 22 Abs. 1 S. 7 SGB II in der seit dem 1. Januar 2023 gültigen Fassung).
Die Heizkosten hat der Beklagte in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Damit hat der Beklagte in seinen endgültigen Bewilligungsbescheiden sowohl den Bedarf der Klägerin als auch das erzielte Einkommen zutreffend berücksichtigt, so dass die Leistungsberechnung und die Feststellung zu den überzahlten Leistungen (§ 41a Abs. 6 S. 3 SGB II) nicht zu beanstanden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch 1x (nicht zugeordnet)
- L 37 AS 146/23 1x (nicht zugeordnet)
- L 37 AS 506/23 1x (nicht zugeordnet)
- S 37 AS 146/23 1x (nicht zugeordnet)
- S 37 AS 506/23 1x (nicht zugeordnet)
- WoGG § 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente 2x
- § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 96 1x
- § 22 Abs 1 S. 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 65 Abs. 6 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht - B 4 AS 18/22 R 1x
- § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 22b Abs. 1 S. 4 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 22a bis 22c SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- B 4 AS 82/20 R 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht - B 14 AS 24/18 R 1x
- Urteil vom Bundessozialgericht (4. Senat) - B 4 AS 44/14 R 1x
- L 11 AS 472/24 B 1x (nicht zugeordnet)
- § 22c SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- S 37 AS 13/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 1 S. 7 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 41a Abs. 6 S. 3 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- SGG § 160 1x