Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 J 138/95
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist, ob der Kläger bereits in der Zeit vor dem 01.02.1993 Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. Berufsunfähigkeit (BU) hat.
3Der am 00.00.1934 geborene Kläger war zunächst Landwirtschaftshelfer, dann absolvierte er eine Ausbildung zum Weinhandelsküfer. Die theoretische Prüfung hierfür bestand er, die praktische Prüfung legte er nicht ab. Anschließend war er in der Zeit von 1953 bis 1970 mit Unterbrechungen durch selbständige Tätigkeiten als Gastwirt und Kraftfahrer in den Berufen eines Gußschleifers, Kraftfahrers und Bauhelfers, Hilfsarbeiters, Hochspannungsmonteurs, Zuschlägers, Kraftfahrers, Hilfselektrikers und zuletzt bei der Firma F, E, vom März bis August 1970 als Kraftfahrer und Schaltanlagenbauhelfer beschäftigt. Von September 1970 bis 1980 war der Kläger als selbständiger Transportunternehmer tätig. Seitdem geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
4Am 29.04.1982 beantragte der Kläger, gestützt auf Atteste des Urologen Dr. M und des Orthopäden Dr. S sowie des Internisten Dr. C, alle T, Rente wegen EU. Die Beklagte holte ein Gutachten des Medizinaldirektors Dr. C1, T, vom 26.04.1984 ein. Dr. C1 kam zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch weiterhin mit gewissen Einschränkungen körperlich leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 20.06.1984 ab. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides lautete (auszugsweise): "Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von 3 Monaten nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch oder unmittelbar Klage erhoben werden."
5Gegen diesen am 05.07.1984 an ihn abgesandten Bescheid legt der Kläger am 03.12.1984 Widerspruch ein und machte geltend, er leide an Gesundheitsstörungen der Wirbelsäule, insbesondere der Halswirbelsäule, an einer Gesichtsnervenneuralgie, die sein Erinnerungs- und Denkvermögen beeinträchtige und Kopfschmerzanfälle auslöse, an einer Darm- und Blasenschwäche, an Lähmungserscheinungen an Armen und Beinen, an Herzbeschwerden und an Rheuma und Gicht. Aufgrund seiner Darm- und Blasenschwäche habe er ganz erhebliche Verdauungsprobleme. Dazu legte er Atteste des Dr. S und ärztliche Unterlagen der praktischen Ärztin H, T, vor.
6Die Beklagte ließ den Kläger sodann durch den Arzt Dr. Q, Alicante, untersuchen. In seinem ausführlichen ärztlichen Bericht vom 30. April 1987, ergänzt durch einen Bericht vom Juli 1987, stellte dieser Arzt beim Kläger die Diagnosen einer ischaemischen Cardiopathie mit residuellem Infarkt und einer beginnenden Spondylarthrose. Die Beklagte zog weitere Berichte des Dr. S aus dem Jahre 1988 bei und holte anschließend ärztliche Sachverständigengutachten des Dr. C1, des Internisten Dr. N, des Orthopäden Dr. I, beide T, und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S1, B, ein. Dr. C1 hielt in seinem Gutachten vom 27.01.1989 unter Berücksichtigung der Zusatzgutachten vom 04.01., 06.01. und 10.01.1989 den Kläger noch für fähig, körperlich mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.
7Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.1989 zurück; bei dem Kläger liege keine EU oder BU vor. Ein Nachweis über die Zustellung dieses Bescheides über den spanischen Versicherungsträger ist nicht zu den Akten gelangt. Am 22.05.1989 übersandte die Beklagte dem damaligen Vertreter des Klägers eine Fotokopie des Widerspruchsbescheides vom 09.03.1989.
8Mit der am 15.06.1989 beim Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, ihm machten eine Trigeminusneuralgie, ein Gallenleiden, Kniebeschwerden, die Folgen einer Amalgam-Vergiftung und einer Holzschutzmittelintoxikation, ein Nierenleiden, eine beginnende Linsentrübung und Gleichgewichtsstörungen zu schaffen. Schließlich hätten sich noch ein Blasentumor und ein Blasencarzinomrezidiv eingestellt. Zu einer Erwerbstätigkeit sei er nicht mehr in der Lage. Zur Unterstützung seiner Klage hat er Atteste und Behandlungsunterlagen der ihn behandelnen Ärzte vorgelegt.
9Der Kläger hat seinem schriftsätzlichem Vorbringen entsprechend sinngemäß beantragt,
10die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.06.1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.1989 zu verurteilen, ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ab 01.05.1982 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit zu gewähren.
11Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.07.1995 den Eintritt des Versicherungsfalls dauernder Erwerbsunfähigkeit am 05.01.1993 anerkannt und sich zur Zahlung einer entsprechenden Rente ab 01.02.1993 verpflichtet. Sie hat beantragt,
12die Klage im übrigen abzuweisen.
13Das Sozialgericht hat zur Frage der Wertigkeit des Hauptberufs des Klägers schriftliche Auskünfte des N M1, W, vom 14.01.1994 und des L L, T1, vom 03.02.1994 eingeholt und den Ingenieur G E am 10.11.1993 als Zeugen vernommen. Ferner hat das Sozialgericht Berichte der praktischen Ärztin H, des Dr. S, des Internisten Dr. K, alle T, sowie des Arztes Dr. H N, Spanien, eingeholt. In Alicante ist der Kläger auf Veranlassung des Gerichts von dem Arzt für innere Krankheiten Dr. H1, dem Orthopäden Dr. C D und des Arztes für Neurologie Dr. Q T2 gutachtlich untersucht worden. In den Gutachten vom 05.11.1990, 30.08. und 17.09.1990 sind die Sachverständigen im wesentlichen zu der Überzeugung gelangt, der Kläger könne nach den objektiv zu erhebenden Befunden noch vollschichtig erwerbstätig sein.
14Anschließend sind weitere Berichte eingeholt worden von dem Urologen Dr. M, dem HNO-Arzt Dr. I1, beide T, und dem Arzt N1. Dr. M hat in seinem Bericht vom 21.04.1993 u.a. erwähnt, er habe bei dem Kläger die Diagnose eines Blasencarzinoms gestellt und bereits anläßlich einer Untersuchung im Januar 1993 habe sonographisch eine tumorverdächtige Blasenveränderung nachgewiesen werden können. Anschließend hat das Sozialgericht weiteren Beweis erhoben und ärztliche Sachverständigengutachten des Internisten Dr. F, Q, vom 15.10.1993, des Orthopäden Dr. I2 aus T vom 14.05.1994 und des Neurologen Prof. Dr. T2 vom 29.11.1994, ergänzt durch eine Stellungnahme vom Januar 1995, auf welche Bezug genommen wird.
15Auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet ist der Kläger weiterhin für fähig gehalten worden, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Sachverständige Dr. F hat folgende Diagnosen gestellt: Hirnorganisches Psychosyndrom bei Encephalopathie ungeklärter Genese, coronare Herzkrankheit bei Adipositas, Hyperlipidämie, Hyperuricaemie und subklinischem Diabetes mellitus, Fettleber, Cholelithiasis, Sigmadiverticulose, Prostata adenom mit dysurischen Beschwerden, durch Elektroresektion im April 1993 operiertes Balsencarzinom, funktionslose Niere links, cervicales und lumbales Vertebralsyndrom bei Discopathie L 5/S 1, Brustwirbelsäulen-Syndrom mit Blockierung Th 7, beginnende Hüftgelenksarthrose beiderseits, mediale Meniscopathie links, Rhizarthrose, rechts mehr als links, Senk-Spreizfüßte, 1979 abgelaufene akute Holzschutzmittelintoxikation durch Pentachlorphenol, geringgradige beidseitige Innenohrschwerhörigkeit, vornehmlich im Hochtonbereich und pflaumengroßer, gut reponibler Nabelbruch. Zur Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben hat der Sachverständige sinngemäß ausgeführt: Bis zu dem Zeitpunkt, in dem bei dem Kläger das Blasencarzinom diagnostiziert worden sei, sei der Kläger noch fähig gewesen, zumindest körperlich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt regelmäßig und vollschichtig zu verrichten, sofern diese nicht mit besonderer nervlicher Belastung, Zeitdruck oder vermehrtem Heben, Tragen oder Bücken verbunden gewesen seien. Seit Anfang 1992 sei der Kläger nicht mehr als Kraftfahrer oder Schaltanlagenbauhelfer einsetzbar. Seit der Aufdeckung des Blasencarzinoms im Janaur 1993 sei er zu einer Erwerbstätigkeit nicht mehr in der Lage. Zu demselben Ergebnis ist der Sachverständige in einer zusammenfassenden abschließenden Stellungnahme vom 14.03.1995 gekommen.
16Durch Urteil vom 12.07.1995 hat das Sozialgericht die Beklagte deren Anerkenntnis entsprechend zur Zahlung einer Rente wegen EU ab 01.02.1993 verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht nachgewiesen, daß der Kläger schon in der Zeit von Januar 1993 eu oder bu gewesen ist. Bis zum Januar 1993, dem Monat der Entdeckung des Blasencarzinoms, sei der Kläger mit gewissen Einschränkungen noch in der Lage gewesen, körperlich leichte Tätigkeiten, wie z.B. die eines Pförtners, eines Sortierers oder Montierers von Kleinteilen vollschichtig zu verrichten. Deshalb liege Erwerbsunfähigkeit, aber auch Berufsunfähigkeit vor diesem Zeitpunkt nicht vor. Hauptberuf des Klägers sei der Beruf des Auslieferungsfahrers, angelernten Schlossers und Elektrikers, wie er ihn zuletzt bei der Firma Daut ausgeübt habe. Hierbei handelt es sich nicht um einen Facharbeiterberuf, weil nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine reguläre Ausbildung von mehr als 2 Jahren oder gleichwertige theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten für diese Tätigkeiten nicht vorausgesetzt wurden. Vielmehr hätte eine Anlernzeit von 2 Jahren und im übrigen auch ein Führerschein der Klasse 3 ausgereicht. Als angelernter Arbeiter sei der Kläger auf die obengenannten Tätigkeiten auch zumutbar verweisbar.
17Mit Rentenbescheid vom 05.12.1995 hat die Beklagte das Urteil vom 12.07.1995 ausgeführt und Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.02.1993 gewährt.
18Gegen das am 02.11.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.11.1995 Berufung eingelegt. Er vertritt weiterhin die Auffassung, daß der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit bei ihm bereits deutlich vor Januar 1993 eingetreten sei. Da bei ihm eine Holzschutzmittelvergiftung vorliege, sei die Einholung eines toxikologischen Gutachtens angezeigt.
19Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.06.1996 ist der Kläger nicht anwesend oder vertreten gewesen.
20Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
21das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.07.1995 zu ändern und die Beklagte unter der Änderung des Bescheides vom 20.06.1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.1989 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise, wegen Berufsunfähigkeit bereits ab 01.05.1982 zu zahlen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden. Auf diese verfahrensrechtliche Möglichkeit ist der Kläger in der ihm am 17.05.1996 zugestellten Terminsmitteilung hingewiesen worden.
28Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit der Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit für die Zeit vor dem 01.02.1993 begehrt hat. Der Kläger hat vor dem genannten Zeitpunkt keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, weil er nicht berufs- bzw. erwerbsunfähig gewesen ist.
29Zur Begründung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.07.1995 Bezug genommen. Sie hat sich der Senat nach der Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen gemacht (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren, das im wesentlichen identisch ist mit dem im erstinstanzlichen Verfahren, führt zu keiner anderen Beurteilung. Anlaß zu einer weiteren Begutachtung des Klägers, insbesondere zur Einholung eines toxikologischen Gutachtens, hat nicht bestanden. Der Sachverhalt ist durch die umfangreichen Ermittlungen des Sozialgerichts aufgeklärt.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31Anlaß, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.
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Referenzen
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