Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 Kr 120/95

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.05.1995 geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 09.01.1992 und vom 24.07.1992 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin und der Beigeladenen zu 3) in beiden Instanzen. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.


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