Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 17 U 79/97

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23. Januar 1997 abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 1995 verurteilt, das Ereignis vom 15. Mai 1992 als Arbeitsunfall zu entschädigen. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.


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