Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 17 U 169/98

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19. Mai 1998 abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.


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