Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 16 B 67/98 KR

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.10.1998 geändert. Die Klägerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten.


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