Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 11 KA 102/97

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.05.1997 wird zurückgewiesen unter Abänderung der Kostenentscheidung. Die Beklagte hat ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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