Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 13/99

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10. Dezember 1998 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die dem Kläger im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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