Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 15 U 170/99

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17. Juni 1999 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die aussergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für beide Rechtszüge zu erstatten. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.


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