Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 2 KN 173/99 U

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13. August 1999 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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