Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AL 113/99

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 06. Mai 1999 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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