Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 AL 208/99

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24. August 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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