Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 17 U 230/98

Tenor

Auf die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28. Juli 1998 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat dem Beigeladenen dem Grunde nach die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten. Ansonsten sind Kosten nicht zu erstatten.


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