Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 29/00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 25. Januar 2000 wird zurückgwiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.


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