Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 10 P 67/99

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 03.08.1999 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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