Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 RJ 86/98

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.03.1998 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.01.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.1996 verurteilt, dem Kläger Erwerbsunfähigkeitsrente ab dem 01.01.1996 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.


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