Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 3 RJ 74/99

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozial gerichts Dortmund vom 19. Februar 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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