Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 2 KN 1/00 U

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.08.1998 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen auch im zweiten Rechtszug. Die Revision wird zugelassen.


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