Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AL 24/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15. Dezember 1999 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 26. September 2000 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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