Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AL 229/99

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.10.1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Kläger Arbeitslosengeld nur in der Zeit vom 13.05.1996 bis 31.07.1997 zusteht, und zwar vom 01.01. - 31.07.1997 in der Höhe des heutigen Teilanerkenntnisses. Im Übrigen wird die Klage gegen den Änderungsbescheid vom September 2000 (ohne Datum) abgewiesen. Die Beklagte trägt 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen. Die Revision wird zugelassen.


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