Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AL 212/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 21.09.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind unter den Beteiligten auch im zweitinstanzlichen Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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