Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 RA 48/01

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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