Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 3 RA 42/02

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Bescheid vom 11. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juni 2000 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29. August 2002 zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu 1/4. Die Revision wird nicht zugelassen.


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